Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen bei Ver­zug

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bei Annah­me­ver­zug, Erfül­lungs­ver­zug oder dro­hen­dem Ver­derb

In wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tio­nen kann es immer wie­der zu Situa­tio­nen kom­men, in denen die Erfül­lung eines Ver­tra­ges durch den Schuld­ner ver­zö­gert oder ver­wei­gert wird. Beson­ders gra­vie­rend sind Fäl­le des Annah­me­ver­zugs, des Erfül­lungs­ver­zugs oder wenn Waren einem dro­hen­den Ver­derb unter­lie­gen und dadurch erheb­li­che wirt­schaft­li­che Ver­lus­te dro­hen.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung stellt in die­sen Fäl­len eine rechts­si­che­re, schnel­le und wirt­schaft­lich effi­zi­en­te Lösung dar. Sie ermög­licht dem Gläu­bi­ger, sei­ne berech­tig­ten Ansprü­che zeit­nah durch­zu­set­zen, ohne auf lang­wie­ri­ge gericht­li­che Ver­fah­ren ange­wie­sen zu sein.

Hat der Käu­fer die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ware nicht recht­zei­tig abge­nom­men, kann der Ver­käu­fer die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ver­an­las­sen, um sich schad­los zu hal­ten. Dies geschieht nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben, um eine wirt­schaft­lich sinn­vol­le Ver­wer­tung. Bleibt eine ver­trag­lich geschul­de­te Leis­tung aus, kann der Gläu­bi­ger Maß­nah­men ergrei­fen, um ent­stan­de­ne Schä­den zu mini­mie­ren. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bie­tet eine effek­ti­ve Mög­lich­keit, offe­ne For­de­run­gen durch den Ver­kauf der betref­fen­den Güter zu rea­li­sie­ren.

Dro­hen­dem Ver­derb vor­beu­gen: Beson­ders im Han­del mit ver­derb­li­chen Waren wie Lebens­mit­teln, Pflan­zen oder ver­derb­li­chen Roh­stof­fen ist ein schnel­les und rechts­si­che­res Ver­fah­ren essen­zi­ell. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ermög­licht eine zügi­ge Ver­wer­tung, bevor die Ware unbrauch­bar wird und wirt­schaft­li­che Ver­lus­te ent­ste­hen.

Wir füh­ren durch:

Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuld­ner eine zur Hin­ter­le­gung nicht geeig­ne­te beweg­li­che Sache im Fall des Annah­me­ver­zugs des Gläu­bi­gers öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berech­tigt, wenn die Besorg­nis des Verderbs der Sache besteht oder deren Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280).

Nach § 885a ZPO (4): For­dert der Miet­schuld­ner sei­ne Sachen beim Gläu­bi­ger nicht bin­nen einer Frist von einem Monat nach der Ein­wei­sung des Gläu­bi­gers in den Besitz ab, kann der Gläu­bi­ger die Sachen ver­wer­ten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs sind ent­spre­chend anzu­wen­den. Eine Andro­hung der Ver­stei­ge­rung fin­det nicht statt.

Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Ver­käu­fer beim Han­dels­kauf im Fal­le des Annah­me­ver­zugs des Käu­fers die ver­kauf­ten Waren öffent­lich ver­stei­gern las­sen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274)

(1) Ist bedun­gen, dass die Leis­tung des einen Tei­les genau zu einer fest­be­stimm­ten Zeit oder inner­halb einer fest­be­stimm­ten Frist bewirkt wer­den soll, so kann der ande­re Teil, wenn die Leis­tung nicht zu der bestimm­ten Zeit oder nicht inner­halb der bestimm­ten Frist erfolgt, von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder, falls der Schuld­ner im Ver­zug ist, statt der Erfül­lung Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. Erfül­lung kann er nur bean­spru­chen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Geg­ner anzeigt, daß er auf Erfül­lung bestehe.

(2) Wird Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­langt und hat die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis, so kann der Unter­schied des Kauf­prei­ses und des Bör­sen- oder Markt­prei­ses zur Zeit und am Ort der geschul­de­ten Leis­tung gefor­dert wer­den.

(3) Das Ergeb­nis eines ander­weit vor­ge­nom­me­nen Ver­kaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, dem Ersatz­an­spruch nur zugrun­de gelegt wer­den, wenn der Ver­kauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedun­ge­nen Leis­tungs­zeit oder Leis­tungs­frist bewirkt ist. Der Ver­kauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung geschieht, durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen oder Käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis erfol­gen.

(4) Auf den Ver­kauf mit­tels öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung fin­det die Vor­schrift des § 373 Abs. 4 Anwen­dung. Von dem Ver­kauf oder Kauf hat der Gläu­bi­ger den Schuld­ner unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

§ 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug beim Fix­han­dels­ge­schäft:
Beim Fix­han­dels­kauf kann der Ver­käu­fer oder der Käu­fer beim Erfül­lungs­ver­zug der ande­ren Ver­trags­par­tei nach § 376 HGB die geschul­de­te Ware in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung kau­fen oder ver­kau­fen und den Unter­schieds­be­trag beim Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zugrun­de legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 281).

Hat die Ware oder das Recht einen Bör­sen- oder Markt­preis, wird statt der Ver­stei­ge­rung nach § 1221 BGB der frei­hän­di­ge Ver­kauf durch­ge­führt.

In den Fäl­len des §§ 65, 214 und 228 AktG ist der Ver­kauf min­des­tens zum amt­li­chen Bör­sen­kurs zwin­gend vor­ge­schrie­ben. (Wenn Ware oder Recht kei­nen Bör­sen­preis hat, muss der Ver­kauf über die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch­ge­führt wer­den.)

In den Fäl­len des §§ 23 und 27 GmbHG ist der frei­hän­di­ge Ver­kauf des Gesell­schafts­an­teils nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters oder des Gesell­schaf­ters, der sei­nen Geschäfts­an­teil preis­ge­ge­ben hat, zuläs­sig. Der Ver­kauf durch den Kurs‑, Han­dels- bzw. Bör­sen­mak­ler ist nur zuläs­sig, wenn die­ser nach Lan­des­recht hier­zu öffent­lich ermäch­tigt ist.

In allen Fäl­len des frei­hän­di­gen Ver­kaufs ist der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ger dazu berech­tigt (Legal­de­fi­ni­ti­on nach § 383 BGB).

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