Funktion, Bedeutung und rechtliche Stellung des öffentlich bestellten, und vereidigten Versteigerers (Auktionator) bei Pfandversteigererungen, Sicherheitenverwertung und freiwilligen Auktionen, Public Auction
Die Stellung des öffentlicht bestellten und vereidigten Auktionators
Als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren sind wir auf Verschwiegenheit gegenüber Dritten sowie auf eine gewissenhafte und unparteiische Durchführung unserer Verfahren vereidigt. Zugleich sind wir auf unsere Unabhängigkeit vereidigt und haben die Eigentumsinteressen aller Beteiligten – Gläubiger und Schuldner gleichermaßen – wahrzunehmen (§ 34b Abs. 1 GewO). Der Eigentümer eines Versteigerungsguts hat weder auf den Preis noch auf das Mindestgebot Einfluss. Er muss sich daher darauf verlassen können, dass seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise durch den Auktionator wahrgenommen werden. Die öffentliche Bestellung setzt daher den Nachweis einer besonderen Sachkunde voraus, die sich in fundiertem Fachwissen – insbesondere in Rechtskenntnissen –, langjähriger Berufserfahrung, dem erfolgreichen Bestehen einer Fachprüfung sowie in besonderer Vertrauenswürdigkeit zeigt. In dieser Funktion genießen wir eine besondere Vertrauensstellung, denn wir handeln nicht pro domo, wie es bei Beratern regelmäßig der Fall ist, sondern unabhängig, neutral und ausschließlich nach Maßgabe unserer gesetzlichen Pflichten.
Die öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer der Deutschen Pfandverwertung handeln in einem hoheitlich legitimierten Mandat.
Der Zuschlag des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers ist kein bloßer Vertragsabschluss, sondern ein rechtsverbindlicher Hoheitsakt – endgültig, transparent und ohne Nachverhandlung.
Die Rolle des allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers / Auktionators in der Marktwirtschaft
Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer (Auktionator) ist eine tragende Institution des deutschen Rechtssystems und dient der kurzfristigen, marktgerechten Lösung leistungsgestörter Verträge. Er ist kein Vollstreckungsorgan des Staates, sondern bei der Pfandverwertung ein Organ der Rechtspflege. Dabei steht stets die Wahrung der durch das Grundgesetz garantierten Eigentumsrechte aller Beteiligten, insbesondere des Schuldners, im Mittelpunkt. Diese Funktion ist vom Gesetzgeber als essenzieller Bestandteil der Rechtspflege vorgesehen. Er agiert unabhängig und unparteiisch. Der Versteigerer ist nicht Dienstleister des Gläubigers, sondern vielmehr eine auf seine Unabhängigkeit im Verwertungsverfahren vereidigte Institution. Wir – die Deutsche Pfandverwertung – verstehen uns als neutrale Instanz zur Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner. Diese Haltung entspricht ausdrücklich der gesetzgeberischen Intention, wie sie in § 1239 BGB zum Ausdruck kommt. Die Vorschrift, welche das Mietbieten durch Gläubiger und Eigentümer regelt, verdeutlicht das Bestreben des Gesetzgebers, ein ausgewogenes Verfahren zu gewährleisten, das sowohl dem Sicherungsinteresse des Gläubigers als auch dem Eigentumsschutz des Schuldners Rechnung trägt. Eine öffentliche Versteigerung ist ökonomisch gesehen ein marktwirtschaftlicher Realitätscheck. Mehr dazu in unserem Beitrag über Wert und Wertigkeit.
Neue rechtliche Rahmenbedingungen ab 2025 — Pfandversteigerung auch als Onlineauktion
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novellierung des § 383 BGB (Legaldefinition) hat der Gesetzgeber die Bedeutung des Pfandrechts ausdrücklich gestärkt – und erstmals die Durchführung von Online-Versteigerungen durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer gesetzlich verankert. Damit manifestiert sich das in die Versteigerer gesetzte Vertrauen als unabhängige Instanz: als Garant für rechtssichere Verfahren, wirtschaftlich fundierte Verwertung und transparente Abläufe. Gemäß § 383 BGB ist der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer nun ausdrücklich an erster Stelle als zentrale Instanz für die Verwertung von Gegenständen und Rechten basierend auf vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten genannt. Seine Einbindung garantiert eine unabhängige, rechtskonforme und faire Abwicklung des Verwertungsverfahrens, die sowohl bei Gläubigern als auch Schuldnern Akzeptanz findet. Bei der Forderungsrealisierung von in Pfand genommenen Rechten und Gegenständen steht der auf diese Verwertungen gemäß § 1237 BGB spezialisierte allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer für bestmögliche Verwertungserlöse.
Gewährleistung von Rechtsfrieden und wirtschaftlicher Ordnung
Die Beauftragung öffentlich bestellter Versteigerer erfolgt anlassbezogen aufgrund des Selbsthilfe verbietenden Staates. Sie übernehmen eine entscheidende Rolle bei der Wahrung des Rechtsfriedens, indem sie den hoheitlichen Akt der Verwertung gesetzlicher oder vertraglicher Pfandrechte, gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger Verwertungsrechte durchführen. Diese Form der Verwertung stellt eine effiziente Alternative zu langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren dar und ist sowohl in der Gesetzgebung als auch in der kaufmännischen Ausbildung und Betriebswirtschaftslehre verankert.
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterliegen die Versteigerer den gesetzlichen Vorgaben des HGB, BGB, AktG, GmbHG, der GewO und der VerstV. Die Bestimmungen der ZPO und GVGA sind für ihn nicht einschlägig.
Spezialisierung und hohes Qualifikationsniveau
Allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind insbesondere auf die Verwertung von Pfandrechten spezialisiert. Ihre Bestellung setzt nachweislich umfassende rechtliche und kaufmännische Fachkenntnisse, langjährige Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit voraus, wodurch sie sich deutlich von anderen Versteigerern abheben. Ihre Integrität wird durch eine unbeanstandete, langjährige Tätigkeit dokumentiert, wodurch sie eine hohe Reputation als seriöse Versteigerer genießen.
Die rechtskonforme Durchführung öffentlicher Versteigerungen ist jederzeit gewährleistet, da sie per Eid verpflichtet sind, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Damit sind sie unverzichtbare Akteure für eine effiziente und rechtssichere Verwertung wirtschaftlicher Sicherheiten.
Die vier Kernfunktionen, deren Rechtskraft den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer (Auktionator) vom M&A‑Berater unterscheidet und die im Verwertungsverfahren maßgebliche Rechtswirkungen und Gestaltungsvorteile sichern, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Marktfunktion (§§ 156, 817 ff. ZPO; § 1239 BGB analog)
Der Versteigerer (Auktionator) eröffnet einen gesetzlich strukturierten, transparenten Bietprozess, bei dem sich Angebot und Nachfrage im offenen Wettbewerb begegnen. Für Gläubiger bedeutet dies: Der Preis bildet sich rechtskonform durch die unmittelbare Marktteilnahme aller Interessenten, ohne verdeckte Absprachen oder intransparente Einzelverhandlungen.
2. Treuhandfunktion (§ 34b GewO, § 383 Abs. 3 BGB, §§ 156 ff. ZPO)
Als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer ist er dem Neutralitäts- und Treuhandprinzip verpflichtet. Er wahrt die Interessen des Auftraggebers ebenso wie die der Bieter, sorgt für ordnungsgemäße Abwicklung und Verwahrung von Sicherheiten (§ 383 Abs. 3 BGB) und garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften. Für den Auftraggeber schafft dies höchste Rechtskonformität und Vertrauen in den Ablauf. Er nimmt die Zahlungen treuhänderisch entgegen: § 34b Abs. 5 GewO verpflichtet den Versteigerer, die ihm anvertrauten Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Damit ist die Treuhandfunktion gesetzlich verankert.§ 10 VerstV konkretisiert dies: Der Versteigerer muss unverzüglich nach Zuschlag den Kaufpreis entgegennehmen und auf einem Sonderkonto verwalten. Diese Gelder dürfen nicht mit eigenen Vermögenswerten vermischt werden (Fremdgeldverwaltung). Zweck: Sicherstellung, dass der Versteigerer als neutraler Treuhänder handelt und der Erlös rechtskonform den Berechtigten (z. B. Gläubigern) zufließt.
3. Wertfeststellungsfunktion (§ 156 BGB, § 9 BewG, § 12 VerstV) mit Bindungswirkung für Finanzbehörden
Der Zuschlag ist ein rechtsgestaltender Hoheitsakt (§ 156 BGB). Der im Verfahren erzielte Preis entspricht dem objektiven Marktwert, da er durch einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietwettbewerb ermittelt wird. Der Zuschlag dokumentiert eine objektivierte, marktgestützte Wertfeststellung, die in zahlreichen Rechtsbereichen Anerkennung findet – sei es zur Abrechnung in der Pfandvewertung oder freiwilligen öffentlichen Versteigerung, der Zwangsvollstreckung, als Bewertungsgrundlage im Insolvenzverfahren oder als Referenz im Gesellschaftsrecht. Für den Auftraggeber entsteht damit eine rechtskonforme, unverrückbare Bewertungsgrundlage. Im Steuerrecht ist für die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen. Der in einer öffentlichen Versteigerung erzielte Zuschlagspreis bildet diesen Marktwert regelmäßig zutreffend ab. Das Finanzamt ist daher grundsätzlich an den Zuschlagspreis gebunden. BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlagspreis aus öffentlicher Versteigerung ist der gemeine Wert. Ferner: Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 11.2 ErbStR): Bei öffentlichen Versteigerungen ist grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Der Zuschlag in einer öffentlichen Versteigerung ersetzt Gutachten oder Schätzungen und bindet das Finanzamt. Eine Abweichung ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Damit bietet die öffentliche Versteigerung eine rechtskonforme und belastbare Wertfeststellung für steuerliche Zwecke.
4. Eigentumsschaffungsfunktion – dingliche Surrogation über Hoheitsakt (§§ 90, 929, 873 BGB; § 156 BGB; § 90 InsO; keine Anwendung des § 166 (1) InsO bei Rechten; § 935 Abs. 2 BGB)
Mit dem Zuschlag (§ 156 BGB) bewirkt der Versteigerer einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt, der unmittelbar zum Eigentumsübergang an Sachen und Rechten aller Art führt; in Verbindung mit der Bestellung zum öffentlich bestellten Versteigerer wird dem Zuschlag zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Qualität zugesprochen. Der Zuschlag wirkt wie ein Verwaltungsakt; er ist rechtsgestaltend, unanfechtbar und schafft unmittelbar originär Eigentum. Er ist nicht rückabwickelbar – Nachverhandlungen (Rückverhandlungen) sind ausgeschlossen.
Der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf Rechte aller Art; keine Anwendung des § 166 (1) InsO; BGH-Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21.
Besonders bedeutsam: § 935 Abs. 2 BGB eröffnet beim Erwerb in öffentlicher Versteigerung den gutgläubigen Erwerb auch dann, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer abhanden gekommen ist. Der Zuschlag verschafft also nicht nur Rechtskonformität, sondern auch unangreifbares Eigentum, das gegenüber sämtlichen Dritten Bestand hat.
Schutz der Eigentumsrechte
Rechtssicherheit, Eigentumsschutz und sozialer Ausgleich als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft
Eine funktionierende soziale Marktwirtschaft basiert auf Rechtssicherheit, dem Schutz des Eigentums und einem ausgewogenen sozialen Ausgleich. Unternehmen tragen die Verantwortung für Produktion, Handel, Dienstleistungen und die Erwirtschaftung marktgerechter Erträge – stets im Bewusstsein des unternehmerischen Risikos. Im Gegensatz zur Planwirtschaft sind Zahlungsausfälle eine systembedingte Konsequenz.
Vertragsstörungen und deren wirtschaftliche Bewältigung
Zahlungsausfälle betreffen privatwirtschaftlich vereinbarte Verträge. Die wirtschaftlich sinnvolle Reaktion darauf ist die Forderungsrealisierung über vertragliche und gesetzliche Pfandrechte durch freiwillige öffentliche Versteigerungen. Leistungsstörungen haben meist kaufmännische Ursachen und erfordern pragmatische Lösungen.
Öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer als spezialisierte Kaufleute
Forderungsansprüche lassen sich am effizientesten durch qualifizierte Experten realisieren – insbesondere durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit durch vertragliche und gesetzliche Pfandrechte vorgesehen. Als neutrale, kaufmännisch denkende Partner führen sie eine rechtssichere und verwertungsoptimierte Lösung herbei.
Gemäß der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 BGB ist eine zeitnahe Verwertung von Pfandgegenständen nach Auftragserteilung erforderlich. Öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer agieren als erfahrene Spezialisten für Forderungssicherung und maximale Verwertungserlöse – zum Vorteil von Gläubigern und Schuldnern gleichermaßen.
Lizitation als Garant für marktgerechte Preise
Die Versteigerung ermittelt durch das Prinzip der Lizitation den höchstzahlenden Käufer. Das Vorurteil eines Wertverlusts bei Notveräußerungen ist längst überholt: Die digitale Reichweite des Internets hat den Kreis potenzieller Käufer erheblich erweitert und ermöglicht marktgerechte Preise.
Pfandrecht – Verwertung: Warum hat der Verkauf von Pfändern im Wege der öffentlichen Versteigerung zu erfolgen?
Die öffentliche Versteigerung wird anlassbezogen durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer durchgeführt, da der Staat die eigenmächtige Selbsthilfe untersagt.
Gemäß § 1235 BGB sind verpfändete Gegenstände zwingend im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Dies gilt ebenso für Gegenstände, an denen dem Gläubiger ein Verwertungsrecht nach § 885a ZPO im Rahmen der sogenannten Berliner Räumung zusteht.
Der Zweck der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB liegt in der Wahrung der Eigentumsrechte des oft abwesenden Schuldners. Da dieser keinen Einfluss auf die Verwertung seines Eigentums hat, stellt der Gesetzgeber durch die Einschaltung eines neutralen Versteigerers sicher, dass das Verfahren transparent und fair abläuft. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist als unabhängige Instanz darauf vereidigt, auch die Rechte des Schuldners zu wahren.
Rechtsfolgen der öffentlichen Versteigerung
Die öffentliche Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, für dessen Durchführung der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer beliehen ist. Der Verkauf erfolgt im Wege der dinglichen Surrogation, wobei der zum Versteigerungszeitpunkt erzielbare Marktpreis durch Zuschlag an den Höchstbietenden bestimmt wird. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum unwiderruflich auf den Käufer über.
Für Auftraggeber essenziell: Versteigerte Gegenstände werden gemäß § 445 BGB unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert. Als Ausgleich verpflichtet § 4 VerstV dazu, Kaufinteressenten eine mindestens zweistündige Besichtigung oder eine Besichtigung nach Vereinbarung zu ermöglichen.
Zudem gilt gemäß § 935 Abs. 2 BGB, dass im Wege der öffentlichen Versteigerung erworbene Gegenstände stets gutgläubig erworben werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und schützt vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter.
Pflichten des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers bei der Verwertung aufgrund Pfandrecht
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist darauf vereidigt, seine Aufgabe gewissenhaft durchzuführen. Er ist zu Stillschweigen gegenüber Dritten vereidigt, insbesondere in Bezug auf die Daten des Schuldners.
Vor Annahme eines Versteigerungsauftrags obliegt ihm, sich vom Gläubiger den erfolgten Eintritt der Pfandreife bestätigen zu lassen. Die Berechtigung zur Forderungsrealisierung muss entweder gesetzlich oder vertraglich begründet sein. Ein gerichtliches Verfahren oder eine gesonderte Einigung hierüber ist nicht erforderlich.
Weder der Versteigerer selbst noch seine Angestellten oder engen Angehörigen dürfen sich im eigenen Interesse an von ihm durchgeführten Versteigerungen beteiligen. Gemäß § 1237 BGB ist der Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen. Dies gewährleistet Transparenz, informiert potenzielle Käufer und maximiert den Bieterwettbewerb, der für einen optimalen Verwertungserlös essenziell ist. Gleichzeitig schützt die Bekanntmachung den Schuldner vor einer unangemessen niedrigen Verwertung seiner verpfändeten Gegenstände. Eine unzureichende Publizierung hätte zur Folge, dass der Zuschlag gemäß § 1243 BGB unwirksam sein kann und der Auftraggeber sich schadensersatzpflichtig macht.
Der gesamte Verwertungsvorgang ist lückenlos in einer Versteigerungsakte zu dokumentieren.
Kernaussage:
Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer handelt pflichtgebunden, neutral und sachverständig. Der Maßstab ist die sorgfältige, marktübliche, nachvollziehbare und dokumentierte Verfahrensführung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten. Er schuldet eine marktgerechte, transparente und chancengleiche Durchführung. Er darf weder eine evident sittenwidrige Unterbewertung (§ 138 BGB) herbeiführen noch kollusiv zusammenwirken oder Bieter systematisch abschotten. Der Ausrufpreis aufgrund Plausibilitätsbewertung ist ein Verfahrensinstrument. Der Zuschlag stellt den Marktwert fest.
