Verwertung von durch Gerichtsvollzieher gepfändeten Gegenständen.
Gerichtsvollzieher sind Beamte und arbeiten regional in einem ihnen zugeteilten Bezirk. Die Pfändung und Verwertung von Gegenstände ist nur ein Teil ihrer Aufgaben. In der Praxis lehnen Gerichtsvollzieher eine solche Beauftragung auch mit dem Verweis ab, dass geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen. Gerichtsvollzieher dürfen ohne Angaben von Gründen ablehnen, § 191 (1) GVGA.
Dagegen ist es Kernkompetenz des öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer die Verwertung von Pfändern durchzuführen. Er hat das kaufmännische Know How über Marktstrukturen und verfügt bereits über vielfältige Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene. Deshalb kann es insbesondere bei werthaltigen Sachen ratsam sein bei werthaltigen Sachen oder technischen Produkten wie z.B. Spezialmaschinen den Versteigerer nach der Pfändung bei der dann anstehenden Verwertung einzuschalten. Wenn der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer beauftragt wird müssen keine Gutachten erstellt werden. Was viele nicht wissen. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit gemäß § 825 ZPO ausdrücklich vor.