Strategische Verwertung von Gesellschaftsanteilen und immateriellen Rechten
Die Verwertung von verpfändeten Gesellschaftsanteilen gewinnt zunehmend an Bedeutung – sowohl im Kontext der Besicherung von Forderungen als auch bei der finanziellen Restrukturierung von Unternehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Verwertung von verpfändeten Rechten aller Art, darunter Wertpapiere, Patente, IP-Rechte, Markenrechte, Domains und Lizenzrechte.
Insbesondere bei der Forderungsbesicherung hat sich die Verpfändung von Unternehmensanteilen als bewährte Praxis etabliert. Sie gewährleistet dem Pfandgläubiger im Falle der Fälligkeit eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche, ohne die operative Fortführung des Unternehmens zu gefährden.
Verwertung über die Deutsche Pfandverwertung – Ihr strategischer Vorteil
Die Verwertung von Gesellschaftsanteilen über die Deutsche Pfandverwertung bietet entscheidende Vorteile:
- Gezielte Identifikation geeigneter Investoren
- Proaktive Generierung qualifizierter Kaufinteressenten
- Zugang zu einem breiten Netzwerk von Finanz- und strategischen Investoren
- Langjährige Erfahrung in der Durchführung von Unternehmensverkäufen
- Rechtssicherheit durch strukturierte und transparente Prozesse
Als allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind wir zur Verwertung von Aktien, Unternehmensanteilen und immateriellen Rechten (z. B. Patente, IP-Rechte, Domains, Markenrechte, Lizenzrechte) befugt. Dabei unterscheiden sich die Verwertungswege maßgeblich:
- Verpfändete Gesellschaftsanteile unterliegen gesetzlich der öffentlichen Versteigerung, um einen transparenten und marktkonformen Veräußerungsprozess sicherzustellen.
- Nicht verpfändete Unternehmensanteile können über die sogenannte freiwillige Versteigerung verkauft werden.
Selbst bei börsennotierten Aktien bestehen attraktive Optionen für außerbörsliche Transaktionen, da sich insbesondere strategische Investoren in Versteigerungsverfahren bereit zeigen, über dem regulären Börsenkurs zu bieten.
Der Erfolg bei der Verwertung hat maßgebliche Voraussetzungen
Eine rechtssichere und wirtschaftlich optimierte Verwertung von Unternehmensanteilen erfordert umfassende Kenntnisse über die Strukturierung des Prozesses sowie die Bereitstellung der erforderlichen Vertragswerke. Unsere Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich durchgeführten Verwertungen garantiert höchste Professionalität in der Umsetzung.
Entscheidend ist, dass der Erfolg einer Verwertung nicht allein im Versteigerungssaal bestimmt wird. Die eigentliche Herausforderung liegt in der identifizierten und aktiven Ansprache geeigneter Investoren – ein Prozess, der fundierte Marktkenntnisse, ein internationales Netzwerk und kaufmännisches Geschick erfordert.
Unsere Expertise im Bereich der Unternehmensverwertung basiert auf langjähriger Erfahrung, strategischer Marktkenntnis und professionellen Transaktionsstrukturen. Die Deutsche Pfandverwertung steht Ihnen als verlässlicher Partner zur Verfügung, um eine optimale Verwertung Ihrer Gesellschaftsanteile und Rechte sicherzustellen.
Gerichtsvollzieher lehnen regelmäßig die Versteigerung von Unternehmensanteilen wegen funktioneller Unzuständigkeit (hilfsweise nach § 249 Nr. 1 GVGA) ab, da bei vertraglich vereinbarten Pfandrechten eine privatrechtliche Vereinbarung zugrundeliegt. Eine solche Verwertung durch den Gerichtsvollzieher ist bei privatrechtlichen Vereinbarungen, die nur zulässigen dispositiven Charakter des § 1277 Satz 1 BGB haben, deshalb gesetzlich nicht anzuordnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1999, AZ: 7 VA 2/99).
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Blog-Beitrag > Versteigerungen von Unternehmensanteilen im Immobiliensektor
Blog-Beitrag > Gefahr beim Notar? Versteigerungen von Unternehmensanteilen durch den Notar: Was Auftraggeber wissen müssen
Versteigerung von Unternehmensanteilen
Wir führen Versteigerung von Unternehmensanteilen wegen Verpfändung § 1293 BGB an Inhaberpapieren durch.
Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Der Verkauf hat zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG).
Aufhebung des Gesamtnachlasses § 1922 BGB
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Auseinandersetzung § 2042 BGB
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
Kaduzierung § 21 GmbHG und (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer § 64 AktG)
1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Abandonrecht (Preisgaberecht) § 27 GmbHG
der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben. Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen
Verkauf von Unternehmensanteilen und Rechten aus der Insolvenz
Es bringt Vorteile, Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss weder für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf kann so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.
Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.
Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sichergestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Der Verkauf hat zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG).