Forderungsrealisierung mittels Pfandrechte.
Kurzfristige Forderungsrealisierung
Legal, rechtsicher und fair
Die gesetzeskonforme Durchführung wahrt die Rechte von Gläubiger und Schuldner und vermeidet teuren Rechtsstreit Der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Weg des Pfandverkaufs gibt Ihnen als Gläubiger die notwendige Rechtssicherheit. Um Rechtsfriede zu gewährleisten, privilegiert der Gesetzgeber den Verkauf von Pfändern über den Weg der öffentlichen Versteigerung oder Freihandverkauf. 14 gute Gründe, warum Sie uns einschalten sollten:
Zuverlässigkeit der Schätzung: Das OLG Köln geht von der Zuverlässigkeit der Schätzung durch das von einem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer betriebenen Auktionshaus aus. Dieses Urteil ist bei der Bewertung von Sicherungsgütern relevant.
Gewährleistungsausschluss: Laut BGH Urteil vom 09.11.2005 kann der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer jegliche Gewährleistung für alle Sachen, die im Wege der durch ihn durchgeführten öffentlichen Versteigerung” verkauft werden, ausschließen.
Gutgläubiger Erwerb: Im Normalfall gilt der zwingende Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, d.h. der Käufer kann nicht Eigentümer von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen werden. Gleich ob Baumaschinen, Kunstwerke oder KFZ: Laut § 935 Abs. 2 BGB sind aber alle Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung gekauft wurden, gutgläubig erworben.
Bewährtes Prozedere bei der Überprüfung von Eigentumsvorbehaltsansprüchen unter Berücksichtung von Anwartschaftsrechten. Bei Verkäufen nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 BGB wegen Annahmeverzug sind eventuelle Eigentumsvorbehaltsansprüche von Seiten Dritter ausgeschlossen. Laut 885 a ZPO Mietrechtsänderungsgesetz kann der Vermieter jetzt die Sachen nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwerten lassen. Das bedeutet: eventuelle Eigentumsvorbehaltsansprüche von Seiten Dritter sind ausgeschlossen. Eine Androhung der Versteigerung findet in diesem Fall nicht statt.
Prioritätsprinzip: Insolvenzverwalter und Gläubiger stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Gläubiger strebt eine seine Forderungen deckende, zeitnahe Verwertung seiner besicherten Forderungen an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungsmaßnahmen — und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche. Im Insolvenzfall gilt das Prioritätsprinzip. Gelingt es dem Gläubiger unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben, einen Monat vor Insolvenzeröffnung sein Pfandrecht rechtzeitig gelten zu machen, hat der Insolvenzverwalter nach § 88 InsO das Nachsehen. Der Gläubiger kann selbst verwerten lassen. Hat die Verwertung des Sicherungsguts bereits vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden, geht eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters mit der Begründung, der Masse sei durch die Verwertungskosten- oder der Feststellungskostenpauschale entgangen, ins Leere (vgl.: BGH- Urteile vom 20.11.2003 und 23.09.2004).
Bargeldprinzip, § 1238 BGB (1): Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Insolvenz des Schuldners droht. Wenn kein Vorsatz nach § 133 Abs 1 der InsO besteht, ist kein Rückschlag durch den Insolvenzverwalter möglich.
Stillschweigen: Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist gegenüber Dritten über die bei Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse zu Stillschweigen verpflichtet.
Kein Rücktrittsrecht des Pfandkäufers: Beim Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung gibt es für den Käufer kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Mit Zuschlag geht der Gegenstand mit allen Rechten und Pflichten unwiderruflich in das Eigentum des Käufers über.
Surrogatsprinzip: Eine Pfandrechtsverwertung erfolgt nach dem Surrogatsprinzip. Das bedeutet, es wird der Sachwert in Geldwert gewandelt. Es wird der für diesen Zeitpunkt und Ort mögliche Marktpreis festgestellt. Wenn die Pfandrechtsverwertung nach dem geregelten Verfahren durchgeführt wird, kann ein Verschleuderungsvorwurf nicht erhoben werden. Auch eine Verwertung an nur einen Käufer zu 1 (ein) Euro ist eine rechtmäßige Verwertung.
Geregeltes Verfahren: Öffentliche Versteigerungen oder Freihandverkäufe bei Pfand- und Notverkäufen sind vom allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer durchzuführen (Legaldefinition nach § 383 Abs. 2 BGB). Das ist deshalb so geregelt, weil der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsguts keinen Einfluss auf Preis und Mindestgebot nehmen kann und er sich auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Versteigerers verlassen können muss. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verwertung nach den in BGB, HGB, ZPO, Zwangsverwaltungsgesetz, GmbHGB, AktG und Versteigererverordnung u.s.w. geregelten Verfahren durchgeführt wird.
Faire Abwicklung: Der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer ist darauf vereidigt, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Er hat die Rechte aller Beteiligten des Gläubigers, Schuldners und Käufers im Verfahren zu wahren. Zu berücksichtigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, HGB, ZPO, Zwangsverwaltungsgesetz, Pfandleihverordnung, GmbHGB, AktG und Versteigererverordnung. Bei leistungsgestörten Verträgen ist die Realisierung der Forderungen über den üblichen Rechtsweg des Mahn‑, Klage- oder Insolvenzverfahren für den Gläubiger zeitaufwendig und kostenintensiv. Die Besitzer von Pfandrechten sind hier mit Sonderrechten ausgestattet. Sie können bei der Forderungsrealisierung ein vereinfachtes Verfahren anwenden.
Vereinfachtes Verfahren: Abgesehen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB ist die Verwertung des Pfandes nicht davon abhängig ist, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Die Durchführung des Verfahrens ist dadurch kostengünstiger und wird erheblich beschleunigt. Das ist im Interesse von Gläubiger und Schuldner. Weil aber hierbei die Rechte des Schuldners nicht durch ein Gerichtsverfahren überprüft werden, schreibt der Gesetzgeber die Verwertung durch dazu berechtigte Personen als Kontrollinstanz vor.
Legale Abwicklung: Grundsätzlich ist zu beachten: dass ein in Pfand genommener Gegenstand nicht Eigentum des Gläubigers ist! Ein Gläubiger darf darüber nicht nach Gutdünken verfügen. Von Seiten Dritter können berechtigte Ansprüche bestehen, die dem Gläubiger nicht bekannt sind! Der Schuldner hat das Recht, dass das Pfand nach gesetzlichen Bestimmungen des Pfandrechts verkauft wird.
Wichtig zu wissen: Vgl. § 1244 BGB Rechtswidrige Veräußerung (1): Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des §1235, des §1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. Nicht gesetzeskonforme Pfandrechtsverwertung können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Kontrollinstanzen Ordnungsamt und IHK: Jede Versteigerung wird von uns beim zuständigen Ordnungsamt und der IHK zur Überprüfung angemeldet.