gemäß § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld­brief

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen ver­trag­li­cher Pfand­rech­te gemäß § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld­brief

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

Der Grund­schuld­brie­fe kön­nen im Wege der Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­kauft wer­den.