Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Pfand­ver­wer­tung auf­grund Tei­lung

Die über­par­tei­li­che Wert­fest­stel­lung und anschlie­ßen­de Ver­tei­lung sämt­li­cher Mobi­li­en sowie Unter­neh­mens­an­tei­le erfolgt durch die geord­ne­te Umwand­lung von Sach­wer­ten in liqui­de Mit­tel. Dies stellt eine effi­zi­en­te und rechts­si­che­re Metho­de dar, um sämt­li­che Betei­lig­ten inner­halb kür­zes­ter Zeit ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen und wirt­schaft­lich trag­fä­hi­ge Lösun­gen zu gewähr­leis­ten.

Im Rah­men die­ser Ver­wer­tung wird eine neu­tra­le Bewer­tung der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de vor­ge­nom­men, um deren Markt­wert sach­ge­recht zu bestim­men. Anschlie­ßend erfolgt die Ver­äu­ße­rung im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, wodurch ein trans­pa­ren­ter und fai­rer Pro­zess sicher­ge­stellt wird. Durch die­se Vor­ge­hens­wei­se wer­den poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Betei­lig­ten ver­mie­den, eine gerech­te Auf­tei­lung der Erlö­se ermög­licht und zugleich eine rasche Liqui­da­ti­on der Ver­mö­gens­wer­te sicher­ge­stellt.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer stellt einen hoheit­li­chen Vor­gang dar. Der Zuschlag nach § 156 BGB ist ein rechts­ge­stal­ten­der Hoheits­akt und führt zur ver­bind­li­chen Wert­fest­stel­lung des Ver­stei­ge­rungs­guts.

Bin­dungs­wir­kung für das Finanz­amt

Im Steu­er­recht ist für die Ermitt­lung des gemei­nen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr erziel­ba­ren Preis abzu­stel­len. Der in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erziel­te Zuschlags­preis bil­det die­sen Markt­wert regel­mä­ßig zutref­fend ab. Das Finanz­amt ist daher grund­sätz­lich an den Zuschlags­preis gebun­den.

Recht­spre­chung und Ver­wal­tungs­pra­xis

BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlags­preis aus öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ist der gemei­ne Wert.
Erb­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en (R B 11.2 Erb­StR): Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen ist grund­sätz­lich auf den tat­säch­lich erziel­ten Erlös abzu­stel­len.

Die­se Metho­de erweist sich ins­be­son­de­re in erb­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen, gesell­schafts­recht­li­chen Tren­nun­gen sowie bei der Ver­wer­tung von Sicher­hei­ten im Rah­men von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Par­tei­en als rechts­kon­for­me, effi­zi­en­te und wirt­schaft­lich opti­mier­te Lösung.

Vor­tei­le der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Wir füh­ren Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen auf­grund gesetz­li­cher Bestim­mun­gen durch.

Inter­es­sen­aus­gleich

Im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wird durch ding­li­che Sur­ro­ga­ti­on der Sach­wert fest­ge­stellt, und der Geld­wert kann auf­ge­teilt wer­den.

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höhe­re Ver­wer­tungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Kauf­in­ter­es­sen­ten für Unter­neh­mens­an­tei­le und Gegen­stän­de aller Art

Rechts­si­cher­heit

Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Durch­füh­rung von Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch auf­grund:

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Die über­par­tei­li­che Wert­fest­stel­lung und Ver­tei­lung aller Mobi­li­en und Unter­neh­mens­an­tei­le erfolgt durch Wand­lung von Sach­wert in Geld­wert. Es ist dies der pro­blem­lo­se Weg, kurz­fris­tig allen Par­tei­en gerecht zu wer­den.

§ 731 BGB Aus­ein­an­der­set­zung bei Tei­lung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 731 BGB Aus­ein­an­der­set­zung bei Tei­lung

Die Aus­ein­an­der­set­zung erfolgt in Ermang­lung einer ande­ren Ver­ein­ba­rung in Gemäß­heit der §§ 732 bis 735. Im Übri­gen gel­ten für die Tei­lung die Vor­schrif­ten über Gemein­schafts­ver­stei­ge­run­gen bei Auf­he­bung der Gemein­schaft.

Teilungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

§ 749 BGB Auf­he­bung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 749 BGB Auf­he­bung

  1. Jeder Teil­ha­ber kann jeder­zeit die Auf­he­bung der Gemein­schaft ver­lan­gen
  2. Wird das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, durch Ver­ein­ba­rung für immer oder auf Zeit aus­ge­schlos­sen, so kann die Auf­he­bung gleich­wohl ver­langt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Unter der glei­chen Vor­aus­set­zung kann, wenn eine Kün­di­gungs­frist bestimmt wird, die Auf­he­bung ohne Ein­hal­tung der Frist ver­langt.
  3. Eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der aus­ge­schlos­sen oder beschränkt, ist nich­tig.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen.

§ 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

  1. Ist die Tei­lung in Natur aus­ge­schlos­sen, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung, und durch Tei­lung des Erlö­ses. Ist die Ver­äu­ße­rung an einen Drit­ten unstatt­haft, so ist der Gegen­stand unter den Teil­ha­bern zu ver­stei­gern

  2. Hat der Ver­such, den Gegen­stand zu ver­kau­fen, kei­nen Erfolg, so kann jeder Teil­ha­ber die Wie­der­ho­lung ver­lan­gen; er hat jedoch die Kos­ten zu tra­gen, wenn der wie­der­hol­te Ver­such miss­lingt.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen

§ 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft

  1. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.
  2. Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung.

 

Jeder Erbe kann dem­zu­fol­ge jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen (§ 2042 BGB), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung (ZVG) und durch Tei­lung des Erlö­ses (§ 180 ff ZVG). Der Ver­kauf der Gegen­stän­de erfolgt in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer. Der Ver­kauf der Gegen­stän­de ist jeder­zeit fäl­lig, da jeder Teil­neh­mer jeder­zeit die Auf­lö­sung der Gemein­schaft ver­lan­gen kann. Allen Mit­glie­dern der Gemein­schaft ist die Absicht zur Auf­lö­sung, also zur Ver­wer­tung, mit einer Ver­kaufs­frist von 1 Monat mit­zu­tei­len. Die Ver­wer­tung darf erst nach Ablauf der Frist erfol­gen, wenn eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt ist und die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten benach­rich­tigt sind.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Kurz­an­lei­tung Tei­lung bei Insol­venz eines Betei­lig­ten
(Erben­ge­mein­schaft / Bruch­teils­ge­mein­schaft / Gesell­schafts­ver­mö­gen)

 

Grund­satz: Anteil des insol­ven­ten Betei­lig­ten

  • Der Anteil des insol­ven­ten Gemein­schafts­mit­glieds fällt in die Insol­venz­mas­se.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter tritt in die Stel­lung des Schuld­ners ein und übt des­sen Mitgliedschafts‑ und Tei­lungs­rech­te aus.
  • Der Ver­wal­ter kann daher selbst die Aufhebung/Teilung der Gemein­schaft ver­lan­gen (Aus­ein­an­der­set­zung bzw. Auf­he­bung).

Kon­se­quenz: Tei­lung wird insol­venz­ge­trie­ben

  • Der Insol­venz­ver­wal­ter hat regel­mä­ßig ein Liqui­di­täts­in­ter­es­se: der Anteil soll schnell zu Geld wer­den.
  • Häu­fig wird daher eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bzw. Ver­wer­tung durch Ver­kauf betrie­ben, wenn kei­ne Eini­gung zügig erreich­bar ist.
  • Die Erlös­ver­tei­lung erfolgt nach Quo­ten; inter­ne Aus­gleichs­fra­gen sind außer­halb der Ver­wer­tung zu klä­ren.

Do’s für die nicht insol­ven­ten Mit­glie­der

  • Sofor­ti­ge Stra­te­gie­ent­schei­dung:
  • – Eini­gung auf frei­hän­di­gen Ver­kauf oder öffent­li­che Tei­lungs­ver­stei­ge­rung mit pro­fes­sio­nel­ler Erlös­op­ti­mie­rung, oder
  • – Ankauf/Übernahme des insol­ven­ten Anteils aus der Mas­se.
  • Erlös­op­ti­mie­rung aktiv anbie­ten: struk­tu­rier­ter, rechts­kon­for­mer Markt­pro­zess; öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als neu­tra­ler Preis­fin­dungs­me­cha­nis­mus.
  • Quo­ten, Rang‑ und Aus­gleichs­po­si­tio­nen vor­ab doku­men­tie­ren (Kos­ten, Nut­zun­gen, Inves­ti­tio­nen, Ent­nah­men).
  • Mit dem Ver­wal­ter schrift­lich fixie­ren, dass eine best­mög­li­che und zügi­ge Ver­wer­tung ange­strebt wird; bei ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen Datenraum/NDA nut­zen.

Don’ts (typi­sche Feh­ler)

  • Nicht pas­siv blei­ben: Abwar­ten über­lässt dem Ver­wal­ter den Takt und erhöht das Notverkaufs‑Risiko.
  • Kei­ne infor­mel­len Deals ohne Markt­preis­fin­dung; das erzeugt Haftungs‑ und Folgestreit‑Risiken.
  • Kei­ne Ver­zö­ge­rungs­tak­ti­ken ohne belast­ba­re Alter­na­ti­ve; der Ver­wal­ter kann gericht­li­che Tei­lung durch­set­zen.

Spe­zi­al­fall: Insol­venz eines Unternehmers/Gesellschafters

  • Auch der gesell­schafts­recht­li­che Anteil fällt in die Mas­se.
  • Der Ver­wal­ter kann Verwertung/Teilung ver­lan­gen, soweit ver­trag­lich und gesetz­lich mög­lich.
  • Bei der Ver­wer­tung sind gesellschafts‑ oder ver­trags­recht­li­che Bin­dun­gen (z. B. Zustim­mungs­er­for­der­nis­se, Vin­ku­lie­rung, Nach­fol­ge­klau­seln) strikt zu beach­ten.
  • Prak­ti­scher Fokus: höchst­mög­li­cher Erlös bei rechts­kon­for­mer Abbil­dung der Bin­dun­gen.

Wich­tig für Ihr Hna­deln

  • Insol­venz eines Betei­lig­ten = Ver­wal­ter über­nimmt des­sen Tei­lungs­recht.
    • Wer den Pro­zess früh struk­tu­riert, ver­hin­dert Not­ver­kauf und maxi­miert den Erlös.
    • Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist das neu­tra­le Instru­ment, um Gemein­schaf­ten streit­fest zu Geld zu tei­len.

Wenn eine Sicher­hei­ten­ver­wer­tung
zeit­kri­tisch und ver­trau­lich umzu­set­zen ist:
Kon­tak­tie­ren Sie uns.

Ele­ment #1