Informationen zu den Pfandrechten der Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer, Verfrachter und Binnenschiffer
Bei der Forderungsrealisierung für das Transport- und Lagergewerbe ist bei drohendem Zahlungsausfall oder der Insolvenz ein kurzfristiges Inkasso möglich.
Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer, Verfrachter sind gemäß HGB und BGB durch den Gesetzgeber privilegiert. Der Gesetzgeber überträgt ihnen ein Pfandrecht und Verwertungsrecht nach §§ 464, 475 b, 495, 440 HGB an den sich vom Schuldner in ihrem Besitz befindlichen Gegenständen. Diese Pfandrechte entstehen kraft Gesetz. Der Gläubiger muss seine Forderung nicht durch ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Mahn- und Klageverfahren feststellen lassen und mit der Vollstreckung einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Gläubigern erspart es ihm:
- Rechtskosten für Mahnbescheide
- Gerichtskosten
- Wartezeiten
- Beantragung und Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlußes
- Vorschüsse an die Gerichtskasse und an den Gerichtsvollzieher
- Vollstreckungskosten
- vor allem: den eigenen Arbeits- und Zeitwand.
Obwohl bei der Forderungsrealisierung durch die gesetzlichen Pfandrechte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist, weisen wir darauf hin, dass kompetenter juristischer Rat durchaus sinnvoll sein kann.
Freihändige Verwertung nach den bis 2015 gültigen ADSP
Diese waren mit rechtlichen Nachteilen und in Folge vor allem mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Wahrscheinlich deshalb werden ab 2015 wieder die Regellungen des HGB und BGB beachtet.
Bei Beauftragung und Vertragsabschluß wurden durch die ADSP das Recht auf abweichende Vereinbarungen unter Gewerbetreibende gemäß 1245 BGB die freihändige Verwertung von in Pfand genommener Gegenstände festgelegt. Die Verwertung konnte nach Androhung gemäß § 1220 BGB Androhung durchgeführt werden. Nach Benachrichtigung konnte sich der der Schuldner gemäß § 1246 BGB Abweichung aus Billigkeitsgründen beziehen. Weil infolgedessen über die Art und Weise eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden musste, traten die üblichen Verzögerungen ein.
Rechtliche Nachteile bei der freihändigen Verwertung waren:
- der Verwertungserlös war streitbefangen denn die im Wege der öffentlichen Versteigerung offizielle Feststellung des Marktpreises fand nicht statt. Es wurde keine (dingliche Surrogation gemäß § 1247 (2) BGB Erlös aus dem Pfande) durchgeführt. ( Der Versteigerer wandelt im Wege der öffentlichen Versteigerung den Sachwert in Geldwert, er stellt durch Zuschlag an den Höchstbietenden den für den Ort und Zeitpunkt möglichen Marktpreis offiziell fest.) der durch den Gläubiger erzielte Verkaufspreis war daher umsatzsteuerpflichtig
- das gemäß § 935 Abs. 2 BGB fand beim freihändigen Verkauf durch den Gläubiger kein gutgläubiger Erwerb statt
- die Gewährleistungen konnten nicht rechtssicher ausgeschlossen war.
Risiko Insolvenz
Das größere Risiko stellte für den Spediteur die Insolvenz seines Schuldners dar. Weil der Verkaufspreis nicht im Wege der Surrogation offiziell festgestellt wurde, wurde regelmäßig von Seiten der Insolvenzverwaltung eine Verschleuderung unterstellt und die Höhe des freihändig erzielten Verkaufserlöses bestritten. Insolvenzen werden in der Regel von auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien abgewickelt, die aufgrund der Insolvenz des Schuldners nicht selten über die Prozesskostenhilfe des Schuldners tätig werden konnten. Der Spediteur hingegen hat seine Rechtskosten selbst zu tragen. Vor Gericht wurde in einigen Fällen durch öffentlich bestellte, vereidigte Sachverständig der Preis ermittelt, der zumindest im Wege der öffentlichen Versteigerung wahrscheinlicherweise zu erzielen gewesen wäre. Das Ergebnis waren dann oft teils erhebliche Schadensersatzforderungen, welche die Spediteure zu leisten hatten.
Gerade im Bereich der Anfechtung sehen Insolvenzverwalter erhebliches Potenzial zur Massegenerierung. Darauf spezialisierte Dienstleister gelingt es über ausgeklügelte Systeme, solche Möglichkeiten zu finden, wie die Masse in bedeutendem Umfang anzureichern ist. Inhabergeführte Kleinunternehmer und Mittelständler sind erfahrungsgemäß ein beiliebtes Zielobjekt solcher Recherchen. Die Insolvenzquoten steigen in derartigen Verfahren von 1 bis 5 % dann auf 20 bis 50 %. Daran profitiert der Insolvenzverwalter mit einem Plus an Vergütung (vgl. RA Patrik Rösler, Banking Times — Newsletter, Februar 2017).
Die aktuellen vom DSLV Verband empfohlenen ADSP verlangen wieder — wie oben erwähnt — die gesetzlich geregelte Pfandverwertung gemäß HGB und BGB. Die Umsetzung der Forderungsrealisierung für Spediteure , Lagerhalter, Frachtführer, Verfrachter aufgrund der gesetzlichen Pfandrechte ist durch HGB, BGB und der VerstV. geregelt.
Versteigerung aufgrund eines bereits erlassenen Urteils
Auch bei Gegenständen, die aufgrund Urteil und Pfändungsüberweisungsbeschluß gemäß Zivilprozessordnung zu verwerten sind, ist es im Sinne eines besseren Versteigerungserlöses möglich, diese gemäß § 825 ZPO durch den Versteigerer anstatt durch den Gerichtsvollzieher versteigern zu lassen.
Warum ist dies vorteilhaft?
Die Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Versteigerungen ist zeit- und arbeitsaufwendig. Gerichtsvollzieher stehen angesichts ihrer breiten Aufgabenvielfalt unter Termindruck. Versteigerer hingegen sind auf die zügige Durchführung von Versteigerungen spezialisiert und können solche Versteigerungen effizient realisieren. Während das Arbeitsfeld des Gerichtsvollziehers sich auf seinen zugeteilten Bezirk mit den dort zu erreichenden potenziellen Bietern beschränkt, verfügen öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer über Kontakte zu Abnehmern von Waren aller Art in ganz Deutschland und, falls gefordert, auch Europa und Übersee. Der Gerichtsvollzieher hat viele unterschiedliche Aufgaben zu übernehmen, wohingegen für den Versteigerer die öffentliche Versteigerung dessen Kernkompetenz darstellt — mit im Vergleich zum Gerichtsvollzieher nachvollziehbarerweise deutlichen Effizienz- und Effektivitätsvorteilen. Hiervon profitiert der Auftraggeber und letztendlich indirekt der Schuldner über gute Verwertungserlöse und damit Schuldenminimierung.
Weitere Informationen zum Speditionspfand — Speditionspfandrecht — Speditionspfandrechtversteigerung: > Blog-Beitrag “Speditionspfandrecht — damit die Krise nicht zur Katastrophe wird”.