Haftungsausschluss: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern lediglich Hinweise aus der Praxis. Der Inhalt dieser Webseite ist die Darstellung unserer Tätigkeit und keine Werbung.
Pfandverwertung aufgrund Teilung
Die überparteiliche Wertfeststellung und anschließende Verteilung sämtlicher Mobilien sowie Unternehmensanteile erfolgt durch die geordnete Umwandlung von Sachwerten in liquide Mittel. Dies stellt eine effiziente und rechtssichere Methode dar, um sämtliche Beteiligten innerhalb kürzester Zeit angemessen zu berücksichtigen und wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Verwertung wird eine neutrale Bewertung der Vermögensgegenstände vorgenommen, um deren Marktwert sachgerecht zu bestimmen. Anschließend erfolgt die Veräußerung im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, wodurch ein transparenter und fairer Prozess sichergestellt wird. Durch diese Vorgehensweise werden potenzielle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten vermieden, eine gerechte Aufteilung der Erlöse ermöglicht und zugleich eine rasche Liquidation der Vermögenswerte sichergestellt.
Die öffentliche Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer stellt einen hoheitlichen Vorgang dar. Der Zuschlag nach § 156 BGB ist ein rechtsgestaltender Hoheitsakt und führt zur verbindlichen Wertfeststellung des Versteigerungsguts.
Bindungswirkung für das Finanzamt
Im Steuerrecht ist für die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen. Der in einer öffentlichen Versteigerung erzielte Zuschlagspreis bildet diesen Marktwert regelmäßig zutreffend ab. Das Finanzamt ist daher grundsätzlich an den Zuschlagspreis gebunden.
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlagspreis aus öffentlicher Versteigerung ist der gemeine Wert.
Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 11.2 ErbStR): Bei öffentlichen Versteigerungen ist grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen.
Diese Methode erweist sich insbesondere in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, gesellschaftsrechtlichen Trennungen sowie bei der Verwertung von Sicherheiten im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Parteien als rechtskonforme, effiziente und wirtschaftlich optimierte Lösung.
Vorteile der Pfandrechtsverwertung:
- Keine Rechtskosten für weitere Klageverfahren
- Keine Vollstreckungskosten
- Festgelegter, unaufschiebbarer Versteigerungstermin
- Auslöser für mögliche Einigung der Beteiligten
- Kurzfristige Umsetzung
- Geringer Wertverlust der Gegenstände durch zeitnahen Verkauf
- Gerechte Aufteilung der Erlöse und mögliche Wiederherstellung des Familienfriedens
Wir führen Teilungsversteigerungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch.
Interessenausgleich
Identifikation und Auswahl
Pool an Kaufinteressenten
Rechtssicherheit
Langjährige Erfahrung
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Wir führen durch aufgrund:
Teilungsversteigerung
Die überparteiliche Wertfeststellung und Verteilung aller Mobilien und Unternehmensanteile erfolgt durch Wandlung von Sachwert in Geldwert. Es ist dies der problemlose Weg, kurzfristig allen Parteien gerecht zu werden.
Teilungsversteigerung gemäß § 731 BGB Auseinandersetzung bei Teilung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermanglung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über Gemeinschaftsversteigerungen bei Aufhebung der Gemeinschaft.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.
Teilungsversteigerung gemäß § 749 BGB Aufhebung
- Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen
- Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt.
- Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt, ist nichtig.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen.
Teilungsversteigerung gemäß § 753 BGB Teilung durch Verkauf
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern
- Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen
Teilungsversteigerung gemäß § 2042 BGB Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
- Die Vorschriften des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Jeder Erbe kann demzufolge jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (ZVG) und durch Teilung des Erlöses (§ 180 ff ZVG). Der Verkauf der Gegenstände erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Der Verkauf der Gegenstände ist jederzeit fällig, da jeder Teilnehmer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Allen Mitgliedern der Gemeinschaft ist die Absicht zur Auflösung, also zur Verwertung, mit einer Verkaufsfrist von 1 Monat mitzuteilen. Die Verwertung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt sind.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.
Fragen zu:
Überschaubare Kosten
Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.
Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.
Kurzanleitung Teilung bei Insolvenz eines Beteiligten
(Erbengemeinschaft / Bruchteilsgemeinschaft / Gesellschaftsvermögen)
Grundsatz: Anteil des insolventen Beteiligten
- Der Anteil des insolventen Gemeinschaftsmitglieds fällt in die Insolvenzmasse.
- Der Insolvenzverwalter tritt in die Stellung des Schuldners ein und übt dessen Mitgliedschafts‑ und Teilungsrechte aus.
- Der Verwalter kann daher selbst die Aufhebung/Teilung der Gemeinschaft verlangen (Auseinandersetzung bzw. Aufhebung).
Konsequenz: Teilung wird insolvenzgetrieben
- Der Insolvenzverwalter hat regelmäßig ein Liquiditätsinteresse: der Anteil soll schnell zu Geld werden.
- Häufig wird daher eine Teilungsversteigerung bzw. Verwertung durch Verkauf betrieben, wenn keine Einigung zügig erreichbar ist.
- Die Erlösverteilung erfolgt nach Quoten; interne Ausgleichsfragen sind außerhalb der Verwertung zu klären.
Do’s für die nicht insolventen Mitglieder
- Sofortige Strategieentscheidung:
- – Einigung auf freihändigen Verkauf oder öffentliche Teilungsversteigerung mit professioneller Erlösoptimierung, oder
- – Ankauf/Übernahme des insolventen Anteils aus der Masse.
- Erlösoptimierung aktiv anbieten: strukturierter, rechtskonformer Marktprozess; öffentliche Versteigerung als neutraler Preisfindungsmechanismus.
- Quoten, Rang‑ und Ausgleichspositionen vorab dokumentieren (Kosten, Nutzungen, Investitionen, Entnahmen).
- Mit dem Verwalter schriftlich fixieren, dass eine bestmögliche und zügige Verwertung angestrebt wird; bei vertraulichen Informationen Datenraum/NDA nutzen.
Don’ts (typische Fehler)
- Nicht passiv bleiben: Abwarten überlässt dem Verwalter den Takt und erhöht das Notverkaufs‑Risiko.
- Keine informellen Deals ohne Marktpreisfindung; das erzeugt Haftungs‑ und Folgestreit‑Risiken.
- Keine Verzögerungstaktiken ohne belastbare Alternative; der Verwalter kann gerichtliche Teilung durchsetzen.
Spezialfall: Insolvenz eines Unternehmers/Gesellschafters
- Auch der gesellschaftsrechtliche Anteil fällt in die Masse.
- Der Verwalter kann Verwertung/Teilung verlangen, soweit vertraglich und gesetzlich möglich.
- Bei der Verwertung sind gesellschafts‑ oder vertragsrechtliche Bindungen (z. B. Zustimmungserfordernisse, Vinkulierung, Nachfolgeklauseln) strikt zu beachten.
- Praktischer Fokus: höchstmöglicher Erlös bei rechtskonformer Abbildung der Bindungen.
Wichtig für Ihr Hnadeln
- Insolvenz eines Beteiligten = Verwalter übernimmt dessen Teilungsrecht.
• Wer den Prozess früh strukturiert, verhindert Notverkauf und maximiert den Erlös.
• Öffentliche Versteigerung ist das neutrale Instrument, um Gemeinschaften streitfest zu Geld zu teilen.
