Ver­wer­tung / Ver­stei­ge­rung von Fund­sa­chen

Bei Fund­sa­chen gemäß § 979 BGB

Fund­sa­chen müs­sen gemäß § 979 BGB im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kauft wer­den.

Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB)
§ 979 Ver­wer­tung; Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung

(1) Die Behör­de oder die Ver­kehrs­an­stalt kann die an sie abge­lie­fer­te Sache öffent­lich ver­stei­gern las­sen. Die öffent­li­chen Behör­den und die Ver­kehrs­an­stal­ten des Reichs, der Bun­des­staa­ten und der Gemein­den kön­nen die Ver­stei­ge­rung durch einen ihrer Beam­ten vor­neh­men las­sen.

(1a) Die Ver­stei­ge­rung kann nach Maß­ga­be der nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten auch als all­ge­mein zugäng­li­che Ver­stei­ge­rung im Inter­net erfol­gen.

(1b) Die Bun­des­re­gie­rung wird ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung ohne Zustim­mung des Bun­des­ra­tes für ihren Bereich Ver­stei­ge­rungs­platt­for­men zur Ver­stei­ge­rung von Fund­sa­chen zu bestim­men; sie kann die­se Ermäch­ti­gung durch Rechts­ver­ord­nung auf die fach­lich zustän­di­gen obers­ten Bun­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Lan­des­re­gie­run­gen wer­den ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung für ihren Bereich ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zu tref­fen; sie kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die fach­lich zustän­di­gen obers­ten Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Län­der kön­nen Ver­stei­ge­rungs­platt­for­men bestim­men, die sie län­der­über­grei­fend nut­zen. Sie kön­nen eine Über­tra­gung von Abwick­lungs­auf­ga­ben auf die zustän­di­ge Stel­le eines ande­ren Lan­des ver­ein­ba­ren.

(2) Der Erlös tritt an die Stel­le der Sache.