§ 379 HGB Einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung; Not­ver­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 379 HGB Einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung; Not­ver­kauf

(1) Ist der Kauf für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft, so ist der Käu­fer, wenn er die ihm von einem ande­ren Ort über­sen­de­te Ware bean­stan­det, ver­pflich­tet, für ihre einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung zu sor­gen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug ist, unter Beob­ach­tung der Vor­schrif­ten des § 373 ver­kau­fen las­sen.