Kurz­fris­ti­ge For­de­rungs­rea­li­sie­rung für Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Logis­ti­ker, Ver­frach­ter und Bin­nen­schif­fer

Wenn der Schuld­ner nicht zahlt. Lösun­gen für Spe­di­tio­nen, Trans­port und Logis­tik.

Wir bie­ten bran­chen­ori­en­tier­te Lösun­gen für Spe­di­teu­re, Logis­ti­ker, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer und Ver­frach­ter — ein­fach, schnell und unbü­ro­kra­tisch. Füh­ren­de natio­nal und inter­na­tio­nal täti­ge Spe­di­ti­ons- und Logis­tik­un­ter­neh­men ver­trau­en in unse­re Dienst­leis­tun­gen.

Zum Blog und Video: “Damit die Kri­se für Logis­ti­ker nicht zur Kata­stro­phe wird”

Vor­rau­set­zung für das Ent­ste­hen des Pfand­rechts für Spe­di­teu­re, Logis­ti­ker, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer und Kom­mis­sio­nä­re ist, dass sie im Besitz der in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de sind und ins­be­son­de­re mit­tels Konosse­ment, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kön­nen. Gemäß § 623 Abs 2 HGB (2) hat der Ver­frach­ter ein gesetz­li­ches Pfand­recht am Fracht­gut, u.a. wegen der Fracht, der Neben­ge­büh­ren, des Lie­ge­gelds und der aus­ge­leg­ten Zöl­le, solan­ge das Fracht­gut hin­ter­legt oder zurück­be­hal­ten ist.

Stu­fe 1
Wenn der Schuld­ner das auf der Rech­nung ver­ein­bar­te Zah­lungs­ziel nicht ein­hält, zei­gen Sie ihm durch Einschreiben/Rückschein an, dass Sie Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht wahr­neh­men und gemäß § 1234 BGB Ver­kaufs­an­dro­hung War­te­frist und § 368 Absatz 2 HGB die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung andro­hen. Ist der Schuld­ner nicht zu ermit­teln oder ver­wei­gert er die Annah­me des Gutes, so hat die Andro­hung und Benach­rich­ti­gung gegen­über dem Absen­der zu erfol­gen. Erfah­rungs­ge­mäß zah­len vie­le Schuld­ner nach Erhalt die­ses Schrei­bens. Wenn Ihnen die Anschrift des Schuld­ners und des Emp­fän­gers nicht bekannt sind, kann die Ver­kaufs­an­dro­hung unter­blei­ben, weil unt­un­lich. 

Stu­fe 2
Wenn der Schuld­ner (gewerb­lich) bis eine Woche nach Ein­gang Ihres Schrei­bens immer noch nicht zahlt, kön­nen Sie das Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren in Gang set­zen. Sie müs­sen ledig­lich über das Online-For­mu­lar (“Pfand­ver­wer­tung ein­lei­ten”) mit den für die rechts­kon­for­me Durch­füh­rung der Ver­wer­tung benö­tig­ten Anga­ben an die DEUT­SCHE PFAND­VE­WER­TUNG über­mit­teln. Zur Publi­zie­rung benö­ti­gen wir Abbil­dun­gen der zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Güter. Han­dy-Fotos sind zumeist aus­rei­chend. Sie erhal­ten anschlie­ßend den Ver­stei­ge­rungs­auf­trag. Nach­dem Sie den Ver­trag unter­schrie­ben und an uns über­mit­telt haben, kön­nen wir umge­hend für Sie tätig wer­den. Wir müs­sen den Schuld­ner über den anste­hen­den Ver­stei­ge­rungs­ter­min infor­mie­ren. Eini­ge Schuld­ner zah­len bereits nach Erhalt unse­res Schrei­bens.

Sufe 3
So wie es der Gesetz­ge­ber vor­gibt, ver­kau­fen wir für Sie die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös ist gegen Ihre For­de­run­gen und sämt­li­che, Ihnen aus dem Ver­fah­ren ent­stan­de­nen Kos­ten auf­zu­rech­nen. Ein even­tu­ell Ihre For­der­run­gen über­schie­ßen­der Betrag zah­len Sie bei der­Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts ein.

Die meis­ten Waren ver­lie­ren heut­zu­ta­ge lau­fend an Wert. Des­halb gilt die Regel: War­ten Sie mit der Bei­trei­bung der For­de­rung nicht zu lan­ge. Je schnel­ler Sie ver­wer­ten las­sen, des­to höher wird der Ver­stei­ge­rungs­er­lös sein.

Die Vor­ge­hens­wei­se ist hier ver­kür­zend zusam­men­ge­fasst. Kein Fall gleicht dem ande­ren. Bei Fra­gen kön­nen Sie uns ger­ne anru­fen: Tele­fon 08027 — 908 9928.

Ihre gesetz­li­chen Pfand­rech­te ent­ste­hen bei Zah­lungs­ver­zug sofort und kraft Gesetz.
Wenn Sie unse­re öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­ten, kön­nen Sie Ihre For­de­run­gen kos­ten­güns­tig bei­trei­ben.

Durch Ein­schal­tung unse­rer Ver­stei­ge­rer spa­ren Sie Kos­ten für

1.    Inkas­so­un­ter­neh­men
2.    Mahn­be­schei­de
3.    Gerichts­ver­fah­ren
4.    gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Ver­glei­che
5.    Gebüh­ren und sons­ti­ge Ver­fah­t­rens­vor­schü­ße für Gerichts­voll­zie­her.

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer besteht unse­re Auf­ga­be dar­in, die For­de­rungs­re­al­sie­rung über die gesetz­li­chen Pfand­rech­te im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung schnell und recht­si­cher umzu­set­zen.

Wir sind Kauf­leu­te und wis­sen, wor­auf es ankommt, um den gesam­ten Ver­wer­tungs­pro­zess so unbü­ro­kra­tisch und ein­fach wie mög­lich abzu­wi­ckeln.

Mit uns spa­ren Sie viel War­te­zeit!
Fol­gen­de “Zeit­fres­ser” ent­fal­len durch die Ein­schal­tung der Ver­stei­ge­rer über die DEUT­SCHE PFAND­VER­WER­TUNG:

    1. Ein­lei­tung und Durch­füh­rung eines Mahn­ver­fah­rens
    2. Ver­hand­lun­gen mit dem säu­mi­gen Schuld­ner
    3. Ein­lei­tung und Durch­füh­rung eines Gerichts­ver­fah­rens
    4. Ein­hal­tung von Gerichts­ter­mi­nen
    5. War­ten auf das Gerichts­ur­teil
    6. Bean­tra­gung und Aus­stel­lung der voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung
    7. Ein­rei­chung der Betrei­bung über die Gerichts­voll­zie­her­ver­tei­ler­stel­le
    8. War­ten auf die Durch­füh­rung der Voll­stre­ckung durch den Gerichts­voll­zie­her
    9. War­ten auf den Zah­lungs­ein­gang von Raten, wel­che der Gerichts­voll­zie­her mit dem Schuld­ner ver­ein­bart hat.