Pfand­ver­wer­tung —
So funktioniert´s

Pfand­rech­te — Ver­wer­tung: Die Anwen­dung ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te sowie sons­ti­ger Ver­wer­tungs­rech­te ermög­licht berech­tig­ten Gläu­bi­gern eine effi­zi­en­te und wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te For­de­rungs­rea­li­sie­rung – schnel­ler und kos­ten­ef­fek­ti­ver als lang­wie­ri­ge Mahn- und Gerichts­ver­fah­ren.

Eine umfas­sen­de und pra­xis­ori­en­tier­te Erläu­te­rung zur rechts­kon­for­men Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht, ein­schließ­lich der gesetz­li­chen Grund­la­gen, stra­te­gi­schen Umset­zung und wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le.

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist vom Staat belie­hen, Ver­wer­tun­gen auf­grund ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te durch­zu­füh­ren und erfüllt damit eine hoheit­li­che Auf­ga­be inner­halb der Rechts­pfle­ge. Mehr dazu im Video.

Die Ver­wer­tung eines Pfand­rechts ist ein hoheit­li­cher Akt, der der strik­ten Ein­hal­tung gesetz­li­cher Bestim­mun­gen unter­liegt. In unse­rem Infor­ma­ti­ons­vi­deo erläu­tert Ihnen Ava­tarin Katha­ri­na detail­liert, wie Sie eine rechts­kon­for­me Pfand­ver­wer­tung (öffent­li­che Ver­stei­ge­rung) schnell und unkom­pli­ziert ein­lei­ten kön­nen. Ergän­zend dazu gibt sie wert­vol­le Hin­wei­se zur Beauf­tra­gung eines öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers.

Wir dan­ken Ihnen für Ihr Inter­es­se und emp­feh­len Ihnen, das Video voll­stän­dig anzu­se­hen.

Im Anschluss kli­cken Sie bit­te links in der Navi­ga­ti­on auf „Pfand­ver­wer­tung ein­lei­ten: direkt zur Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe“. Eine Über­sicht der rele­van­ten For­mu­la­re für spe­zi­fi­sche Fäl­le steht regis­trier­ten Nut­zern zur Ver­fü­gung. Nach Ihrer Regis­trie­rung wäh­len Sie das pas­sen­de For­mu­lar aus, fül­len es aus und über­mit­teln es uns direkt. Wir sind als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer auf unse­re Ver­schwie­gen­heit gegen­über Drit­ten ver­ei­digt.

Regis­trier­te Nut­zer kön­nen zudem über die Start­sei­te („Home“) direkt über „Log­in“ (oben rechts) oder über “Home” > ‘run­ter­scrol­len zum blau­en Foo­ter > Direkt zu” und dort “Pfand­ver­wer­tung ein­lei­ten” auf die For­mu­lar­über­sicht zugrei­fen.

Wir kon­tak­tie­ren Sie kurz­fris­tig nach Erhalt Ihres For­mu­lars zur Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe. Anhand die­ser Infor­ma­tio­nen spre­chen wir mit Ihnen gezielt über Ihren Fall. 

Die Vor­tei­le der Pfand­ver­wer­tung.

Den her­kömm­li­chen Rechts­weg über den Mahn- und Kla­ge­weg ein­schla­gen

Die­se Opti­on ist zwar mög­lich, bringt jedoch erheb­li­che Nach­tei­le mit sich. Zum einen ist der Rechts­weg oft mit hohen Kos­ten ver­bun­den. Zum ande­ren sind die Kapa­zi­tä­ten der Jus­tiz ange­sichts der Viel­zahl an Fäl­len begrenzt, was zu einer Über­las­tung der Gerich­te führt. Die­se Eng­päs­se resul­tie­ren in lang­wie­ri­gen Kla­ge­ver­fah­ren. Hin­zu kommt, dass vie­le der dann noch pfänd­ba­ren Gegen­stän­de, die gemäß der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) im Rah­men eines Voll­stre­ckungs­auf­trags ver­wer­tet wer­den könn­ten, auf­grund ihres Alters einem über­pro­por­tio­nal hohen Wert­ver­lust unter­lie­gen.

Die bes­se­re Alter­na­ti­ve: Anwen­dung ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te zur Stö­rungs­be­he­bung

Die­ser Rechts­weg ermög­licht es Unter­neh­mern, fäl­li­ge For­de­run­gen effi­zi­ent und kos­ten­güns­tig zu rea­li­sie­ren oder Ver­bind­lich­kei­ten zu redu­zie­ren. Das Pfän­dungs- und Ver­wer­tungs­ver­fah­ren erfolgt dabei inner­halb bewähr­ter recht­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen.

Die Vor­tei­le für den Gläu­bi­ger:

Schuld­ner über­schät­zen meis­tens den mate­ri­el­len Wert der vom Gläu­bi­ger in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te. Sie befürch­ten den Ver­kauf unter ihrer Wert­vor­stel­lung und den ver­meint­li­chen Repu­ta­ti­ons­ver­lust einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Bei einer Ver­stei­ge­rung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len wol­len bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rer erfah­rungs­ge­mäß die Trans­pa­renz über das Unter­neh­men ver­hin­dern, die der Gläu­bi­ger nach Ver­stei­ge­rung erlan­gen kann. Spä­tes­tens bei Mit­tei­lung durch den Ver­stei­ge­rer über den anste­hen­de Ver­stei­ge­rungs­ter­min ent­wi­ckelt sich bei man­chen Schuld­nern Zah­lungs­be­reit­schaft.

Falls der Ver­wer­tungs­er­lös zur Deckung der fäl­li­gen For­de­run­gen nicht aus­reicht, min­dert sich aber der Streit­wert über die Rest­for­de­rung bei einem anschlie­ßen­den gericht­li­chen Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren. (Die­se Min­de­rung des Streit­werts führt mit­un­ter in der Pra­xis dazu, dass man­che Anwäl­te in Hin­sicht auf ihre Hono­ra­re zuerst das Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren vor­zie­hen.)

Vom Schuld­ner ein­ge­brach­te Gegen­stän­de blo­ckie­ren Läger und Immo­bi­li­en.
Durch Eigen­tums­über­tra­gung an Drit­te oder ggfs. Gläu­bi­ger im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung kann nach Zuschlag sofort rechts­kon­form beräumt wer­den. Die Räu­me ste­hen dem Gläu­bi­ger also unmit­tel­bar danach wie­der zur Nut­zung zur Ver­fü­gung. Zeit ist Geld: Die kurz­fris­ti­ge Beräu­mung kann durch Anwen­dung des § 562 BGB Ver­mie­ter­pfand­recht oder § 885 a ZPO (§ 383 BBG) „Beschränk­ter Voll­stre­ckungs­auf­trag“ erfol­gen.

Fäl­li­ge For­de­run­gen wer­den im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung kurz­fris­tig rea­li­siert, sofern die vom Schuld­ner in Pfand genom­me­ne Mas­se aus­rei­chend ist.

Die unwi­der­ruf­li­che Fest­stel­lung des Werts der ver­stei­ger­ten Gegen­stän­de oder Rech­te erfolgt durch Hoheits­akt.

Wenn Schuld­ner ihren fäl­lig gestell­ten Ver­bind­lich­kei­ten nicht nach­kom­men, droht womög­lich die Insol­venz. Ein Insol­venz­ver­fah­ren dient (abge­se­hen von der Restruk­tu­rie­rung oder Sanie­rung zulas­ten der Gläu­bi­ger) dem Zweck, die For­de­run­gen aller Gläu­bi­ger aus der Insol­venz­mas­se antei­lig zu befrie­di­gen. Aller­dings sind die Inha­ber ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te bevor­zugt. Ihre For­de­run­gen zäh­len zu den Abson­de­run­gen und sind vor allen Gläu­bi­gern vor­ran­gig und voll­stän­dig zu befrie­di­gen. Des­halb ist es rat­sam, hohe For­de­run­gen durch ver­trag­li­che Ver­pfän­dung im Vor­feld abzu­si­chern. Ins­be­son­de­re die ver­trag­li­che Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len hat sich bewährt. Grund­sätz­lich gilt: recht­zei­tig han­deln, bevor es zu spät ist. Bei Anwen­dung der Pfand­rech­te und ihrer Ver­wer­tung durch einen qua­li­fi­zier­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­schafft sich der Gläu­bi­ger gegen­über ande­ren Gläu­bi­gern eine über­le­ge­ne Posi­ti­on.

Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand unter­lie­gen als Voll­kauf­leu­te einer Scha­dens­min­de­rungs­pflicht, denn sie ste­hen in Ver­ant­wor­tung gegen­über den Gesell­schaf­tern. Der Gesetz­ge­ber hat die Mög­lich­keit der For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Pfand­rech­te expli­zit vor­ge­se­hen. Wenn Geschäfts­lei­ter sich gegen­über den Gesell­schaf­tern nicht scha­dens­er­satz­pflich­tig machen wol­len, müs­sen sie die bestehen­den Mög­lich­kei­ten des Debi­to­ren­ma­nage­ments anwen­den. Denn das bewirkt eine Begren­zung der Geschäfts­füh­rer­haf­tung und kann bei Scha­den durch Zah­lungs­aus­fall, Insol­venz oder Fol­ge­insol­venz rele­vant sein.

Die Kos­ten?

Die For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te ist für den Gläu­bi­ger im Grun­de kos­ten­los, denn der Schuld­ner muss sich als Ver­ur­sa­cher sämt­li­che aus dem Ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten zurech­nen las­sen. Die­se Kos­ten sind an ers­ter Stel­le aus dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös auf­zu­rech­nen.

Der für den Ver­wer­tungs­vor­gang ein­ge­schal­te­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf die Unab­hän­gig­keit und gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Er hat wirt­schaft­lich unab­hän­gig vom Auf­trag­ge­ber (dem Gläu­bi­ger) zu sein. Des­halb erhält er vom Käu­fer ein ange­mes­se­nes Auf­geld.

Seri­ös arbei­ten­de Ver­stei­ge­rer wer­den mit dem Gläu­bi­ger des­sen Ziel­set­zun­gen bespre­chen. Sie wer­den ihn immer dar­auf hin­wei­sen, wenn die aus dem Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten nicht im Ver­hält­nis zu den dar­aus ent­ste­hen­den Chan­cen und Vor­tei­len ste­hen wer­den.

Gesetz­li­che Bestim­mun­gen — Umset­zung der Pfand­ver­wer­tung:

Vor­tei­le bei Ein­schal­tung der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung im Ver­fah­ren:

Wei­te­re Vor­tei­le:

Sie spa­ren Zeit und Geld

Bewähr­tes Ver­fah­ren und finan­zi­el­le Vor­tei­le

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