Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­rung, Ber­li­ner Räu­mung: Häu­fi­ge Fra­gen und indi­vi­du­el­le Bera­tung

Ger­ne bie­ten wir Ihnen eine indi­vi­du­el­le Bera­tung.

Eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung zur Umset­zung der Pfand­recht­ver­wer­tung beruht auf lang­jäh­ri­ger Erfah­rung in der Pra­xis und der recht­li­chen Anfor­de­run­gen sowie auf umfang­rei­chem Know-how in ver­schie­de­nen Sach­ge­bie­ten und Pro­dukt­klas­sen.

Eine Ein­zel­fall-Bera­tung ist in der Regel auf­wen­dig. Wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass wir eine sol­che Bera­tung nicht kos­ten­los durch­füh­ren kön­nen.

Wenn Sie eine indi­vi­du­el­le tele­fo­ni­sche Bera­tung wün­schen, bit­ten wir Sie, das Beauf­tra­gungs­for­mu­lar mit Ihrer Unter­schrift ver­se­hen per Fax oder E‑Mail zu über­sen­den.

Wir berech­nen 300 Euro zzgl. MwSt. je ange­fan­ge­ne Arbeits­stun­de. Der Betrag wird bei Ertei­lung eines Ver­wer­tungs­auf­trags ange­rech­net. Nach Ihrer Bank­über­wei­sung rufen wir Sie kurz­fris­tig zur Durch­füh­rung der Bera­tung an.

Ver­mie­ter­pfand­recht und Ber­li­ner Räu­mung.

Nach­ste­hend haben wir Ant­wor­ten auf die häu­figs­ten Fra­gen aus der Pra­xis bereit­ge­stellt. Wir bit­ten Sie des­halb, sich zunächst hier mit die­sen Infor­ma­tio­nen ver­traut zu machen. Infor­mie­ren Sie sich bit­te auch auf der Web­sei­te zum The­ma “Ber­li­ner Räu­mung”

Mit der Ent­schei­dung des BGH vom 17.11.2005 (AZ I ZB 45/05 – bekannt als „Ber­li­ner Modell“ — wur­de für Ver­mie­ter eine güns­ti­ge Alter­na­ti­ve zur bis­he­ri­gen kos­ten­in­ten­si­ven „Preu­ßi­schen Räu­mung“ eröff­net. Seit dem 01.05.2013 wur­de über den § 885 a ZPO die „Ber­li­ner Räu­mung“ im Gesetz ver­an­kert. Durch Ein­schal­tung eines all­ge­mein öffent­lich, bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist die Beräu­mung bei gewerb­li­chen und pri­va­ten Wohn­miet­ver­trä­gen nun­mehr bedeu­tend kos­ten­spa­ren­der.

Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist damit belie­hen, den hoheit­li­chen Akt der Pfand­rechts­ver­wer­tung durch­zu­füh­ren. Der Ver­stei­ge­rer ist als Teil des Rechts­sys­tems zu ver­ste­hen, der für die Durch­füh­rung die­ser Auf­ga­be ein­ge­schal­tet wer­den kann. Die Arbeit des Ver­stei­ge­rers trägt sowohl zur For­de­rungs­rea­li­sie­rung des Gläu­bi­gers bei, als auch zur best­mög­li­chen Reduk­ti­on der Ver­bind­lich­kei­ten des Miet­schuld­ners. Damit wird auch ein sozia­ler Bei­trag geleis­tet.

Gegen­über der her­kömm­li­chen Beräu­mung durch den Gerichts­voll­zie­her ist der finan­zi­el­le Auf­wand bei der Ber­li­ner Räu­mung deut­lich gerin­ger. Denn es ent­fal­len erheb­li­che Kos­ten, die der Gerichts­voll­zie­her für Abho­lung und Ein­la­ge­rungs­kos­ten bei einer Spe­di­ti­on ver­an­schlagt.

Ver­mie­ter mit weni­gen Wohn­ein­hei­ten haben in Bezug auf die Kos­ten­re­du­zie­rung bei der „Ber­li­ner Räu­mung“ gele­gent­lich über­zo­ge­ne Erwar­tun­gen. Die rechts­kon­for­me Ver­wer­tung ist auch bei Ein­schal­tung des Ver­stei­ge­rers nicht für qua­si umsonst durch­führ­bar. Ein (pri­va­ter) Ver­mie­ter über­nimmt durch sei­ne Tätig­keit ein unter­neh­me­ri­sches Risi­ko wie jeder ande­re Unter­neh­mer auch. Zah­lungs­aus­fäl­le und Bei­trei­bungs­kos­ten sind zunächst vom Gläu­bi­ger zu tra­gen, bevor der Schuld­ner in Regress genom­men wer­den kann. Aber mit dem gesetz­li­chen Ver­mie­ter­pfand­recht oder Räu­mungs­an­spruch pri­vi­le­giert der Gesetz­ge­ber an die­ser Stel­le den Ver­mie­ter und Räu­mungs­be­rech­tig­ten. Im Inter­es­se von Gläu­bi­ger und Schuld­ner sind dadurch Beräu­mungs­an­sprü­che erheb­lich schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger zu erwir­ken als der Durch­set­zungs­an­spruch über den gericht­li­chen Kla­ge- und Voll­stre­ckungs­weg.

Der Gesetz­ge­ber gibt vor, dass gemäß § 1235 BGB in Pfand genom­me­ne Gegen­stän­de oder Beräu­mungs­ge­gen­stän­de (§ 383 BGB Annah­me­ver­zug) im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu ver­kau­fen sind. Für den betrof­fe­nen Ver­mie­ter ist der Zah­lungs­aus­fall eine Son­der­si­tua­ti­on, in der wir ihn auf­grund unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung bei rechts­kon­for­mer For­de­rungs­rea­li­sie­rung unter­stüt­zen kön­nen.

Hin­weis: Die­se Tex­te wur­den von Deut­sche Pfand­ver­werr­tung Oster­may­er & Dr. Gold GbR aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken erstellt. Etwa­ige dar­in ent­hal­te­ne Aus­sa­gen zu recht­li­chen und steu­er­li­chen Sach­ver­hal­ten sind weder als Rechts- noch als Steu­er­be­ra­tung anzu­se­hen. Obwohl die­se Web­sei­te mit Sorg­falt erstellt wur­de, ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass sie unvoll­stän­dig ist oder Feh­ler ent­hält. Dar­über hin­aus weist Oster­may­er & Dr. Gold GbR dar­auf hin, dass das Urhe­ber­recht über sämt­li­che Inhal­te bei ihnen liegt.

Ein Ver­trags­ab­schluss bei einer Ver­stei­ge­rung wird gemäß § 156 BGB, § 18 VerstV durch drei­ma­li­ge Wie­der­ho­lung des höchs­ten Gebo­tes durch Zuschlag zum Höchst­ge­bot her­bei­ge­führt. Der Zuschlag wird erteilt, wenn der Ver­stei­ge­rer fest­stellt dass zum Ver­stei­ge­rungs­ter­min am Ver­stei­ge­rungs­ort höhe­re Gebo­te unter den anwe­sen­den Bie­tern aus­blei­ben.

Die Ver­wer­tung ist durch die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des BGB, HGB und Ver­steiV gere­gelt.

Das hat fol­gen­de Grün­de: kurz­fris­ti­ge rechts­si­che­re Beräu­mung, Rechts­si­cher­heit, Zeit­er­spar­nis und Erspar­nis von Fol­ge­kos­ten, unbü­ro­kra­ti­sche, ein­fa­che Ein­lei­tung des digi­ta­li­sier­te Ver­wer­tungs­pro­zes­ses, kurz­fris­ti­ge Abwick­lung, umfang­rei­che Zusatz­dienst­leis­tun­gen, best­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­lö­se, schnellst­mög­li­che Wei­ter­ver­mie­tung und nicht zuletzt die sozia­le Ver­ant­wor­tung. Die­se Vor­tei­le machen unse­re Repu­ta­ti­on aus, wes­halb Auf­trag­ge­ber sich für die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ent­schei­den.