Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ermög­licht dem Kauf­mann die kurz­fris­ti­ge, kos­ten­güns­ti­ge und rechts­kon­for­me Rea­li­sie­rung fäl­lig gestelll­ter For­de­run­gen. Wir rea­li­sie­ren Ihre Pfand­rech­te auf­grund HGB: § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 und § 440.

Wir füh­ren durch:

Der § 369 HGB ermög­licht bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten dem Kauf­mann ein pfand­ar­ti­ges Befrie­di­gungs­recht an Waren oder Wert­pa­pie­ren gegen­über dem Ver­trags­geg­ner. Im Insol­venz­fall ermög­licht der § 51 Nr. 3 InsO das kauf­män­ni­sche Zurück­be­hal­tungs­recht das Recht zur abge­son­der­ten Befrie­di­gung.

§ 369 HGB
1) Ein Kauf­mann hat wegen der fäl­li­gen For­de­run­gen, wel­che ihm gegen einen ande­ren Kauf­mann aus den zwi­schen ihnen geschlos­se­nen bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten zuste­hen, ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den beweg­li­chen Sachen und Wert­pa­pie­ren des Schuld­ners, wel­che mit des­sen Wil­len auf Grund von Han­dels­ge­schäf­ten in sei­nen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­scheins oder Lager­scheins dar­über ver­fü­gen kann. Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist auch dann begrün­det, wenn das Eigen­tum an dem Gegen­stand von dem Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­ge­gan­gen oder von einem Drit­ten für den Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­tra­gen, aber auf den Schuld­ner zurück­zu­über­tra­gen ist.

(2) Einem Drit­ten gegen­über besteht das Zurück­be­hal­tungs­recht inso­weit, als dem Drit­ten die Ein­wen­dun­gen gegen den Anspruch des Schuld­ners auf Her­aus­ga­be des Gegen­stands ent­ge­gen­ge­setzt wer­den kön­nen.
(3) Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Zurück­be­hal­tung des Gegen­stands der von dem Schuld­ner vor oder bei der Über­ga­be erteil­ten Anwei­sung oder der von dem Gläu­bi­ger über­nom­me­nen Ver­pflich­tung, in einer bestimm­ten Wei­se mit dem Gegen­stand zu ver­fah­ren, wider­strei­tet.
(4) Der Schuld­ner kann die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicher­heits­leis­tung abwen­den. Die Sicher­heits­leis­tung durch Bür­gen ist aus­ge­schlos­sen.

§ 371 HGB
(1) Der Gläu­bi­ger ist kraft des Zurück­be­hal­tungs­rechts befugt, sich aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de für sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen. Steht einem Drit­ten ein Recht an dem Gegen­stan­de zu, gegen wel­ches das Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 369 Abs. 2 gel­tend gemacht wer­den kann, so hat der Gläu­bi­ger in Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem Gegen­stan­de den Vor­rang.
(2) Die Befrie­di­gung erfolgt nach den für das Pfand­recht gel­ten­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. An die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bestimm­ten Frist von einem Mona­te tritt eine sol­che von einer Woche.
(3) Sofern die Befrie­di­gung nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung statt­fin­det, ist sie erst zuläs­sig, nach­dem der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel für sein Recht auf Befrie­di­gung gegen den Eigen­tü­mer oder, wenn der Gegen­stand ihm selbst gehört, gegen den Schuld­ner erlangt hat; in dem letz­te­ren Fal­le fin­den die den Eigen­tü­mer betref­fen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Befrie­di­gung auf den Schuld­ner ent­spre­chen­de Anwen­dung. In Erman­ge­lung des voll­streck­ba­ren Titels ist der Ver­kauf des Gegen­stan­des nicht recht­mä­ßig.
(4) Die Kla­ge auf Gestat­tung der Befrie­di­gung kann bei dem Gericht, in des­sen Bezir­ke der Gläu­bi­ger sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder den Gerichts­stand der Nie­der­las­sung hat, erho­ben wer­den.

§ 371 HGB
(1) Der Gläu­bi­ger ist kraft des Zurück­be­hal­tungs­rechts befugt, sich aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de für sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen. Steht einem Drit­ten ein Recht an dem Gegen­stan­de zu, gegen wel­ches das Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 369 Abs. 2 gel­tend gemacht wer­den kann, so hat der Gläu­bi­ger in Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem Gegen­stan­de den Vor­rang.
(2) Die Befrie­di­gung erfolgt nach den für das Pfand­recht gel­ten­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. An die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bestimm­ten Frist von einem Mona­te tritt eine sol­che von einer Woche.
(3) Sofern die Befrie­di­gung nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung statt­fin­det, ist sie erst zuläs­sig, nach­dem der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel für sein Recht auf Befrie­di­gung gegen den Eigen­tü­mer oder, wenn der Gegen­stand ihm selbst gehört, gegen den Schuld­ner erlangt hat; in dem letz­te­ren Fal­le fin­den die den Eigen­tü­mer betref­fen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Befrie­di­gung auf den Schuld­ner ent­spre­chen­de Anwen­dung. In Erman­ge­lung des voll­streck­ba­ren Titels ist der Ver­kauf des Gegen­stan­des nicht recht­mä­ßig.
(4) Die Kla­ge auf Gestat­tung der Befrie­di­gung kann bei dem Gericht, in des­sen Bezir­ke der Gläu­bi­ger sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder den Gerichts­stand der Nie­der­las­sung hat, erho­ben wer­den.
 

Nach § 397 HGB hat der Kom­mis­sio­när aus dem Kom­mis­si­ons­gut u. a. wegen der auf das Gut ver­wen­de­ten Kos­ten, Vor­schüs­se und Pro­vi­sio­nen ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

(1) Ist der Käu­fer mit der Annah­me der Ware im Ver­zug, so kann der Ver­käu­fer die Ware auf Gefahr und Kos­ten des Käu­fers in einem öffent­li­chen Lager­haus oder sonst in siche­rer Wei­se hin­ter­le­gen.

(2) Er ist fer­ner befugt, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung die Ware öffent­lich ver­stei­gern zu las­sen; er kann, wenn die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung den Ver­kauf auch aus frei­er Hand durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder durch eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis bewir­ken. 2Ist die Ware dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug, so bedarf es der vor­gän­gi­gen Andro­hung nicht; das­sel­be gilt, wenn die Andro­hung aus ande­ren Grün­den unt­un­lich ist.

(3) Der Selbst­hil­fe­ver­kauf erfolgt für Rech­nung des säu­mi­gen Käu­fers.

(4) Der Ver­käu­fer und der Käu­fer kön­nen bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung mit­bie­ten.

(5) 1Im Fal­le der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung hat der Ver­käu­fer den Käu­fer von der Zeit und dem Ort der Ver­stei­ge­rung vor­her zu benach­rich­ti­gen; von dem voll­zo­ge­nen Ver­kauf hat er bei jeder Art des Ver­kaufs dem Käu­fer unver­züg­lich Nach­richt zu geben. 2Im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. 3Die Benach­rich­ti­gun­gen dür­fen unter­blei­ben, wenn sie unt­un­lich sind (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

(1) Ist bedun­gen, dass die Leis­tung des einen Tei­les genau zu einer fest­be­stimm­ten Zeit oder inner­halb einer fest­be­stimm­ten Frist bewirkt wer­den soll, so kann der ande­re Teil, wenn die Leis­tung nicht zu der bestimm­ten Zeit oder nicht inner­halb der bestimm­ten Frist erfolgt, von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder, falls der Schuld­ner im Ver­zug ist, statt der Erfül­lung Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. Erfül­lung kann er nur bean­spru­chen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Geg­ner anzeigt, daß er auf Erfül­lung bestehe.
 
(2) Wird Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­langt und hat die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis, so kann der Unter­schied des Kauf­prei­ses und des Bör­sen- oder Markt­prei­ses zur Zeit und am Ort der geschul­de­ten Leis­tung gefor­dert wer­den.
 
(3) Das Ergeb­nis eines ander­weit vor­ge­nom­me­nen Ver­kaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, dem Ersatz­an­spruch nur zugrun­de gelegt wer­den, wenn der Ver­kauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedun­ge­nen Leis­tungs­zeit oder Leis­tungs­frist bewirkt ist. Der Ver­kauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung geschieht, durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen oder Käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis erfol­gen.
 
(4) Auf den Ver­kauf mit­tels öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung fin­det die Vor­schrift des § 373 Abs. 4 Anwen­dung. Von dem Ver­kauf oder Kauf hat der Gläu­bi­ger den Schuld­ner unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

§ 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug beim Fix­han­dels­ge­schäft: Beim Fix­han­dels­kauf kann der Ver­käu­fer oder der Käu­fer beim Erfül­lungs­ver­zug der ande­ren Ver­trags­par­tei nach § 376 HGB die geschul­de­te Ware in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung kau­fen oder ver­kau­fen und den Unter­schieds­be­trag beim Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zugrun­de legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 281).

(1) Ist der Kauf für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft, so ist der Käu­fer, wenn er die ihm von einem ande­ren Ort über­sen­de­te Ware bean­stan­det, ver­pflich­tet, für ihre einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung zu sor­gen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug ist, unter Beob­ach­tung der Vor­schrif­ten des § 373 ver­kau­fen las­sen.
(1)  Befin­det sich das Gut, wel­ches dem Kom­mis­sio­när zuge­sen­det ist, bei der Ablie­fe­rung in einem beschä­dig­ten oder man­gel­haf­ten Zustan­de, der äußer­lich erkenn­bar ist, so hat der Kom­mis­sio­när die Rech­te gegen den Fracht­füh­rer oder Schif­fer zu wah­ren, für den Beweis des Zustan­des zu sor­gen und dem Kom­mit­ten­ten unver­züg­lich Nach­richt zu geben; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­sat­ze ver­pflich­tet.
 
(2)  Ist das Gut dem Ver­derb aus­ge­setzt oder tre­ten spä­ter Ver­än­de­run­gen an dem Gute ein, die des­sen Ent­wer­tung befürch­ten las­sen, und ist kei­ne Zeit vor­han­den, die Ver­fü­gung des Kom­mit­ten­ten ein­zu­ho­len, oder ist der Kom­mit­tent in der Ertei­lung der Ver­fü­gung säu­mig, so kann der Kom­mis­sio­när den Ver­kauf des Gutes nach Maß­ga­be der Vor­schrif­ten des § 373 bewir­ken.

§ 391 (Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht, Auf­be­wah­rung und Not­ver­kauf bei Ein­kaufs­kom­mis­si­on) HGB ( Han­dels­ge­setz­buch )
Ist eine Ein­kaufs­kom­mis­si­on erteilt, die für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft ist, so fin­den in Bezug auf die Ver­pflich­tung des Kom­mit­ten­ten, das Gut zu unter­su­chen und dem Kom­mis­sio­när von den ent­deck­ten Män­geln Anzei­ge zu machen, sowie in bezug auf die Sor­ge für die Auf­be­wah­rung des bean­stan­de­ten Gutes und auf den Ver­kauf bei dro­hen­dem Ver­der­be die für den Käu­fer gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 377 bis 379 ent­spre­chen­de Anwen­dung. 2Der Anspruch des Kom­mit­ten­ten auf Abtre­tung der Rech­te, die dem Kom­mis­sio­när gegen den Drit­ten zuste­hen, von wel­chem er das Gut für Rech­nung des Kom­mit­ten­ten gekauft hat, wird durch eine ver­spä­te­te Anzei­ge des Man­gels nicht berührt.
 

Ver­stei­ge­rung wegen Gefahr dro­hen­den Verderbs, Wert­min­de­rung oder unver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten

a) beim Han­dels­kauf
Der Kom­mis­sio­när kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Spe­di­teur kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Lager­hal­ter kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Fracht­füh­rer kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern.


b) in ande­ren Fäl­len
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuld­ner unter der Vor­aus­set­zung des § 372 S. 2 BGB zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung der geschul­de­ten Sache berech­tigt, wenn die­se zwar hin­ter­le­gungs­fä­hig ist, aber die Besorg­nis des Verderbs besteht oder die Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist.

Nach § 1219 BGB kann der Pfand­gläu­bi­ger bei dro­hen­dem Ver­derb des Pfan­des oder der Gefahr wesent­li­cher Wert­min­de­rung das Pfand öffent­lich ver­stei­gern las­sen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280, 281).

Nach § 397 HGB hat der Kom­mis­sio­när aus dem Kom­mis­si­ons­gut u. a. wegen der auf das Gut ver­wen­de­ten Kos­ten, Vor­schüs­se und Pro­vi­sio­nen ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann

(Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Nach § 398 HGB kann der Ein­kaufs­kom­mis­sio­när der das Kom­mis­si­ons­gut dem Kom­mit­ten­ten noch nicht über­eig­net hat, also nicht Eigen­tü­mer ist, sich im Wege des Pfand­ver­kaufs wegen der nach § 397 HGB genann­ten Ansprü­che befrie­di­gen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Sie haben einen konkreten Fall für eine Pfandverwertung?
Kontaktieren Sie uns.


Ich willige ein, dass mir DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR per E-Mail gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. a DSGVO bis zu meinem Widerruf kostenlos Informationen (E-Newsletter) übersendet. Ich kann die Einwilligung jederzeit widerrufen: Datenschutz




Datenschutzerklärung akzeptiert 




Buchen Sie einen ersten kostenfreien Beratungstermin