Kurz­fris­ti­ge For­de­rungs­rea­li­sie­rung für Werk­un­ter­neh­mer

Ihr Kun­de zahlt nicht? Kurz­fris­ti­ge For­de­rungs­rea­li­sie­rung für Werk­un­ter­neh­mer.

Wir bie­ten bran­chen­ori­en­tier­te Lösun­gen für Spe­di­teu­re, Logis­ti­ker, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer und Ver­frach­ter — ein­fach, schnell und unbü­ro­kra­tisch. Füh­ren­de natio­nal und inter­na­tio­nal täti­ge Spe­di­ti­ons- und Logis­tik­un­ter­neh­men ver­trau­en in unse­re Dienst­leis­tun­gen.

Schritt 1
Wenn der Schuld­ner in Ver­zug ist und das auf der Rech­nung ver­ein­bar­te Zah­lungs­ziel nicht ein­hält, zei­gen Sie ihm durch Einschreiben/Rückschein an, dass Sie gemäß § 1220, 1234 BGB Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht wahr­neh­men und die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach § 1235 BGB mit Frist von einem Monat andro­hen. Bei gewerb­li­chen Schuld­nern ver­rin­gert sich gemäß § 368 HGB die Frist auf eine Woche. Erfah­rungs­ge­mäß zah­len vie­le Schuld­ner nach Erhalt die­ses Schrei­bens. Wenn Ihnen die Anschrift des Schuld­ners nicht bekannt ist, kann die Ver­kaufs­an­dro­hung unter­blei­ben, weil unt­un­lich) Sie sid nicht dazu ver­pflich­tet, die gegen­wär­ti­ge Schuld­ner­adres­se zu ermit­teln.

Schritt 2
Wenn der Schuld­ner bis 14 Tage nach Ein­gang Ihres Schrei­bens  (bei gewerb­li­chen Schuld­ners eine Woche) nicht zahlt, kön­nen Sie das Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren ein­fach und kos­ten­los über unse­re Web­sei­te (“Pfand­ve­wer­tung ein­lei­ten) star­ten. Sie über­mit­teln uns die rele­van­ten Daten mit den Ihnen bekann­ten wert­be­stim­men­den Anga­ben (bei KFZ:  z.B. abge­le­sers Kilo­me­ter­stand, Her­stel­ler,  Modell,  Bau­jahr, Aus­stat­tung, TÜV, Unfall­schä­den, KFZ-Papie­re vor­han­den ja/nein, etc.) über die zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Gegen­stän­de. Zur Bewer­bung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung benö­ti­gen wir Fotos in jpg-For­mat; Han­dy­fo­tos sind in der Regel aus­rei­chend. Bei Kraft­fahr­zeu­gen benö­ti­gen wir Abbil­dun­gen von allen Sei­ten und des Innen­raums. Nach Über­mitt­lung Ihrer Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie von uns den Ver­stei­ge­rungs­auf­trag. Sobald Sie den Ver­trag unter­schrie­ben an uns geschickt haben, kön­nen wir umge­hend für Sie tätig wer­den. Wir müs­sen die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sowohl bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer als auch beim Ord­nungs­amt anzei­gen. Außer­dem muss der Schuld­ner über den anste­hen­den Ver­stei­ge­rungs­ter­min von uns infor­miert wer­den. Eini­ge Schuld­ner zah­len bereits nach Erhalt unse­res Schrei­bens.

Schritt 3
So wie es der Gesetz­ge­ber vor­gibt ver­kau­fen wir für Sie den in Pfand genom­me­nen Gegeg­stand im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös ist gegen Ihre For­de­rung und sämt­li­che, Ihnen aus dem Ver­fah­ren enstan­de­nen Kos­ten auf­zu­rech­nen. Ein even­tu­ell über­schie­ßen­der Betrag ist bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts ein­zu­zah­len.

Gegen­stän­de ver­lie­ren in der Regel inner­halb kur­zer Zeit an Wert. Des­halb ist es wich­tig: War­ten Sie mit der Bei­trei­bung nicht zu lan­ge. Je schnel­ler Sie etwas unter­neh­men, des­to grö­ßer wird der Ver­stei­ge­rungs­er­lös sein.

Ihre gesetz­li­chen Pfand­rech­te ent­ste­hen bei Zah­lungs­ver­zug sofort und kraft Gesetz.
Wenn Sie uns als all­ge­mein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer ein­schal­ten, kön­nen Sie Ihre For­de­run­gen kos­ten­güns­tig bei­trei­ben.
 
Mit uns spa­ren Sie Kos­ten für:

  1. Inkas­so­un­ter­neh­men
  2. Schuld­ner­er­mitt­lung
  3. Rechts­an­walts­ho­no­ra­re
  4. Mahn­be­schei­de
  5. Gerichts­ver­fah­ren
  6. gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Ver­glei­che
  7. Vor­schüs­se und Gebüh­ren für Gerichts­voll­zie­her
  8. Gut­ach­ten.

Mit Sie uns ein­schal­ten spa­ren Sie viel War­te­zeit:

  1. Erlass eines Voll­stre­ckungs­be­scheids
  2. Ter­mi­ne und Tele­fo­na­te mit Rechts­an­wäl­ten
  3. Ein­hal­tung von Gerichts­ter­mi­nen
  4. Abwar­ten auf den Emp­fang des Gerichts­ur­teils
  5. Aus­stel­lung der voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung durch den Rechts­pfle­ger
  6. Gewäh­rung des Ter­mins vom viel beschäf­tig­ten Gerichts­voll­zie­her. 

 

Hin­weis: Mit uns brau­chen Sie nur die Inpfand­nah­me des Werk­stücks (z.B.  KFZ, Boot, Maschi­ne) gegen­über dem Schuld­ner gemäß §§ 1220, 1234 BGB anzei­gen, dass Sie Ihr gesetz­li­ches  Pfand­recht wahr­neh­men und die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach Ablauf von einem Monat bei Anga­be der Höhe Ihrer For­de­rung andro­hen. Bei gewerb­li­chen Schuld­nern beträgt die Frist gemäß § 368 HGB nur eine Woche. So haben Sie dann die gute Chan­ce inner­halb kur­zer Zeit Ihr Geld zu erhal­ten. Für den Fall, dass der Ver­stei­ge­rungs­er­lös Ihre For­de­rung nicht ganz befrie­digt haben Sie zumin­dest den Vor­teil dass sich auf­grund des dann gerin­ge­ren Streit­werts die Kos­ten im anschlie­ßen­den Kla­ge­ver­fah­ren min­dert . 

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer besteht unse­re Auf­ga­be dar­in, die For­de­rungs­rea­li­sie­rung im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung schnell und rechts­si­cher umzu­set­zen. Wir sind Kauf­leu­te und wis­sen, wor­auf es ankommt, um für den Auf­trag­ge­ber den gesam­ten Pro­zess so unbü­ro­kra­tisch und ein­fach wie mög­lich abzu­wi­ckeln.

Was vie­len nicht bekannt ist:

  1. Wenn der Schuld­ner im Zah­lungs­ver­zug ist, ent­steht für Sie zunächst am Werks­ge­gen­stand des Schuld­ners (z.B. KFZ, Uhr, Rech­ner, Boot, Flug­zeug usw.) ein Rück­be­hal­tungs­recht.
  2. Als z.B. KFZ Werk­statt kön­nen Sie gemäß § 647 BGB das gesetz­li­che Unter­neh­mer­pfand­recht, und wenn Sie Stand­gel­der berech­nen, gemäß § 421 HGB das gesetz­li­che Lager­pfand­recht gel­tend machen.
  3. Als Abschlepp­un­ter­neh­mer kön­nen Sie außer­dem für alle Trans­por­te gemäß § 410 HGB Ihr gesetz­li­ches Spe­di­ti­ons­pfand­recht gel­tend machen.