Öffentliche Versteigerung bei Annahmeverzug, Erfüllungsverzug oder drohendem Verderb
In wirtschaftlichen Transaktionen kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen die Erfüllung eines Vertrages durch den Schuldner verzögert oder verweigert wird. Besonders gravierend sind Fälle des Annahmeverzugs, des Erfüllungsverzugs oder wenn Waren einem drohenden Verderb unterliegen und dadurch erhebliche wirtschaftliche Verluste drohen.
Die öffentliche Versteigerung stellt in diesen Fällen eine rechtssichere, schnelle und wirtschaftlich effiziente Lösung dar. Sie ermöglicht dem Gläubiger, seine berechtigten Ansprüche zeitnah durchzusetzen, ohne auf langwierige gerichtliche Verfahren angewiesen zu sein.
Hat der Käufer die vertraglich vereinbarte Ware nicht rechtzeitig abgenommen, kann der Verkäufer die öffentliche Versteigerung veranlassen, um sich schadlos zu halten. Dies geschieht nach den gesetzlichen Vorgaben, um eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung. Bleibt eine vertraglich geschuldete Leistung aus, kann der Gläubiger Maßnahmen ergreifen, um entstandene Schäden zu minimieren. Die öffentliche Versteigerung bietet eine effektive Möglichkeit, offene Forderungen durch den Verkauf der betreffenden Güter zu realisieren.
Drohendem Verderb vorbeugen: Besonders im Handel mit verderblichen Waren wie Lebensmitteln, Pflanzen oder verderblichen Rohstoffen ist ein schnelles und rechtssicheres Verfahren essenziell. Die öffentliche Versteigerung ermöglicht eine zügige Verwertung, bevor die Ware unbrauchbar wird und wirtschaftliche Verluste entstehen.
Wir führen durch:
gemäß § 293 BGB, §§ 885a ZPO beschränkter Vollstreckungsauftrag + 383 BGB nicht hinterlegungsfähige Sachen, § 373 HGB Annahmeverzug
Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuldner eine zur Hinterlegung nicht geeignete bewegliche Sache im Fall des Annahmeverzugs des Gläubigers öffentlich versteigern lassen.
Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berechtigt, wenn die Besorgnis des Verderbs der Sache besteht oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280).
Nach § 885a ZPO (4): Fordert der Mietschuldner seine Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt.
Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Verkäufer beim Handelskauf im Falle des Annahmeverzugs des Käufers die verkauften Waren öffentlich versteigern lassen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274)
gemäß § 376 HGB Erfüllungsverzug
(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden.
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 376 HGB Erfüllungsverzug beim Fixhandelsgeschäft:
Beim Fixhandelskauf kann der Verkäufer oder der Käufer beim Erfüllungsverzug der anderen Vertragspartei nach § 376 HGB die geschuldete Ware in öffentlicher Versteigerung kaufen oder verkaufen und den Unterschiedsbetrag beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugrunde legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 281).
Verzug gemäß § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Hat die Ware oder das Recht einen Börsen- oder Marktpreis, wird statt der Versteigerung nach § 1221 BGB der freihändige Verkauf durchgeführt.
In den Fällen des §§ 65, 214 und 228 AktG ist der Verkauf mindestens zum amtlichen Börsenkurs zwingend vorgeschrieben. (Wenn Ware oder Recht keinen Börsenpreis hat, muss der Verkauf über die öffentliche Versteigerung durchgeführt werden.)
In den Fällen des §§ 23 und 27 GmbHG ist der freihändige Verkauf des Gesellschaftsanteils nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters oder des Gesellschafters, der seinen Geschäftsanteil preisgegeben hat, zulässig. Der Verkauf durch den Kurs‑, Handels- bzw. Börsenmakler ist nur zulässig, wenn dieser nach Landesrecht hierzu öffentlich ermächtigt ist.
In allen Fällen des freihändigen Verkaufs ist der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteiger dazu berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB).