Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns
Die öffentliche Versteigerung ermöglicht dem Kaufmann die kurzfristige, kostengünstige und rechtskonforme Realisierung fällig gestelllter Forderungen. Wir realisieren Ihre Pfandrechte aufgrund HGB: § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 und § 440.
Wir führen durch:
gemäß § 369 HGB Zurückbehaltungsrecht
Der § 369 HGB ermöglicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften dem Kaufmann ein pfandartiges Befriedigungsrecht an Waren oder Wertpapieren gegenüber dem Vertragsgegner. Im Insolvenzfall ermöglicht der § 51 Nr. 3 InsO das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht das Recht zur abgesonderten Befriedigung.
§ 369 HGB
1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
gemäß § 371 HGB Befriedigungsrecht
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
gemäß § 373 HGB Annahmeverzug / Selbsthilfeverkauf / Hinterlegung
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) 1Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. 2Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 3Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
gemäß § 376 HGB Erfüllungsverzug
§ 376 HGB Erfüllungsverzug beim Fixhandelsgeschäft: Beim Fixhandelskauf kann der Verkäufer oder der Käufer beim Erfüllungsverzug der anderen Vertragspartei nach § 376 HGB die geschuldete Ware in öffentlicher Versteigerung kaufen oder verkaufen und den Unterschiedsbetrag beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugrunde legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 281).
gemäß § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung; Notverkauf
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
gemäß § 388 HGB Mangelhaftes Kommissiongut
gemäß § 391 Notverkauf
§ 391 (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission) HGB ( Handelsgesetzbuch )
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
Versteigerung wegen Gefahr drohenden Verderbs, Wertminderung oder unverhältnismäßiger Kosten
a) beim Handelskauf
Der Kommissionär kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Spediteur kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Lagerhalter kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Frachtführer kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern.
b) in anderen Fällen
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuldner unter der Voraussetzung des § 372 S. 2 BGB zur öffentlichen Versteigerung der geschuldeten Sache berechtigt, wenn diese zwar hinterlegungsfähig ist, aber die Besorgnis des Verderbs besteht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Nach § 1219 BGB kann der Pfandgläubiger bei drohendem Verderb des Pfandes oder der Gefahr wesentlicher Wertminderung das Pfand öffentlich versteigern lassen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280, 281).
gemäß § 397 Kommissíonärspfandrecht
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann
(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).