Pfand­rech­te Ver­mie­ter / Ver­päch­ter

Pfand­rech­te des Ver­mie­ters und Ver­päch­ters

Gezielt ein­ge­setzt bie­ten die gesetz­li­chen Pfand­rech­te der Immo­bi­li­en­wirt­schaft eine schnel­le, kos­ten­ef­fi­zi­en­te und rechts­si­che­re Lösung:

  • im Todes­fall des Mie­ters,
  • bei leis­tungs­ge­stör­ten Miet­ver­trä­gen,
  • zur kurz­fris­ti­gen Beräu­mung blo­ckier­ter Miet­ob­jek­te,
  • zur effek­ti­ven For­de­rungs­rea­li­sie­rung.

Unse­re umfas­sen­de Markt­ex­per­ti­se und unser weit­rei­chen­des Netz­werk natio­na­ler wie inter­na­tio­na­ler Käu­fer sichern opti­ma­le Ver­wer­tungs­er­lö­se – weit über das hin­aus, was in der Regel durch Gerichts­voll­zie­her oder Insol­venz­ver­wal­ter erzielt wird.

Insol­venz und Ver­wer­tung: Rech­te der Gläu­bi­ger

Insol­venz­ver­wal­ter drän­gen Ver­mie­ter oder Ver­päch­ter oft dazu, ver­pfän­de­te Gegen­stän­de in die Mas­se­ver­wer­tung ein­zu­be­zie­hen – häu­fig über eige­ne Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men. Dabei sind sie ver­pflich­tet, den Gläu­bi­ger gemäß § 168 InsO über den Ver­kaufs­zeit­punkt, ‑ort und ‑preis zu infor­mie­ren. Der Gläu­bi­ger kann inner­halb einer Woche eine vor­teil­haf­te­re Ver­wer­tung vor­schla­gen, etwa durch einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer.

Wäh­rend öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer zur best­mög­li­chen Ver­wer­tung ver­pflich­tet sind, kön­nen Insol­venz­ver­wal­ter frei­hän­dig und intrans­pa­rent ver­kau­fen – oft zum Nach­teil der Gläu­bi­ger.

Geschäfts­füh­rer sind aus Haf­tungs­grün­den ver­pflich­tet, wirt­schaft­li­chen Scha­den vom Unter­neh­men abzu­wen­den und die finan­zi­ell vor­teil­haf­tes­te Lösung zu sichern. Sie dür­fen frei­hän­di­ge Kauf­an­ge­bo­te zu unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Prei­sen nicht akzep­tie­ren.

Wir füh­ren durch:

Miet­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter, war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 562 BGB, bei Miet­schuld­nern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Mie­tern.

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach dem soge­nann­ten “Ber­li­ner Modell” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de durch den § 885 a ZPO das pra­xis­be­währ­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung nun ihre gesetz­li­che Grund­la­ge.

Ihre Vor­tei­le

  1. Wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. Auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Miet­ob­jekt durch
  3. Unse­re Hono­rie­rung erfolgt fast aus­schließ­lich über das Auf­geld, das wir vom Käu­fer erhal­ten. So ver­mei­den Sie die Gebüh­ren des Gerichts­voll­zie­hers.
  4. Bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen, wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­niss errei­chen. 

Pacht­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft:
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 592 BGB, bei Päch­tern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Päch­tern

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­päch­ter- bzw. Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach der soge­nann­ten “Ber­li­ner Räu­mung” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Ihre Vor­tei­le

  1. wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch die Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Pacht­ob­jekt durch
  3. unse­re Hono­rie­rung erfolgt über das Auf­geld wel­ches wir vom Käu­fer erhal­ten.
  4. bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­nis errei­chen. 

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de mit § 885 a ZPO das in der Pra­xis bewähr­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung schließ­lich ihre gesetz­li­che Grund­la­ge. Der Vor­teil für Ver­mie­ter: Es kann gegen­über der soge­nann­ten preu­ßi­schen Räu­mung erheb­lich kos­ten­güns­ti­ger beräumt wer­den. 

Der Gerichts­voll­zie­her läßt durch sich einen von ihm beauf­trag­ten Schlüs­sel­dienst  Zugang ver­schaf­fen, for­dert den Miet­schuld­ner auf das Objekt zu ver­las­sen und setzt den Woh­nun­g­ei­gen­tü­mer wie­der in Besitz sei­ner Immo­bi­lie. Er doku­men­tiert die vom Miet­schuld­ner zurück gelas­se­nen Gegen­stän­de. Dies erfolgt Anhand einer­Fo­to­do­ku­men­ta­ti­on.  
Für Schlüs­sel­dienst und Foto­gra­fen ver­langt der Gerichts­voll­zie­her einen Vor­schuß.

An man­chen Stand­or­ten in Deutsch­land kön­nen wir Ver­mie­ter dar­in unter­stüt­zen, schon an die­ser Stel­le Kos­ten zu redu­zie­ren. Die von uns emp­foh­le­nen Schlüs­sel­diens­te sind meis­tens güns­ti­ger. Auch die Foto­du­ku­men­ta­ti­on kann in der Regel kos­ten­güns­ti­ger durch unse­re Ver­wer­tungs­be­ra­ter durch­ge­führt wer­den. Es gehört zu deren täg­li­chen Auf­ga­ben, Inven­ta­ri­sie­run­gen mit Foto­do­ku­men­ta­ti­on pro­fes­sio­nell zu erle­di­gen.  

Von Bedeu­tung ist, dass gemäß § 885 a ZPO wegen Annah­me­ver­zug ver­wer­tet wird. Das bedeu­tet, dass kei­ne Ansprü­che von Sei­ten Drit­ter wegen Eigen­tums­vor­be­hal­ten gestellt wer­den kön­nen.

Ent­sor­gung: Nach § 885 a ZPO kön­nen offen­sicht­lich wert­lo­se Din­ge vom Ver­mie­ter ent­sorgt wer­den. Es ist zwar Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers, eine Doku­men­ta­ti­on des vor­ge­fun­de­nen Inven­tars vor­zu­neh­men; aus Grün­den der Amts­haf­tung wird er aber kei­ne Aus­sa­ge zur Wert­hal­tig­keit des Inven­tars machen. 

Als füh­ren­der Dienst­leis­ter im Bereich der Pfand­rechts­ver­wer­tung füh­ren wir seit vie­len Jah­ren Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­wer­tun­gen nach dem soge­nann­ten Ber­li­ner Modell (auch Ber­li­ner Räu­mung genannt) durch. Wir hel­fen Ver­mie­tern die Beräu­mung ihrer Miet­ob­jek­te — ins­be­son­de­re im Ver­gleich  zur klas­si­schen Abwick­lung durch den Gerichts­voll­zie­her ver­bun­den mit Räu­mung durch einen von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur — kurz­fris­tig, rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig abzu­wi­ckeln. Die Nut­zung des § 885 a ZPO stellt bei der Beräu­mung von blo­ckier­ten Immo­bi­li­en somit die opti­ma­le Pro­blem­lö­sung dar.

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