Pfandverwertung —
So funktioniert´s
Pfandrechte — Verwertung: Die Anwendung vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte sowie sonstiger Verwertungsrechte ermöglicht berechtigten Gläubigern eine effiziente und wirtschaftlich vorteilhafte Forderungsrealisierung – schneller und kosteneffektiver als langwierige Mahn- und Gerichtsverfahren.
Eine umfassende und praxisorientierte Erläuterung zur rechtskonformen Verwertung aufgrund Pfandrecht, einschließlich der gesetzlichen Grundlagen, strategischen Umsetzung und wirtschaftlichen Vorteile.
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist vom Staat beliehen, Verwertungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte durchzuführen und erfüllt damit eine hoheitliche Aufgabe innerhalb der Rechtspflege. Mehr dazu im Video.
Die Verwertung eines Pfandrechts ist ein hoheitlicher Akt, der der strikten Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen unterliegt. In unserem Informationsvideo erläutert Ihnen Avatarin Katharina detailliert, wie Sie eine rechtskonforme Pfandverwertung (öffentliche Versteigerung) schnell und unkompliziert einleiten können. Ergänzend dazu gibt sie wertvolle Hinweise zur Beauftragung eines öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers.
Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und empfehlen Ihnen, das Video vollständig anzusehen.
Im Anschluss klicken Sie bitte links in der Navigation auf „Pfandverwertung einleiten: direkt zur Feststellung der Pfandreife“. Eine Übersicht der relevanten Formulare für spezifische Fälle steht registrierten Nutzern zur Verfügung. Nach Ihrer Registrierung wählen Sie das passende Formular aus, füllen es aus und übermitteln es uns direkt. Wir sind als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer auf unsere Verschwiegenheit gegenüber Dritten vereidigt.
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Wir kontaktieren Sie kurzfristig nach Erhalt Ihres Formulars zur Feststellung der Pfandreife. Anhand dieser Informationen sprechen wir mit Ihnen gezielt über Ihren Fall.
Die Vorteile der Pfandverwertung.
Den herkömmlichen Rechtsweg über den Mahn- und Klageweg einschlagen
Die bessere Alternative: Anwendung vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte zur Störungsbehebung
Dieser Rechtsweg ermöglicht es Unternehmern, fällige Forderungen effizient und kostengünstig zu realisieren oder Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Pfändungs- und Verwertungsverfahren erfolgt dabei innerhalb bewährter rechtlicher Rahmenbedingungen.
Die Vorteile für den Gläubiger:
1. Zahlungsbereitschaft des Schuldners
Schuldner überschätzen meistens den materiellen Wert der vom Gläubiger in Pfand genommenen Gegenstände oder Rechte. Sie befürchten den Verkauf unter ihrer Wertvorstellung und den vermeintlichen Reputationsverlust einer öffentlichen Versteigerung. Bei einer Versteigerung von verpfändeten Unternehmensanteilen wollen bisherige Geschäftsführer erfahrungsgemäß die Transparenz über das Unternehmen verhindern, die der Gläubiger nach Versteigerung erlangen kann. Spätestens bei Mitteilung durch den Versteigerer über den anstehende Versteigerungstermin entwickelt sich bei manchen Schuldnern Zahlungsbereitschaft.
2. Minderung des Streitwerts
Reicht der Verwertungserlös nicht aus, um die gesamte Forderung zu decken, mindert sich der Streitwert eines etwaigen anschließenden Mahn- oder Klageverfahrens um die bereits realisierte Summe. Diese Streitwertminderung hat unmittelbaren Einfluss auf das anwaltliche Gebühreninteresse. In der Praxis ist daher zu beobachten, dass manche Rechtsanwälte dem gerichtlichen Verfahren mitunter den Vorzug geben – nicht zwingend aus Effizienzgründen, sondern im Lichte der wirtschaftlichen Auswirkungen einer vorhergehenden erfolgreichen öffentlichen Pfandverwertung.
3. Freiwerden blockierter Immobilien oder Lagerflächen
Vom Schuldner zurückgelassene Gegenstände blockieren Lagerflächen und Immobilien und verursachen nicht nur Kosten, sondern auch Nutzungsausfälle. Durch die öffentliche Versteigerung und die damit verbundene rechtskonforme Eigentumsübertragung an Dritte oder gegebenenfalls an den Gläubiger selbst kann nach Zuschlag unverzüglich beräumt werden – die Räume stehen dem Gläubiger somit unmittelbar wieder zur Verfügung. Zeit ist Geld: Eine kurzfristige Beräumung lässt sich rechtskonform über das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB oder im Wege des beschränkten Vollstreckungsauftrags nach § 885a ZPO in Verbindung mit § 383 BGB realisieren.
4. Kurzfristige Forderungsrealisierung
Fällige Forderungen können kurzfristig realisiert werden, sofern die dem Gläubiger zur Sicherung dienende Pfandmasse ausreichend, werthaltig und verwertbar ist. Die Realisierung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 1233 ff. BGB, wobei der Zuschlag an den Höchstbietenden zur unmittelbaren, zumindest teilweisen, Tilgung der fälligen Forderung führt.
5. Wertfeststellung durch Hoheitsakt
Die Feststellung des Verwertungserlöses erfolgt im Rahmen der öffentlichen Versteigerung unwiderruflich durch Zuschlag an den Höchstbietenden und stellt einen hoheitlichen Akt dar. Mit dem Zuschlag wird nicht nur das Eigentum rechtswirksam übertragen, sondern zugleich der Marktwert des versteigerten Gegenstands oder Rechts unwiderruflich festgestellt. Eine nachträgliche Korrektur oder Anfechtung dieses Wertes ist ausgeschlossen, da der Zuschlag als hoheitlicher Akt den rechtskonformen Abschluss des Verwertungsverfahrens markiert. Diese Rechtswirkung schafft sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner Rechtskonformität und Transparenz hinsichtlich der Höhe des realisierten Erlöses.
6. Signifikante Vorteile im Insolvenzverfahren
Kommen Schuldner ihren fällig gestellten Verbindlichkeiten nicht nach, droht im Regelfall die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Dieses dient – abgesehen von etwaigen Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen zulasten der Gläubiger – dem Zweck, die Forderungen sämtlicher Gläubiger aus der Insolvenzmasse lediglich anteilig zu bedienen. Laut Erhebungen des Statistischen Bundesamts und verschiedener Studien (u. a. des IfM Bonn und der ZInsO) lag die durchschnittliche Insolvenzquote für ungesicherte Gläubiger in den letzten Jahren konstant bei rund 3 bis 5 % – in Einzelfällen auch deutlich darunter.
Gläubiger mit vertraglich oder gesetzlich gesicherten Pfandrechten genießen in diesem Verfahren eine vorrangige Rechtsstellung: Ihre Ansprüche gelten als Absonderungsrechte gemäß §§ 49, 50 InsO und sind bevorzugt aus dem Verwertungserlös der belasteten Sicherheiten zu bedienen – regelmäßig in voller Höhe und vor allen übrigen Insolvenzgläubigern.
Es ist daher dringend anzuraten, insbesondere bei werthaltigen Forderungen frühzeitig für eine rechtskonforme Besicherung durch vertragliche Verpfändung zu sorgen. Die Verpfändung von Unternehmensanteilen (§§ 1204 ff. BGB) hat sich in diesem Zusammenhang besonders bewährt. Gemäß § 161 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, über verpfändete Rechte zu verfügen; die Verwertung verbleibt beim Pfandgläubiger. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) ausdrücklich bestätigt:
„Ein vom Schuldner verpfändeter GmbH-Anteil unterliegt im Insolvenzverfahren nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die Verwertung erfolgt ausschließlich durch den Pfandgläubiger, etwa im Wege der öffentlichen Versteigerung.“
Fazit: Wer rechtzeitig Pfandrechte begründet und deren Verwertung durch einen qualifizierten, öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einleitet, sichert sich eine priviligierte rechtliche und wirtschaftliche Position – und schützt seine Ansprüche wirksam vor der möglicherweise drohenden Entwertung im Insolvenzverfahren.
7. Minimierung der Geschäftsführerhaftung (Schadensminderungspflicht, vgl. § 43 (1) GmbHG)
Geschäftsführer und Vorstände unterliegen als Vollkaufleute einer aktiven Schadensminderungspflicht – begründet durch § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz und ihre Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern. Verletzt er diese Pflicht, kann er der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbG verpflichtet sein.
Der Gesetzgeber hat mit vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten klare Instrumente zur Forderungsrealisierung geschaffen. Wer als Geschäftsleiter persönliche Haftungsrisiken begrenzen will, ist verpflichtet, diese Möglichkeiten des strategischen Debitorenmanagements konsequent zu nutzen – gerade bei drohendem Zahlungsausfall, Insolvenz oder Kettenreaktionen im Unternehmensverbund.
Die Kosten?
Die Forderungsrealisierung durch vertragliche und gesetzliche Pfandrechte ist für den Gläubiger im Grunde kostenlos, denn der Schuldner muss sich als Verursacher sämtliche aus dem Verfahren entstehenden Kosten zurechnen lassen. Diese Kosten sind an erster Stelle aus dem Versteigerungserlös aufzurechnen.
Der für den Verwertungsvorgang eingeschaltete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist auf die Unabhängigkeit und gewissenhafte Durchführung im Verfahren vereidigt. Er hat wirtschaftlich unabhängig vom Auftraggeber (dem Gläubiger) zu sein. Deshalb erhält er vom Käufer ein angemessenes Aufgeld.
Seriös arbeitende Versteigerer werden mit dem Gläubiger dessen Zielsetzungen besprechen. Sie werden ihn immer darauf hinweisen, wenn die aus dem Verwertungsverfahren entstehenden Kosten nicht im Verhältnis zu den daraus entstehenden Chancen und Vorteilen stehen werden.
Gesetzliche Bestimmungen — Umsetzung der Pfandverwertung:
- Sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 1220, 1234 erfüllt, kann der Notverkauf von gepfändeten Gegenständen oder Rechten im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB der Regel kurzfristig innerhalb von zwei bis vier Wochen abgeschlossen sein.
- Kontrolliertes Verfahren durch Ordnungsämter und Industrie- und Handelskammern, gemäß § 3 Versteigererverordnung VerstV (Anzeigenpflicht jeder Versteigerung)
- Die Zivilprozessordnung ist für den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer bei der Durchführung seiner Aufgabe nicht einschlägig. Er hat sich hierbei nach den Bestimmungen des BGB, HGB, GmbHG, AktG, der VerstV, GeWO, und Geldwäschegesetz zu richten. Das verschafft erweiterte Spielräume bei der Gestaltung des Verwertungsverfahrens. Es ermöglicht bessere Optionen als eine Verwertung durch Gerichtsvollzieher nach den Bestimmungen der ZPO und GVGA.
- Gewährleistungsausschluss: Rechte oder Gegenstände, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wurden, sind gemäß § 445 BGB immer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
- Haftungsausschluss gegenüber Dritten: Gemäß § 935 Abs. 2 BGB sind alle Rechte und Gegenstände, die im Wege der öffentlichen Versteigerung ersteigert wurden, immer gutgläubig erworben.
- Die Eigentumsübertragung des Pfands wird mit Zuschlag durch hoheitlichen Akt rechtskräftig an den höchstbietenden Käufer bewirkt.
- Der Wert von Gegenständen oder Rechten wird durch Zuschlag im Wege der öffentlichen Versteigerung festgestellt (Surrogatsprinzip).
- Der Gerichtsvollzieher hat ggfs. eine so genannte gütliche Einigung mit dem Schuldner (Teilzahlungsvergleich, zeitlich gestreckt) abzuschließen. Hingegen werden die Eigentumsrechte des Gläubigers mit der öffentlichen Versteigerung gewahrt, denn mit Zuschlag ist das Verfahren abgeschlossen.
Vorteile bei Einschaltung der Deutschen Pfandverwertung im Verfahren:
- Die Pfandrechtsverwertung durch uns ist ein bewährtes Verfahren.
- Know-how in der rechtskonformen Abwicklung, langjährige Erfahrung und stets kurzfristige Umsetzung des Verfahrens (meist innerhalb von 14 Tagen bis 3 Wochen; bei verderblicher Pfandware kurzfristig).
- Vorhandenes Vertragswerk für eine schnelle Adaption auf jeweilige Anforderungen. Wir arbeiten mit anwaltlich erstellten, geprüften Verträgen.
- Laufend optimierte Prozesse unter Einbindung der AI (KI).
- Kaufmännische Kompetenz in der pro-aktiven Generierung geeigneter Kaufinteressenten, national und international, für höchste Versteigerungserlöse. Zahlreiche bestehende Kontakte zu Käufern.
- Bekanntmachung der Versteigerung über Anzeigen (Print und online), Presse, Newsletter, Briefaussendungen, relevante Social-Media-Kanäle und Erstellung von Videos für Social-Media-Kommunikation.
- Technisch bewährte Infrastruktur für rechtskonforme Online-Live-Versteigerungen mit Live-Stream auf deutschem Server; Wahrung der Datensicherheit nach EU-Richtlinien. Wir haben die technischen Voraussetzungen geschaffen, um (anstatt durch Zuschlag mittels Zeitalgorithmus) Versteigerungen durch unser entwickeltes Online-Live-Verfahren mit extrem niedriger Latenzzeit durchzuführen. Bei uns erteilt der Versteigerer persönlich live (gemäß § 156 BGB) rechtskonform den Zuschlag. Die Bieter können die Versteigerung live an Ihren Bildschirmen mitverfolgen. Das schafft Vertrauen. Durch Online-Live-Bieten wurde der Kreis der teilnehmenden Bieter erheblich vergrößert. So werden bestmögliche Versteigerungsergebnisse erreicht.
- Für hunderte von Unternehmen haben wir die kurzfristige Realisierung von Forderungen bis in Millionenhöhe bewirkt.
Weitere Vorteile:
Sie sparen Zeit und Geld
- Kurzfristige kaufmännische Lösung: Die Zivilprozessordnung und Gerichtsvollzieherordnung sind für uns nicht einschlägig.
- Durchführung der Forderungsrealisierung meist innerhalb von 14 Tagen bis drei Wochen.
- Die öffentliche Versteigerung findet unwiderruflich zu einem fixen Termin statt.
- Kein Gerichtsverfahren und Titulierung nötig: Das Pfandrecht entsteht kraft Gesetz oder Vertrag.
- Bewirkt kurzfristige Beräumung blockierter Immobilien oder Lagerflächen.
- Das Verfahren kostet Sie letztendlich nichts. Der Schuldner hat als Verursacher die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden aus der Masse beglichen, sofern diese ausreichend ist.
Bewährtes Verfahren und finanzielle Vorteile
- Für hunderte Unternehmen haben wir bewirkt, ihre Forderungen bis in Millionenhöhe zu realisieren.
- Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der Versteigerung von Sachen und Rechten aller Art.
- Durchführung in bewährter, routinierter Abwicklung sowie technisch bewährte Infrastruktur für rechtskonforme Online-Live-Versteigerungen mit Live-Stream.
- Pro-Aktiver Verkauf, angemessene Bewerbung der Versteigerungsgegenstände und Rechte.
- Verkauf zum Höchstgebot in einer öffentlichen Versteigerung als Präsenzveranstaltung oder als Online-Live-Versteigerung gemäß Versteigererverordnung (Zuschlag live persönlich, sehr niedrige Latenzzeit); unwiderrufliche Eigentumsübertragung durch Zuschlag.
- Netzwerk an nationalen und internationalen Kaufinteressenten ermöglicht bestmögliche Verwertungsergebnisse.
- Umgehende Überweisung der Erlöse.
Optimierung Ihrer Optionen
- Bestmögliche Chance auf Verminderung des Streitwerts.
- Keine Anwendung des § 166 (1) InsO bei Rechten wie verpfändte Unternehmensanteile, Wertpapiere, Lizenzrechte, Markenrechte, IP-Rechte, Domains, Patente (vgl. BGB-Urteil 27.10.2022, IX ZR 145/21).
- In der Regel bringt die Verwertung durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer höhere Erträge.
- Wahrung der Eigentumsrechte des Gläubigers: Mit der öffentlichen Versteigerung vermeiden Sie eine so genannte gütliche Einigung des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner (Teilzahlungsvergleiche, zeitlich gestreckt).
Rechtskonforme Abwicklung und Diskretion
- Verfahren durch auf seine Unabhängigkeit und gewissenhafte Durchführung vereidigten öffentlich bestellten Versteigerer.
- Inklusive anwaltlich geprüfter Verträge.
- Langjährige Erfahrung im Umgang mit Schuldnern und deren Anwälten.
- Kontrolliertes Verfahren durch die Ordnungsämter: Überprüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen.
- Gewährleistungsausschluss beim Verkauf des Pfands. (§ 445 BGB)
- Grundsätzlich gutgläubiger Erwerb durch den Käufer (§ 935 Abs. 2 BGB). Unwiderrufliche Eigentumsübertragung und Wertfeststellung kraft Hoheitsakt.
- Das Risiko von Folgeklagen wird vermindert.
- Wir als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten im Verfahren vereidigt.