Die Anwen­dung der ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand- und sons­ti­ger Ver­wer­tungs­rech­te ermög­licht dazu berech­tig­te Gläu­bi­ger
kos­ten­güns­tig und schnell ihre For­de­run­gen zu rea­li­sie­ren.

I. Ihre Alter­na­ti­ven bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung

Im deut­schen Rechts­sys­tem ste­hen Kauf­leu­ten und Unter­neh­mern zwei Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, um For­de­run­gen bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen zu rea­li­sie­ren:

1.
Das lang­wie­ri­ge Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren mit anschlie­ßen­dem Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren über die Gerichts­bar­keit gemäß Zivil­pro­zess­ord­nung.
oder
2.
Die kauf­män­ni­sche Lösung durch zuvor zwi­schen den Geschäfts­part­nern ver­trag­lich ver­ein­bar­te bzw. kraft Gesetz ent­ste­hen­de Pfand­rech­te. Die Anwen­dung von ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand­rech­ten pri­vi­le­giert den so abge­si­cher­ten Gläu­bi­ger: Die Befrie­di­gung des Gläu­bi­gers erfolgt kurz­fris­tig aus dem Erlös des Not­ver­kauf der vom Schuld­ner in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.
Mit dem ers­ten Weg (1.) haben wir uns als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer nicht zu beschäf­ti­gen; ab einem Streit­wert über 5.000,00 € ist es zwin­gend die Auf­ga­be der Anwalt­schaft. Allen­falls wir wer­den in dem even­tu­ell sich anschlie­ßen­den Pfän­dungs- und Ver­wer­tungs­ver­fah­ren gemäß § 825 Abs 2 ZPO auf Antrag invol­viert.

Hier geht es zum Anwalts­kos­ten-Rech­ner (kos­ten­los):

Für Gläu­bi­ger sind die im fol­gen­den auf­ge­führ­ten Vor­tei­le des zwei­ten Weges (2.) über­zeu­gend: Allein aus Grün­den der schnel­len Umsetz­bar­keit und der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht gegen­über den Gesell­schaf­tern soll­ten Geschäfts­füh­rer, Vor­stand oder das ver­ant­wort­li­che Manage­ment bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen immer zuerst den zwei­ten Weg prio­ri­sie­ren.

7 Vor­tei­le für Gläu­bi­ger durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung:

Schuld­ner über­schät­zen meis­tens den mate­ri­el­len Wert der vom Gläu­bi­ger in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te. Sie befürch­ten den Ver­kauf unter ihrer Wert­vor­stel­lung und den ver­meint­li­chen Repu­ta­ti­ons­ver­lust einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Bei einer Ver­stei­ge­rung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len wol­len bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rer erfah­rungs­ge­mäß die Trans­pa­renz über das Unter­neh­men ver­hin­dern, die der Gläu­bi­ger nach Ver­stei­ge­rung erlan­gen kann. Spä­tes­tens bei Mit­tei­lung durch den Ver­stei­ge­rer über den anste­hen­de Ver­stei­ge­rungs­ter­min ent­wi­ckelt sich bei man­chen Schuld­nern Zah­lungs­be­reit­schaft.

Falls der Ver­wer­tungs­er­lös zur Deckung der fäl­li­gen For­de­run­gen nicht aus­reicht, min­dert sich aber der Streit­wert über die Rest­for­de­rung bei einem anschlie­ßen­den gericht­li­chen Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren. (Die­se Min­de­rung des Streit­werts führt mit­un­ter in der Pra­xis dazu, dass man­che Anwäl­te in Hin­sicht auf ihre Hono­ra­re zuerst das Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren vor­zie­hen.)

Vom Schuld­ner ein­ge­brach­te Gegen­stän­de blo­ckie­ren Läger und Immo­bi­li­en. Durch Eigen­tums­über­tra­gung an Drit­te oder ggfs. Gläu­bi­ger im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung kann nach Zuschlag sofort rechts­kon­form beräumt wer­den. Die Räu­me ste­hen dem Gläu­bi­ger also unmit­tel­bar danach wie­der zur Nut­zung zur Ver­fü­gung. Zeit ist Geld: Die kurz­fris­ti­ge Beräu­mung kann durch Anwen­dung des § 562 BGB Ver­mie­ter­pfand­recht oder § 885 a ZPO (§ 383 BBG) „Beschränk­ter Voll­stre­ckungs­auf­trag“ erfol­gen.
Fäl­li­ge For­de­run­gen wer­den im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung kurz­fris­tig rea­li­siert, sofern die vom Schuld­ner in Pfand genom­me­ne Mas­se aus­rei­chend ist.
Die unwi­der­ruf­li­che Fest­stel­lung des Werts der ver­stei­ger­ten Gegen­stän­de oder Rech­te erfolgt durch Hoheits­akt.
Wenn Schuld­ner ihren fäl­lig gestell­ten Ver­bind­lich­kei­ten nicht nach­kom­men, droht womög­lich die Insol­venz. Ein Insol­venz­ver­fah­ren dient (abge­se­hen von der Restruk­tu­rie­rung oder Sanie­rung zulas­ten der Gläu­bi­ger) dem Zweck, die For­de­run­gen aller Gläu­bi­ger aus der Insol­venz­mas­se antei­lig zu befrie­di­gen. Aller­dings sind die Inha­ber ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te bevor­zugt. Ihre For­de­run­gen zäh­len zu den Abson­de­run­gen und sind vor allen Gläu­bi­gern vor­ran­gig und voll­stän­dig zu befrie­di­gen. Des­halb ist es rat­sam, hohe For­de­run­gen durch ver­trag­li­che Ver­pfän­dung im Vor­feld abzu­si­chern. Ins­be­son­de­re die ver­trag­li­che Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len hat sich bewährt. Grund­sätz­lich gilt: recht­zei­tig han­deln, bevor es zu spät ist. Bei Anwen­dung der Pfand­rech­te und ihrer Ver­wer­tung durch einen qua­li­fi­zier­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­schafft sich der Gläu­bi­ger gegen­über ande­ren Gläu­bi­gern eine über­le­ge­ne Posi­ti­on.
Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand unter­lie­gen als Voll­kauf­leu­te einer Scha­dens­min­de­rungs­pflicht, denn sie ste­hen in Ver­ant­wor­tung gegen­über den Gesell­schaf­tern. Der Gesetz­ge­ber hat die Mög­lich­keit der For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Pfand­rech­te expli­zit vor­ge­se­hen. Wenn Geschäfts­lei­ter sich gegen­über den Gesell­schaf­tern nicht scha­dens­er­satz­pflich­tig machen wol­len, müs­sen sie die bestehen­den Mög­lich­kei­ten des Debi­to­ren­ma­nage­ments anwen­den. Denn das bewirkt eine Begren­zung der Geschäfts­füh­rer­haf­tung und kann bei Scha­den durch Zah­lungs­aus­fall, Insol­venz oder Fol­ge­insol­venz rele­vant sein.

„Und was kos­tet mich das denn?“

Die For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te ist für den Gläu­bi­ger im Grun­de kos­ten­los, denn der Schuld­ner muss sich als Ver­ur­sa­cher sämt­li­che aus dem Ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten zurech­nen las­sen. Die­se Kos­ten sind an ers­ter Stel­le aus dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös auf­zu­rech­nen.
Der für den Ver­wer­tungs­vor­gang ein­ge­schal­te­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf die Unab­hän­gig­keit und gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Er hat wirt­schaft­lich unab­hän­gig vom Auf­trag­ge­ber (dem Gläu­bi­ger) zu sein. Des­halb erhält er vom Käu­fer ein ange­mes­se­nes Auf­geld.
Seri­ös arbei­ten­de Ver­stei­ge­rer wer­den mit dem Gläu­bi­ger des­sen Ziel­set­zun­gen bespre­chen. Sie wer­den ihn immer dar­auf hin­wei­sen, wenn die aus dem Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten nicht im Ver­hält­nis zu den dar­aus ent­ste­hen­den Chan­cen und Vor­tei­len ste­hen wer­den.

Gesetz­li­che Bestim­mun­gen — Umset­zung der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Vor­tei­le bei Ein­schal­tung der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung im Ver­fah­ren:

II. Vor­tei­le einer Pfand­rechts­ver­wer­tung in Stich­wor­ten

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