Ver­wer­tungs­rech­te bei siche­rungs­über­eig­ne­ten Sachen

Ver­wer­tungs­rech­te bei siche­rungs­über­eig­ne­ten Sachen

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von zur Sicher­heit an Drit­te über­eig­ne­ten Sachen ist von der Rechts­spre­chung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrift gleich­ge­stellt. (BGH, N JW 73, 246= GewA 73, 94 GRUR 74,31). Des­halb kann die Ver­wer­tung im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung oder bei Gegen­stän­den oder Rech­ten mit einem Bör­sen- oder Markt­preis über frei­hän­di­gen Ver­kauf durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.