Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung.
Eine qualifizierte Beratung zur Umsetzung der Pfandrechtverwertung beruht auf langjähriger Erfahrung in der Praxis und der rechtlichen Anforderungen sowie auf umfangreichem Know-how in verschiedenen Sachgebieten und Produktklassen.
Eine Einzelfall-Beratung ist in der Regel aufwendig. Wir bitten um Verständnis, dass wir eine solche Beratung nicht kostenlos durchführen können.
Wenn Sie eine individuelle telefonische Beratung wünschen, bitten wir Sie, das Beauftragungsformular mit Ihrer Unterschrift versehen per Fax oder E‑Mail zu übersenden.
Wir berechnen 300 Euro zzgl. MwSt. je angefangene Arbeitsstunde. Der Betrag wird bei Erteilung eines Verwertungsauftrags angerechnet. Nach Ihrer Banküberweisung rufen wir Sie kurzfristig zur Durchführung der Beratung an.
Vermieterpfandrecht und Berliner Räumung.
Nachstehend haben wir Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis bereitgestellt. Wir bitten Sie deshalb, sich zunächst hier mit diesen Informationen vertraut zu machen. Informieren Sie sich bitte auch auf der Webseite zum Thema “Berliner Räumung”:
Mit der Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (AZ I ZB 45/05 – bekannt als „Berliner Modell“ — wurde für Vermieter eine günstige Alternative zur bisherigen kostenintensiven „Preußischen Räumung“ eröffnet. Seit dem 01.05.2013 wurde über den § 885 a ZPO die „Berliner Räumung“ im Gesetz verankert. Durch Einschaltung eines allgemein öffentlich, bestellten, vereidigten Versteigerers ist die Beräumung bei gewerblichen und privaten Wohnmietverträgen nunmehr bedeutend kostensparender.
Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist damit beliehen, den hoheitlichen Akt der Pfandrechtsverwertung durchzuführen. Der Versteigerer ist als Teil des Rechtssystems zu verstehen, der für die Durchführung dieser Aufgabe eingeschaltet werden kann. Die Arbeit des Versteigerers trägt sowohl zur Forderungsrealisierung des Gläubigers bei, als auch zur bestmöglichen Reduktion der Verbindlichkeiten des Mietschuldners. Damit wird auch ein sozialer Beitrag geleistet.
Gegenüber der herkömmlichen Beräumung durch den Gerichtsvollzieher ist der finanzielle Aufwand bei der Berliner Räumung deutlich geringer. Denn es entfallen erhebliche Kosten, die der Gerichtsvollzieher für Abholung und Einlagerungskosten bei einer Spedition veranschlagt.
Vermieter mit wenigen Wohneinheiten haben in Bezug auf die Kostenreduzierung bei der „Berliner Räumung“ gelegentlich überzogene Erwartungen. Die rechtskonforme Verwertung ist auch bei Einschaltung des Versteigerers nicht für quasi umsonst durchführbar. Ein (privater) Vermieter übernimmt durch seine Tätigkeit ein unternehmerisches Risiko wie jeder andere Unternehmer auch. Zahlungsausfälle und Beitreibungskosten sind zunächst vom Gläubiger zu tragen, bevor der Schuldner in Regress genommen werden kann. Aber mit dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht oder Räumungsanspruch privilegiert der Gesetzgeber an dieser Stelle den Vermieter und Räumungsberechtigten. Im Interesse von Gläubiger und Schuldner sind dadurch Beräumungsansprüche erheblich schneller und kostengünstiger zu erwirken als der Durchsetzungsanspruch über den gerichtlichen Klage- und Vollstreckungsweg.
Der Gesetzgeber gibt vor, dass gemäß § 1235 BGB in Pfand genommene Gegenstände oder Beräumungsgegenstände (§ 383 BGB Annahmeverzug) im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen sind. Für den betroffenen Vermieter ist der Zahlungsausfall eine Sondersituation, in der wir ihn aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bei rechtskonformer Forderungsrealisierung unterstützen können.
Hinweis: Diese Texte wurden von Deutsche Pfandverwerrtung Ostermayer & Dr. Gold GbR ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Etwaige darin enthaltene Aussagen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten sind weder als Rechts- noch als Steuerberatung anzusehen. Obwohl diese Webseite mit Sorgfalt erstellt wurde, ist nicht auszuschließen, dass sie unvollständig ist oder Fehler enthält. Darüber hinaus weist Ostermayer & Dr. Gold GbR darauf hin, dass das Urheberrecht über sämtliche Inhalte bei ihnen liegt.
Was ist die rechtliche Definition der Versteigerung?
Ein Vertragsabschluss bei einer Versteigerung wird gemäß § 156 BGB, § 18 VerstV durch dreimalige Wiederholung des höchsten Gebotes durch Zuschlag zum Höchstgebot herbeigeführt. Der Zuschlag wird erteilt, wenn der Versteigerer feststellt dass zum Versteigerungstermin am Versteigerungsort höhere Gebote unter den anwesenden Bietern ausbleiben.
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt eine Pfandrechtsverwertung oder Verwertung wegen Beräumungsanspruch?
Weshalb wird die Deutsche Pfandverwertung beauftragt?
Das hat folgende Gründe: kurzfristige rechtssichere Beräumung, Rechtssicherheit, Zeitersparnis und Ersparnis von Folgekosten, unbürokratische, einfache Einleitung des digitalisierte Verwertungsprozesses, kurzfristige Abwicklung, umfangreiche Zusatzdienstleistungen, bestmögliche Verwertungserlöse, schnellstmögliche Weitervermietung und nicht zuletzt die soziale Verantwortung. Diese Vorteile machen unsere Reputation aus, weshalb Auftraggeber sich für die Deutsche Pfandverwertung entscheiden.