Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung.
Eine qualifizierte Beratung zur Umsetzung der Pfandrechtverwertung beruht auf langjähriger Erfahrung in der Praxis und der rechtlichen Anforderungen sowie auf umfangreichem Know-how in verschiedenen Sachgebieten und Produktklassen.
Eine Einzelfall-Beratung ist in der Regel aufwendig. Wir bitten um Verständnis, dass wir eine solche Beratung nicht kostenlos durchführen können.
Wenn Sie eine individuelle telefonische Beratung wünschen, bitten wir Sie, das Beauftragungsformular mit Ihrer Unterschrift versehen per Fax oder E‑Mail zu übersenden.
Wir berechnen 270 Euro zzgl. MwSt. je angefangene Arbeitsstunde. Der Betrag wird bei Erteilung eines Verwertungsauftrags angerechnet. Nach Ihrer Banküberweisung rufen wir Sie kurzfristig zur Durchführung der Beratung an.
Öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer — Institution und Partner
Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer stellt im deutschen Rechtssystem diejenige Institution dar, die bei Leistungsstörungen von Verträgen aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten kurzfristig eine für alle Parteien faire — weil marktgerechte — Lösung herbeizuführen hat. Die rechtliche Position definiert sich als außergerichtliche, neutrale Instanz zwischen Gläubiger und Schuldner. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer wahrt bei der Umsetzung die Rechte der beteiligten Parteien. Bei der Durchführung dieser Aufgabe sind vom Versteigerer sowohl die VerstV, BGB, HGB, GewO, PfandlVO, AktG, GmbHG zu beachten. Die Durchführung ist im Vergleich zum gerichtlichen Pfändungsverfahren nach ZPO weniger normiert.
Die Durchführungsbestimmungen für den Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger — GVGA, Zwangsversteigerungsgesetz oder ZPO sind für ihn nicht einschlägig. Dieser Freiraum ermöglicht eine pragmatisch und kaufmännisch orientierte Durchführung des Verfahrens. Viele Unternehmer, Juristen oder Privatpersonen haben die Vorteile, die durch die konsequente Umsetzung der Pfandrechte ermöglicht werden, oft nicht mehr “auf dem Radar”.
Die DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG ist in ihrer Eigenschaft als “Problemlöser-Institution” Ihr zuverlässige Partner für die einfache und effektive Abwicklung von Pfandrechtsverwertungen, konform mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Über den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer
Neutrale Instanz
Öffentliche Versteigerungen werden aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte durchgeführt. Diese Pfandrechte treten qua Gesetz oder Vertrag in kraft. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung. Der öffentlich bestellte vereidigte Versteigerer ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt. Er stellt im Verwertungsprozess die einzige Instanz dar welche auch die Rechte des Schuldners im Verfahren zu wahren hat.
Voraussetzungen
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und weil der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsguts auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Der Eigentümer muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden. Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen — z.B. Spezialsachgebiete wie Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke — beschränkt werden (Quelle: IHK Frankfurt).
Definition der öffentlichen Versteigerung: Wenn die Voraussetzungen des § 383 BGB Abs. 3 erfüllt sind gilt eine Versteigerung als “öffentliche Versteigerung”. Öffentliche Versteigerungen müssen unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und allgemeiner Angabe der Sachen gemäß § 1237 BGB der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Es muss allen geschäftsfähigen Personen die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme gewährt werden.
Qualifikation für die öffentliche Bestellung
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist eine besondere Sachkunde und Berufserfahrung. Besondere Berufserfahrung bedeutet, dass der Versteigerer mehrere Jahre (in der Regel 5 Jahre) als Versteigerer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen ohne Beanstandungen durchgeführt hat. Er verfügt zumeist über eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, einen erfolgreichen Abschluss an einer Fachhochschule oder an einer anerkannten Universität. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorhanensein überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB, BGB, AktG und GmbHG kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden. Er hat in der Regel eine Prüfung der IHK erfolgreich bestanden. Weiter muss der Antragsteller über besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit verfügen (Quelle: IHK Frankfurt).