gemäß § 18 Abs. 1 KAGG Invest­ment­an­teil­schein

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen ver­trag­li­cher Pfand­rech­te gemäß § 18 Abs. 1 KAGG Invest­ment­an­teil­schein

Invest­ment­an­tei­le kön­nen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger im Wege des Frei­ver­kaufs oder der Ver­stei­ge­rung ver­äu­ßert wer­den.

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