Funk­ti­on, Bedeu­tung und Rechts­stel­lung des öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers (Auk­tio­na­tors)

Funk­ti­on, Bedeu­tung und recht­li­che Stel­lung des öffent­lich bestell­ten, und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers (Auk­tio­na­tor) bei Pfand­ver­stei­ger­erun­gen, Sicher­hei­ten­ver­wer­tung und frei­wil­li­gen Auk­tio­nen, Public Auc­tion

Die Stel­lung des öffent­licht bestell­ten und ver­ei­dig­ten Auk­tio­na­tors

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Auk­tio­na­to­ren sind wir auf Ver­schwie­gen­heit gegen­über Drit­ten sowie auf eine gewis­sen­haf­te und unpar­tei­ische Durch­füh­rung unse­rer Ver­fah­ren ver­ei­digt. Zugleich sind wir auf unse­re Unab­hän­gig­keit ver­ei­digt und haben die Eigen­tums­in­ter­es­sen aller Betei­lig­ten – Gläu­bi­ger und Schuld­ner glei­cher­ma­ßen – wahr­zu­neh­men (§ 34b Abs. 1 GewO). Der Eigen­tü­mer eines Ver­stei­ge­rungs­guts hat weder auf den Preis noch auf das Min­dest­ge­bot Ein­fluss. Er muss sich daher dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass sei­ne Eigen­tums­in­ter­es­sen in beson­ders qua­li­fi­zier­ter Wei­se durch den Auk­tio­na­tor wahr­ge­nom­men wer­den. Die öffent­li­che Bestel­lung setzt daher den Nach­weis einer beson­de­ren Sach­kun­de vor­aus, die sich in fun­dier­tem Fach­wis­sen – ins­be­son­de­re in Rechts­kennt­nis­sen –, lang­jäh­ri­ger Berufs­er­fah­rung, dem erfolg­rei­chen Bestehen einer Fach­prü­fung sowie in beson­de­rer Ver­trau­ens­wür­dig­keit zeigt. In die­ser Funk­ti­on genie­ßen wir eine beson­de­re Ver­trau­ens­stel­lung, denn wir han­deln nicht pro domo, wie es bei Bera­tern regel­mä­ßig der Fall ist, son­dern unab­hän­gig, neu­tral und aus­schließ­lich nach Maß­ga­be unse­rer gesetz­li­chen Pflich­ten.

Die öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung han­deln in einem hoheit­lich legi­ti­mier­ten Man­dat.

Der Zuschlag des öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist kein blo­ßer Ver­trags­ab­schluss, son­dern ein rechts­ver­bind­li­cher Hoheits­akt – end­gül­tig, trans­pa­rent und ohne Nach­ver­hand­lung.

Anders als klas­si­sche Bera­ter sind wir nicht Ver­mitt­ler, son­dern bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ein Teil der Rechts­pfle­ge im funk­tio­nel­len Sinn. Wir schaf­fen für Gläu­bi­ger und Inves­to­ren die Mög­lich­keit, Unter­neh­mens­an­tei­le, Rech­te und Ver­mö­gens­wer­te rechts­kon­form, schnell und end­gül­tig zu ver­wer­ten.

Die Rol­le des all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers / Auk­tio­na­tors in der Markt­wirt­schaft

Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) ist eine tra­gen­de Insti­tu­ti­on des deut­schen Rechts­sys­tems und dient der kurz­fris­ti­gen, markt­ge­rech­ten Lösung leis­tungs­ge­stör­ter Ver­trä­ge. Er ist kein Voll­stre­ckungs­or­gan des Staa­tes, son­dern bei der Pfand­ver­wer­tung ein Organ der Rechts­pfle­ge. Dabei steht stets die Wah­rung der durch das Grund­ge­setz garan­tier­ten Eigen­tums­rech­te aller Betei­lig­ten, ins­be­son­de­re des Schuld­ners, im Mit­tel­punkt. Die­se Funk­ti­on ist vom Gesetz­ge­ber als essen­zi­el­ler Bestand­teil der Rechts­pfle­ge vor­ge­se­hen. Er agiert unab­hän­gig und unpar­tei­isch. Der Ver­stei­ge­rer  ist nicht Dienst­leis­ter des Gläu­bi­gers, son­dern viel­mehr eine auf sei­ne Unab­hän­gig­keit im Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ver­ei­dig­te Insti­tu­ti­on. Wir – die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung – ver­ste­hen uns als neu­tra­le Instanz zur Wah­rung des Inter­es­sen­aus­gleichs zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Die­se Hal­tung ent­spricht aus­drück­lich der gesetz­ge­be­ri­schen Inten­ti­on, wie sie in § 1239 BGB zum Aus­druck kommt. Die Vor­schrift, wel­che das Miet­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Eigen­tü­mer regelt, ver­deut­licht das Bestre­ben des Gesetz­ge­bers, ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten, das sowohl dem Siche­rungs­in­ter­es­se des Gläu­bi­gers als auch dem Eigen­tums­schutz des Schuld­ners Rech­nung trägt. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist öko­no­misch gese­hen ein markt­wirt­schaft­li­cher Rea­li­täts­check. Mehr dazu in unse­rem Bei­trag über Wert und Wer­tig­keit.

Neue recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen ab 2025 — Pfand­ver­stei­ge­rung auch als Online­auk­ti­on

Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getre­te­nen Novel­lie­rung des § 383 BGB (Legal­de­fi­ni­ti­on) hat der Gesetz­ge­ber die Bedeu­tung des Pfand­rechts aus­drück­lich gestärkt – und erst­mals die Durch­füh­rung von Online-Ver­stei­ge­run­gen durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer gesetz­lich ver­an­kert. Damit mani­fes­tiert sich das in die Ver­stei­ge­rer gesetz­te Ver­trau­en als unab­hän­gi­ge Instanz: als Garant für rechts­si­che­re Ver­fah­ren, wirt­schaft­lich fun­dier­te Ver­wer­tung und trans­pa­ren­te Abläu­fe. Gemäß § 383 BGB ist der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer nun aus­drück­lich an ers­ter Stel­le als zen­tra­le Instanz für die Ver­wer­tung von Gegen­stän­den und Rech­ten basie­rend auf ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand­rech­ten genannt. Sei­ne Ein­bin­dung garan­tiert eine unab­hän­gi­ge, rechts­kon­for­me und fai­re Abwick­lung des Ver­wer­tungs­ver­fah­rens, die sowohl bei Gläu­bi­gern als auch Schuld­nern Akzep­tanz fin­det. Bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung von in Pfand genom­me­nen Rech­ten und Gegen­stän­den steht der auf die­se Ver­wer­tun­gen gemäß § 1237 BGB spe­zia­li­sier­te all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer für best­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­lö­se.

Gewähr­leis­tung von Rechts­frie­den und wirt­schaft­li­cher Ord­nung

Die Beauf­tra­gung öffent­lich bestell­ter Ver­stei­ge­rer erfolgt anlass­be­zo­gen auf­grund des Selbst­hil­fe ver­bie­ten­den Staa­tes. Sie über­neh­men eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Wah­rung des Rechts­frie­dens, indem sie den hoheit­li­chen Akt der Ver­wer­tung gesetz­li­cher oder ver­trag­li­cher Pfand­rech­te, gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen und sons­ti­ger Ver­wer­tungs­rech­te durch­füh­ren. Die­se Form der Ver­wer­tung stellt eine effi­zi­en­te Alter­na­ti­ve zu lang­wie­ri­gen und kos­ten­in­ten­si­ven Gerichts­ver­fah­ren dar und ist sowohl in der Gesetz­ge­bung als auch in der kauf­män­ni­schen Aus­bil­dung und Betriebs­wirt­schafts­leh­re ver­an­kert.

Bei der Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben unter­lie­gen die Ver­stei­ge­rer den gesetz­li­chen Vor­ga­ben des HGB, BGB, AktG, GmbHG, der GewO und der VerstV. Die Bestim­mun­gen der ZPO und GVGA sind für ihn nicht ein­schlä­gig.

Spe­zia­li­sie­rung und hohes Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau

All­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind ins­be­son­de­re auf die Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten spe­zia­li­siert. Ihre Bestel­lung setzt nach­weis­lich umfas­sen­de recht­li­che und kauf­män­ni­sche Fach­kennt­nis­se, lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung und beson­de­re Ver­trau­ens­wür­dig­keit vor­aus, wodurch sie sich deut­lich von ande­ren Ver­stei­ge­rern abhe­ben. Ihre Inte­gri­tät wird durch eine unbe­an­stan­de­te, lang­jäh­ri­ge Tätig­keit doku­men­tiert, wodurch sie eine hohe Repu­ta­ti­on als seriö­se Ver­stei­ge­rer genie­ßen.

Die rechts­kon­for­me Durch­füh­rung öffent­li­cher Ver­stei­ge­run­gen ist jeder­zeit gewähr­leis­tet, da sie per Eid ver­pflich­tet sind, ihre Auf­ga­ben gewis­sen­haft und unpar­tei­isch aus­zu­üben. Damit sind sie unver­zicht­ba­re Akteu­re für eine effi­zi­en­te und rechts­si­che­re Ver­wer­tung wirt­schaft­li­cher Sicher­hei­ten.

 

Die vier Kern­funk­tio­nen, deren Rechts­kraft den öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) vom M&A‑Berater unter­schei­det und die im Ver­wer­tungs­ver­fah­ren maß­geb­li­che Rechts­wir­kun­gen und Gestal­tungs­vor­tei­le sichern, las­sen sich wie folgt zusam­men­fas­sen:

1. Markt­funk­ti­on (§§ 156, 817 ff. ZPO; § 1239 BGB ana­log)

Der Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) eröff­net einen gesetz­lich struk­tu­rier­ten, trans­pa­ren­ten Biet­pro­zess, bei dem sich Ange­bot und Nach­fra­ge im offe­nen Wett­be­werb begeg­nen. Für Gläu­bi­ger bedeu­tet dies: Der Preis bil­det sich rechts­kon­form durch die unmit­tel­ba­re Markt­teil­nah­me aller Inter­es­sen­ten, ohne ver­deck­te Abspra­chen oder intrans­pa­ren­te Ein­zel­ver­hand­lun­gen.

2. Treu­hand­funk­ti­on (§ 34b GewO, § 383 Abs. 3 BGB, §§ 156 ff. ZPO)

Als öffent­lich bestell­ter und ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer ist er dem Neu­tra­li­täts- und Treu­hand­prin­zip ver­pflich­tet. Er wahrt die Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers eben­so wie die der Bie­ter, sorgt für ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung und Ver­wah­rung von Sicher­hei­ten (§ 383 Abs. 3 BGB) und garan­tiert die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Form- und Ver­fah­rens­vor­schrif­ten. Für den Auf­trag­ge­ber schafft dies höchs­te Rechts­kon­for­mi­tät und Ver­trau­en in den Ablauf. Er nimmt die Zah­lun­gen treu­hän­de­risch ent­ge­gen: § 34b Abs. 5 GewO ver­pflich­tet den Ver­stei­ge­rer, die ihm anver­trau­ten Gel­der getrennt von sei­nem Ver­mö­gen zu ver­wah­ren. Damit ist die Treu­hand­funk­ti­on gesetz­lich ver­an­kert.§ 10 VerstV kon­kre­ti­siert dies: Der Ver­stei­ge­rer muss unver­züg­lich nach Zuschlag den Kauf­preis ent­ge­gen­neh­men und auf einem Son­der­kon­to ver­wal­ten. Die­se Gel­der dür­fen nicht mit eige­nen Ver­mö­gens­wer­ten ver­mischt wer­den (Fremd­geld­ver­wal­tung). Zweck: Sicher­stel­lung, dass der Ver­stei­ge­rer als neu­tra­ler Treu­hän­der han­delt und der Erlös rechts­kon­form den Berech­tig­ten (z. B. Gläu­bi­gern) zufließt.

3. Wert­fest­stel­lungs­funk­ti­on (§ 156 BGB, § 9 BewG, § 12 VerstV) mit Bin­dungs­wir­kung für Finanz­be­hör­den

Der Zuschlag ist ein rechts­ge­stal­ten­der Hoheits­akt (§ 156 BGB). Der im Ver­fah­ren erziel­te Preis ent­spricht dem objek­ti­ven Markt­wert, da er durch einen offe­nen, trans­pa­ren­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Biet­wett­be­werb ermit­telt wird. Der Zuschlag doku­men­tiert eine objek­ti­vier­te, markt­ge­stütz­te Wert­fest­stel­lung, die in zahl­rei­chen Rechts­be­rei­chen Aner­ken­nung fin­det – sei es zur Abrech­nung in der Pfand­ve­wer­tung oder frei­wil­li­gen öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung, der Zwangs­voll­stre­ckung, als Bewer­tungs­grund­la­ge im Insol­venz­ver­fah­ren oder als Refe­renz im Gesell­schafts­recht. Für den Auf­trag­ge­ber ent­steht damit eine rechts­kon­for­me, unver­rück­ba­re Bewer­tungs­grund­la­ge. Im Steu­er­recht ist für die Ermitt­lung des gemei­nen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr erziel­ba­ren Preis abzu­stel­len. Der in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erziel­te Zuschlags­preis bil­det die­sen Markt­wert regel­mä­ßig zutref­fend ab. Das Finanz­amt ist daher grund­sätz­lich an den Zuschlags­preis gebun­den. BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlags­preis aus öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ist der gemei­ne Wert. Fer­ner: Erb­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en (R B 11.2 Erb­StR): Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen ist grund­sätz­lich auf den tat­säch­lich erziel­ten Erlös abzu­stel­len. Der Zuschlag in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ersetzt Gut­ach­ten oder Schät­zun­gen und bin­det das Finanz­amt. Eine Abwei­chung ist nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Damit bie­tet die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung eine rechts­kon­for­me und belast­ba­re Wert­fest­stel­lung für steu­er­li­che Zwe­cke.

4. Eigen­tums­schaf­fungs­funk­ti­on – ding­li­che Sur­ro­ga­ti­on über Hoheits­akt (§§ 90, 929, 873 BGB; § 156 BGB; § 90 InsO; kei­ne Anwen­dung des § 166 (1) InsO bei Rech­ten; § 935 Abs. 2 BGB)

Mit dem Zuschlag (§ 156 BGB) bewirkt der Ver­stei­ge­rer einen rechts­ge­stal­ten­den Hoheits­akt, der unmit­tel­bar zum Eigen­tums­über­gang an Sachen und Rech­ten aller Art führt; in Ver­bin­dung mit der Bestel­lung zum öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer wird dem Zuschlag zusätz­lich eine öffent­lich-recht­li­che Qua­li­tät zuge­spro­chen. Der Zuschlag wirkt wie ein Ver­wal­tungs­akt; er ist rechts­ge­stal­tend, unan­fecht­bar und schafft unmit­tel­bar ori­gi­när Eigen­tum. Er ist nicht rück­ab­wi­ckel­bar – Nach­ver­hand­lun­gen (Rück­ver­hand­lun­gen) sind aus­ge­schlos­sen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter hat kei­nen Zugriff auf Rech­te aller Art; kei­ne Anwen­dung des § 166 (1) InsO; BGH-Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21.

Beson­ders bedeut­sam: § 935 Abs. 2 BGB eröff­net beim Erwerb in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung den gut­gläu­bi­gen Erwerb auch dann, wenn die Sache dem bis­he­ri­gen Eigen­tü­mer abhan­den gekom­men ist. Der Zuschlag ver­schafft also nicht nur Rechts­kon­for­mi­tät, son­dern auch unan­greif­ba­res Eigen­tum, das gegen­über sämt­li­chen Drit­ten Bestand hat.

Schutz der Eigen­tums­rech­te

Rechts­si­cher­heit, Eigen­tums­schutz und sozia­ler Aus­gleich als Grund­la­ge der sozia­len Markt­wirt­schaft

Eine funk­tio­nie­ren­de sozia­le Markt­wirt­schaft basiert auf Rechts­si­cher­heit, dem Schutz des Eigen­tums und einem aus­ge­wo­ge­nen sozia­len Aus­gleich. Unter­neh­men tra­gen die Ver­ant­wor­tung für Pro­duk­ti­on, Han­del, Dienst­leis­tun­gen und die Erwirt­schaf­tung markt­ge­rech­ter Erträ­ge – stets im Bewusst­sein des unter­neh­me­ri­schen Risi­kos. Im Gegen­satz zur Plan­wirt­schaft sind Zah­lungs­aus­fäl­le eine sys­tem­be­ding­te Kon­se­quenz.

Ver­trags­stö­run­gen und deren wirt­schaft­li­che Bewäl­ti­gung

Zah­lungs­aus­fäl­le betref­fen pri­vat­wirt­schaft­lich ver­ein­bar­te Ver­trä­ge. Die wirt­schaft­lich sinn­vol­le Reak­ti­on dar­auf ist die For­de­rungs­rea­li­sie­rung über ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te durch frei­wil­li­ge öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen. Leis­tungs­stö­run­gen haben meist kauf­män­ni­sche Ursa­chen und erfor­dern prag­ma­ti­sche Lösun­gen.

Öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer als spe­zia­li­sier­te Kauf­leu­te

For­de­rungs­an­sprü­che las­sen sich am effi­zi­en­tes­ten durch qua­li­fi­zier­te Exper­ten rea­li­sie­ren – ins­be­son­de­re durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer. Der Gesetz­ge­ber hat die­se Mög­lich­keit durch ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te vor­ge­se­hen. Als neu­tra­le, kauf­män­nisch den­ken­de Part­ner füh­ren sie eine rechts­si­che­re und ver­wer­tungs­op­ti­mier­te Lösung her­bei.

Gemäß der Scha­dens­min­de­rungs­ob­lie­gen­heit nach § 254 BGB ist eine zeit­na­he Ver­wer­tung von Pfand­ge­gen­stän­den nach Auf­trags­er­tei­lung erfor­der­lich. Öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer agie­ren als erfah­re­ne Spe­zia­lis­ten für For­de­rungs­si­che­rung und maxi­ma­le Ver­wer­tungs­er­lö­se – zum Vor­teil von Gläu­bi­gern und Schuld­nern glei­cher­ma­ßen.

Lizi­ta­ti­on als Garant für markt­ge­rech­te Prei­se

Die Ver­stei­ge­rung ermit­telt durch das Prin­zip der Lizi­ta­ti­on den höchst­zah­len­den Käu­fer. Das Vor­ur­teil eines Wert­ver­lusts bei Not­ver­äu­ße­run­gen ist längst über­holt: Die digi­ta­le Reich­wei­te des Inter­nets hat den Kreis poten­zi­el­ler Käu­fer erheb­lich erwei­tert und ermög­licht markt­ge­rech­te Prei­se.

Pfand­recht – Ver­wer­tung: War­um hat der Ver­kauf von Pfän­dern im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen?

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung wird anlass­be­zo­gen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­ge­führt, da der Staat die eigen­mäch­ti­ge Selbst­hil­fe unter­sagt.

Gemäß § 1235 BGB sind ver­pfän­de­te Gegen­stän­de zwin­gend im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu ver­wer­ten. Dies gilt eben­so für Gegen­stän­de, an denen dem Gläu­bi­ger ein Ver­wer­tungs­recht nach § 885a ZPO im Rah­men der soge­nann­ten Ber­li­ner Räu­mung zusteht.

Der Zweck der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung nach § 1235 BGB liegt in der Wah­rung der Eigen­tums­rech­te des oft abwe­sen­den Schuld­ners. Da die­ser kei­nen Ein­fluss auf die Ver­wer­tung sei­nes Eigen­tums hat, stellt der Gesetz­ge­ber durch die Ein­schal­tung eines neu­tra­len Ver­stei­ge­rers sicher, dass das Ver­fah­ren trans­pa­rent und fair abläuft. Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist als unab­hän­gi­ge Instanz dar­auf ver­ei­digt, auch die Rech­te des Schuld­ners zu wah­ren.

Rechts­fol­gen der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist ein hoheit­li­cher Akt, für des­sen Durch­füh­rung der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer belie­hen ist. Der Ver­kauf erfolgt im Wege der ding­li­chen Sur­ro­ga­ti­on, wobei der zum Ver­stei­ge­rungs­zeit­punkt erziel­ba­re Markt­preis durch Zuschlag an den Höchst­bie­ten­den bestimmt wird. Mit dem Zuschlag geht das Eigen­tum unwi­der­ruf­lich auf den Käu­fer über.

Für Auf­trag­ge­ber essen­zi­ell: Ver­stei­ger­te Gegen­stän­de wer­den gemäß § 445 BGB unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung ver­äu­ßert. Als Aus­gleich ver­pflich­tet § 4 VerstV dazu, Kauf­in­ter­es­sen­ten eine min­des­tens zwei­stün­di­ge Besich­ti­gung oder eine Besich­ti­gung nach Ver­ein­ba­rung zu ermög­li­chen.

Zudem gilt gemäß § 935 Abs. 2 BGB, dass im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­be­ne Gegen­stän­de stets gut­gläu­big erwor­ben wer­den. Dies erhöht die Rechts­si­cher­heit und schützt vor mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter.

Pflich­ten des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers bei der Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist dar­auf ver­ei­digt, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft durch­zu­füh­ren. Er ist zu Still­schwei­gen gegen­über Drit­ten ver­ei­digt, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Daten des Schuld­ners.

Vor Annah­me eines Ver­stei­ge­rungs­auf­trags obliegt ihm, sich vom Gläu­bi­ger den erfolg­ten Ein­tritt der Pfand­rei­fe bestä­ti­gen zu las­sen. Die Berech­ti­gung zur For­de­rungs­rea­li­sie­rung muss ent­we­der gesetz­lich oder ver­trag­lich begrün­det sein. Ein gericht­li­ches Ver­fah­ren oder eine geson­der­te Eini­gung hier­über ist nicht erfor­der­lich.

Weder der Ver­stei­ge­rer selbst noch sei­ne Ange­stell­ten oder engen Ange­hö­ri­gen dür­fen sich im eige­nen Inter­es­se an von ihm durch­ge­führ­ten Ver­stei­ge­run­gen betei­li­gen. Gemäß § 1237 BGB ist der Ver­stei­ge­rungs­ter­min öffent­lich bekannt zu machen. Dies gewähr­leis­tet Trans­pa­renz, infor­miert poten­zi­el­le Käu­fer und maxi­miert den Bie­ter­wett­be­werb, der für einen opti­ma­len Ver­wer­tungs­er­lös essen­zi­ell ist. Gleich­zei­tig schützt die Bekannt­ma­chung den Schuld­ner vor einer unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Ver­wer­tung sei­ner ver­pfän­de­ten Gegen­stän­de. Eine unzu­rei­chen­de Publi­zie­rung hät­te zur Fol­ge, dass der Zuschlag gemäß § 1243 BGB unwirk­sam sein kann und der Auf­trag­ge­ber sich scha­dens­er­satz­pflich­tig macht.

Der gesam­te Ver­wer­tungs­vor­gang ist lücken­los in einer Ver­stei­ge­rungs­ak­te zu doku­men­tie­ren.

 

Kern­aus­sa­ge:

Der öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer han­delt pflicht­ge­bun­den, neu­tral und sach­ver­stän­dig. Der Maß­stab ist die sorg­fäl­ti­ge, markt­üb­li­che, nach­voll­zieh­ba­re und doku­men­tier­te Ver­fah­rens­füh­rung unter Wah­rung der Inter­es­sen aller Betei­lig­ten. Er schul­det eine markt­ge­rech­te, trans­pa­ren­te und chan­cen­glei­che Durch­füh­rung. Er darf weder eine evi­dent sit­ten­wid­ri­ge Unter­be­wer­tung (§ 138 BGB) her­bei­füh­ren noch kol­lu­siv zusam­men­wir­ken oder Bie­ter sys­te­ma­tisch abschot­ten. Der Aus­ruf­preis auf­grund Plau­si­bi­li­täts­be­wer­tung ist ein Ver­fah­rens­in­stru­ment. Der Zuschlag stellt den Markt­wert fest.