Zeit­na­he und rechts­si­che­re For­de­rungs­rea­li­sie­rung mit­tels Pfand­rech­te

For­de­rungs­rea­li­sie­rung mit­tels Pfand­rech­te.

Kauf­leu­te, Werks­un­ter­neh­merVer­mie­ter, Ver­päch­terSpe­di­teu­re, Fracht­füh­rer, Lager­hal­terHote­liers und Gast­wir­te sind auf­grund der gesetz­li­chen Pfand­rech­te bei der Durch­set­zung ihrer For­de­run­gen pri­vi­le­giert. Eben­so die Inha­ber ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Pfand­rech­te. Sie kön­nen die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te (z.B. Unter­neh­mens­an­tei­le) zur Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen inner­halb kur­zer Fris­ten im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­wer­ten las­sen. Der Erlös wird dann gegen die For­de­run­gen auf­ge­rech­net.
Wenn die Ver­pfän­dung auf Sei­ten des Pfand­gläu­bi­gers und des Ver­pfän­ders auf­grund eines Han­dels­ge­schäfts (Geschäf­te unter Kauf­leu­ten) erfolgt kann gemäß § 368 HGB nach Ablauf von einer Woche öffent­lich ver­stei­gert wer­den. Dies gilt auch für Kom­mis­sio­nä­re, Spe­di­teu­re, Ver­frach­ter, Fracht­füh­rer und Lager­hal­ter. Bei den Zuletz­ge­nann­ten auch dann, wenn nur auf Ihrer Sei­te der Ver­trag ein Han­dels­ge­schäft ist. Es muss aber die Anzei­ge­frist von 14 Tagen von 14 Tagen bei IHK und Ord­nungs­amt berück­sich­tigt ewer­den. Bei ver­derb­li­cher Ware oder wenn Gefahr im Ver­zug ist kann beim Ord­nungs­amt eine Ver­kür­zung der Frist bean­tragt wer­den. Ansons­ten kann der Pfand­gläu­bi­ger gemäß § 1234 BGB nach Ablauf eines Monats ver­wer­ten las­sen.

Die geset­zes­kon­for­me Durch­füh­rung wahrt die Rech­te von Gläu­bi­ger und Schuld­ner und ver­mei­det teu­ren Rechts­streit Der vom Gesetz­ge­ber vor­ge­schrie­be­ne Weg des Pfand­ver­kaufs gibt Ihnen als Gläu­bi­ger die not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit. Um Rechts­frie­de zu gewähr­leis­ten, pri­vi­le­giert der Gesetz­ge­ber den Ver­kauf von Pfän­dern über den Weg der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung oder Frei­hand­ver­kauf. 14 gute Grün­de, war­um Sie uns ein­schal­ten soll­ten:

Zuver­läs­sig­keit der Schät­zung: Das OLG Köln geht von der Zuver­läs­sig­keit der Schät­zung durch das von einem all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer betrie­be­nen Auk­ti­ons­haus aus. Die­ses Urteil ist bei der Bewer­tung von Siche­rungs­gü­tern rele­vant.

Gewähr­leis­tungs­aus­schluss: Laut BGH Urteil vom 09.11.2005 kann der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer jeg­li­che Gewähr­leis­tung für alle Sachen, die im Wege der durch ihn durch­ge­führ­ten öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung” ver­kauft wer­den, aus­schlie­ßen.

Gut­gläu­bi­ger Erwerb: Im Nor­mal­fall gilt der zwin­gen­de Grund­satz: Kein gut­gläu­bi­ger Erwerb von abhan­den gekom­me­nen Sachen, d.h. der Käu­fer kann nicht Eigen­tü­mer von gestoh­le­nen, ver­lo­ren gegan­ge­nen oder sonst abhan­den gekom­me­nen Sachen wer­den. Gleich ob Bau­ma­schi­nen, Kunst­wer­ke oder KFZ: Laut § 935 Abs. 2 BGB sind aber alle Sachen, die im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gekauft wur­den, gut­gläu­big erwor­ben.

Bewähr­tes Pro­ze­de­re bei der Über­prü­fung von Eigen­tums­vor­be­halts­an­sprü­chen unter Berück­sich­tung von Anwart­schafts­rech­ten. Bei Ver­käu­fen nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 BGB wegen Annah­me­ver­zug sind even­tu­el­le Eigen­tums­vor­be­halts­an­sprü­che von Sei­ten Drit­ter aus­ge­schlos­sen. Laut 885 a ZPO Miet­rechts­än­de­rungs­ge­setz kann der Ver­mie­ter jetzt die Sachen nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ver­wer­ten las­sen. Das bedeu­tet: even­tu­el­le Eigen­tums­vor­be­halts­an­sprü­che von Sei­ten Drit­ter sind aus­ge­schlos­sen. Eine Andro­hung der Ver­stei­ge­rung fin­det in die­sem Fall nicht statt.

Prio­ri­täts­prin­zip: Insol­venz­ver­wal­ter und Gläu­bi­ger ste­hen im Kon­kur­renz­ver­hält­nis. Der Gläu­bi­ger strebt eine sei­ne For­de­run­gen decken­de, zeit­na­he Ver­wer­tung sei­ner besi­cher­ten For­de­run­gen an. Die Bemü­hun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters zie­len auf Anrei­che­rung der Mas­se, auf ein­fach umsetz­ba­re Ver­wer­tungs­maß­nah­men — und aus dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters her­aus auf Deckung der eige­nen Kos­ten und Gebüh­ren­an­sprü­che. Im Insol­venz­fall gilt das Prio­ri­täts­prin­zip. Gelingt es dem Gläu­bi­ger unter Beach­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben, einen Monat vor Insol­venz­er­öff­nung sein Pfand­recht recht­zei­tig gel­ten zu machen, hat der Insol­venz­ver­wal­ter nach § 88 InsO das Nach­se­hen. Der Gläu­bi­ger kann selbst ver­wer­ten las­sen. Hat die Ver­wer­tung des Siche­rungs­guts bereits vor der Insol­venz­er­öff­nung statt­ge­fun­den, geht eine Anfech­tungs­kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters mit der Begrün­dung, der Mas­se sei durch die Ver­wer­tungs­kos­ten- oder der Fest­stel­lungs­kos­ten­pau­scha­le ent­gan­gen, ins Lee­re (vgl.: BGH- Urtei­le vom 20.11.2003 und 23.09.2004).

Bar­geld­prin­zip, § 1238 BGB (1): Das ist ins­be­son­de­re dann von Bedeu­tung, wenn Insol­venz des Schuld­ners droht. Wenn kein Vor­satz nach § 133 Abs 1 der InsO besteht, ist kein Rück­schlag durch den Insol­venz­ver­wal­ter mög­lich.

Still­schwei­gen: Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist gegen­über Drit­ten über die bei Aus­übung sei­ner Tätig­keit erlang­ten Kennt­nis­se zu Still­schwei­gen ver­pflich­tet.

Kein Rück­tritts­recht des Pfand­käu­fers: Beim Ver­kauf im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gibt es für den Käu­fer kein Rück­tritts­recht vom Kauf­ver­trag. Mit Zuschlag geht der Gegen­stand mit allen Rech­ten und Pflich­ten unwi­der­ruf­lich in das Eigen­tum des Käu­fers über.

Sur­ro­gats­prin­zip: Eine Pfand­rechts­ver­wer­tung erfolgt nach dem Sur­ro­gats­prin­zip. Das bedeu­tet, es wird der Sach­wert in Geld­wert gewan­delt. Es wird der für die­sen Zeit­punkt und Ort mög­li­che Markt­preis fest­ge­stellt. Wenn die Pfand­rechts­ver­wer­tung nach dem gere­gel­ten Ver­fah­ren durch­ge­führt wird, kann ein Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf nicht erho­ben wer­den. Auch eine Ver­wer­tung an nur einen Käu­fer zu 1 (ein) Euro ist eine recht­mä­ßi­ge Ver­wer­tung.

Gere­gel­tes Ver­fah­ren: Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen oder Frei­hand­ver­käu­fe bei Pfand- und Not­ver­käu­fen sind vom all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­zu­füh­ren (Legal­de­fi­ni­ti­on nach § 383 Abs. 2 BGB). Das ist des­halb so gere­gelt, weil der jewei­li­ge Eigen­tü­mer des Ver­stei­ge­rungs­guts kei­nen Ein­fluss auf Preis und Min­dest­ge­bot neh­men kann und er sich auf die Zuver­läs­sig­keit und Sach­kun­de des Ver­stei­ge­rers ver­las­sen kön­nen muss. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass die Ver­wer­tung nach den in BGB, HGB, ZPO, Zwangs­ver­wal­tungs­ge­setz, GmbHGB, AktG und Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung u.s.w. gere­gel­ten Ver­fah­ren durch­ge­führt wird.

Fai­re Abwick­lung: Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer ist dar­auf ver­ei­digt, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len. Er hat die Rech­te aller Betei­lig­ten des Gläu­bi­gers, Schuld­ners und Käu­fers im Ver­fah­ren zu wah­ren. Zu berück­sich­ti­gen sind die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des BGB, HGB, ZPO, Zwangs­ver­wal­tungs­ge­setz, Pfand­leih­ver­ord­nung, GmbHGB, AktG und Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung. Bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen ist die Rea­li­sie­rung der For­de­run­gen über den übli­chen Rechts­weg des Mahn‑, Kla­ge- oder Insol­venz­ver­fah­ren für den Gläu­bi­ger zeit­auf­wen­dig und kos­ten­in­ten­siv. Die Besit­zer von Pfand­rech­ten sind hier mit Son­der­rech­ten aus­ge­stat­tet. Sie kön­nen bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren anwen­den.

Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren: Abge­se­hen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB ist die Ver­wer­tung des Pfan­des nicht davon abhän­gig ist, dass der Pfand­gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel gegen den Eigen­tü­mer hat. Die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ist dadurch kos­ten­güns­ti­ger und wird erheb­lich beschleu­nigt. Das ist im Inter­es­se von Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Weil aber hier­bei die Rech­te des Schuld­ners nicht durch ein Gerichts­ver­fah­ren über­prüft wer­den, schreibt der Gesetz­ge­ber die Ver­wer­tung durch dazu berech­tig­te Per­so­nen als Kon­troll­in­stanz vor.

Lega­le Abwick­lung: Grund­sätz­lich ist zu beach­ten: dass ein in Pfand genom­me­ner Gegen­stand nicht Eigen­tum des Gläu­bi­gers ist! Ein Gläu­bi­ger darf dar­über nicht nach Gut­dün­ken ver­fü­gen. Von Sei­ten Drit­ter kön­nen berech­tig­te Ansprü­che bestehen, die dem Gläu­bi­ger nicht bekannt sind! Der Schuld­ner hat das Recht, dass das Pfand nach gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Pfand­rechts ver­kauft wird.

Wich­tig zu wis­sen: Vgl. § 1244 BGB Rechts­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung (1): Die Ver­äu­ße­rung des Pfan­des ist nicht recht­mä­ßig, wenn gegen die Vor­schrif­ten des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des §1235, des §1237 Satz 1 oder des § 1240 ver­sto­ßen wird. Nicht geset­zes­kon­for­me Pfand­rechts­ver­wer­tung kön­nen zivil- und straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben.

Kon­troll­in­stan­zen Ord­nungs­amt und IHK: Jede Ver­stei­ge­rung wird von uns beim zustän­di­gen Ord­nungs­amt und der IHK zur Über­prü­fung ange­mel­det.