Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte gemäß §§ 1204 – 1208 BGB bewegliche Sachen (Lombardgeschäfte)
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Versteigerung von zur Sicherheit übereigeneten, beweglichen Sachen
Die Voraussetzung zur wirksamen Bestellung des vertraglichen Pfandrechtes sind in den §§ 1204 bis 1208 BGB geregelt. Bedeutsam ist dies bei Lombardgeschäften der Kreditinsitute und sonstiger Kreditgeber und für den gewerblichen Pfandverleiher.
Kurzfristige Darlehen werden gegen Sicherheit durch bewegliche, fungible Vermögensobjekte (z.B. Wertpapiere, Effekten, Wechsel, Forderungen, Waren und Edelmetalle) vergeben. Die Höhe der Lombardkredite bewegt sich zwischen 50% bis 90% der verpfändeten Sachen und Rechte.
Diese Sicherheiten können bei Leistungsstörung des Kreditvertrags durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der Versteigerung oder des Freiverkaufs veräußert werden.