Zeitnahe und kostengünstige Verwertung von verpfändeten Rechten aller Art — Unternehmensanteile, Wertpapiere, Markenrechte, Domains, IT-Rechte, Patente — im Wege der öffentliche Versteigerung oder mittels Freiverkauf (bei börsengehandelten Rechten).
Die Verwertung von verpfändeten Rechten im Wege der öffentliche Versteigerung oder mittels Freiverkauf (bei börsengehandelten Anteilen) durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgt zeitnah und kostengünstig.
Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten bei Auflösung von Erben- oder Bruchteilsgemeinschaften und wegen Kaduzierung oder Abandon ist sinnvoll, um eine gerechte Lösung herbeizuführen.
Bei drohender Insolvenz ist unsere Einschaltung als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer für Gläubiger eine erprobte Problemlösung.
Warum Sie uns mit der Verwertung von Rechten beauftragen sollten:
Solides Investoren-Netzwerk
Teil eines Netzwerks hochspezialisierter Fachanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie M&A‑Berater, Sanierungs- und Restrukturierungsberater.
Identifikation und Auswahl
Kaufmännische Kompetenz in der Generierung geeigneter Kaufinteressenten, national und international.
Pool an Kaufinteressenten
Laufende Kontaktpflege zu Venture Capitalists, Family Offices und Privatanlegern mit unserem Investorenregister.
Größtmögliche Rechtssicherheit
Haftungsminderung durch gesetzliche Bestimmungen bei der Verwertung durch öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung.
Langjährige Erfahrung
Seit über zehn Jahren werden wir mit der Verwertung von Rechten — Wertpapiere, Unternehmensanteile, Patente, IP-Rechte, Markenrechte, Domains — beauftragt.
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Wir führen durch:
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen (226 Abs. 3 AktG).
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Aus der Insolvenz
Es bringt Vorteile Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss dann weder für nicht für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.
Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.
Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sicher-gestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Abandonrecht (Preisgaberecht) § 27 GmbHG
Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.
Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen
Kaduzierung § 21 GmbHG und (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer § 64 AktG)
Auseinandersetzung § 2042 BGB
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
Aufhebung des Gesamtnachlasses § 1922 BGB
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Verpfändung § 1293 BGB an Inhaberpapieren
Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Die Verwertung durch die Deutsche Pfandverwertung ist eine erprobte Alternative zu Gerichtsvollzieher oder Notar.
Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher
Unternehmensanteile und Rechte aller Art können alternativ über die sogenannte freiwillige Versteigerung verkauft werden. Hingegen ist bei verpfändeten Gesellschaftsanteilen die Verwertung über den Weg der öffentlichen Versteigerung zwingend.
Die freiwillige Versteigerung ermöglicht die Ermittlung des höchstbietenden Käufers. Auch bei börslich gehandelten Aktien gibt es Käufer, die es vorziehen, Aktienkäufe außerbörslich zu tätigen und deshalb bereit sind, einen etwas höheren Betrag als den ermittelten Kurs zu bezahlen. Dem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist es erlaubt, Aktien, Unternehmensanteile und sonstige Rechte durch Freiverkauf oder Versteigerung für Dritte zu verkaufen und übernimmt deshalb auch den Verkauf über die freiwillige Versteigerung.
Bei der Verwertung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen gewinnt das vertragliche und gesetzliche Pfandrecht zunehmend an Bedeutung. Seit einiger Zeit spielt bei der Forderungsbesicherung und der Restrukturierung die Verpfändung von Unternehmensanteilen eine immer größere Rolle. Dieses Vorgehen ermöglicht dem Pfandgläubiger eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche bei gleichzeitigem Erhalt des Unternehmens.
Die Durchführung der Pfandverwertung erfolgt grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen sind hoheitliche Akte und dürfen nach Legaldefinition § 383 BGB nur von dazu bevollmächtigten Personen durchgeführt werden. Bei der Verwertung von Unternehmensanteilen sind dazu allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Notare und Gerichtsvollzieher berechtigt. Diese werden zu unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen tätig. Da es sich bei Pfandrechtsverwertungen um sogenannte Notverkäufe handelt, bei denen auch die Rechte des Schuldners zu berücksichtigen sind, sollte zu Beginn des Verwertungsverfahrens überprüft werden, zu welchen Konditionen das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen ist.
Bei der rechtssicheren Abwicklung der Versteigerung sind genaue Kenntnisse über ihren Ablauf sowie das Vorhandensein aller notwendigen Verträge eine zwingende Voraussetzung. Aufgrund erfolgreich durchgeführter Verwertungen verfügen die Versteigerer der DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG über das erforderliche Know-how. Die Erfahrung zeigt, dass beim Verwerten von Unternehmensanteilen das Erzielen eines bestmöglichen Verwertungsergebnisses nicht allein auf das Schalten von Pflichtanzeigen und den reinen Versteigerungsvorgang zu reduzieren ist. Die eigentliche Herausforderung stellt das Identifizieren und aktive Generieren von geeigneten Finanzinvestoren dar. Dazu sind nationale und internationale Verbindungen sowie fundierte kaufmännische Kenntnisse und Berufserfahrung unerlässlich, wie es durch unser Team gewährleistet ist.
Bei der Beauftragung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers ergeben sich institutionell begründete Vorteile gegenüber einer Verwertung durch Notare oder Gerichtsvollzieher.
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer arbeitet bei der Verwertung von Unternehmensanteilen nach den Bedingungen der Versteigererverordnung (VerstV). Er kalkuliert eine Versteigerung unter kaufmännischen Gesichtspunkten. Weiterhin unterliegt er keiner Gebührenordnung, aber er ist verpflichtet, die Versteigerung zu angemessenen Kosten durchzuführen. Neben einer Verwertungspauschale erhält der Versteigerer regelmäßig einen prozentualen Anteil am Versteigerungserlös als Vergütung. Aufgrund dieses Eigeninteresses bedarf es keiner weiteren Durchführungsbestimmungen nach ZPO. Nach § 6 Abs. 1 VerstV hat der Versteigerer die Versteigerung gemäß § 1237 BGB bekannt zu machen. Da demzufolge ohne Mindestpreis versteigert wird, kann die Versteigerung beim ersten Termin abgeschlossen werden.
Das Erstellen eines Gutachtens oder eine Due Dilligence ist nicht erforderlich. Wir sind auf die Versteigerung von Rechten aller Art speizialisiert und verfügen über das notwendige Vertragswerk, um die Verwertung rechtssicher abzuwickeln. Unsere technische Infrastruktur für eine Online-Live-Versteigerung mit Live Stream ist vorhanden und erprobt. Notare und Gerichtsvollzieher haben viele Aufgaben zu übernehmen. Für sie ist die Durchführung einer Versteigerung eine Sondersituation. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer verfügt aufgrund seiner professionellen Spezialisierung bereits über Kontakte zu Kaufinteressenten und das Know-how, wie am besten Bieter zu generieren sind. Seine Beauftragung stellt sicher, dass die Verwertung von Unternehmensanteilen weisungsfrei, unparteiisch und unter der Beachtung der Rechte aller Beteiligten bestmöglich und zu angemessenen Kosten durchgeführt wird. Deshalb besteht Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder Rechten durch den Gerichtsvollzieher ist in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher der GVGA und der Zivilprozessordnung ZPO geregelt. Gerichtsvollzieher sind nach den Regularien der Zivilprozessordnung tätig. Bei eingehender Betrachtung ist festzustellen, dass die Verwertung durch den Gerichtsvollzieher nicht zum Billigtarif zu haben ist. Größter Kostentreiber ist die Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher zunächst ein Gutachten über den Wert der Unternehmensanteile erstellen lassen muss, in der Regel durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen. Gemäß § 817a ZPO Mindestgebot (1) darf der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der Faktor Zeit. Die Erstellung eines solchen Gutachtens setzt eine Unternehmensbewertung voraus. Der Zugang zu den relevanten unternehmensinternen Informationen ist kurzfristig kaum möglich.
Versteigerung durch den Notar
Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder Rechten durch den Notar wird ebenfalls nach der Zivilprozessordnung ZPO durchgeführt.
Wie der Gerichtsvollzieher muss auch der Notar zunächst eine Due Diligence zur Ermittlung des Unternehmenswerts erstellen lassen. Notare werden im Falle einer öffentlichen Versteigerung durch Beauftragung der anwaltlichen Gläubigervertretung tätig. Der Gläubigeranwalt trägt dafür Sorge, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erstellt den Versteigerungsvertrag, die Versteigerungsbedingungen und sorgt für den Datenraum und die Besichtigung, ebenso für sämtliche gesetzlich vorgegebenen Bekanntmachungen und die Durchführung aller weiteren Regularien. Diese Leistungen werden entweder nach Anwaltsgebührenordnung berechnet oder üblicherweise auf Basis eines vereinbarten Stundenhonorars. Die mit Gesellschaftsrecht befassten Kanzleien berechnen in der Regel Stundenhonorare ab 500 Euro.
Notare sehen ihre Kernkompetenz in der Protokollierung von Verträgen, Urkunden und Übertragungen. Weder ein Notariat noch eine Anwaltskanzlei ist auf das pro-aktive Identifizieren und Generieren von Finanzinvestoren eingerichtet. § 1237 Satz 1 BGB gibt aber vor, dass eine Pfandrechtsversteigerung öffentlich bekannt gemacht werden muss. Bei der Auslegung eines Gesetzes ist zu berücksichtigen, welche Funktion es zum Zeitpunkt der Anwendung haben kann (BVerfG 34, 238). Die öffentliche Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, dass eine möglichst große Anzahl Bieter in der Versteigerung erscheinen und mitbieten. Eine Minimalbewerbung, lediglich durch die Schaltung von Anzeigen in Druckmedien, genügt bei der Vielzahl der heutzutage genutzten Kommunikationskanäle, demzufolge nicht. Wird aber gegen die Vorschriften zur angemessenen öffentlichen Bekanntmachung verstoßen, ergibt sich die Rechtsfolge nach § 1243 BGB, dass die Versteigerung ungültig ist.
Wie der Gerichtsvollzieher unterliegt der Notar der Vorschrift des Mindestgebots. Bei der Versteigerung dürfen Unternehmensanteile beim ersten Versteigerungstermin vom Notar nicht unter 50 % des Werts gemäß § 817a ZPO Mindestgebot zuschlagen werden.
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Weitere Information:
Blog-Beitrag “Gefahr beim Notar?”