Teilungsversteigerung
Die überparteiliche Wertfeststellung und Verteilung aller Mobilien und Unternehmensanteile erfolgt durch Wandlung von Sachwert in Geldwert. Es ist dies der problemlose Weg, kurzfristig allen Parteien gerecht zu werden.
Diese Methode erweist sich insbesondere in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, gesellschaftsrechtlichen Trennungen sowie bei der Verwertung von Sicherheiten im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Parteien als effiziente und wirtschaftlich vorteilhafte Lösung.
Wir führen durch:
§ 731 BGB Auseinandersetzung bei Teilung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermanglung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über Gemeinschaftsversteigerungen bei Aufhebung der Gemeinschaft.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.
§ 749 BGB Aufhebung
- Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen
- Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt.
- Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt, ist nichtig.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen.
§ 753 BGB Teilung durch Verkauf
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern
- Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen
§ 2042 BGB Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
- Die Vorschriften des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Jeder Erbe kann demzufolge jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (ZVG) und durch Teilung des Erlöses (§ 180 ff ZVG). Der Verkauf der Gegenstände erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Der Verkauf der Gegenstände ist jederzeit fällig, da jeder Teilnehmer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Allen Mitgliedern der Gemeinschaft ist die Absicht zur Auflösung, also zur Verwertung, mit einer Verkaufsfrist von 1 Monat mitzuteilen. Die Verwertung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt sind.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.