Pfand­rech­te der Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter und Bin­nen­schif­fer

Infor­ma­tio­nen zu den Pfand­rech­ten der Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter und Bin­nen­schif­fer

Bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung für das Trans­port- und Lager­ge­wer­be ist bei dro­hen­dem Zah­lungs­aus­fall oder der Insol­venz ein kurz­fris­ti­ges Inkas­so mög­lich.

Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter sind gemäß HGB und BGB durch den Gesetz­ge­ber pri­vi­le­giert. Der Gesetz­ge­ber über­trägt ihnen ein Pfand­recht und Ver­wer­tungs­recht nach §§ 464, 475 b, 495, 440 HGB an den sich vom Schuld­ner in ihrem Besitz befind­li­chen Gegen­stän­den. Die­se Pfand­rech­te ent­ste­hen kraft Gesetz. Der Gläu­bi­ger muss sei­ne For­de­rung nicht durch ein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves gericht­li­ches Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren fest­stel­len las­sen und mit der Voll­stre­ckung einen Gerichts­voll­zie­her beauf­tra­gen. Im Gegen­satz zu den meis­ten ande­ren Gläu­bi­gern erspart es ihm:

  1. Rechts­kos­ten für Mahn­be­schei­de
  2. Gerichts­kos­ten
  3. War­te­zei­ten
  4. Bean­tra­gung und Aus­fer­ti­gung eines Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schlu­ßes
  5. Vor­schüs­se an die Gerichts­kas­se und an den Gerichts­voll­zie­her
  6. Voll­stre­ckungs­kos­ten
  7. vor allem: den eige­nen Arbeits- und Zeit­wand.

Obwohl bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch die gesetz­li­chen Pfand­rech­te die Ein­schal­tung eines Rechts­an­wal­tes nicht erfor­der­lich ist, wei­sen wir dar­auf hin, dass kom­pe­ten­ter juris­ti­scher Rat durch­aus sinn­voll sein kann.

Frei­hän­di­ge Ver­wer­tung nach den bis 2015 gül­ti­gen ADSP
Die­se waren mit recht­li­chen Nach­tei­len und in Fol­ge vor allem mit erheb­li­chen finan­zi­el­len Risi­ken ver­bun­den. Wahr­schein­lich des­halb wer­den ab 2015 wie­der die Regel­lun­gen des HGB und BGB beach­tet.

Bei Beauf­tra­gung und Ver­trags­ab­schluß wur­den durch die ADSP das Recht auf abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen unter Gewer­be­trei­ben­de gemäß 1245 BGB die frei­hän­di­ge Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­ner Gegen­stän­de fest­ge­legt. Die Ver­wer­tung konn­te nach Andro­hung gemäß § 1220 BGB Andro­hung durch­ge­führt wer­den. Nach Benach­rich­ti­gung konn­te sich der der Schuld­ner gemäß § 1246 BGB Abwei­chung aus Bil­lig­keits­grün­den bezie­hen. Weil infol­ge­des­sen über die Art und Wei­se eine gericht­li­che Ent­schei­dung her­bei­ge­führt wer­den muss­te, tra­ten die übli­chen Ver­zö­ge­run­gen ein.

Recht­li­che Nach­tei­le bei der frei­hän­di­gen Ver­wer­tung waren:

  1. der Ver­wer­tungs­er­lös war streit­be­fan­gen denn die im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung offi­zi­el­le Fest­stel­lung des Markt­prei­ses fand nicht statt. Es wur­de kei­ne (ding­li­che Sur­ro­ga­ti­on gemäß § 1247 (2) BGB Erlös aus dem Pfan­de) durch­ge­führt. ( Der Ver­stei­ge­rer wan­delt im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung den Sach­wert in Geld­wert, er stellt durch Zuschlag an den Höchst­bie­ten­den den für den Ort und Zeit­punkt mög­li­chen Markt­preis offi­zi­ell fest.) der durch den Gläu­bi­ger erziel­te Ver­kaufs­preis war daher umsatz­steu­er­pflich­tig
  2. das gemäß § 935 Abs. 2 BGB fand beim frei­hän­di­gen Ver­kauf durch den Gläu­bi­ger kein gut­gläu­bi­ger Erwerb statt
  3. die Gewähr­leis­tun­gen konn­ten nicht rechts­si­cher aus­ge­schlos­sen war.


Risi­ko Insol­venz

Das grö­ße­re Risi­ko stell­te für den Spe­di­teur die Insol­venz sei­nes Schuld­ners dar. Weil der Ver­kaufs­preis nicht im Wege der Sur­ro­ga­ti­on offi­zi­ell fest­ge­stellt wur­de, wur­de regel­mä­ßig von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tung eine Ver­schleu­de­rung unter­stellt und die Höhe des frei­hän­dig erziel­ten Ver­kaufs­er­lö­ses bestrit­ten. Insol­ven­zen wer­den in der Regel von auf Insol­venz­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walts­kanz­lei­en abge­wi­ckelt, die auf­grund der Insol­venz des Schuld­ners nicht sel­ten über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe des Schuld­ners tätig wer­den konn­ten. Der Spe­di­teur hin­ge­gen hat sei­ne Rechts­kos­ten selbst zu tra­gen. Vor Gericht wur­de in eini­gen Fäl­len durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­dig der Preis ermit­telt, der zumin­dest im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wahr­schein­li­cher­wei­se zu erzie­len gewe­sen wäre. Das Ergeb­nis waren dann oft teils erheb­li­che Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, wel­che die Spe­di­teu­re zu leis­ten hat­ten.

Gera­de im Bereich der Anfech­tung sehen Insol­venz­ver­wal­ter erheb­li­ches Poten­zi­al zur Mas­se­ge­ne­rie­rung. Dar­auf spe­zia­li­sier­te Dienst­leis­ter gelingt es über aus­ge­klü­gel­te Sys­te­me, sol­che Mög­lich­kei­ten zu fin­den, wie die Mas­se in bedeu­ten­dem Umfang anzu­rei­chern ist. Inha­ber­ge­führ­te Klein­un­ter­neh­mer und Mit­tel­ständ­ler sind erfah­rungs­ge­mäß ein bei­lieb­tes Ziel­ob­jekt sol­cher Recher­chen. Die Insol­venz­quo­ten stei­gen in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren von 1 bis 5 % dann auf 20 bis 50 %. Dar­an pro­fi­tiert der Insol­venz­ver­wal­ter mit einem Plus an Ver­gü­tung (vgl. RA Patrik Rös­ler, Ban­king Times — News­let­ter, Febru­ar 2017).

Die aktu­el­len vom DSLV Ver­band emp­foh­le­nen ADSP ver­lan­gen wie­der — wie oben erwähnt — die gesetz­lich gere­gel­te Pfand­ver­wer­tung gemäß HGB und BGB. Die Umset­zung der For­de­rungs­rea­li­sie­rung für Spe­di­teu­re , Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter auf­grund der gesetz­li­chen Pfand­rech­te ist durch HGB, BGB und der VerstV. gere­gelt.

Ver­stei­ge­rung auf­grund eines bereits erlas­se­nen Urteils
Auch bei Gegen­stän­den, die auf­grund Urteil und Pfän­dungs­über­wei­sungs­be­schluß gemäß Zivil­pro­zess­ord­nung zu ver­wer­ten sind, ist es im Sin­ne eines bes­se­ren Ver­stei­ge­rungs­er­lö­ses mög­lich, die­se gemäß § 825 ZPO durch den Ver­stei­ge­rer anstatt durch den Gerichts­voll­zie­her ver­stei­gern zu las­sen.

War­um ist dies vor­teil­haft?
Die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen ist zeit- und arbeits­auf­wen­dig. Gerichts­voll­zie­her ste­hen ange­sichts ihrer brei­ten Auf­ga­ben­viel­falt unter Ter­min­druck. Ver­stei­ge­rer hin­ge­gen sind auf die zügi­ge Durch­füh­rung von Ver­stei­ge­run­gen spe­zia­li­siert und kön­nen sol­che Ver­stei­ge­run­gen effi­zi­ent rea­li­sie­ren. Wäh­rend das Arbeits­feld des Gerichts­voll­zie­hers sich auf sei­nen zuge­teil­ten Bezirk mit den dort zu errei­chen­den poten­zi­el­len Bie­tern beschränkt, ver­fü­gen öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer über Kon­tak­te zu Abneh­mern von Waren aller Art in ganz Deutsch­land und, falls gefor­dert, auch Euro­pa und Über­see. Der Gerichts­voll­zie­her hat vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men, wohin­ge­gen für den Ver­stei­ge­rer die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung des­sen Kern­kom­pe­tenz dar­stellt — mit im Ver­gleich zum Gerichts­voll­zie­her nach­voll­zieh­ba­rer­wei­se deut­li­chen Effi­zi­enz- und Effek­ti­vi­täts­vor­tei­len. Hier­von pro­fi­tiert der Auf­trag­ge­ber und letzt­end­lich indi­rekt der Schuld­ner über gute Ver­wer­tungs­er­lö­se und damit Schul­den­mi­ni­mie­rung.