Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns

Das gesetz­li­che und ver­trag­li­che Pfand­recht stellt ein zen­tra­les Instru­ment des Kauf­manns zur Absi­che­rung und Durch­set­zung sei­ner For­de­run­gen dar. Durch die Ver­wer­tung der ver­pfän­de­ten Ware kann der Kauf­mann fäl­lig gestell­te For­de­run­gen kurz­fris­tig, kos­ten­ef­fi­zi­ent und rechts­kon­form rea­li­sie­ren, ohne auf lang­wie­ri­ge gericht­li­che Ver­fah­ren ange­wie­sen zu sein.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (§§ 383, 385 BGB i.V.m. §§ 369 ff. HGB) bie­tet dem Kauf­mann die Mög­lich­keit, sei­ne gesi­cher­ten Ansprü­che effi­zi­ent und wert­hal­tig durch­zu­set­zen. Ein wesent­li­ches Merk­mal der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ist die rechts­si­che­re, trans­pa­ren­te und markt­ge­rech­te Umset­zung der Ver­wer­tung, ins­be­son­de­re durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer gemäß der Novel­lie­rung des § 383 BGB zum 01.01.2025.

Wir über­neh­men die Ver­wer­tung von Sicher­hei­ten im Rah­men fol­gen­der han­dels­recht­li­cher Pfand­rech­te: § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 HGB.

Vor­tei­le der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Wir füh­ren Ver­wer­tun­gen für Kauf­leu­te durch

Ver­wer­tung erfolgt unter Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

Rechts­kon­for­mes Ver­fah­ren

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höhe­re Ver­wer­tungs­er­lö­se

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Ein über vie­le Jah­re auf­ge­bau­ter Stamm an Kauf­in­ter­es­sen­ten für Gegen­stän­de aller Art

Größt­mög­li­che Rechts­si­cher­heit

Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über zehn Jah­ren wer­den wir zur Ver­wer­tung auf­grund der Pfand- und Ver­wer­tungs­rech­te für Kauf­leu­te ein­ge­schal­tet.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch auf­grund:

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ermög­licht dem Kauf­mann die kurz­fris­ti­ge, kos­ten­güns­ti­ge und rechts­kon­for­me Rea­li­sie­rung fäl­lig gestelll­ter For­de­run­gen. Wir rea­li­sie­ren Ihre Pfand­rech­te und füh­ren öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen nach HGB § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 und § 440 durch.

§ 369 HGB wg. For­de­run­gen aus beid­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 369 HGB Zurück­be­hal­tungs­recht

Der § 369 HGB ermög­licht bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten dem Kauf­mann ein pfand­ar­ti­ges Befrie­di­gungs­recht an Waren oder Wert­pa­pie­ren gegen­über dem Ver­trags­geg­ner. Im Insol­venz­fall ermög­licht der § 51 Nr. 3 InsO das kauf­män­ni­sche Zurück­be­hal­tungs­recht das Recht zur abge­son­der­ten Befrie­di­gung.

§ 369 HGB
1) Ein Kauf­mann hat wegen der fäl­li­gen For­de­run­gen, wel­che ihm gegen einen ande­ren Kauf­mann aus den zwi­schen ihnen geschlos­se­nen bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten zuste­hen, ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den beweg­li­chen Sachen und Wert­pa­pie­ren des Schuld­ners, wel­che mit des­sen Wil­len auf Grund von Han­dels­ge­schäf­ten in sei­nen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­scheins oder Lager­scheins dar­über ver­fü­gen kann. Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist auch dann begrün­det, wenn das Eigen­tum an dem Gegen­stand von dem Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­ge­gan­gen oder von einem Drit­ten für den Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­tra­gen, aber auf den Schuld­ner zurück­zu­über­tra­gen ist.

(2) Einem Drit­ten gegen­über besteht das Zurück­be­hal­tungs­recht inso­weit, als dem Drit­ten die Ein­wen­dun­gen gegen den Anspruch des Schuld­ners auf Her­aus­ga­be des Gegen­stands ent­ge­gen­ge­setzt wer­den kön­nen.
(3) Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Zurück­be­hal­tung des Gegen­stands der von dem Schuld­ner vor oder bei der Über­ga­be erteil­ten Anwei­sung oder der von dem Gläu­bi­ger über­nom­me­nen Ver­pflich­tung, in einer bestimm­ten Wei­se mit dem Gegen­stand zu ver­fah­ren, wider­strei­tet.

(4) Der Schuld­ner kann die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicher­heits­leis­tung abwen­den. Die Sicher­heits­leis­tung durch Bür­gen ist aus­ge­schlos­sen.

§ 371 HGB
(1) Der Gläu­bi­ger ist kraft des Zurück­be­hal­tungs­rechts befugt, sich aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de für sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen. Steht einem Drit­ten ein Recht an dem Gegen­stan­de zu, gegen wel­ches das Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 369 Abs. 2 gel­tend gemacht wer­den kann, so hat der Gläu­bi­ger in Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem Gegen­stan­de den Vor­rang.
(2) Die Befrie­di­gung erfolgt nach den für das Pfand­recht gel­ten­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. An die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bestimm­ten Frist von einem Mona­te tritt eine sol­che von einer Woche.
(3) Sofern die Befrie­di­gung nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung statt­fin­det, ist sie erst zuläs­sig, nach­dem der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel für sein Recht auf Befrie­di­gung gegen den Eigen­tü­mer oder, wenn der Gegen­stand ihm selbst gehört, gegen den Schuld­ner erlangt hat; in dem letz­te­ren Fal­le fin­den die den Eigen­tü­mer betref­fen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Befrie­di­gung auf den Schuld­ner ent­spre­chen­de Anwen­dung. In Erman­ge­lung des voll­streck­ba­ren Titels ist der Ver­kauf des Gegen­stan­des nicht recht­mä­ßig.
(4) Die Kla­ge auf Gestat­tung der Befrie­di­gung kann bei dem Gericht, in des­sen Bezir­ke der Gläu­bi­ger sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder den Gerichts­stand der Nie­der­las­sung hat, erho­ben wer­den.

gemäß § 371 HGB Befrie­di­gungs­recht

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 371 HGB Befrie­di­gungs­recht

§ 371 HGB
(1) Der Gläu­bi­ger ist kraft des Zurück­be­hal­tungs­rechts befugt, sich aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de für sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen. Steht einem Drit­ten ein Recht an dem Gegen­stan­de zu, gegen wel­ches das Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 369 Abs. 2 gel­tend gemacht wer­den kann, so hat der Gläu­bi­ger in Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem Gegen­stan­de den Vor­rang.
(2) Die Befrie­di­gung erfolgt nach den für das Pfand­recht gel­ten­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. An die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bestimm­ten Frist von einem Mona­te tritt eine sol­che von einer Woche.
(3) Sofern die Befrie­di­gung nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung statt­fin­det, ist sie erst zuläs­sig, nach­dem der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel für sein Recht auf Befrie­di­gung gegen den Eigen­tü­mer oder, wenn der Gegen­stand ihm selbst gehört, gegen den Schuld­ner erlangt hat; in dem letz­te­ren Fal­le fin­den die den Eigen­tü­mer betref­fen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Befrie­di­gung auf den Schuld­ner ent­spre­chen­de Anwen­dung. In Erman­ge­lung des voll­streck­ba­ren Titels ist der Ver­kauf des Gegen­stan­des nicht recht­mä­ßig.
(4) Die Kla­ge auf Gestat­tung der Befrie­di­gung kann bei dem Gericht, in des­sen Bezir­ke der Gläu­bi­ger sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder den Gerichts­stand der Nie­der­las­sung hat, erho­ben wer­den. 

Nach § 397 HGB hat der Kom­mis­sio­när aus dem Kom­mis­si­ons­gut u. a. wegen der auf das Gut ver­wen­de­ten Kos­ten, Vor­schüs­se und Pro­vi­sio­nen ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

§ 373 HGB Annah­me­ver­zug
Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 373 HGB Annah­me­ver­zug / Selbst­hil­fe­ver­kauf / Hin­ter­le­gung
 
(1) Ist der Käu­fer mit der Annah­me der Ware im Ver­zug, so kann der Ver­käu­fer die Ware auf Gefahr und Kos­ten des Käu­fers in einem öffent­li­chen Lager­haus oder sonst in siche­rer Wei­se hin­ter­le­gen.

(2) Er ist fer­ner befugt, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung die Ware öffent­lich ver­stei­gern zu las­sen; er kann, wenn die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung den Ver­kauf auch aus frei­er Hand durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder durch eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis bewir­ken. 2Ist die Ware dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug, so bedarf es der vor­gän­gi­gen Andro­hung nicht; das­sel­be gilt, wenn die Andro­hung aus ande­ren Grün­den unt­un­lich ist.

(3) Der Selbst­hil­fe­ver­kauf erfolgt für Rech­nung des säu­mi­gen Käu­fers.

(4) Der Ver­käu­fer und der Käu­fer kön­nen bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung mit­bie­ten.

(5) 1Im Fal­le der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung hat der Ver­käu­fer den Käu­fer von der Zeit und dem Ort der Ver­stei­ge­rung vor­her zu benach­rich­ti­gen; von dem voll­zo­ge­nen Ver­kauf hat er bei jeder Art des Ver­kaufs dem Käu­fer unver­züg­lich Nach­richt zu geben. 2Im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. 3Die Benach­rich­ti­gun­gen dür­fen unter­blei­ben, wenn sie unt­un­lich sind (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

§ 376 HGB Fix­han­dels­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug

(1) Ist bedun­gen, dass die Leis­tung des einen Tei­les genau zu einer fest­be­stimm­ten Zeit oder inner­halb einer fest­be­stimm­ten Frist bewirkt wer­den soll, so kann der ande­re Teil, wenn die Leis­tung nicht zu der bestimm­ten Zeit oder nicht inner­halb der bestimm­ten Frist erfolgt, von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder, falls der Schuld­ner im Ver­zug ist, statt der Erfül­lung Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. Erfül­lung kann er nur bean­spru­chen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Geg­ner anzeigt, daß er auf Erfül­lung bestehe.

 
(2) Wird Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­langt und hat die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis, so kann der Unter­schied des Kauf­prei­ses und des Bör­sen- oder Markt­prei­ses zur Zeit und am Ort der geschul­de­ten Leis­tung gefor­dert wer­den.
 
(3) Das Ergeb­nis eines ander­weit vor­ge­nom­me­nen Ver­kaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, dem Ersatz­an­spruch nur zugrun­de gelegt wer­den, wenn der Ver­kauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedun­ge­nen Leis­tungs­zeit oder Leis­tungs­frist bewirkt ist. Der Ver­kauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung geschieht, durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen oder Käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis erfol­gen.
 
(4) Auf den Ver­kauf mit­tels öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung fin­det die Vor­schrift des § 373 Abs. 4 Anwen­dung. Von dem Ver­kauf oder Kauf hat der Gläu­bi­ger den Schuld­ner unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

§ 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug beim Fix­han­dels­ge­schäft: Beim Fix­han­dels­kauf kann der Ver­käu­fer oder der Käu­fer beim Erfül­lungs­ver­zug der ande­ren Ver­trags­par­tei nach § 376 HGB die geschul­de­te Ware in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung kau­fen oder ver­kau­fen und den Unter­schieds­be­trag beim Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zugrun­de legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 281).

§ 379 HGB Einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung; Not­ver­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 379 HGB Einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung; Not­ver­kauf

(1) Ist der Kauf für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft, so ist der Käu­fer, wenn er die ihm von einem ande­ren Ort über­sen­de­te Ware bean­stan­det, ver­pflich­tet, für ihre einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung zu sor­gen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug ist, unter Beob­ach­tung der Vor­schrif­ten des § 373 ver­kau­fen las­sen.

§ 388 HGB Man­gel­haf­tes Kom­mis­si­ons­gut

§ 388 HGB Man­gel­haf­tes Kom­mis­si­on­gut

(1)  Befin­det sich das Gut, wel­ches dem Kom­mis­sio­när zuge­sen­det ist, bei der Ablie­fe­rung in einem beschä­dig­ten oder man­gel­haf­ten Zustan­de, der äußer­lich erkenn­bar ist, so hat der Kom­mis­sio­när die Rech­te gegen den Fracht­füh­rer oder Schif­fer zu wah­ren, für den Beweis des Zustan­des zu sor­gen und dem Kom­mit­ten­ten unver­züg­lich Nach­richt zu geben; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­sat­ze ver­pflich­tet.

(2)  Ist das Gut dem Ver­derb aus­ge­setzt oder tre­ten spä­ter Ver­än­de­run­gen an dem Gute ein, die des­sen Ent­wer­tung befürch­ten las­sen, und ist kei­ne Zeit vor­han­den, die Ver­fü­gung des Kom­mit­ten­ten ein­zu­ho­len, oder ist der Kom­mit­tent in der Ertei­lung der Ver­fü­gung säu­mig, so kann der Kom­mis­sio­när den Ver­kauf des Gutes nach Maß­ga­be der Vor­schrif­ten des § 373 bewir­ken.

§ 391 HGB Not­ver­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 391 Not­ver­kauf

§ 391 (Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht, Auf­be­wah­rung und Not­ver­kauf bei Ein­kaufs­kom­mis­si­on) HGB ( Han­dels­ge­setz­buch )
 1Ist eine Ein­kaufs­kom­mis­si­on erteilt, die für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft ist, so fin­den in bezug auf die Ver­pflich­tung des Kom­mit­ten­ten, das Gut zu unter­su­chen und dem Kom­mis­sio­när von den ent­deck­ten Män­geln Anzei­ge zu machen, sowie in bezug auf die Sor­ge für die Auf­be­wah­rung des bean­stan­de­ten Gutes und auf den Ver­kauf bei dro­hen­dem Ver­der­be die für den Käu­fer gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 377 bis 379 ent­spre­chen­de Anwen­dung. 2Der Anspruch des Kom­mit­ten­ten auf Abtre­tung der Rech­te, die dem Kom­mis­sio­när gegen den Drit­ten zuste­hen, von wel­chem er das Gut für Rech­nung des Kom­mit­ten­ten gekauft hat, wird durch eine ver­spä­te­te Anzei­ge des Man­gels nicht berührt. 

Ver­stei­ge­rung wegen Gefahr dro­hen­den Verderbs, Wert­min­de­rung oder unver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten

a) beim Han­dels­kauf
Der Kom­mis­sio­när kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Spe­di­teur kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Lager­hal­ter kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Fracht­füh­rer kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern.

b) in ande­ren Fäl­len
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuld­ner unter der Vor­aus­set­zung des § 372 S. 2 BGB zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung der geschul­de­ten Sache berech­tigt, wenn die­se zwar hin­ter­le­gungs­fä­hig ist, aber die Besorg­nis des Verderbs besteht oder die Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist.

Nach § 1219 BGB kann der Pfand­gläu­bi­ger bei dro­hen­dem Ver­derb des Pfan­des oder der Gefahr wesent­li­cher Wert­min­de­rung das Pfand öffent­lich ver­stei­gern las­sen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280, 281).

§ 397 HGB Kom­mis­sio­närs­pfand­recht

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 397 Kom­mis­sío­närs­pfand­recht

Nach § 397 HGB hat der Kom­mis­sio­när aus dem Kom­mis­si­ons­gut u. a. wegen der auf das Gut ver­wen­de­ten Kos­ten, Vor­schüs­se und Pro­vi­sio­nen ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann

(Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

§ 398 HGB Pfand­recht des Ein­kaufs­kom­mis­sio­närs

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 398 Pfand­recht des Ein­kaufs­kom­mis­sio­närs

Nach § 398 HGB kann der Ein­kaufs­kom­mis­sio­när der das Kom­mis­si­ons­gut dem Kom­mit­ten­ten noch nicht über­eig­net hat, also nicht Eigen­tü­mer ist, sich im Wege des Pfand­ver­kaufs wegen der nach § 397 HGB genann­ten Ansprü­che befrie­di­gen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Spe­di­ti­ons­pfand­rechts­ver­wer­tung im Insol­venz­fall

Grund­sätz­lich:
Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spe­di­teur vor­her sein Spe­di­ti­ons­pfand­pfand­recht gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren las­sen.

Pra­xis­hin­weis:
Der Ver­gü­tungs­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters berech­net sich aus der Gesamt­sum­me der erziel­ten Ein­nah­men. Dar­um liegt es im Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters, Abson­de­rungs­ge­gen­stän­de in der Mas­se zu hal­ten. Des­halb ist  mit Obstruk­ti­on sei­tens der Insol­venz­ver­wal­tung zu rech­nen, wenn der Spe­di­teur die Ver­wer­tung selbst durch­füh­ren will.

Wenn der Spe­di­teur sein Spe­di­tons­pfand­recht einen Monat vor Insol­venz­an­trag gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch­füh­ren las­sen. Eine Rück­ga­be­pflicht an den Insol­venz­ver­wal­ter besteht nicht. Dadurch ent­fal­len für die­ses Siche­rungs­gut auch die Kos­ten­bei­trä­ge und die Umsatz­steu­er kann bei der Ver­wer­tung mit auf­ge­rech­net wer­den.

Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Der Insol­venz­ver­wal­ter benö­tigt zur Durch­set­zung sei­nes Ver­wer­tungs­rechts den unmit­tel­ba­ren Besitz, also die die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über einen Gegen­stand. Gelingt es dem Spe­di­teur unter Beach­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben sein Pfand­recht recht­zei­tig gel­tend zu machen, hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Nach­se­hen. Dann greift zuguns­ten des Spe­di­teurs das Prio­ri­täts­prin­zip. Die Ver­wer­tung des Spe­di­ti­ons­pfands durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer führt bei höhe­rem Ver­wer­tungs­er­lös fast immer zu einer schnel­le­ren Rea­li­sie­rung der For­de­rung und Aus­zah­lung als durch Ver­kauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insol­venz­ver­wal­tung blo­ckiert, son­dern kurz­fris­tig wie­der frei.

Siche­rungs­rech­te des Spe­di­teurs:
Im Insol­venz­fall wer­den Pfän­dungs­pfand­rech­te unwirk­sam. Aber die Siche­rungs­rech­te blei­ben dem Spe­di­teur aber wert­mä­ßig erhal­ten. Die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te zäh­len dann zu den Abson­de­run­gen.

Grund­sätz­lich hat der Insol­venz­ver­wal­ter gemäß § 88 InsO kei­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis, wenn der Spe­di­teur sein Pfand­recht einen Monat vor Antrag auf Insol­venz­ver­fah­ren erwor­ben hat.

Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters:
Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen wor­den war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand im Besitz, zählt die­ses zu den soge­nann­ten Abson­de­run­gen. Er ist dann zur Ver­wer­tung des Pfands berech­tigt.

  • Es steht ihm frei, wie und zu wel­chem Preis er ver­wer­tet. Er kann frei­hän­dig ver­wer­ten oder Drit­te sei­ner Wahl mit der Ver­wer­tung beauf­tra­gen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter oder der von ihm Beauf­trag­te ist nicht dazu ver­pflich­tet, in einem gere­gel­ten Ver­wer­tungs­ver­fah­ren den höchst bie­ten­den Käu­fer zu ermit­teln. Er kann an den Erst­bes­ten oder ihm Geneh­men zu jedem Preis ver­kau­fen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält aus dem Ver­wer­tungs­er­lös eine Pau­scha­le von min­des­tens 9 Pro­zent zzgl. 19 % Umsatz­steu­er und wei­te­re Pau­scha­len für die Ver­wer­tungs­kos­ten. Lie­gen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wer­tungs­kos­ten erheb­lich höher oder nied­ri­ger als die Pau­scha­len, sind die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten anzu­set­zen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Fol­ge: Lager­flä­chen sind erfah­rungs­ge­mäß lan­ge blo­ckiert. Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).

Pflich­ten des Insol­venz­ver­wal­ters bei der Ver­wer­tung:
Befürch­tun­gen der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teu­re, der Insol­venz­ver­wal­ter kön­ne sein Ver­wer­tungs­recht dazu miss­brau­chen, dass er untä­tig bleibt und den Ver­kauf nicht zügig betreibt, beugt die Insol­venz­ord­nung durch die all­ge­mei­ne Ver­wer­tungs­pflicht nach dem Berichts­ter­min (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Ver­mie­ter vom Berichts­ter­min an lau­fend die geschul­de­ten Zin­sen aus der Insol­venz­mas­se for­dern kann (§ 169InsO). Der Zins­lauf endet mit der Aus­zah­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses an den Spe­di­teur.  Der Zins­satz rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Wenn der Schuld­ner sich in Ver­zug befin­det, kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ver­langt wer­den.

Bevor der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand an einen Drit­ten ver­äu­ßert, muss er dem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teur wie und zu wel­chem Preis der Gegen­stand oder das Recht ver­äu­ßert wer­den soll. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf eine beweg­li­che Sache, an der er ein Pfand­recht besitzt, frei­hän­dig ver­wer­ten.

Wich­tig: Gemäß § 168 InsO hat der Spe­di­teur hat nach Mit­tei­lung der Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht bin­nen einer Woche das Recht, eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit nach­zu­wei­sen oder nach­wei­sen zu las­sen. Dann hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Spe­di­teur so zu stel­len, als wenn er die Mög­lich­keit wahr­ge­nom­men hät­te.

Pra­xis­hin­weis: Insol­venz­ver­wal­tern sehen den Nach­weis der  bes­se­re Ver­wer­tung durch den Spe­di­teur eher ungern, denn dies passt häu­fig nicht in ihre Gesamt­ab­wick­lungs­stra­te­gie.

Wich­ti­ger Hin­weis zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len:

  • Der Spe­di­teur muss sei­ne Abson­de­rungs­rech­te gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter sofort schrift­lich gel­tend machen und dabei den Gegen­stand oder das Recht, auf das sich das Abson­de­rungs­recht bezieht, bezeich­nen.

Wei­te­re Hin­wei­se zum Schutz des Spe­di­teurs vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen und Nach­tei­len:

  • Der Insol­venz­ver­wal­ter darf gegen­über dem Spe­di­teur kei­ne “Aus­son­de­rungs­ge­büh­ren” ver­lan­gen.
  • Der Spe­di­teur ist gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­kunfts­pflich­tig. Er muss kei­ne Doku­men­te her­aus­ge­ben. Auch wenn von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tun­gen oft Gegen­tei­li­ges behaup­tet wird. Die Insol­venz­ver­wal­tung befin­det sich z.B. auf­grund chao­ti­scher Buch­hal­tung des Schuld­ners oft in Beweis­not.
  • Gegen­über einer Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­nen Sachen durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bedeu­tet dies in der Regel erheb­li­che Nach­tei­le zulas­ten des Spe­di­teurs. Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­zieht sich, ins­be­son­de­re was die Ver­wer­tungs­kos­ten betrifft, des­sen Kon­trol­le. Die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses einer bes­se­ren Ver­wer­tungs­mög­lich­keit durch den Ver­mie­ter nach § 168 InsO erweist sich in der Pra­xis in den meis­ten Fäl­len als nicht umsetz­bar — es zählt nicht zur Kern­kom­pe­tenz des Spe­di­teurs, in so knapp bemes­se­ner Frist Kauf­in­ter­es­sen­ten zu gene­rie­ren.

Frei­ga­be:  Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht gezwun­gen, von sei­nem Ver­wer­tungs­recht Gebrauch zu machen. Statt­des­sen kann er dem Gläu­bi­ger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Ver­wer­tung über­las­sen. Dies ist zweck­mä­ßig, wenn der Gläu­bi­ger güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten besitzt, etwa weil er einen mit der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten gut ein­ge­führ­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen möch­te. Es ist auch in die­sem Fall rat­sam, nicht auf die Pri­vi­le­gi­en der Pfand­rechts­ver­wer­tung zu ver­zich­ten.

So kön­nen wir hel­fen:

  • Durch ein Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten kön­nen wir den Wert der Abson­de­run­gen fest­stel­len wor­aus sich dann die Zin­sen nach § 169InsO fest­stel­len las­sen.
  • Grund­sätz­lich gilt: Wir kön­nen Spe­di­teu­ren bei der Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen immer dann am bes­ten hel­fen, wenn sie bei Zah­lungs­pro­ble­men sofort han­deln. Es ist das gute Recht des Spe­di­teurs, dass er einen Ver­kauf des Pfands an der von der Insol­venz­ver­wal­tung vor­ge­schla­ge­nen Käu­fer nicht hin­neh­men muss. Weil es oft nicht in die Abwick­lungs­stra­te­gie des Insol­venz­ver­wal­ters passt, wird der Nach­weis eines höher bie­ten­den Käu­fers ungern gese­hen. Wir ver­fü­gen über tau­sen­de von Kon­tak­ten zu Kauf­in­ter­es­sen­ten und kön­nen kurz­fris­tig hel­fen durch einen FIRE SALE exklu­siv einen höchst­bie­ten­den Käu­fer zu gene­rie­ren. Vor­rau­set­zung ist, dass uns Spe­di­teu­re zeit­nah ein­schal­ten. Spe­di­teu­re kön­nen dabei nur gewin­nen, denn es ent­ste­hen ihnen kei­ne Kos­ten und der Ver­wer­tungs­er­lös ist fast immer höher  als beim Ver­kauf durch die Insol­venz­ver­wal­tung.

Fazit:
Die Erfah­rung zeigt, dass Insol­venz­ver­wal­ter oft auf Ihr Ver­wer­tungs­recht ver­zich­ten, wenn sie fest­stel­len, dass von Sei­ten des Spe­di­teurs fun­dier­ter­ma­ßen “Gegen­wind auf­kommt”.

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