Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Pfand­ver­wer­tung auf­grund Tei­lung

Die über­par­tei­li­che Wert­fest­stel­lung und anschlie­ßen­de Ver­tei­lung sämt­li­cher Mobi­li­en sowie Unter­neh­mens­an­tei­le erfolgt durch die geord­ne­te Umwand­lung von Sach­wer­ten in liqui­de Mit­tel. Dies stellt eine effi­zi­en­te und rechts­si­che­re Metho­de dar, um sämt­li­che Betei­lig­ten inner­halb kür­zes­ter Zeit ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen und wirt­schaft­lich trag­fä­hi­ge Lösun­gen zu gewähr­leis­ten.

Im Rah­men die­ser Ver­wer­tung wird eine neu­tra­le Bewer­tung der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de vor­ge­nom­men, um deren Markt­wert sach­ge­recht zu bestim­men. Anschlie­ßend erfolgt die Ver­äu­ße­rung im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, wodurch ein trans­pa­ren­ter und fai­rer Pro­zess sicher­ge­stellt wird. Durch die­se Vor­ge­hens­wei­se wer­den poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Betei­lig­ten ver­mie­den, eine gerech­te Auf­tei­lung der Erlö­se ermög­licht und zugleich eine rasche Liqui­da­ti­on der Ver­mö­gens­wer­te sicher­ge­stellt.

Die­se Metho­de erweist sich ins­be­son­de­re in erb­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen, gesell­schafts­recht­li­chen Tren­nun­gen sowie bei der Ver­wer­tung von Sicher­hei­ten im Rah­men von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Par­tei­en als effi­zi­en­te und wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te Lösung.

Vor­tei­le der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Wir füh­ren Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen auf­grund gesetz­li­cher Bestim­mun­gen durch.

Inter­es­sen­aus­gleich

Im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wird durch ding­li­che Sur­ro­ga­ti­on der Sach­wert fest­ge­stellt, und der Geld­wert kann auf­ge­teilt wer­den.

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höhe­re Ver­wer­tungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Kauf­in­ter­es­sen­ten für Unter­neh­mens­an­tei­le und Gegen­stän­de aller Art

Rechts­si­cher­heit

Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Durch­füh­rung von Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch auf­grund:

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Die über­par­tei­li­che Wert­fest­stel­lung und Ver­tei­lung aller Mobi­li­en und Unter­neh­mens­an­tei­le erfolgt durch Wand­lung von Sach­wert in Geld­wert. Es ist dies der pro­blem­lo­se Weg, kurz­fris­tig allen Par­tei­en gerecht zu wer­den.

§ 731 BGB Aus­ein­an­der­set­zung bei Tei­lung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 731 BGB Aus­ein­an­der­set­zung bei Tei­lung

Die Aus­ein­an­der­set­zung erfolgt in Ermang­lung einer ande­ren Ver­ein­ba­rung in Gemäß­heit der §§ 732 bis 735. Im Übri­gen gel­ten für die Tei­lung die Vor­schrif­ten über Gemein­schafts­ver­stei­ge­run­gen bei Auf­he­bung der Gemein­schaft.

Teilungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

§ 749 BGB Auf­he­bung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 749 BGB Auf­he­bung

  1. Jeder Teil­ha­ber kann jeder­zeit die Auf­he­bung der Gemein­schaft ver­lan­gen
  2. Wird das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, durch Ver­ein­ba­rung für immer oder auf Zeit aus­ge­schlos­sen, so kann die Auf­he­bung gleich­wohl ver­langt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Unter der glei­chen Vor­aus­set­zung kann, wenn eine Kün­di­gungs­frist bestimmt wird, die Auf­he­bung ohne Ein­hal­tung der Frist ver­langt.
  3. Eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der aus­ge­schlos­sen oder beschränkt, ist nich­tig.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen.

§ 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

  1. Ist die Tei­lung in Natur aus­ge­schlos­sen, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung, und durch Tei­lung des Erlö­ses. Ist die Ver­äu­ße­rung an einen Drit­ten unstatt­haft, so ist der Gegen­stand unter den Teil­ha­bern zu ver­stei­gern

  2. Hat der Ver­such, den Gegen­stand zu ver­kau­fen, kei­nen Erfolg, so kann jeder Teil­ha­ber die Wie­der­ho­lung ver­lan­gen; er hat jedoch die Kos­ten zu tra­gen, wenn der wie­der­hol­te Ver­such miss­lingt.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen

§ 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft

  1. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.
  2. Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung.

 

Jeder Erbe kann dem­zu­fol­ge jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen (§ 2042 BGB), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung (ZVG) und durch Tei­lung des Erlö­ses (§ 180 ff ZVG). Der Ver­kauf der Gegen­stän­de erfolgt in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer. Der Ver­kauf der Gegen­stän­de ist jeder­zeit fäl­lig, da jeder Teil­neh­mer jeder­zeit die Auf­lö­sung der Gemein­schaft ver­lan­gen kann. Allen Mit­glie­dern der Gemein­schaft ist die Absicht zur Auf­lö­sung, also zur Ver­wer­tung, mit einer Ver­kaufs­frist von 1 Monat mit­zu­tei­len. Die Ver­wer­tung darf erst nach Ablauf der Frist erfol­gen, wenn eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt ist und die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten benach­rich­tigt sind.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Spe­di­ti­ons­pfand­rechts­ver­wer­tung im Insol­venz­fall

Grund­sätz­lich:
Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spe­di­teur vor­her sein Spe­di­ti­ons­pfand­pfand­recht gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren las­sen.

Pra­xis­hin­weis:
Der Ver­gü­tungs­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters berech­net sich aus der Gesamt­sum­me der erziel­ten Ein­nah­men. Dar­um liegt es im Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters, Abson­de­rungs­ge­gen­stän­de in der Mas­se zu hal­ten. Des­halb ist  mit Obstruk­ti­on sei­tens der Insol­venz­ver­wal­tung zu rech­nen, wenn der Spe­di­teur die Ver­wer­tung selbst durch­füh­ren will.

Wenn der Spe­di­teur sein Spe­di­tons­pfand­recht einen Monat vor Insol­venz­an­trag gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch­füh­ren las­sen. Eine Rück­ga­be­pflicht an den Insol­venz­ver­wal­ter besteht nicht. Dadurch ent­fal­len für die­ses Siche­rungs­gut auch die Kos­ten­bei­trä­ge und die Umsatz­steu­er kann bei der Ver­wer­tung mit auf­ge­rech­net wer­den.

Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Der Insol­venz­ver­wal­ter benö­tigt zur Durch­set­zung sei­nes Ver­wer­tungs­rechts den unmit­tel­ba­ren Besitz, also die die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über einen Gegen­stand. Gelingt es dem Spe­di­teur unter Beach­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben sein Pfand­recht recht­zei­tig gel­tend zu machen, hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Nach­se­hen. Dann greift zuguns­ten des Spe­di­teurs das Prio­ri­täts­prin­zip. Die Ver­wer­tung des Spe­di­ti­ons­pfands durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer führt bei höhe­rem Ver­wer­tungs­er­lös fast immer zu einer schnel­le­ren Rea­li­sie­rung der For­de­rung und Aus­zah­lung als durch Ver­kauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insol­venz­ver­wal­tung blo­ckiert, son­dern kurz­fris­tig wie­der frei.

Siche­rungs­rech­te des Spe­di­teurs:
Im Insol­venz­fall wer­den Pfän­dungs­pfand­rech­te unwirk­sam. Aber die Siche­rungs­rech­te blei­ben dem Spe­di­teur aber wert­mä­ßig erhal­ten. Die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te zäh­len dann zu den Abson­de­run­gen.

Grund­sätz­lich hat der Insol­venz­ver­wal­ter gemäß § 88 InsO kei­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis, wenn der Spe­di­teur sein Pfand­recht einen Monat vor Antrag auf Insol­venz­ver­fah­ren erwor­ben hat.

Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters:
Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen wor­den war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand im Besitz, zählt die­ses zu den soge­nann­ten Abson­de­run­gen. Er ist dann zur Ver­wer­tung des Pfands berech­tigt.

  • Es steht ihm frei, wie und zu wel­chem Preis er ver­wer­tet. Er kann frei­hän­dig ver­wer­ten oder Drit­te sei­ner Wahl mit der Ver­wer­tung beauf­tra­gen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter oder der von ihm Beauf­trag­te ist nicht dazu ver­pflich­tet, in einem gere­gel­ten Ver­wer­tungs­ver­fah­ren den höchst bie­ten­den Käu­fer zu ermit­teln. Er kann an den Erst­bes­ten oder ihm Geneh­men zu jedem Preis ver­kau­fen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält aus dem Ver­wer­tungs­er­lös eine Pau­scha­le von min­des­tens 9 Pro­zent zzgl. 19 % Umsatz­steu­er und wei­te­re Pau­scha­len für die Ver­wer­tungs­kos­ten. Lie­gen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wer­tungs­kos­ten erheb­lich höher oder nied­ri­ger als die Pau­scha­len, sind die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten anzu­set­zen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Fol­ge: Lager­flä­chen sind erfah­rungs­ge­mäß lan­ge blo­ckiert. Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).

Pflich­ten des Insol­venz­ver­wal­ters bei der Ver­wer­tung:
Befürch­tun­gen der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teu­re, der Insol­venz­ver­wal­ter kön­ne sein Ver­wer­tungs­recht dazu miss­brau­chen, dass er untä­tig bleibt und den Ver­kauf nicht zügig betreibt, beugt die Insol­venz­ord­nung durch die all­ge­mei­ne Ver­wer­tungs­pflicht nach dem Berichts­ter­min (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Ver­mie­ter vom Berichts­ter­min an lau­fend die geschul­de­ten Zin­sen aus der Insol­venz­mas­se for­dern kann (§ 169InsO). Der Zins­lauf endet mit der Aus­zah­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses an den Spe­di­teur.  Der Zins­satz rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Wenn der Schuld­ner sich in Ver­zug befin­det, kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ver­langt wer­den.

Bevor der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand an einen Drit­ten ver­äu­ßert, muss er dem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teur wie und zu wel­chem Preis der Gegen­stand oder das Recht ver­äu­ßert wer­den soll. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf eine beweg­li­che Sache, an der er ein Pfand­recht besitzt, frei­hän­dig ver­wer­ten.

Wich­tig: Gemäß § 168 InsO hat der Spe­di­teur hat nach Mit­tei­lung der Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht bin­nen einer Woche das Recht, eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit nach­zu­wei­sen oder nach­wei­sen zu las­sen. Dann hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Spe­di­teur so zu stel­len, als wenn er die Mög­lich­keit wahr­ge­nom­men hät­te.

Pra­xis­hin­weis: Insol­venz­ver­wal­tern sehen den Nach­weis der  bes­se­re Ver­wer­tung durch den Spe­di­teur eher ungern, denn dies passt häu­fig nicht in ihre Gesamt­ab­wick­lungs­stra­te­gie.

Wich­ti­ger Hin­weis zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len:

  • Der Spe­di­teur muss sei­ne Abson­de­rungs­rech­te gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter sofort schrift­lich gel­tend machen und dabei den Gegen­stand oder das Recht, auf das sich das Abson­de­rungs­recht bezieht, bezeich­nen.

Wei­te­re Hin­wei­se zum Schutz des Spe­di­teurs vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen und Nach­tei­len:

  • Der Insol­venz­ver­wal­ter darf gegen­über dem Spe­di­teur kei­ne “Aus­son­de­rungs­ge­büh­ren” ver­lan­gen.
  • Der Spe­di­teur ist gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­kunfts­pflich­tig. Er muss kei­ne Doku­men­te her­aus­ge­ben. Auch wenn von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tun­gen oft Gegen­tei­li­ges behaup­tet wird. Die Insol­venz­ver­wal­tung befin­det sich z.B. auf­grund chao­ti­scher Buch­hal­tung des Schuld­ners oft in Beweis­not.
  • Gegen­über einer Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­nen Sachen durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bedeu­tet dies in der Regel erheb­li­che Nach­tei­le zulas­ten des Spe­di­teurs. Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­zieht sich, ins­be­son­de­re was die Ver­wer­tungs­kos­ten betrifft, des­sen Kon­trol­le. Die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses einer bes­se­ren Ver­wer­tungs­mög­lich­keit durch den Ver­mie­ter nach § 168 InsO erweist sich in der Pra­xis in den meis­ten Fäl­len als nicht umsetz­bar — es zählt nicht zur Kern­kom­pe­tenz des Spe­di­teurs, in so knapp bemes­se­ner Frist Kauf­in­ter­es­sen­ten zu gene­rie­ren.

Frei­ga­be:  Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht gezwun­gen, von sei­nem Ver­wer­tungs­recht Gebrauch zu machen. Statt­des­sen kann er dem Gläu­bi­ger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Ver­wer­tung über­las­sen. Dies ist zweck­mä­ßig, wenn der Gläu­bi­ger güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten besitzt, etwa weil er einen mit der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten gut ein­ge­führ­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen möch­te. Es ist auch in die­sem Fall rat­sam, nicht auf die Pri­vi­le­gi­en der Pfand­rechts­ver­wer­tung zu ver­zich­ten.

So kön­nen wir hel­fen:

  • Durch ein Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten kön­nen wir den Wert der Abson­de­run­gen fest­stel­len wor­aus sich dann die Zin­sen nach § 169InsO fest­stel­len las­sen.
  • Grund­sätz­lich gilt: Wir kön­nen Spe­di­teu­ren bei der Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen immer dann am bes­ten hel­fen, wenn sie bei Zah­lungs­pro­ble­men sofort han­deln. Es ist das gute Recht des Spe­di­teurs, dass er einen Ver­kauf des Pfands an der von der Insol­venz­ver­wal­tung vor­ge­schla­ge­nen Käu­fer nicht hin­neh­men muss. Weil es oft nicht in die Abwick­lungs­stra­te­gie des Insol­venz­ver­wal­ters passt, wird der Nach­weis eines höher bie­ten­den Käu­fers ungern gese­hen. Wir ver­fü­gen über tau­sen­de von Kon­tak­ten zu Kauf­in­ter­es­sen­ten und kön­nen kurz­fris­tig hel­fen durch einen FIRE SALE exklu­siv einen höchst­bie­ten­den Käu­fer zu gene­rie­ren. Vor­rau­set­zung ist, dass uns Spe­di­teu­re zeit­nah ein­schal­ten. Spe­di­teu­re kön­nen dabei nur gewin­nen, denn es ent­ste­hen ihnen kei­ne Kos­ten und der Ver­wer­tungs­er­lös ist fast immer höher  als beim Ver­kauf durch die Insol­venz­ver­wal­tung.

Fazit:
Die Erfah­rung zeigt, dass Insol­venz­ver­wal­ter oft auf Ihr Ver­wer­tungs­recht ver­zich­ten, wenn sie fest­stel­len, dass von Sei­ten des Spe­di­teurs fun­dier­ter­ma­ßen “Gegen­wind auf­kommt”.

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