Pfand­rech­te des Dün­ge­mit­tel­lie­fe­ran­ten

Pfand­rech­te des Dün­ge­mit­tel­lie­fe­ran­ten

Gemäß  § 1 DÜM­SichG hat der Gläu­bi­ger wegen sei­ner Ansprü­che aus der Lie­fe­rung von Dün­ge­mit­teln ein gesetz­li­ches Pfand­recht an den in der Ern­te anfal­len­den Früch­ten.

Nach § 1 DÜM­SichG hat der Gläu­bi­ger wegen sei­ner Ansprü­che aus der Lie­fe­rung von Dün­ge­mit­teln ein gesetz­li­ches Pfand­recht an den in der Ern­te anfal­len­den Früch­ten.
(Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

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