Haftungsausschluss: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern lediglich Hinweise aus der Praxis. Der Inhalt dieser Webseite ist die Darstellung unserer Tätigkeit und keine Werbung.
Pfandverwertung aufgrund Teilung
Die überparteiliche Wertfeststellung und anschließende Verteilung sämtlicher Mobilien sowie Unternehmensanteile erfolgt durch die geordnete Umwandlung von Sachwerten in liquide Mittel. Dies stellt eine effiziente und rechtssichere Methode dar, um sämtliche Beteiligten innerhalb kürzester Zeit angemessen zu berücksichtigen und wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Verwertung wird eine neutrale Bewertung der Vermögensgegenstände vorgenommen, um deren Marktwert sachgerecht zu bestimmen. Anschließend erfolgt die Veräußerung im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, wodurch ein transparenter und fairer Prozess sichergestellt wird. Durch diese Vorgehensweise werden potenzielle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten vermieden, eine gerechte Aufteilung der Erlöse ermöglicht und zugleich eine rasche Liquidation der Vermögenswerte sichergestellt.
Diese Methode erweist sich insbesondere in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, gesellschaftsrechtlichen Trennungen sowie bei der Verwertung von Sicherheiten im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Parteien als effiziente und wirtschaftlich vorteilhafte Lösung.
Vorteile der Pfandrechtsverwertung:
- Keine Rechtskosten für weitere Klageverfahren
- Keine Vollstreckungskosten
- Festgelegter, unaufschiebbarer Versteigerungstermin
- Auslöser für mögliche Einigung der Beteiligten
- Kurzfristige Umsetzung
- Geringer Wertverlust der Gegenstände durch zeitnahen Verkauf
- Gerechte Aufteilung der Erlöse und mögliche Wiederherstellung des Familienfriedens
Wir führen Teilungsversteigerungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch.
Interessenausgleich
Identifikation und Auswahl
Pool an Kaufinteressenten
Rechtssicherheit
Langjährige Erfahrung
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Wir führen durch aufgrund:
Teilungsversteigerung
Die überparteiliche Wertfeststellung und Verteilung aller Mobilien und Unternehmensanteile erfolgt durch Wandlung von Sachwert in Geldwert. Es ist dies der problemlose Weg, kurzfristig allen Parteien gerecht zu werden.
Teilungsversteigerung gemäß § 731 BGB Auseinandersetzung bei Teilung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermanglung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über Gemeinschaftsversteigerungen bei Aufhebung der Gemeinschaft.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.
Teilungsversteigerung gemäß § 749 BGB Aufhebung
- Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen
- Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt.
- Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt, ist nichtig.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen.
Teilungsversteigerung gemäß § 753 BGB Teilung durch Verkauf
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern
- Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen
Teilungsversteigerung gemäß § 2042 BGB Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
- Die Vorschriften des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Jeder Erbe kann demzufolge jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (ZVG) und durch Teilung des Erlöses (§ 180 ff ZVG). Der Verkauf der Gegenstände erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Der Verkauf der Gegenstände ist jederzeit fällig, da jeder Teilnehmer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Allen Mitgliedern der Gemeinschaft ist die Absicht zur Auflösung, also zur Verwertung, mit einer Verkaufsfrist von 1 Monat mitzuteilen. Die Verwertung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt sind.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.
Fragen zu:
Überschaubare Kosten
Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.
Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.
Speditionspfandrechtsverwertung im Insolvenzfall
Grundsätzlich:
Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spediteur vorher sein Speditionspfandpfandrecht geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung durchführen lassen.
Praxishinweis:
Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters berechnet sich aus der Gesamtsumme der erzielten Einnahmen. Darum liegt es im Interesse des Insolvenzverwalters, Absonderungsgegenstände in der Masse zu halten. Deshalb ist mit Obstruktion seitens der Insolvenzverwaltung zu rechnen, wenn der Spediteur die Verwertung selbst durchführen will.
Wenn der Spediteur sein Speditonspfandrecht einen Monat vor Insolvenzantrag geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durchführen lassen. Eine Rückgabepflicht an den Insolvenzverwalter besteht nicht. Dadurch entfallen für dieses Sicherungsgut auch die Kostenbeiträge und die Umsatzsteuer kann bei der Verwertung mit aufgerechnet werden.
Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.
Der Insolvenzverwalter benötigt zur Durchsetzung seines Verwertungsrechts den unmittelbaren Besitz, also die die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Gelingt es dem Spediteur unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben sein Pfandrecht rechtzeitig geltend zu machen, hat der Insolvenzverwalter das Nachsehen. Dann greift zugunsten des Spediteurs das Prioritätsprinzip. Die Verwertung des Speditionspfands durch den allgemein öffentlich bestellten Versteigerer führt bei höherem Verwertungserlös fast immer zu einer schnelleren Realisierung der Forderung und Auszahlung als durch Verkauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insolvenzverwaltung blockiert, sondern kurzfristig wieder frei.
Sicherungsrechte des Spediteurs:
Im Insolvenzfall werden Pfändungspfandrechte unwirksam. Aber die Sicherungsrechte bleiben dem Spediteur aber wertmäßig erhalten. Die in Pfand genommenen Gegenstände oder Rechte zählen dann zu den Absonderungen.
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gemäß § 88 InsO keine Verwertungsbefugnis, wenn der Spediteur sein Pfandrecht einen Monat vor Antrag auf Insolvenzverfahren erworben hat.
Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters:
Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen worden war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.
Hat der Insolvenzverwalter das Pfand im Besitz, zählt dieses zu den sogenannten Absonderungen. Er ist dann zur Verwertung des Pfands berechtigt.
- Es steht ihm frei, wie und zu welchem Preis er verwertet. Er kann freihändig verwerten oder Dritte seiner Wahl mit der Verwertung beauftragen.
- Der Insolvenzverwalter oder der von ihm Beauftragte ist nicht dazu verpflichtet, in einem geregelten Verwertungsverfahren den höchst bietenden Käufer zu ermitteln. Er kann an den Erstbesten oder ihm Genehmen zu jedem Preis verkaufen.
- Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von mindestens 9 Prozent zzgl. 19 % Umsatzsteuer und weitere Pauschalen für die Verwertungskosten. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Folge: Lagerflächen sind erfahrungsgemäß lange blockiert. Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).
Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Verwertung:
Befürchtungen der absonderungsberechtigten Spediteure, der Insolvenzverwalter könne sein Verwertungsrecht dazu missbrauchen, dass er untätig bleibt und den Verkauf nicht zügig betreibt, beugt die Insolvenzordnung durch die allgemeine Verwertungspflicht nach dem Berichtstermin (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Vermieter vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse fordern kann (§ 169InsO). Der Zinslauf endet mit der Auszahlung des Verwertungserlöses an den Spediteur. Der Zinssatz richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn der Schuldner sich in Verzug befindet, können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Bevor der Insolvenzverwalter das Pfand an einen Dritten veräußert, muss er dem absonderungsberechtigten Spediteur wie und zu welchem Preis der Gegenstand oder das Recht veräußert werden soll. Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der er ein Pfandrecht besitzt, freihändig verwerten.
Wichtig: Gemäß § 168 InsO hat der Spediteur hat nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht binnen einer Woche das Recht, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen oder nachweisen zu lassen. Dann hat der Insolvenzverwalter diese Möglichkeit wahrzunehmen oder den Spediteur so zu stellen, als wenn er die Möglichkeit wahrgenommen hätte.
Praxishinweis: Insolvenzverwaltern sehen den Nachweis der bessere Verwertung durch den Spediteur eher ungern, denn dies passt häufig nicht in ihre Gesamtabwicklungsstrategie.
Wichtiger Hinweis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen:
- Der Spediteur muss seine Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter sofort schriftlich geltend machen und dabei den Gegenstand oder das Recht, auf das sich das Absonderungsrecht bezieht, bezeichnen.
Weitere Hinweise zum Schutz des Spediteurs vor finanziellen Einbußen und Nachteilen:
- Der Insolvenzverwalter darf gegenüber dem Spediteur keine “Aussonderungsgebühren” verlangen.
- Der Spediteur ist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auskunftspflichtig. Er muss keine Dokumente herausgeben. Auch wenn von Seiten der Insolvenzverwaltungen oft Gegenteiliges behauptet wird. Die Insolvenzverwaltung befindet sich z.B. aufgrund chaotischer Buchhaltung des Schuldners oft in Beweisnot.
- Gegenüber einer Verwertung von in Pfand genommenen Sachen durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer bedeutet dies in der Regel erhebliche Nachteile zulasten des Spediteurs. Das Verwertungsverfahren entzieht sich, insbesondere was die Verwertungskosten betrifft, dessen Kontrolle. Die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit durch den Vermieter nach § 168 InsO erweist sich in der Praxis in den meisten Fällen als nicht umsetzbar — es zählt nicht zur Kernkompetenz des Spediteurs, in so knapp bemessener Frist Kaufinteressenten zu generieren.
Freigabe: Der Insolvenzverwalter ist nicht gezwungen, von seinem Verwertungsrecht Gebrauch zu machen. Stattdessen kann er dem Gläubiger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Verwertung überlassen. Dies ist zweckmäßig, wenn der Gläubiger günstigere Verwertungsmöglichkeiten besitzt, etwa weil er einen mit der Verwertung von Pfandrechten gut eingeführten öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragen möchte. Es ist auch in diesem Fall ratsam, nicht auf die Privilegien der Pfandrechtsverwertung zu verzichten.
So können wir helfen:
- Durch ein Pfandverwertungsgutachten können wir den Wert der Absonderungen feststellen woraus sich dann die Zinsen nach § 169InsO feststellen lassen.
- Grundsätzlich gilt: Wir können Spediteuren bei der Realisierung ihrer Forderungen immer dann am besten helfen, wenn sie bei Zahlungsproblemen sofort handeln. Es ist das gute Recht des Spediteurs, dass er einen Verkauf des Pfands an der von der Insolvenzverwaltung vorgeschlagenen Käufer nicht hinnehmen muss. Weil es oft nicht in die Abwicklungsstrategie des Insolvenzverwalters passt, wird der Nachweis eines höher bietenden Käufers ungern gesehen. Wir verfügen über tausende von Kontakten zu Kaufinteressenten und können kurzfristig helfen durch einen FIRE SALE exklusiv einen höchstbietenden Käufer zu generieren. Vorrausetzung ist, dass uns Spediteure zeitnah einschalten. Spediteure können dabei nur gewinnen, denn es entstehen ihnen keine Kosten und der Verwertungserlös ist fast immer höher als beim Verkauf durch die Insolvenzverwaltung.
Fazit:
Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter oft auf Ihr Verwertungsrecht verzichten, wenn sie feststellen, dass von Seiten des Spediteurs fundiertermaßen “Gegenwind aufkommt”.