Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen ver­trag­li­cher Pfand­rech­te

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen ver­trag­li­cher Pfand­rech­te

Beweg­li­che Sachen kön­nen zur Siche­rung von For­de­run­gen belas­tet wer­den. Das Pfand­recht kann durch eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung begrün­det wer­den. Die Wirk­sam­keit der Bestel­lung des ver­trag­li­chen Pfand­rechts ist in den §§ 1204 — 1208 BGB gere­gelt. Von Bedeu­tung ist dies ins­be­son­de­re bei Lom­bard­ge­schäf­te der Kre­dit­in­sti­tu­te und den Pfand­häu­sern.

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