Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Die über­par­tei­li­che Wert­fest­stel­lung und Ver­tei­lung aller Mobi­li­en und Unter­neh­mens­an­tei­le erfolgt durch Wand­lung von Sach­wert in Geld­wert. Es ist dies der pro­blem­lo­se Weg, kurz­fris­tig allen Par­tei­en gerecht zu wer­den.

Die­se Metho­de erweist sich ins­be­son­de­re in erb­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen, gesell­schafts­recht­li­chen Tren­nun­gen sowie bei der Ver­wer­tung von Sicher­hei­ten im Rah­men von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Par­tei­en als effi­zi­en­te und wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te Lösung.

Wir füh­ren durch:

Die Aus­ein­an­der­set­zung erfolgt in Ermang­lung einer ande­ren Ver­ein­ba­rung in Gemäß­heit der §§ 732 bis 735. Im Übri­gen gel­ten für die Tei­lung die Vor­schrif­ten über Gemein­schafts­ver­stei­ge­run­gen bei Auf­he­bung der Gemein­schaft.

Teilungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft

Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

  1. Jeder Teil­ha­ber kann jeder­zeit die Auf­he­bung der Gemein­schaft ver­lan­gen
  2. Wird das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, durch Ver­ein­ba­rung für immer oder auf Zeit aus­ge­schlos­sen, so kann die Auf­he­bung gleich­wohl ver­langt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Unter der glei­chen Vor­aus­set­zung kann, wenn eine Kün­di­gungs­frist bestimmt wird, die Auf­he­bung ohne Ein­hal­tung der Frist ver­langt.
  3. Eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der aus­ge­schlos­sen oder beschränkt, ist nich­tig.



Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen.

  1. Ist die Tei­lung in Natur aus­ge­schlos­sen, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung, und durch Tei­lung des Erlö­ses. Ist die Ver­äu­ße­rung an einen Drit­ten unstatt­haft, so ist der Gegen­stand unter den Teil­ha­bern zu ver­stei­gern

  2. Hat der Ver­such, den Gegen­stand zu ver­kau­fen, kei­nen Erfolg, so kann jeder Teil­ha­ber die Wie­der­ho­lung ver­lan­gen; er hat jedoch die Kos­ten zu tra­gen, wenn der wie­der­hol­te Ver­such miss­lingt.

 


Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft

Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen

  1. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.
  2. Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung.

 

Jeder Erbe kann dem­zu­fol­ge jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen (§ 2042 BGB), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung (ZVG) und durch Tei­lung des Erlö­ses (§ 180 ff ZVG). Der Ver­kauf der Gegen­stän­de erfolgt in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer. Der Ver­kauf der Gegen­stän­de ist jeder­zeit fäl­lig, da jeder Teil­neh­mer jeder­zeit die Auf­lö­sung der Gemein­schaft ver­lan­gen kann. Allen Mit­glie­dern der Gemein­schaft ist die Absicht zur Auf­lö­sung, also zur Ver­wer­tung, mit einer Ver­kaufs­frist von 1 Monat mit­zu­tei­len. Die Ver­wer­tung darf erst nach Ablauf der Frist erfol­gen, wenn eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt ist und die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten benach­rich­tigt sind.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

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