Pfand­ver­wer­tung auf­grund § 825 ZPO

Pfand­ver­wer­tung auf­grund § 825 ZPO

Gerichts­voll­zie­her sind aus­schließ­lich in ihrem zuge­teil­ten Bezirk tätig und haben vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen macht nur einen klei­nen Teil ihrer Tätig­keit aus. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung — wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.

Die kurz­fris­ti­ge und best­mög­li­che Ver­wer­tung von durch den Gerichts­voll­zie­her auf­grund Urteils gepfän­de­ter Gegen­stän­de oder Rech­te aller Art ist vor Ort oft nicht mög­lich oder sinn­voll. Bereits das Kos­ten­ge­ring­hal­tungs­ge­bot hin­dert den Gerichts­voll­zie­her dar­an, den Pfand­ge­gen­stand ange­mes­sen zu bewer­ben. Hin­ge­gen liegt die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Käu­fer­ge­win­nung sowie die Durch­füh­rung von Pfand­ver­wer­tun­gen klar in der Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt bewil­ligt auf Antrag des Gläu­bi­gers die Ver­stei­ge­rung durch eine ande­re Per­son (den Ver­stei­ge­rer). Der Antrag muss vom Gläu­bi­ger gestellt wer­den. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne, wenn Sie Fra­gen dazu haben. Aus unse­rer Pra­xis kön­nen wir Ihnen wert­vol­le Hin­wei­se geben.

§ 825 ZPO Ande­re Ver­wer­tungs­art

(1) Auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners kann der Gerichts­voll­zie­her eine gepfän­de­te Sache in ande­rer Wei­se oder an einem ande­ren Ort ver­wer­ten, als in den vor­ste­hen­den Para­gra­phen bestimmt ist. Über die beab­sich­tig­te Ver­wer­tung hat der Gerichts­voll­zie­her den Antrags­geg­ner zu unter­rich­ten. Ohne Zustim­mung des Antrags­geg­ners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustel­lung der Unter­rich­tung ver­wer­ten.
(2) Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.

Ver­stei­ge­run­gen nach § 825 ZPO

Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläu­bi­gers das Voll­stre­ckungs­ge­richt anord­nen, dass die Ver­stei­ge­rung ver­pfän­de­ter Sachen durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her vor­zu­neh­men ist. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer kann mit der Ver­stei­ge­rung beauf­tragt wer­den. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter ande­rem, die Ver­stei­ge­rung einer Pfand­sa­che durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer dann zu ermög­li­chen, wenn die Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her kei­nen, dem wah­ren Sach­wert ent­spre­chen­den Erlös erwar­ten lässt.

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