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Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns
Das gesetzliche und vertragliche Pfandrecht stellt ein zentrales Instrument des Kaufmanns zur Absicherung und Durchsetzung seiner Forderungen dar. Durch die Verwertung der verpfändeten Ware kann der Kaufmann fällig gestellte Forderungen kurzfristig, kosteneffizient und rechtskonform realisieren, ohne auf langwierige gerichtliche Verfahren angewiesen zu sein.
Die öffentliche Versteigerung (§§ 383, 385 BGB i.V.m. §§ 369 ff. HGB) bietet dem Kaufmann die Möglichkeit, seine gesicherten Ansprüche effizient und werthaltig durchzusetzen. Ein wesentliches Merkmal der öffentlichen Versteigerung ist die rechtssichere, transparente und marktgerechte Umsetzung der Verwertung, insbesondere durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer gemäß der Novellierung des § 383 BGB zum 01.01.2025.
Wir übernehmen die Verwertung von Sicherheiten im Rahmen folgender handelsrechtlicher Pfandrechte: § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 HGB.
Vorteile der Pfandrechtsverwertung:
- Keine Rechtskosten für Mahn- und Klageverfahren
- Keine Vollstreckungskosten
- Festgelegter, unaufschiebbarer Versteigerungstermin
- Auslöser für höhere Zahlungsbereitschaft des Schuldners
- Kurzfristige Umsetzung
- Geringer Wertverlust der gepfändeten Ware durch zeitnahen Verkauf
- Höhere Erlöse gegenüber Verwertung durch den Insolvenzverwalter
- Kurzfristige Beräumung blockierter Lagerflächen
Wir führen Verwertungen für Kaufleute durch
Rechtskonformes Verfahren
Identifikation und Auswahl
Kaufmännische Kompetenz in der Generierung geeigneter Kaufinteressenten, national und international, für höhere Verwertungserlöse
Pool an Kaufinteressenten
Größtmögliche Rechtssicherheit
Langjährige Erfahrung
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Wir führen durch aufgrund:
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns
Die öffentliche Versteigerung ermöglicht dem Kaufmann die kurzfristige, kostengünstige und rechtskonforme Realisierung fällig gestelllter Forderungen. Wir realisieren Ihre Pfandrechte und führen öffentliche Versteigerungen nach HGB § 369, § 371, § 373, § 376B, § 379, § 388, § 391, § 397, § 398 und § 440 durch.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 369 HGB Zurückbehaltungsrecht
Der § 369 HGB ermöglicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften dem Kaufmann ein pfandartiges Befriedigungsrecht an Waren oder Wertpapieren gegenüber dem Vertragsgegner. Im Insolvenzfall ermöglicht der § 51 Nr. 3 InsO das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht das Recht zur abgesonderten Befriedigung.
§ 369 HGB
1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 371 HGB Befriedigungsrecht
§ 371 HGB
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) 1Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. 2Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 3Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 376 HGB Erfüllungsverzug
(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
§ 376 HGB Erfüllungsverzug beim Fixhandelsgeschäft: Beim Fixhandelskauf kann der Verkäufer oder der Käufer beim Erfüllungsverzug der anderen Vertragspartei nach § 376 HGB die geschuldete Ware in öffentlicher Versteigerung kaufen oder verkaufen und den Unterschiedsbetrag beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugrunde legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 281).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung; Notverkauf
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
§ 388 HGB Mangelhaftes Kommissiongut
(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des § 373 bewirken.
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 391 Notverkauf
§ 391 (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission) HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
Versteigerung wegen Gefahr drohenden Verderbs, Wertminderung oder unverhältnismäßiger Kosten
a) beim Handelskauf
Der Kommissionär kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Spediteur kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Lagerhalter kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Frachtführer kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern.
b) in anderen Fällen
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuldner unter der Voraussetzung des § 372 S. 2 BGB zur öffentlichen Versteigerung der geschuldeten Sache berechtigt, wenn diese zwar hinterlegungsfähig ist, aber die Besorgnis des Verderbs besteht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Nach § 1219 BGB kann der Pfandgläubiger bei drohendem Verderb des Pfandes oder der Gefahr wesentlicher Wertminderung das Pfand öffentlich versteigern lassen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280, 281).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 397 Kommissíonärspfandrecht
Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann
(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 398 Pfandrecht des Einkaufskommissionärs
Nach § 398 HGB kann der Einkaufskommissionär der das Kommissionsgut dem Kommittenten noch nicht übereignet hat, also nicht Eigentümer ist, sich im Wege des Pfandverkaufs wegen der nach § 397 HGB genannten Ansprüche befriedigen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
Fragen zu:
Überschaubare Kosten
Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.
Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.
Speditionspfandrechtsverwertung im Insolvenzfall
Grundsätzlich:
Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spediteur vorher sein Speditionspfandpfandrecht geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung durchführen lassen.
Praxishinweis:
Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters berechnet sich aus der Gesamtsumme der erzielten Einnahmen. Darum liegt es im Interesse des Insolvenzverwalters, Absonderungsgegenstände in der Masse zu halten. Deshalb ist mit Obstruktion seitens der Insolvenzverwaltung zu rechnen, wenn der Spediteur die Verwertung selbst durchführen will.
Wenn der Spediteur sein Speditonspfandrecht einen Monat vor Insolvenzantrag geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durchführen lassen. Eine Rückgabepflicht an den Insolvenzverwalter besteht nicht. Dadurch entfallen für dieses Sicherungsgut auch die Kostenbeiträge und die Umsatzsteuer kann bei der Verwertung mit aufgerechnet werden.
Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.
Der Insolvenzverwalter benötigt zur Durchsetzung seines Verwertungsrechts den unmittelbaren Besitz, also die die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Gelingt es dem Spediteur unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben sein Pfandrecht rechtzeitig geltend zu machen, hat der Insolvenzverwalter das Nachsehen. Dann greift zugunsten des Spediteurs das Prioritätsprinzip. Die Verwertung des Speditionspfands durch den allgemein öffentlich bestellten Versteigerer führt bei höherem Verwertungserlös fast immer zu einer schnelleren Realisierung der Forderung und Auszahlung als durch Verkauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insolvenzverwaltung blockiert, sondern kurzfristig wieder frei.
Sicherungsrechte des Spediteurs:
Im Insolvenzfall werden Pfändungspfandrechte unwirksam. Aber die Sicherungsrechte bleiben dem Spediteur aber wertmäßig erhalten. Die in Pfand genommenen Gegenstände oder Rechte zählen dann zu den Absonderungen.
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gemäß § 88 InsO keine Verwertungsbefugnis, wenn der Spediteur sein Pfandrecht einen Monat vor Antrag auf Insolvenzverfahren erworben hat.
Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters:
Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen worden war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.
Hat der Insolvenzverwalter das Pfand im Besitz, zählt dieses zu den sogenannten Absonderungen. Er ist dann zur Verwertung des Pfands berechtigt.
- Es steht ihm frei, wie und zu welchem Preis er verwertet. Er kann freihändig verwerten oder Dritte seiner Wahl mit der Verwertung beauftragen.
- Der Insolvenzverwalter oder der von ihm Beauftragte ist nicht dazu verpflichtet, in einem geregelten Verwertungsverfahren den höchst bietenden Käufer zu ermitteln. Er kann an den Erstbesten oder ihm Genehmen zu jedem Preis verkaufen.
- Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von mindestens 9 Prozent zzgl. 19 % Umsatzsteuer und weitere Pauschalen für die Verwertungskosten. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Folge: Lagerflächen sind erfahrungsgemäß lange blockiert. Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).
Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Verwertung:
Befürchtungen der absonderungsberechtigten Spediteure, der Insolvenzverwalter könne sein Verwertungsrecht dazu missbrauchen, dass er untätig bleibt und den Verkauf nicht zügig betreibt, beugt die Insolvenzordnung durch die allgemeine Verwertungspflicht nach dem Berichtstermin (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Vermieter vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse fordern kann (§ 169InsO). Der Zinslauf endet mit der Auszahlung des Verwertungserlöses an den Spediteur. Der Zinssatz richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn der Schuldner sich in Verzug befindet, können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Bevor der Insolvenzverwalter das Pfand an einen Dritten veräußert, muss er dem absonderungsberechtigten Spediteur wie und zu welchem Preis der Gegenstand oder das Recht veräußert werden soll. Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der er ein Pfandrecht besitzt, freihändig verwerten.
Wichtig: Gemäß § 168 InsO hat der Spediteur hat nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht binnen einer Woche das Recht, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen oder nachweisen zu lassen. Dann hat der Insolvenzverwalter diese Möglichkeit wahrzunehmen oder den Spediteur so zu stellen, als wenn er die Möglichkeit wahrgenommen hätte.
Praxishinweis: Insolvenzverwaltern sehen den Nachweis der bessere Verwertung durch den Spediteur eher ungern, denn dies passt häufig nicht in ihre Gesamtabwicklungsstrategie.
Wichtiger Hinweis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen:
- Der Spediteur muss seine Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter sofort schriftlich geltend machen und dabei den Gegenstand oder das Recht, auf das sich das Absonderungsrecht bezieht, bezeichnen.
Weitere Hinweise zum Schutz des Spediteurs vor finanziellen Einbußen und Nachteilen:
- Der Insolvenzverwalter darf gegenüber dem Spediteur keine “Aussonderungsgebühren” verlangen.
- Der Spediteur ist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auskunftspflichtig. Er muss keine Dokumente herausgeben. Auch wenn von Seiten der Insolvenzverwaltungen oft Gegenteiliges behauptet wird. Die Insolvenzverwaltung befindet sich z.B. aufgrund chaotischer Buchhaltung des Schuldners oft in Beweisnot.
- Gegenüber einer Verwertung von in Pfand genommenen Sachen durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer bedeutet dies in der Regel erhebliche Nachteile zulasten des Spediteurs. Das Verwertungsverfahren entzieht sich, insbesondere was die Verwertungskosten betrifft, dessen Kontrolle. Die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit durch den Vermieter nach § 168 InsO erweist sich in der Praxis in den meisten Fällen als nicht umsetzbar — es zählt nicht zur Kernkompetenz des Spediteurs, in so knapp bemessener Frist Kaufinteressenten zu generieren.
Freigabe: Der Insolvenzverwalter ist nicht gezwungen, von seinem Verwertungsrecht Gebrauch zu machen. Stattdessen kann er dem Gläubiger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Verwertung überlassen. Dies ist zweckmäßig, wenn der Gläubiger günstigere Verwertungsmöglichkeiten besitzt, etwa weil er einen mit der Verwertung von Pfandrechten gut eingeführten öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragen möchte. Es ist auch in diesem Fall ratsam, nicht auf die Privilegien der Pfandrechtsverwertung zu verzichten.
So können wir helfen:
- Durch ein Pfandverwertungsgutachten können wir den Wert der Absonderungen feststellen woraus sich dann die Zinsen nach § 169InsO feststellen lassen.
- Grundsätzlich gilt: Wir können Spediteuren bei der Realisierung ihrer Forderungen immer dann am besten helfen, wenn sie bei Zahlungsproblemen sofort handeln. Es ist das gute Recht des Spediteurs, dass er einen Verkauf des Pfands an der von der Insolvenzverwaltung vorgeschlagenen Käufer nicht hinnehmen muss. Weil es oft nicht in die Abwicklungsstrategie des Insolvenzverwalters passt, wird der Nachweis eines höher bietenden Käufers ungern gesehen. Wir verfügen über tausende von Kontakten zu Kaufinteressenten und können kurzfristig helfen durch einen FIRE SALE exklusiv einen höchstbietenden Käufer zu generieren. Vorrausetzung ist, dass uns Spediteure zeitnah einschalten. Spediteure können dabei nur gewinnen, denn es entstehen ihnen keine Kosten und der Verwertungserlös ist fast immer höher als beim Verkauf durch die Insolvenzverwaltung.
Fazit:
Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter oft auf Ihr Verwertungsrecht verzichten, wenn sie feststellen, dass von Seiten des Spediteurs fundiertermaßen “Gegenwind aufkommt”.