Informationen zu den Pfandrechten der Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer, Verfrachter
Effiziente Forderungsrealisierung durch gesetzliche Verwertung
Die gesetzliche Pfandverwertung ist die wirtschaftlich und rechtlich vorteilhafteste Methode zur Forderungsdurchsetzung. Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter sind gemäß HGB und BGB privilegiert: Ihnen steht kraft Gesetzes ein Pfand- und Verwertungsrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Gütern des Schuldners zu (§§ 464, 475b, 495, 440 HGB). Unsere umfassende Marktexpertise und unser weitreichendes Netzwerk nationaler wie internationaler Käufer sichern optimale Verwertungserlöse – weit über das hinaus, was in der Regel durch Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter erzielt wird.
Insolvenz und Verwertung: Rechte der Gläubiger
Insolvenzverwalter drängen Logistiker oft dazu, verpfändete Gegenstände in die Masseverwertung einzubeziehen – häufig über eigene Verwertungsunternehmen. Dabei sind sie aber verpflichtet, den Gläubiger gemäß § 168 InsO über den Verkaufszeitpunkt, ‑ort und ‑preis zu informieren. Der Gläubiger kann innerhalb einer Woche eine vorteilhaftere Verwertung vorschlagen, etwa durch einen öffentlich bestellten Versteigerer.
Während öffentlich bestellte Versteigerer zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet sind, können Insolvenzverwalter freihändig und intransparent verkaufen – oft zum Nachteil der Gläubiger.
Geschäftsführer sind aus Haftungsgründen verpflichtet, wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden und die finanziell vorteilhafteste Lösung zu sichern. Sie dürfen freihändige Kaufangebote zu unangemessen niedrigen Preisen nicht akzeptieren.
Vorteile der öffentlichen Versteigerung
Durch die gesetzliche Pfandverwertung entfällt der Zeit- und Kostenaufwand eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger spart:
- Rechts- und Gerichtskosten
- Wartezeiten und Vollstreckungskosten
- Vorschüsse an die Gerichtskasse und Gerichtsvollzieher
- Eigenen Arbeits- und Zeitaufwand
Juristischer Rat kann sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Freihändige Verwertung nach alten ADSP (bis 2015)
Die bis 2015 geltenden ADSP erlaubten eine freihändige Verwertung, bargen jedoch erhebliche Risiken:
- Unklarer Marktpreis: Kein nachgewiesener Wert → Streitpotenzial
- Umsatzsteuerpflicht: Verkaufserlös unterlag der Umsatzsteuer
- Kein gutgläubiger Erwerb: Käufer konnten kein Eigentum nach § 935 Abs. 2 BGB erwerben
- Haftungsrisiken: Gewährleistungsansprüche waren nicht ausgeschlossen
- Verzögerungen: Gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsabweichungen (§ 1246 BGB)
Daher empfehlen die seit 2015 gültigen ADSP wieder die gesetzlich geregelte Pfandverwertung nach HGB und BGB.
Insolvenzrisiken: Anfechtung und Schadensersatzgefahr
Freihändige Verwertung birgt bei Insolvenz erhebliche Gefahren:
- Anfechtung durch Insolvenzverwalter zur Massegenerierung
- Bestreitung der Angemessenheit des Erlöses → Schadensersatzforderungen
- Fehlende Marktwertdokumentation → Haftungsrisiken für Logistiker
Alternative: Versteigerung gemäß § 825 ZPO
Auch bei titulierten Forderungen kann ein öffentlich bestellter Versteigerer anstelle des Gerichtsvollziehers tätig werden. Vorteile:
- Schnellere Abwicklung: Gerichtsvollzieher sind oft überlastet
- Höhere Erlöse: Breites Käufernetzwerk – national und international
- Effizienz für den Gläubiger: Schnellere Liquidation reduziert Verluste
Weitere Informationen: Blog-Beitrag „Speditionspfandrecht – damit die Krise nicht zur Katastrophe wird“.
Wir führen durch:
§ 366 Absatz 3 HGB
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
gemäß § 446 HGB Speditionspfandrecht
Nach § 446 HGB hat der Spediteur an dem Frachtgut u. a. wg. der Fracht, der Provisionen, der Auslagen und Verwendungen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann.
(Vgl. Marx/Arens: Der Auktionator, 2004, S. 274)
gemäß § 475 b HGB Lagerhalterpfandrecht
Nach § 475 b HGB hat der Lagerhalter an dem Gut wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Ausführliche Information zum Thema Lagerpfandrecht auf unserer Webseite speziell für Spediteure und Lagerhalter: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de
(Webseite derzeit im Aufbau) — Kontakt bei Fragen: Tel. 0827 908 9928.
§ 440 HGB Frachtführerpfandrecht
Nach § 440 HGB hat der Frachtführer am Frachtgut wegen aller durch den Frachtvertrag und Zollgelder begründeter Forderungen sowie nach §§ 26 und 27 BinSchG i.V.m. § 440 HGB ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Ausführliche Information zum Thema Lagerpfandrecht auf unsere fachspezifischen Webseite: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de
(Webseite derzeit im Aufbau) — Kontakt bei Fragen: Tel. 0827 908 9928.