Wenn Markt­rou­ti­ne Rechts­rah­men und Ver­fah­rens­qua­li­tät ver­kennt: War­um die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung noch immer unter­schätzt wird

Wenn Markt­rou­ti­ne Rechts­rah­men und Ver­fah­rens­qua­li­tät ver­kennt: War­um die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung noch immer unter­schätzt wird

 

Bei der Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len an deut­schen Unter­neh­men wird die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung im Markt häu­fig anhand unzu­tref­fen­der Maß­stä­be beur­teilt. Gera­de in Distres­sed- und Son­der­si­tua­tio­nen zeigt sich jedoch, dass sie ein bewähr­ter, effi­zi­en­ter und haf­tungs­ar­mer Mecha­nis­mus zur fina­len Ver­wer­tung ist – in Deutsch­land eben­so wie in grenz­über­schrei­ten­den Struk­tu­ren.

Per­sis­ten­te Vor­be­hal­te im Markt

Im Markt hal­ten sich bestimm­te Ein­ord­nun­gen beson­ders hart­nä­ckig: Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gel­te als lang­wie­rig, büro­kra­tisch, ope­ra­tiv schwie­rig und wirt­schaft­lich nach­tei­lig. Die­se Sicht greift zu kurz. Sie ver­kennt sowohl den recht­li­chen Rah­men als auch die tat­säch­li­che Ver­fah­rens­rea­li­tät.

Auf­fäl­lig ist jedoch, dass die­se Vor­be­hal­te nicht allein auf Unkennt­nis beru­hen. Sie wer­den viel­fach wie­der­holt, ohne einer eigen­stän­di­gen Prü­fung unter­zo­gen zu wer­den. In der Pra­xis zeigt sich zudem, dass sie nicht sel­ten aus bestehen­den Markt­lo­gi­ken her­aus ver­stärkt wer­den.

Inter­es­sen­ge­lei­te­te Ver­fah­ren­s­prä­fe­ren­zen

In Restruk­tu­rie­rungs- und Son­der­si­tua­tio­nen besteht häu­fig eine struk­tu­rel­le Nähe zu bila­te­ra­len M&A‑Prozessen. Die­se bie­ten grö­ße­re indi­vi­du­el­le Steue­rungs­mög­lich­kei­ten, selek­ti­ve Käu­fer­an­spra­che und ver­hand­lungs­na­he Gestal­tungs­spiel­räu­me.

Gera­de des­halb wer­den sie in der Pra­xis oft bevor­zugt. Die­se Prä­fe­renz ist erklär­bar, führt jedoch dazu, dass alter­na­ti­ve, recht­lich klar struk­tu­rier­te Ver­fah­ren – wie die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung – nicht neu­tral bewer­tet, son­dern anhand frem­der Maß­stä­be ein­ge­ord­net wer­den.

Die Fol­ge ist eine Ver­zer­rung: Ein Ver­fah­ren, das auf Markt­öff­nung, objek­ti­vier­te Preis­bil­dung und fina­len Zuschlag ange­legt ist, wird an Kri­te­ri­en gemes­sen, die auf Ver­hand­lungs­spiel­raum und Pro­zess­steue­rung aus­ge­rich­tet sind.

Recht­li­cher und ver­fah­rens­prak­ti­scher Rah­men

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach dem BGB ist kein Unter­fall der Zwangs­voll­stre­ckung und kein ver­ein­fach­ter M&A‑Prozess. Sie ist ein eigen­stän­di­ger, gesetz­lich struk­tu­rier­ter Ver­wer­tungs­me­cha­nis­mus.

Ihre Stär­ke liegt in der Ver­bin­dung von:

  • markt­of­fe­ner Preis­bil­dung,
  • kla­ren Zustän­dig­kei­ten,
  • doku­men­ta­ti­ons­si­che­rem Ablauf,
  • fina­lem Zuschlag und
  • gerichts­fes­ter Wert­fest­stel­lung.

Gera­de die­se Struk­tur führt dazu, dass das Ver­fah­ren nicht nur recht­lich belast­bar, son­dern auch prak­tisch effi­zi­ent ist.

Effek­ti­vi­tät im Distres­sed Enforce­ment

In Distres­sed- und Son­der­si­tua­tio­nen kommt es nicht auf maxi­ma­le Ver­hand­lungs­nä­he an, son­dern auf Voll­zugs­fä­hig­keit. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist auf Abschluss aus­ge­rich­tet. Sie führt zu einem fina­len, recht­lich abschlie­ßen­den Ergeb­nis – regel­mä­ßig inner­halb weni­ger Wochen.

Damit redu­ziert sie zen­tra­le Risi­ken:

  • Ver­zö­ge­run­gen,
  • Nach­ver­hand­lun­gen,
  • Re-Tra­ding,
  • und ex-post-Angreif­bar­keit.

Gera­de bei obstruk­ti­ven Schuld­ner­kon­stel­la­tio­nen oder kom­ple­xen Inter­cre­di­tor-Struk­tu­ren zeigt sich die­ser Vor­teil beson­ders deut­lich.

Preis­bil­dung und Haf­tungs­pro­fil

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erzeugt den Markt­preis durch Wett­be­werb. Sie behaup­tet ihn nicht. Dar­aus folgt ein ent­schei­den­der Vor­teil: Die Wert­fest­stel­lung ist objek­ti­viert, doku­men­tiert und gerichts­fest.

Im Ver­gleich dazu sind bila­te­ral gesteu­er­te Frei­hand­ver­fah­ren regel­mä­ßig stär­ker angreif­bar. Je selek­ti­ver Käu­fer­zu­gang, Infor­ma­ti­ons­ver­tei­lung und Preis­fin­dung erfol­gen, des­to grö­ßer wird das Risi­ko spä­te­rer Aus­ein­an­der­set­zun­gen – ins­be­son­de­re bei Unter­wert­vor­wür­fen oder insol­venz­na­hen Kon­stel­la­tio­nen.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung wirkt dem struk­tu­rell ent­ge­gen und ist des­halb regel­mä­ßig haf­tungs­är­mer.

Rele­vanz in natio­na­len und grenz­über­schrei­ten­den Struk­tu­ren

Beson­de­re Bedeu­tung hat dies in grenz­über­schrei­ten­den Kon­stel­la­tio­nen. Bei Lon­don-based Finan­zie­rern, inter­na­tio­na­len Fonds oder Inter­cre­di­tor-Struk­tu­ren mit deut­scher Juris­dik­ti­on ent­schei­det nicht die Ver­traut­heit mit angel­säch­si­schen Pro­zes­sen, son­dern die tat­säch­li­che Voll­zugs­fä­hig­keit unter deut­schem Recht.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung schafft hier einen kla­ren, recht­lich geord­ne­ten Über­gang von der Sicher­hei­ten­po­si­ti­on zur fina­len Ver­wer­tung. Sie redu­ziert Exe­cu­ti­on Risk und schafft belast­ba­re Ent­schei­dungs­grund­la­gen.

Dass die­se Fra­ge­stel­lun­gen inzwi­schen auch im insti­tu­tio­nel­len Kre­dit­markt adres­siert wer­den, zeigt die Behand­lung in der Fach­pres­se, ins­be­son­de­re im Pri­va­te-Debt-Umfeld.

Fazit

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist kein Aus­nah­me­instru­ment und kein Relikt. Sie ist ein bewähr­ter, effi­zi­en­ter und haf­tungs­ar­mer Mecha­nis­mus zur struk­tu­rier­ten Fina­li­sie­rung kom­ple­xer Sicher­hei­ten­la­gen.

Dass sie den­noch häu­fig unter­schätzt wird, liegt nicht allein an feh­len­der Kennt­nis. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass sich im Markt Ver­fah­ren­s­prä­fe­ren­zen eta­bliert haben, die ihre Bewer­tung prä­gen.

Gera­de des­halb ist eine prä­zi­se Ein­ord­nung erfor­der­lich: nicht ent­lang ver­trau­ter Rou­ti­nen, son­dern ent­lang des maß­geb­li­chen Rechts­rah­mens und der tat­säch­li­chen Ver­fah­rens­qua­li­tät.

 

 

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Public Auc­tion Pfand­recht Gesell­schafts­an­tei­len, Geschäfts­an­tei­len, Rech­te aller Art (IP-Rech­te, Domains) und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Online Auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

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