Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art

Zeit­na­he und kos­ten­güns­ti­ge Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Rech­ten aller Art — Unter­neh­mens­an­tei­le, Wert­pa­pie­re, Mar­ken­rech­te, Domains, IT-Rech­te, Paten­te — im Wege der öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder mit­tels Frei­ver­kauf (bei bör­sen­ge­han­del­ten Rech­ten).

Die Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Rech­ten im Wege der öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder mit­tels Frei­ver­kauf (bei bör­sen­ge­han­del­ten Antei­len) durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfolgt zeit­nah und kos­ten­güns­tig. 

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten bei Auf­lö­sung von Erben- oder Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten und wegen Kadu­zie­rung oder Aban­don ist sinn­voll, um eine gerech­te Lösung her­bei­zu­füh­ren.

Bei dro­hen­der Insol­venz ist unse­re Ein­schal­tung als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer für Gläu­bi­ger eine erprob­te Pro­blem­lö­sung.

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Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über zehn Jah­ren wer­den wir mit der Ver­wer­tung von Rech­ten — Wert­pa­pie­re, Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains — beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch:

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG.

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Es bringt Vor­tei­le Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss dann weder für nicht für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher-gestellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen. (2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. (3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.

(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.

(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Die Ver­wer­tung durch die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist eine erprob­te Alter­na­ti­ve zu Gerichts­voll­zie­her oder Notar.

Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her

Unter­neh­mens­an­tei­le und Rech­te aller Art kön­nen alter­na­tiv über die soge­nann­te frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung ver­kauft wer­den. Hin­ge­gen ist bei ver­pfän­de­ten Gesell­schafts­an­tei­len die Ver­wer­tung über den Weg der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zwin­gend.

Die frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung ermög­licht die Ermitt­lung des höchst­bie­ten­den Käu­fers. Auch bei börs­lich gehan­del­ten Akti­en gibt es Käu­fer, die es vor­zie­hen, Akti­en­käu­fe außer­börs­lich zu täti­gen und des­halb bereit sind, einen etwas höhe­ren Betrag als den ermit­tel­ten Kurs zu bezah­len. Dem all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ist es erlaubt, Akti­en, Unter­neh­mens­an­tei­le und sons­ti­ge Rech­te durch Frei­ver­kauf oder Ver­stei­ge­rung für Drit­te zu ver­kau­fen und über­nimmt des­halb auch den Ver­kauf über die frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung.

Bei der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten an Gesell­schafts­an­tei­len gewinnt das ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­recht zuneh­mend an Bedeu­tung. Seit eini­ger Zeit spielt bei der For­de­rungs­be­si­che­rung und  der Restruk­tu­rie­rung die Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Die­ses Vor­ge­hen ermög­licht dem Pfand­gläu­bi­ger eine zeit­na­he Durch­set­zung sei­ner Ansprü­che bei gleich­zei­ti­gem Erhalt des Unter­neh­mens.

Die Durch­füh­rung der Pfand­ver­wer­tung erfolgt grund­sätz­lich im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen sind hoheit­li­che Akte und dür­fen nach Legal­de­fi­ni­ti­on § 383 BGB nur von dazu bevoll­mäch­tig­ten Per­so­nen durch­ge­führt wer­den. Bei der Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len sind dazu all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, Nota­re und Gerichts­voll­zie­her berech­tigt. Die­se wer­den zu unter­schied­li­chen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen tätig. Da es sich bei Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen um soge­nann­te Not­ver­käu­fe han­delt, bei denen auch die Rech­te des Schuld­ners zu berück­sich­ti­gen sind, soll­te zu Beginn des Ver­wer­tungs­ver­fah­rens über­prüft wer­den, zu wel­chen Kon­di­tio­nen das best­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­geb­nis zu erzie­len ist.

Bei der rechts­si­che­ren Abwick­lung der Ver­stei­ge­rung sind genaue Kennt­nis­se über ihren Ablauf sowie das Vor­han­den­sein aller not­wen­di­gen Ver­trä­ge eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Auf­grund erfolg­reich durch­ge­führ­ter Ver­wer­tun­gen ver­fü­gen die Ver­stei­ge­rer der DEUT­SCHEN PFAND­VER­WER­TUNG über das erfor­der­li­che Know-how. Die Erfah­rung zeigt, dass beim Ver­wer­ten von Unter­neh­mens­an­tei­len das Erzie­len eines best­mög­li­chen Ver­wer­tungs­er­geb­nis­ses nicht allein auf das Schal­ten von Pflicht­an­zei­gen und den rei­nen Ver­stei­ge­rungs­vor­gang zu redu­zie­ren ist. Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung stellt das Iden­ti­fi­zie­ren und akti­ve Gene­rie­ren von geeig­ne­ten Finanz­in­ves­to­ren dar. Dazu sind natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen sowie fun­dier­te kauf­män­ni­sche Kennt­nis­se und Berufs­er­fah­rung uner­läss­lich, wie es durch unser Team gewähr­leis­tet ist.

Bei der Beauf­tra­gung eines all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers erge­ben sich insti­tu­tio­nell begrün­de­te Vor­tei­le gegen­über einer Ver­wer­tung durch Nota­re oder Gerichts­voll­zie­her.

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer arbei­tet bei der Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len nach den Bedin­gun­gen der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung (VerstV). Er kal­ku­liert eine Ver­stei­ge­rung unter kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten. Wei­ter­hin unter­liegt er kei­ner Gebüh­ren­ord­nung, aber er ist ver­pflich­tet, die Ver­stei­ge­rung zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Neben einer Ver­wer­tungs­pau­scha­le erhält der Ver­stei­ge­rer regel­mä­ßig einen pro­zen­tua­len Anteil am Ver­stei­ge­rungs­er­lös als Ver­gü­tung. Auf­grund die­ses Eigen­in­ter­es­ses bedarf es kei­ner wei­te­ren Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen nach ZPO. Nach § 6 Abs. 1 VerstV hat der Ver­stei­ge­rer die Ver­stei­ge­rung gemäß § 1237 BGB  bekannt zu machen. Da dem­zu­fol­ge ohne Min­dest­preis ver­stei­gert wird, kann die Ver­stei­ge­rung beim ers­ten Ter­min abge­schlos­sen wer­den.

Das Erstel­len eines Gut­ach­tens oder eine Due Dil­li­gence ist nicht erfor­der­lich. Wir sind auf die Ver­stei­ge­rung von Rech­ten aller Art spei­zia­li­siert und ver­fü­gen über das not­wen­di­ge Ver­trags­werk, um die Ver­wer­tung rechts­si­cher abzu­wi­ckeln. Unse­re tech­ni­sche Infra­struk­tur für eine Online-Live-Ver­stei­ge­rung mit Live Stream ist vor­han­den und erprobt. Nota­re und Gerichts­voll­zie­her haben vie­le Auf­ga­ben zu über­neh­men. Für sie ist die Durch­füh­rung einer Ver­stei­ge­rung eine Son­der­si­tua­ti­on. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ver­fügt auf­grund sei­ner pro­fes­sio­nel­len Spe­zia­li­sie­rung bereits über Kon­tak­te zu Kauf­in­ter­es­sen­ten und das Know-how, wie am bes­ten Bie­ter zu gene­rie­ren sind. Sei­ne Beauf­tra­gung stellt sicher, dass die Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len wei­sungs­frei, unpar­tei­isch und unter der Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten best­mög­lich und zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­ge­führt wird. Des­halb besteht Rechts­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder Rech­ten durch den Gerichts­voll­zie­her ist in der Geschäfts­an­wei­sung für Gerichts­voll­zie­her der GVGA und der Zivil­pro­zess­ord­nung ZPO gere­gelt. Gerichts­voll­zie­her sind nach den Regu­la­ri­en der Zivil­pro­zess­ord­nung tätig. Bei ein­ge­hen­der Betrach­tung ist fest­zu­stel­len, dass die Ver­wer­tung durch den Gerichts­voll­zie­her nicht zum Bil­lig­ta­rif zu haben ist. Größ­ter Kos­ten­trei­ber ist die Maß­ga­be, dass der Gerichts­voll­zie­her zunächst ein Gut­ach­ten über den Wert der Unter­neh­mens­an­tei­le erstel­len las­sen muss, in der Regel durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen. Gemäß  § 817a ZPO Min­dest­ge­bot (1) darf  der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt wer­den, das min­des­tens die Hälf­te des gewöhn­li­chen Ver­kaufs­werts der Sache erreicht (Min­dest­ge­bot). Der gewöhn­li­che Ver­kaufs­wert und das Min­dest­ge­bot sol­len bei dem Aus­bie­ten bekannt gege­ben wer­den. Zu berück­sich­ti­gen ist ins­be­son­de­re auch der Fak­tor Zeit. Die Erstel­lung eines sol­chen Gut­ach­tens setzt eine Unter­neh­mens­be­wer­tung vor­aus. Der Zugang zu den rele­van­ten unter­neh­mens­in­ter­nen Infor­ma­tio­nen ist kurz­fris­tig kaum mög­lich.

Ver­stei­ge­rung durch den Notar

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder Rech­ten durch den Notar wird eben­falls nach der Zivil­pro­zess­ord­nung ZPO durch­ge­führt.

Wie der Gerichts­voll­zie­her muss auch der Notar zunächst eine Due Dili­gence zur Ermitt­lung des Unter­neh­mens­werts erstel­len las­sen. Nota­re wer­den im Fal­le einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch Beauf­tra­gung der anwalt­li­chen Gläu­bi­ger­ver­tre­tung tätig. Der Gläu­bi­ger­an­walt trägt dafür Sor­ge, dass alle recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, erstellt den Ver­stei­ge­rungs­ver­trag, die Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen und sorgt für den Daten­raum und die Besich­ti­gung, eben­so für sämt­li­che gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Bekannt­ma­chun­gen und die Durch­füh­rung aller wei­te­ren Regu­la­ri­en. Die­se Leis­tun­gen wer­den ent­we­der nach Anwalts­ge­büh­ren­ord­nung berech­net oder übli­cher­wei­se auf Basis eines ver­ein­bar­ten Stun­den­ho­no­rars. Die mit Gesell­schafts­recht  befass­ten Kanz­lei­en berech­nen in der Regel Stun­den­ho­no­ra­re ab 500 Euro.

Nota­re sehen ihre Kern­kom­pe­tenz in der Pro­to­kol­lie­rung von Ver­trä­gen, Urkun­den und Über­tra­gun­gen. Weder ein Nota­ri­at noch eine Anwalts­kanz­lei ist auf das pro-akti­ve Iden­ti­fi­zie­ren und Gene­rie­ren von Finanz­in­ves­to­ren ein­ge­rich­tet. § 1237 Satz 1 BGB gibt aber vor, dass eine Pfand­rechts­ver­stei­ge­rung öffent­lich bekannt gemacht wer­den muss. Bei der Aus­le­gung eines Geset­zes ist zu berück­sich­ti­gen, wel­che Funk­ti­on es zum Zeit­punkt der Anwen­dung haben kann (BVerfG 34, 238). Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung ist kein Selbst­zweck, son­dern soll dazu die­nen, dass eine mög­lichst gro­ße Anzahl Bie­ter in der Ver­stei­ge­rung erschei­nen und mit­bie­ten. Eine Mini­mal­be­wer­bung, ledig­lich durch die Schal­tung von Anzei­gen in Druck­me­di­en, genügt bei der Viel­zahl der heut­zu­ta­ge genutz­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le, dem­zu­fol­ge nicht. Wird aber gegen die Vor­schrif­ten zur ange­mes­se­nen öffent­li­chen Bekannt­ma­chung ver­sto­ßen, ergibt sich die Rechts­fol­ge nach § 1243 BGB, dass die Ver­stei­ge­rung ungül­tig ist.

Wie der Gerichts­voll­zie­her unter­liegt der Notar der Vor­schrift des Min­dest­ge­bots. Bei der Ver­stei­ge­rung dür­fen Unter­neh­mens­an­tei­le beim ers­ten Ver­stei­ge­rungs­ter­min vom Notar nicht unter 50 % des Werts gemäß § 817a ZPO Min­dest­ge­bot zuschla­gen wer­den.