Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­te aller Art

Stra­te­gi­sche Ver­wer­tung von Gesell­schafts­an­tei­len und imma­te­ri­el­len Rech­ten

Die Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Gesell­schafts­an­tei­len gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung – sowohl im Kon­text der Besi­che­rung von For­de­run­gen als auch bei der finan­zi­el­len Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für die Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Rech­ten aller Art, dar­un­ter Wert­pa­pie­re, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains und Lizenz­rech­te.

Ins­be­son­de­re bei der For­de­rungs­be­si­che­rung hat sich die Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len als bewähr­te Pra­xis eta­bliert. Sie gewähr­leis­tet dem Pfand­gläu­bi­ger im Fal­le der Fäl­lig­keit eine zeit­na­he Durch­set­zung sei­ner Ansprü­che, ohne die ope­ra­ti­ve Fort­füh­rung des Unter­neh­mens zu gefähr­den.

Ver­wer­tung über die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung – Ihr stra­te­gi­scher Vor­teil

Die Ver­wer­tung von Gesell­schafts­an­tei­len über die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung bie­tet ent­schei­den­de Vor­tei­le:

  • Geziel­te Iden­ti­fi­ka­ti­on geeig­ne­ter Inves­to­ren
  • Pro­ak­ti­ve Gene­rie­rung qua­li­fi­zier­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten
  • Zugang zu einem brei­ten Netz­werk von Finanz- und stra­te­gi­schen Inves­to­ren
  • Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Durch­füh­rung von Unter­neh­mens­ver­käu­fen
  • Rechts­si­cher­heit durch struk­tu­rier­te und trans­pa­ren­te Pro­zes­se

 

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind wir zur Ver­wer­tung von Akti­en, Unter­neh­mens­an­tei­len und imma­te­ri­el­len Rech­ten (z. B. Paten­te, IP-Rech­te, Domains, Mar­ken­rech­te, Lizenz­rech­te) befugt. Dabei unter­schei­den sich die Ver­wer­tungs­we­ge maß­geb­lich:

  • Ver­pfän­de­te Gesell­schafts­an­tei­le unter­lie­gen gesetz­lich der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung, um einen trans­pa­ren­ten und markt­kon­for­men Ver­äu­ße­rungs­pro­zess sicher­zu­stel­len.
  • Nicht ver­pfän­de­te Unter­neh­mens­an­tei­le kön­nen über die soge­nann­te frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung ver­kauft wer­den.

Selbst bei bör­sen­no­tier­ten Akti­en bestehen attrak­ti­ve Optio­nen für außer­börs­li­che Trans­ak­tio­nen, da sich ins­be­son­de­re stra­te­gi­sche Inves­to­ren in Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren bereit zei­gen, über dem regu­lä­ren Bör­sen­kurs zu bie­ten.

Der Erfolg bei der Ver­wer­tung hat maß­geb­li­che Vor­aus­set­zun­gen

Eine rechts­si­che­re und wirt­schaft­lich opti­mier­te Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len erfor­dert umfas­sen­de Kennt­nis­se über die Struk­tu­rie­rung des Pro­zes­ses sowie die Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Ver­trags­wer­ke. Unse­re Erfah­rung aus zahl­rei­chen erfolg­reich durch­ge­führ­ten Ver­wer­tun­gen garan­tiert höchs­te Pro­fes­sio­na­li­tät in der Umset­zung.

Ent­schei­dend ist, dass der Erfolg einer Ver­wer­tung nicht allein im Ver­stei­ge­rungs­saal bestimmt wird. Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung liegt in der iden­ti­fi­zier­ten und akti­ven Anspra­che geeig­ne­ter Inves­to­ren – ein Pro­zess, der fun­dier­te Markt­kennt­nis­se, ein inter­na­tio­na­les Netz­werk und kauf­män­ni­sches Geschick erfor­dert.

Unse­re Exper­ti­se im Bereich der Unter­neh­mens­ver­wer­tung basiert auf lang­jäh­ri­ger Erfah­rung, stra­te­gi­scher Markt­kennt­nis und pro­fes­sio­nel­len Trans­ak­ti­ons­struk­tu­ren. Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung steht Ihnen als ver­läss­li­cher Part­ner zur Ver­fü­gung, um eine opti­ma­le Ver­wer­tung Ihrer Gesell­schafts­an­tei­le und Rech­te sicher­zu­stel­len.

Gerichts­voll­zie­her leh­nen regel­mä­ßig die Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 249 Nr. 1 GVGA) ab, da bei ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Pfand­rech­ten eine pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­rung zugrun­de­liegt. Eine sol­che Ver­wer­tung durch den Gerichts­voll­zie­her ist bei pri­vat­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, die nur zuläs­si­gen dis­po­si­ti­ven Cha­rak­ter des § 1277 Satz 1 BGB haben, des­halb gesetz­lich nicht anzu­ord­nen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1999, AZ: 7 VA 2/99). 

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Blog-Bei­trag > Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len im Immo­bi­li­en­sek­tor

Blog-Bei­trag > Gefahr beim Notar? Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len durch den Notar: Was Auf­trag­ge­ber wis­sen müs­sen

Wir füh­ren Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len wegen Ver­pfän­dung § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren durch.
Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Debt-to-Equi­ty Swap
Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len
Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils
Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG
Der Ver­kauf hat zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG).​​​​​​

Auf­he­bung des Gesamt­nach­las­ses § 1922 BGB
(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Aus­ein­an­der­set­zung § 2042 BGB
(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.
(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.
Kadu­zie­rung § 21 GmbHG und (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer § 64 AktG)
1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen.
(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes.
(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

Aban­don­recht (Preis­ga­be­recht) § 27 GmbHG
der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben. Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

Es bringt Vor­tei­le, Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss weder für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf kann so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.
 
Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher­ge­stellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Debt-to-Equi­ty Swap
Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len
Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils
Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.
Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG

Der Ver­kauf hat zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG).


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