Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen gesetz­li­cher Pfand- und sons­ti­ger Ver­wer­tungs­rech­te

Bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung auf­grund der gesetz­li­chen Pfand- und sons­ti­gen Ver­wer­tungs­rech­te liegt der Vor­teil für den Gläu­bi­ger im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren.

Abge­se­hen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB ist die Ver­wer­tung des Pfan­des nicht davon abhän­gig, dass der Pfand­gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel gegen den Eigen­tü­mer hat. Bei Zah­lungs­ver­zug kann ohne gericht­li­ches Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren die For­de­rungs­rea­li­sie­rung und/oder Beräu­mung durch die Pfand­rechts­ver­wer­tung sofort in die Wege gelei­tet wer­den.