gemäß § 1293 BGB Inha­ber­pa­pie­re

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wegen ver­trag­li­cher Pfand­rech­te gemäß § 1293 BGB Inha­ber­pa­pie­re

Pfand­recht nach § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren: Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren. Als sol­ches kom­men in Betracht die Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber (§ 793 BGB), der Inha­ber­grund­schuld­brief (§ 1195 BGB), der Ren­ten­schuld­brief (§ 1199 BGB), die Inha­ber­ak­tie (§ 10 Abs. 1 AktG) und der Invest­ment­an­teil­schein.

§ 793 BGB Rech­te aus der Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber

(1) Hat jemand eine Urkun­de aus­ge­stellt, in der er dem Inha­ber der Urkun­de eine Leis­tung ver­spricht (Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber), so kann der Inha­ber von ihm die Leis­tung nach Maß­ga­be des Ver­spre­chens ver­lan­gen, es sei denn, dass er zur Ver­fü­gung über die Urkun­de nicht berech­tigt ist. Der Aus­stel­ler wird jedoch auch durch die Leis­tung an einen nicht zur Ver­fü­gung berech­tig­ten Inha­ber befreit.

(2) Die Gül­tig­keit der Unter­zeich­nung kann durch eine in die Urkun­de auf­ge­nom­me­ne Bestim­mung von der Beob­ach­tung einer beson­de­ren Form abhän­gig gemacht wer­den. Zur Unter­zeich­nung genügt eine im Wege der mecha­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gung her­ge­stell­te Namens­un­ter­schrift.

 § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

§ 1199 Gesetz­li­cher Inhalt der Ren­ten­schuld

(1) Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ter­mi­nen eine bestimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück zu zah­len ist (Ren­ten­schuld).
(2) Bei der Bestel­lung der Ren­ten­schuld muss der Betrag bestimmt wer­den, durch des­sen Zah­lung die Ren­ten­schuld abge­löst wer­den kann. Die Ablö­sungs­sum­me muss im Grund­buch ange­ge­ben wer­den.