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Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns
Das gesetzliche und vertragliche Pfandrecht stellt ein zentrales Instrument des Kaufmanns zur Absicherung und Durchsetzung seiner Forderungen dar. Durch die Verwertung der verpfändeten Ware kann der Kaufmann fällig gestellte Forderungen kurzfristig, kosteneffizient und rechtskonform realisieren, ohne auf langwierige gerichtliche Verfahren angewiesen zu sein.
Die öffentliche Versteigerung (§§ 383, 385 BGB i.V.m. §§ 369 ff. HGB) zur Sicherheitenverwertung bietet dem Kaufmann die Möglichkeit, seine gesicherten Ansprüche effizient und werthaltig durchzusetzen. Ein wesentliches Merkmal der öffentlichen Versteigerung ist die rechtskonforme, transparente und wirtschaftlich optimierte Umsetzung der Verwertung, insbesondere durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer gemäß der Novellierung des § 383 BGB zum 01.01.2025.
Der Gläubiger erspart sich damit sowohl ein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren als auch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der gemäß § 191 Abs. 1 GVGA die Verwertung ohne Begründung ablehnen darf – was bei komplexen Verfahren regelmäßig geschieht – und zudem nur örtlich beschränkt in seinem Bezirk tätig werden kann. Der Gläubiger profitiert somit im Vergleich zu den meisten anderen Gläubigern von einem erheblichen Zeit- und Kostenvorteil.
Wir übernehmen die Verwertung von Sicherheiten im Rahmen folgender handelsrechtlicher Pfandrechte: § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 HGB.
Vorteile der Pfandrechtsverwertung:
- Keine Rechtskosten für Mahn- und Klageverfahren
- Keine Vollstreckungskosten
- Festgelegter, unaufschiebbarer Versteigerungstermin
- Auslöser für höhere Zahlungsbereitschaft des Schuldners
- Kurzfristige Umsetzung
- Geringer Wertverlust der gepfändeten Ware durch zeitnahen Verkauf
- Höhere Erlöse gegenüber Verwertung durch den Insolvenzverwalter
- Kurzfristige Beräumung blockierter Lagerflächen
Wir führen Verwertungen für Kaufleute durch
Rechtskonformes Verfahren
Identifikation und Auswahl
Kaufmännische Kompetenz in der Generierung geeigneter Kaufinteressenten, national und international, für höhere Verwertungserlöse
Pool an Kaufinteressenten
Größtmögliche Rechtssicherheit
Langjährige Erfahrung
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Wir führen durch aufgrund:
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns
Die öffentliche Versteigerung ermöglicht dem Kaufmann die kurzfristige, kostengünstige und rechtskonforme Realisierung fällig gestelllter Forderungen. Wir realisieren Ihre Pfandrechte und führen öffentliche Versteigerungen nach HGB § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 und § 440 durch.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 369 HGB Zurückbehaltungsrecht
Der § 369 HGB ermöglicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften dem Kaufmann ein pfandartiges Befriedigungsrecht an Waren oder Wertpapieren gegenüber dem Vertragsgegner. Im Insolvenzfall ermöglicht der § 51 Nr. 3 InsO das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht das Recht zur abgesonderten Befriedigung.
§ 369 HGB
1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 371 HGB Befriedigungsrecht
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) 1Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. 2Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 3Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 376 HGB Erfüllungsverzug
(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
§ 376 HGB Erfüllungsverzug beim Fixhandelsgeschäft: Beim Fixhandelskauf kann der Verkäufer oder der Käufer beim Erfüllungsverzug der anderen Vertragspartei nach § 376 HGB die geschuldete Ware in öffentlicher Versteigerung kaufen oder verkaufen und den Unterschiedsbetrag beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugrunde legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 281).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung; Notverkauf
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
§ 388 HGB Mangelhaftes Kommissiongut
(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des § 373 bewirken.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 391 Notverkauf
§ 391 (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission) HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
Versteigerung wegen Gefahr drohenden Verderbs, Wertminderung oder unverhältnismäßiger Kosten
a) beim Handelskauf
Der Kommissionär kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Spediteur kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Lagerhalter kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Frachtführer kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern.
b) in anderen Fällen
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuldner unter der Voraussetzung des § 372 S. 2 BGB zur öffentlichen Versteigerung der geschuldeten Sache berechtigt, wenn diese zwar hinterlegungsfähig ist, aber die Besorgnis des Verderbs besteht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Nach § 1219 BGB kann der Pfandgläubiger bei drohendem Verderb des Pfandes oder der Gefahr wesentlicher Wertminderung das Pfand öffentlich versteigern lassen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280, 281).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 397 Kommissíonärspfandrecht
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann
(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 398 Pfandrecht des Einkaufskommissionärs
Nach § 398 HGB kann der Einkaufskommissionär der das Kommissionsgut dem Kommittenten noch nicht übereignet hat, also nicht Eigentümer ist, sich im Wege des Pfandverkaufs wegen der nach § 397 HGB genannten Ansprüche befriedigen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Fragen zu:
Überschaubare Kosten
Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.
Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.
Kurzanleitung für Kaufleute
Pfandrechtsverwertung im Distress‑/Insolvenzfall
Sofort‑Lagebild
- Pfandrechte entstehen typischerweise kraft Gesetzes oder vertraglich, z. B.:
- – kaufmännisches Zurückbehaltungs‑/Pfandrecht an übergebenen Waren/Unterlagen für offene Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (§§ 369 ff. HGB).
- – vertragliche Pfandrechte (Sicherungsabreden, AGB‑Pfandrechte).
- – branchenspezifische Pfandrechte (Lagerhalter/Spediteur/Werkunternehmer/Vermieter als Sonderfälle).
- Kernvoraussetzung fast immer: unmittelbarer Besitz an der Ware/Sache.
- Ziel: Forderungen ohne Mahn‑/Klage‑/Vollstreckungsverfahren schnell, kosteneffizient und rechtskonform realisieren.
Entscheidend in der Praxis (Priorität = Besitz + Fälligkeit)
- Pfandgut nicht herausgeben, solange die gesicherte Forderung offen und fällig ist.
- Herausgabe „aus Kulanz“ führt regelmäßig zum Verlust der Pfandrechtsposition.
- Sofort prüfen und dokumentieren:
- – welche Forderungen gesichert sind (Haupt‑ und Nebenforderungen).
- – welche konkreten Gegenstände erfasst sind.
- – ob Ausschlussgründe greifen (z. B. Fremdeigentum, Unpfändbarkeit, Eigentumsvorbehalt Dritter).
Do’s – konkreter Fahrplan
- Pfandlage intern festziehen: Bestandsliste (Stück, Seriennr., Zustand, Standort), Eigentumslage klären, Forderungsliste mit Fälligkeit/Zinsen/Nebenforderungen.
- Schuldner bzw. (vorläufigen) Insolvenzverwalter schriftlich informieren: Hinweis auf Pfandrecht, Bezeichnung des Pfandguts, Forderungshöhe, kurze Frist zur Zahlung oder Zustimmung zur Verwertung.
- Verwertung einleiten: öffentliche Versteigerung ist Regelfall der Pfandverwertung (§§ 1228 ff., 1235 BGB); öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragen.
- Zeitkritische oder wertverfallende Ware (Saison, Technik, verderbliche Güter) sofort priorisieren; Verwertungsplan mit Termin und Erlöserwartung vorlegen.
- Audit‑Trail sichern: vollständige Dokumentation des Verwertungsvorgangs.
Don’ts – typische Haftungsfallen
- Kein freihändiger Schnellverkauf ohne gesetzliche Grundlage oder wirksame Verwertungsvereinbarung.
- Kein M&A‑/Bieterverfahren als Ersatz für eine gesetzlich vorgeschriebene Versteigerung.
- Keine Verwertung von fremdem Eigentum ohne vorherige Klärung.
- Keine eigenmächtige Vernichtung/Entsorgung allein wegen Lagerkosten.
Insolvenz des Schuldners – was sich ändert
- Forderungen bis zur Eröffnung = Insolvenzforderungen → zur Tabelle anmelden.
- Pfandrechte bleiben wertmäßig erhalten (Absonderung).
- Verwertungsbefugnis hängt am Besitz:
- – Pfandgut im Besitz des Kaufmanns → eigenständige Pfandverwertung nach BGB‑Regeln möglich.
- – Pfandgut im Besitz des Insolvenzverwalters → Verwalter verwertet; Auszahlung an den Kaufmann aus dem Erlös nach Kostenbeitrag.
- Blockade durch Verwalter: bessere Verwertungsalternative nachweisen, Frist setzen, danach Insolvenzgericht/Gläubigerausschuss einschalten.
Wie wir typischerweise unterstützen
- Pfandverwertungsgutachten / Schnellbewertung zur Erlös‑ und Zinsargumentation.
- Rechtskonforme öffentliche Versteigerung durch öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (auch online/live).
- Fire‑Sale‑Fähigkeit: kurzfristige Käuferaktivierung zur Sicherung des Höchstpreises und schneller Räumung.
Wichtig für Ihr Handeln
Pfandrechte des Kaufmanns sind ein Schnellweg zur Forderungsrealisierung – aber nur, wenn Besitz gehalten, Eigentum sauber geprüft und rechtskonform öffentlich verwertet wird.
