Pfand­ver­wer­tung —
So funktioniert´s

Pfand­rech­te — Ver­wer­tung: Die Anwen­dung ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te sowie sons­ti­ger Ver­wer­tungs­rech­te ermög­licht berech­tig­ten Gläu­bi­gern eine effi­zi­en­te und wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te For­de­rungs­rea­li­sie­rung – schnel­ler und kos­ten­ef­fek­ti­ver als lang­wie­ri­ge Mahn- und Gerichts­ver­fah­ren.

Eine umfas­sen­de und pra­xis­ori­en­tier­te Erläu­te­rung zur rechts­kon­for­men Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht, ein­schließ­lich der gesetz­li­chen Grund­la­gen, stra­te­gi­schen Umset­zung und wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le.

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist vom Staat belie­hen, Ver­wer­tun­gen auf­grund ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te durch­zu­füh­ren und erfüllt damit eine hoheit­li­che Auf­ga­be inner­halb der Rechts­pfle­ge. Mehr dazu im Video.

Die Ver­wer­tung eines Pfand­rechts ist ein hoheit­li­cher Akt, der der strik­ten Ein­hal­tung gesetz­li­cher Bestim­mun­gen unter­liegt. In unse­rem Infor­ma­ti­ons­vi­deo erläu­tert Ihnen Ava­tarin Katha­ri­na detail­liert, wie Sie eine rechts­kon­for­me Pfand­ver­wer­tung (öffent­li­che Ver­stei­ge­rung) schnell und unkom­pli­ziert ein­lei­ten kön­nen. Ergän­zend dazu gibt sie wert­vol­le Hin­wei­se zur Beauf­tra­gung eines öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers.

Wir dan­ken Ihnen für Ihr Inter­es­se und emp­feh­len Ihnen, das Video voll­stän­dig anzu­se­hen.

Im Anschluss kli­cken Sie bit­te links in der Navi­ga­ti­on auf „Pfand­ver­wer­tung ein­lei­ten: direkt zur Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe“. Eine Über­sicht der rele­van­ten For­mu­la­re für spe­zi­fi­sche Fäl­le steht regis­trier­ten Nut­zern zur Ver­fü­gung. Nach Ihrer Regis­trie­rung wäh­len Sie das pas­sen­de For­mu­lar aus, fül­len es aus und über­mit­teln es uns direkt. Wir sind als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer auf unse­re Ver­schwie­gen­heit gegen­über Drit­ten ver­ei­digt.

Regis­trier­te Nut­zer kön­nen zudem über die Start­sei­te („Home“) direkt über „Log­in“ (oben rechts) oder über “Home” > ‘run­ter­scrol­len zum blau­en Foo­ter > Direkt zu” und dort “Pfand­ver­wer­tung ein­lei­ten” auf die For­mu­lar­über­sicht zugrei­fen.

Wir kon­tak­tie­ren Sie kurz­fris­tig nach Erhalt Ihres For­mu­lars zur Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe. Anhand die­ser Infor­ma­tio­nen spre­chen wir mit Ihnen gezielt über Ihren Fall. 

Die Vor­tei­le der Pfand­ver­wer­tung.

Den her­kömm­li­chen Rechts­weg über den Mahn- und Kla­ge­weg ein­schla­gen

Die­se Opti­on ist zwar mög­lich, bringt jedoch erheb­li­che Nach­tei­le mit sich. Zum einen ist der Rechts­weg oft mit hohen Kos­ten ver­bun­den. Zum ande­ren sind die Kapa­zi­tä­ten der Jus­tiz ange­sichts der Viel­zahl an Fäl­len begrenzt, was zu einer Über­las­tung der Gerich­te führt. Die­se Eng­päs­se resul­tie­ren in lang­wie­ri­gen Kla­ge­ver­fah­ren. Hin­zu kommt, dass vie­le der dann noch pfänd­ba­ren Gegen­stän­de, die gemäß der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) im Rah­men eines Voll­stre­ckungs­auf­trags ver­wer­tet wer­den könn­ten, auf­grund ihres Alters einem über­pro­por­tio­nal hohen Wert­ver­lust unter­lie­gen.

Die bes­se­re Alter­na­ti­ve: Anwen­dung ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te zur Stö­rungs­be­he­bung

Die­ser Rechts­weg ermög­licht es Unter­neh­mern, fäl­li­ge For­de­run­gen effi­zi­ent und kos­ten­güns­tig zu rea­li­sie­ren oder Ver­bind­lich­kei­ten zu redu­zie­ren. Das Pfän­dungs- und Ver­wer­tungs­ver­fah­ren erfolgt dabei inner­halb bewähr­ter recht­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen.

Die Vor­tei­le für den Gläu­bi­ger:

Schuld­ner über­schät­zen meis­tens den mate­ri­el­len Wert der vom Gläu­bi­ger in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te. Sie befürch­ten den Ver­kauf unter ihrer Wert­vor­stel­lung und den ver­meint­li­chen Repu­ta­ti­ons­ver­lust einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Bei einer Ver­stei­ge­rung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len wol­len bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rer erfah­rungs­ge­mäß die Trans­pa­renz über das Unter­neh­men ver­hin­dern, die der Gläu­bi­ger nach Ver­stei­ge­rung erlan­gen kann. Spä­tes­tens bei Mit­tei­lung durch den Ver­stei­ge­rer über den anste­hen­de Ver­stei­ge­rungs­ter­min ent­wi­ckelt sich bei man­chen Schuld­nern Zah­lungs­be­reit­schaft.

Reicht der Ver­wer­tungs­er­lös nicht aus, um die gesam­te For­de­rung zu decken, min­dert sich der Streit­wert eines etwa­igen anschlie­ßen­den Mahn- oder Kla­ge­ver­fah­rens um die bereits rea­li­sier­te Sum­me. Die­se Streit­wert­min­de­rung hat unmit­tel­ba­ren Ein­fluss auf das anwalt­li­che Gebüh­ren­in­ter­es­se. In der Pra­xis ist daher zu beob­ach­ten, dass man­che Rechts­an­wäl­te dem gericht­li­chen Ver­fah­ren mit­un­ter den Vor­zug geben – nicht zwin­gend aus Effi­zi­enz­grün­den, son­dern im Lich­te der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen einer vor­her­ge­hen­den erfolg­rei­chen öffent­li­chen Pfand­ver­wer­tung.

Vom Schuld­ner zurück­ge­las­se­ne Gegen­stän­de blo­ckie­ren Lager­flä­chen und Immo­bi­li­en und ver­ur­sa­chen nicht nur Kos­ten, son­dern auch Nut­zungs­aus­fäl­le. Durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung und die damit ver­bun­de­ne rechts­kon­for­me Eigen­tums­über­tra­gung an Drit­te oder gege­be­nen­falls an den Gläu­bi­ger selbst kann nach Zuschlag unver­züg­lich beräumt wer­den – die Räu­me ste­hen dem Gläu­bi­ger somit unmit­tel­bar wie­der zur Ver­fü­gung. Zeit ist Geld: Eine kurz­fris­ti­ge Beräu­mung lässt sich rechts­kon­form über das Ver­mie­ter­pfand­recht gemäß § 562 BGB oder im Wege des beschränk­ten Voll­stre­ckungs­auf­trags nach § 885a ZPO in Ver­bin­dung mit § 383 BGB rea­li­sie­ren.

Fäl­li­ge For­de­run­gen kön­nen kurz­fris­tig rea­li­siert wer­den, sofern die dem Gläu­bi­ger zur Siche­rung die­nen­de Pfand­mas­se aus­rei­chend, wert­hal­tig und ver­wert­bar ist. Die Rea­li­sie­rung erfolgt in die­sen Fäl­len regel­mä­ßig im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gemäß §§ 1233 ff. BGB, wobei der Zuschlag an den Höchst­bie­ten­den zur unmit­tel­ba­ren, zumin­dest teil­wei­sen, Til­gung der fäl­li­gen For­de­rung führt.

Die Fest­stel­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses erfolgt im Rah­men der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung unwi­der­ruf­lich durch Zuschlag an den Höchst­bie­ten­den und stellt einen hoheit­li­chen Akt dar. Mit dem Zuschlag wird nicht nur das Eigen­tum rechts­wirk­sam über­tra­gen, son­dern zugleich der Markt­wert des ver­stei­ger­ten Gegen­stands oder Rechts unwi­der­ruf­lich fest­ge­stellt. Eine nach­träg­li­che Kor­rek­tur oder Anfech­tung die­ses Wer­tes ist aus­ge­schlos­sen, da der Zuschlag als hoheit­li­cher Akt den rechts­kon­for­men Abschluss des Ver­wer­tungs­ver­fah­rens mar­kiert. Die­se Rechts­wir­kung schafft sowohl für den Gläu­bi­ger als auch für den Schuld­ner Rechts­kon­for­mi­tät und Trans­pa­renz hin­sicht­lich der Höhe des rea­li­sier­ten Erlö­ses.

Kom­men Schuld­ner ihren fäl­lig gestell­ten Ver­bind­lich­kei­ten nicht nach, droht im Regel­fall die Ein­lei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens. Die­ses dient – abge­se­hen von etwa­igen Restruk­tu­rie­rungs- oder Sanie­rungs­maß­nah­men zulas­ten der Gläu­bi­ger – dem Zweck, die For­de­run­gen sämt­li­cher Gläu­bi­ger aus der Insol­venz­mas­se ledig­lich antei­lig zu bedie­nen. Laut Erhe­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts und ver­schie­de­ner Stu­di­en (u. a. des IfM Bonn und der ZIn­sO) lag die durch­schnitt­li­che Insol­venz­quo­te für unge­si­cher­te Gläu­bi­ger  in den letz­ten Jah­ren kon­stant bei rund 3 bis 5 % – in Ein­zel­fäl­len auch deut­lich dar­un­ter.

Gläu­bi­ger mit ver­trag­lich oder gesetz­lich gesi­cher­ten Pfand­rech­ten genie­ßen in die­sem Ver­fah­ren eine vor­ran­gi­ge Rechts­stel­lung: Ihre Ansprü­che gel­ten als Abson­de­rungs­rech­te gemäß §§ 49, 50 InsO und sind bevor­zugt aus dem Ver­wer­tungs­er­lös der belas­te­ten Sicher­hei­ten zu bedie­nen – regel­mä­ßig in vol­ler Höhe und vor allen übri­gen Insol­venz­gläu­bi­gern.

Es ist daher drin­gend anzu­ra­ten, ins­be­son­de­re bei wert­hal­ti­gen For­de­run­gen früh­zei­tig für eine rechts­kon­for­me Besi­che­rung durch ver­trag­li­che Ver­pfän­dung zu sor­gen. Die Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len (§§ 1204 ff. BGB) hat sich in die­sem Zusam­men­hang beson­ders bewährt. Gemäß § 161 Abs. 1 InsO ist der Insol­venz­ver­wal­ter nicht berech­tigt, über ver­pfän­de­te Rech­te zu ver­fü­gen; die Ver­wer­tung ver­bleibt beim Pfand­gläu­bi­ger. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dies in sei­nem Urteil vom 27. Okto­ber 2022 (IX ZR 145/21) aus­drück­lich bestä­tigt:

„Ein vom Schuld­ner ver­pfän­de­ter GmbH-Anteil unter­liegt im Insol­venz­ver­fah­ren nicht der Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters. Die Ver­wer­tung erfolgt aus­schließ­lich durch den Pfand­gläu­bi­ger, etwa im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.“

Fazit: Wer recht­zei­tig Pfand­rech­te begrün­det und deren Ver­wer­tung durch einen qua­li­fi­zier­ten, öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­lei­tet, sichert sich eine pri­vi­li­gier­te recht­li­che und wirt­schaft­li­che Posi­ti­on – und schützt sei­ne Ansprü­che wirk­sam vor der mög­li­cher­wei­se dro­hen­den Ent­wer­tung im Insol­venz­ver­fah­ren.

Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de unter­lie­gen als Voll­kauf­leu­te einer akti­ven Scha­dens­min­de­rungs­pflicht – begrün­det durch § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz und ihre Ver­ant­wor­tung gegen­über den Gesell­schaf­tern. Ver­letzt  er die­se  Pflicht, kann er der Gesell­schaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbG ver­pflich­tet  sein.

Der Gesetz­ge­ber hat mit ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand­rech­ten kla­re Instru­men­te zur For­de­rungs­rea­li­sie­rung geschaf­fen. Wer als Geschäfts­lei­ter per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ken begren­zen will, ist ver­pflich­tet, die­se Mög­lich­kei­ten des stra­te­gi­schen Debi­to­ren­ma­nage­ments kon­se­quent zu nut­zen – gera­de bei dro­hen­dem Zah­lungs­aus­fall, Insol­venz oder Ket­ten­re­ak­tio­nen im Unter­neh­mens­ver­bund. 

Die Kos­ten?

Die For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te ist für den Gläu­bi­ger im Grun­de kos­ten­los, denn der Schuld­ner muss sich als Ver­ur­sa­cher sämt­li­che aus dem Ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten zurech­nen las­sen. Die­se Kos­ten sind an ers­ter Stel­le aus dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös auf­zu­rech­nen.

Der für den Ver­wer­tungs­vor­gang ein­ge­schal­te­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf die Unab­hän­gig­keit und gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Er hat wirt­schaft­lich unab­hän­gig vom Auf­trag­ge­ber (dem Gläu­bi­ger) zu sein. Des­halb erhält er vom Käu­fer ein ange­mes­se­nes Auf­geld.

Seri­ös arbei­ten­de Ver­stei­ge­rer wer­den mit dem Gläu­bi­ger des­sen Ziel­set­zun­gen bespre­chen. Sie wer­den ihn immer dar­auf hin­wei­sen, wenn die aus dem Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten nicht im Ver­hält­nis zu den dar­aus ent­ste­hen­den Chan­cen und Vor­tei­len ste­hen wer­den.

Gesetz­li­che Bestim­mun­gen — Umset­zung der Pfand­ver­wer­tung:

Vor­tei­le bei Ein­schal­tung der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung im Ver­fah­ren:

Wei­te­re Vor­tei­le:

Sie spa­ren Zeit und Geld

Bewähr­tes Ver­fah­ren und finan­zi­el­le Vor­tei­le

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