Pfand­rech­te der Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter

Infor­ma­tio­nen zu den Pfand­rech­ten der Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter

Effi­zi­en­te For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch gesetz­li­che Ver­wer­tung

Die gesetz­li­che Pfand­ver­wer­tung ist die wirt­schaft­lich und recht­lich vor­teil­haf­tes­te Metho­de zur For­de­rungs­durch­set­zung. Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer und Ver­frach­ter sind gemäß HGB und BGB pri­vi­le­giert: Ihnen steht kraft Geset­zes ein Pfand- und Ver­wer­tungs­recht an den in ihrem Besitz befind­li­chen Gütern des Schuld­ners zu (§§ 464, 475b, 495, 440 HGB). Unse­re umfas­sen­de Markt­ex­per­ti­se und unser weit­rei­chen­des Netz­werk natio­na­ler wie inter­na­tio­na­ler Käu­fer sichern opti­ma­le Ver­wer­tungs­er­lö­se – weit über das hin­aus, was in der Regel durch Gerichts­voll­zie­her oder Insol­venz­ver­wal­ter erzielt wird.

Insol­venz und Ver­wer­tung: Rech­te der Gläu­bi­ger

Insol­venz­ver­wal­ter drän­gen Logis­ti­ker oft dazu, ver­pfän­de­te Gegen­stän­de in die Mas­se­ver­wer­tung ein­zu­be­zie­hen – häu­fig über eige­ne Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men. Dabei sind sie aber ver­pflich­tet, den Gläu­bi­ger gemäß § 168 InsO über den Ver­kaufs­zeit­punkt, ‑ort und ‑preis zu infor­mie­ren. Der Gläu­bi­ger kann inner­halb einer Woche eine vor­teil­haf­te­re Ver­wer­tung vor­schla­gen, etwa durch einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer.

Wäh­rend öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer zur best­mög­li­chen Ver­wer­tung ver­pflich­tet sind, kön­nen Insol­venz­ver­wal­ter frei­hän­dig und intrans­pa­rent ver­kau­fen – oft zum Nach­teil der Gläu­bi­ger.

Geschäfts­füh­rer sind aus Haf­tungs­grün­den ver­pflich­tet, wirt­schaft­li­chen Scha­den vom Unter­neh­men abzu­wen­den und die finan­zi­ell vor­teil­haf­tes­te Lösung zu sichern. Sie dür­fen frei­hän­di­ge Kauf­an­ge­bo­te zu unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Prei­sen nicht akzep­tie­ren.

 

Vor­tei­le der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung

Durch die gesetz­li­che Pfand­ver­wer­tung ent­fällt der Zeit- und Kos­ten­auf­wand eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Der Gläu­bi­ger spart:

  • Rechts- und Gerichts­kos­ten
  • War­te­zei­ten und Voll­stre­ckungs­kos­ten
  • Vor­schüs­se an die Gerichts­kas­se und Gerichts­voll­zie­her
  • Eige­nen Arbeits- und Zeit­auf­wand

Juris­ti­scher Rat kann sinn­voll sein, ist aber nicht zwin­gend erfor­der­lich.

Frei­hän­di­ge Ver­wer­tung nach alten ADSP (bis 2015)

Die bis 2015 gel­ten­den ADSP erlaub­ten eine frei­hän­di­ge Ver­wer­tung, bar­gen jedoch erheb­li­che Risi­ken:

  • Unkla­rer Markt­preis: Kein nach­ge­wie­se­ner Wert → Streit­po­ten­zi­al
  • Umsatz­steu­er­pflicht: Ver­kaufs­er­lös unter­lag der Umsatz­steu­er
  • Kein gut­gläu­bi­ger Erwerb: Käu­fer konn­ten kein Eigen­tum nach § 935 Abs. 2 BGB erwer­ben
  • Haf­tungs­ri­si­ken: Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che waren nicht aus­ge­schlos­sen
  • Ver­zö­ge­run­gen: Gericht­li­che Über­prü­fung von Bil­lig­keits­ab­wei­chun­gen (§ 1246 BGB)

Daher emp­feh­len die seit 2015 gül­ti­gen ADSP wie­der die gesetz­lich gere­gel­te Pfand­ver­wer­tung nach HGB und BGB.

Insol­venz­ri­si­ken: Anfech­tung und Scha­dens­er­satz­ge­fahr

Frei­hän­di­ge Ver­wer­tung birgt bei Insol­venz erheb­li­che Gefah­ren:

  • Anfech­tung durch Insol­venz­ver­wal­ter zur Mas­se­ge­ne­rie­rung
  • Bestrei­tung der Ange­mes­sen­heit des Erlö­ses → Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen
  • Feh­len­de Markt­wert­do­ku­men­ta­ti­on → Haf­tungs­ri­si­ken für Logis­ti­ker

Alter­na­ti­ve: Ver­stei­ge­rung gemäß § 825 ZPO

Auch bei titu­lier­ten For­de­run­gen kann ein öffent­lich bestell­ter Ver­stei­ge­rer anstel­le des Gerichts­voll­zie­hers tätig wer­den. Vor­tei­le:

  • Schnel­le­re Abwick­lung: Gerichts­voll­zie­her sind oft über­las­tet
  • Höhe­re Erlö­se: Brei­tes Käuf­er­netz­werk – natio­nal und inter­na­tio­nal
  • Effi­zi­enz für den Gläu­bi­ger: Schnel­le­re Liqui­da­ti­on redu­ziert Ver­lus­te

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: Blog-Bei­trag „Spe­di­ti­ons­pfand­recht – damit die Kri­se nicht zur Kata­stro­phe wird“.

Wir füh­ren durch:

(1) Ver­äu­ßert oder ver­pfän­det ein Kauf­mann im Betrie­be sei­nes Han­dels­ge­wer­bes eine ihm nicht gehö­ri­ge beweg­li­che Sache, so fin­den die Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs zuguns­ten der­je­ni­gen, wel­che Rech­te von einem Nicht­be­rech­tig­ten her­lei­ten, auch dann Anwen­dung, wenn der gute Glau­be des Erwer­bers die Befug­nis des Ver­äu­ße­rers oder Ver­pfän­ders, über die Sache für den Eigen­tü­mer zu ver­fü­gen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rech­te eines Drit­ten belas­tet, so fin­den die Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs zuguns­ten der­je­ni­gen, wel­che Rech­te von einem Nicht­be­rech­tig­ten her­lei­ten, auch dann Anwen­dung, wenn der gute Glau­be die Befug­nis des Ver­äu­ße­rers oder Ver­pfän­ders, ohne Vor­be­halt des Rech­tes über die Sache zu ver­fü­gen, betrifft.

(3) Das gesetz­li­che Pfand­recht des Kom­mis­sio­närs, des Fracht­füh­rers oder Ver­frach­ters, des Spe­di­teurs und des Lager­hal­ters steht hin­sicht­lich des Schut­zes des guten Glau­bens einem gemäß Absatz 1 durch Ver­trag erwor­be­nen Pfand­recht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetz­li­che Pfand­recht an Gut, das nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges ist, aus dem die durch das Pfand­recht zu sichern­de For­de­rung her­rührt.

Nach § 446 HGB hat der Spe­di­teur an dem Fracht­gut u. a. wg. der Fracht, der Pro­vi­sio­nen, der Aus­la­gen und Ver­wen­dun­gen ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann.

 (Vgl. Marx/Arens: Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274)

Nach § 475 b HGB hat der Lager­hal­ter an dem Gut wegen der Lager­kos­ten ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Aus­führ­li­che Infor­ma­ti­on zum The­ma Lager­pfand­recht auf unse­rer Web­sei­te spe­zi­ell für Spe­di­teu­re und Lager­hal­ter: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de

(Web­sei­te der­zeit im Auf­bau) — Kon­takt bei Fra­gen: Tel. 0827 908 9928.

Nach § 440 HGB hat der Fracht­füh­rer am Fracht­gut wegen aller durch den Fracht­ver­trag und Zoll­gel­der begrün­de­ter For­de­run­gen sowie nach §§ 26 und 27 BinSchG i.V.m. § 440 HGB ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Aus­führ­li­che Infor­ma­ti­on zum The­ma Lager­pfand­recht auf unse­re fach­spe­zi­fi­schen Web­sei­te: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de

(Web­sei­te der­zeit im Auf­bau) — Kon­takt bei Fra­gen: Tel. 0827 908 9928.

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