Ver­wer­tung von durch Gerichts­voll­zie­her gepfän­de­ten Gegen­stän­den

Ver­wer­tung von durch Gerichts­voll­zie­her gepfän­de­ten Gegen­stän­den.

Gerichts­voll­zie­her sind Beam­te und arbei­ten regio­nal in einem ihnen zuge­teil­ten Bezirk. Die Pfän­dung und Ver­wer­tung von Gegen­stän­de ist nur ein Teil ihrer Auf­ga­ben. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. 

Dage­gen ist es Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer die Ver­wer­tung von Pfän­dern durch­zu­füh­ren. Er hat das kauf­män­ni­sche Know How über Markt­struk­tu­ren und ver­fügt bereits über viel­fäl­ti­ge Kon­tak­te auf natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Ebe­ne. Des­halb kann es ins­be­son­de­re bei wert­hal­ti­gen Sachen rat­sam sein bei wert­hal­ti­gen Sachen oder tech­ni­schen Pro­duk­ten wie z.B. Spe­zi­al­ma­schi­nen den Ver­stei­ge­rer nach der Pfän­dung bei der dann anste­hen­den Ver­wer­tung ein­zu­schal­ten. Wenn der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer beauf­tragt wird müs­sen kei­ne Gut­ach­ten erstellt wer­den. Was vie­le nicht wis­sen. Der Gesetz­ge­ber sieht die­se Mög­lich­keit gemäß § 825 ZPO aus­drück­lich vor.