Pfand­recht der Opfer von Straf­ta­ten

Pfand­recht der Opfer von Straf­ta­ten

§ 1 Gesetz­li­ches For­de­rungs­pfand­recht

(1) Es besteht ein Pfand­recht an einer For­de­rung, die ein Täter oder Teil­neh­mer einer rechts­wid­ri­gen Tat im Sin­ne des §11  Abs. 1 Nr. 5 des Straf­ge­setz­buchs (Gläu­bi­ger) im Hin­blick auf eine öffent­li­che Dar­stel­lung der Tat gegen einen Drit­ten (Schuld­ner) erwirbt. Ein Pfand­recht besteht auch, wenn die öffent­li­che Dar­stel­lung die Per­son des Täters oder Teil­neh­mers, ins­be­son­de­re sei­ne Lebens­ge­schich­te, sei­ne per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se oder sein sons­ti­ges Ver­hal­ten, zum Gegen­stand hat und wenn die rechts­wid­ri­ge Tat für die öffent­li­che Dar­stel­lung bestim­mend ist; dies gilt nicht, wenn zwi­schen der Tat und der öffent­li­chen Dar­stel­lung mehr als fünf Jah­re ver­stri­chen sind. Die Frist beginnt, sobald die Tat been­det ist. Die §§ 187, 188 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs fin­den Anwen­dung.

(2) Eine For­de­rung nach Absatz 1 kann vor ihrem Ent­ste­hen nicht abge­tre­ten wer­den.

(3) Pfand­gläu­bi­ger ist, wer als Ver­letz­ter im Sin­ne des § 172 Abs. 1 der Straf­pro­zeß­ord­nung anzu­se­hen ist und infol­ge der rechts­wid­ri­gen Tat einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Täter oder Teil­neh­mer hat; das Pfand­recht sichert die­se For­de­rung.

gemäß § 1 OASG For­de­rungs­pfand­recht des Straf­ta­t­op­fers
Ver­stei­ge­run­gen nach § 127 ZPO

Nach § 127 ZPO kann der Insol­venz­ver­wal­ter den Ver­kauf von zur Insol­venz­mas­se gehö­ren­den Gegen­stän­den, an dem Gläu­bi­ger ein ver­trag­li­ches Pfand­recht oder gleich­ste­hen­des Recht bean­spru­chen, nach den Regeln des Pfand­ver­kaufs durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder frei­hän­di­gen Ver­kauf bewir­ken.