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Super­gau durch Gewer­be­miet­aus­fall

Supergau durch Gewerbemietausfall: Das Mietausfallwagnis ist dramatisch. Die Deutsche Pfandverwertung zeigt auf, wie sich Vermieter vor Zahlungsausfall bei gewerblichen Mietverträgen schützen können.

Der Markt bei der Ver­mie­tung von Gewer­be­im­mo­bi­li­en steht unter Druck wie noch nie. Das Miet­aus­fall­wag­nis ist dra­ma­tisch. Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung zeigt auf, wie sich Ver­mie­ter vor Zah­lungs­aus­fall schüt­zen kön­nen.

Das pri­mä­re Rück­grat der deut­schen Volks­wirt­schaft sind ihre indus­tri­el­len Clus­ter: die Auto­mo­ti­ve-Indus­trie, die Elek­tro­in­dus­trie und Che­mie­in­dus­trie. Die­se Bran­chen ver­la­gern jetzt ihre Pro­duk­ti­ons­stät­ten zuneh­mend an Stand­or­te, die bes­se­re Rah­men­be­din­gun­gen für ihre Pro­duk­ti­on bie­ten. Von volks­wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung an zwei­ter Stel­le sind die so genann­ten „Hid­den Cham­pi­ons“; doch vie­le von ihnen sit­zen auf gepack­ten Kof­fern und berei­ten sich vor, dem deut­schen Pro­duk­ti­ons­stand­ort den Rücken zuzu­keh­ren.

Das bedeu­tet: Abseh­bar ver­liert Deutsch­land gut bezahl­te Arbeits­plät­ze, was nicht mehr zu kom­pen­sie­ren ist. Damit ein­her geht ein signi­fi­kan­ter Ver­lust an Kauf­kraft und Steu­er­ein­nah­men. Die Fol­gen der De-Indus­tria­li­sie­rung wer­den jetzt so rich­tig offen­bar.

Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt teilt aktu­ell mit, dass die deut­sche Wirt­schaft im zwei­ten Quar­tal 2024 wei­ter geschrumpft ist. In den letz­ten Mona­ten ist sie durch zahl­rei­che Insol­ven­zen erschüt­tert wor­den. Bei fast allen Bran­chen wer­den lau­fend neue Insol­ven­zen gemel­det. Die Hoff­nung auf einen Auf­schwung in der zwei­ten Jah­res­hälf­te hat sich ein­ge­trübt. So sank der Ifo-Geschäfts­kli­ma-Index, der als wich­tigs­ter Früh­in­di­ka­tor für Euro­pas größ­te Volks­wirt­schaft gilt, im Juli bereits den drit­ten Monat in Fol­ge. Die deut­sche Wirt­schaft steckt in der Kri­se fest, sagt Ifo-Prä­si­dent Cle­mens Fuest. Sei­ne düs­te­re Pro­gno­se für Deutsch­land lau­tet: „Der Trend bei den Insol­ven­zen wird sich fort­set­zen“.

Exper­ten neh­men an, dass sich an die­ser Lage bis auf Wei­te­res auch nichts ändern wird. Der Trend zu stei­gen­den Insol­ven­zen wird wei­ter­ge­hen. Der­zeit sei­en zuneh­mend grö­ße­re Unter­neh­men betrof­fen, stellt Patrik-Lud­wig Hantzsch, Lei­ter der Wirt­schafts­for­schung bei Cre­dit­re­form, in einem Inter­view in der „Augs­bur­ger All­ge­mei­ne“ fest. Vie­le Unter­neh­men schlie­ßen, weil sie kei­ne Nach­fol­ger fin­den oder ihr Geschäft unren­ta­bel gewor­den ist, berich­tet die Zei­tung. Laut dem Zen­trum für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung in Mann­heim und der Cre­dit­re­form schlos­sen in Deutsch­land allein im Jahr 2023 cir­ca 176.000 Unter­neh­men, was einem wei­te­ren Anstieg an Fir­men­schlie­ßun­gen um 2,3 Pro­zent ent­spricht.

Der wirt­schaft­li­che „Dexit“ ist bereits ein­ge­tre­ten. Die Unter­neh­men stim­men mit den Füßen ab. Mehr als 20 Pro­zent der Unter­neh­men schlie­ßen oder sind dabei Deutsch­land zu ver­las­sen.

NTV berich­tet Ende Juli, dass die Bereit­schaft neue Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len auf 95,4 Punk­te gesun­ken sei. Die Kauf­kraft schwin­det dahin wie der Schnee in der Son­ne.

Kla­res Indiz für die fata­le Lage der Gewer­be­mie­ter ist ein kürz­lich im Fokus Online erschie­ne­ner Bericht über den Land­kreis Böb­lin­gen. Laut Sta­tis­ta ver­füg­te die­ser Land­kreis über eine hohe Kauf­kraft und liegt damit an der Spit­ze der Regi­on Stutt­gart. Eine aktu­el­le Unter­su­chung der IHK-Bezirks­kam­mer Böb­lin­gen beleuch­tet die kom­ple­xe wirt­schaft­li­che Lage im Kreis Böb­lin­gen. Vie­le sta­tio­nä­re Ein­zel­händ­ler ban­gen um ihre Exis­tenz. Die finan­zi­el­len Pols­ter sind bei vie­len Betrie­ben auf­ge­braucht, kon­sta­tiert Mari­on Oker, die Lei­ten­de Geschäfts­füh­re­rin der IHK-Bezirks­kam­mer Böb­lin­gen. Jede wei­te­re Belas­tung stel­le eine ech­te Gefähr­dung der Exis­tenz für die Unter­neh­men dar“, warnt Oker.

Die Kon­se­quen­zen sind kata­stro­phal: Immer mehr Geschäf­te müs­sen schlie­ßen, was zu erhöh­ten Leer­stän­den in den Innen­städ­ten führt. „Es droht eine wei­te­re Eska­la­ti­on für die nähe­re und mitt­le­re Zukunft, wenn sich die Lage nicht ent­schei­dend bes­sert“, so Oker wei­ter.

Für jeder­mann sicht­bar, rei­hen sich in den Ein­kaufs­stra­ßen deut­scher Innen­städ­te immer mehr leer­ste­hen­de Läden. Nach Ein­schät­zung des Han­dels­ver­bands Deutsch­land wer­den zum Jah­res­en­de 2024 wei­te­re 9.000 Geschäf­te ihre Laden­tü­ren für immer schlie­ßen. Bis­lang konn­te ein Teil der leer­ste­hen­den Han­dels­flä­chen durch die Ver­mie­tung an Pfle­ge­dienst­leis­ter, Asse­ku­ranz­an­bie­ter, staat­lich sub­ven­tio­nier­te Sprach­schu­len für Migran­ten, Bar­ber­shops oder pri­va­ter Kin­der­ta­ges­stät­ten und ähn­li­ches sub­sti­tu­iert wer­den. Aber auch das ist end­lich und trägt nicht wirk­lich zur wirt­schaft­li­chen Gesun­dung bei.

Nicht viel bes­ser sieht es im Büro­im­mo­bi­li­en­markt aus. Die renom­mier­te Immo­bi­li­en­be­ra­tung Col­liers berich­tet im Fach­ma­ga­zin für Risi­ko- und Kapi­tal­ma­nage­ment Ass­Com­pact, dass der Büro­leer­stand in den Top 7 Städ­ten vor­aus­sicht­lich sei­nen Höhe­punkt 2026 errei­chen wird. Die Kri­se der deut­schen Wirt­schaft schlägt aber schon jetzt voll im Gewer­be­im­mo­bi­li­en­markt durch. Und es ist kein Licht am Ende des Tun­nels zu sehen.

Die Ver­mie­tungs­bran­che ist kapi­tal­in­ten­siv. Miet­aus­fäl­le lösen fata­le Fol­gen aus. Den­noch zögern vie­le, ins­be­son­de­re klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Ver­mie­ter, immer noch, auf der strik­ten Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­zie­le zu bestehen. In Ver­drän­gung des unan­ge­neh­men The­mas blen­den vie­le die Exis­tenz­be­dro­hung wider bes­se­res Wis­sens aus, obwohl man ins­ge­heim zumin­dest ahnt, dass Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen und erst recht Zah­lungs­aus­fäl­le schnell zum finan­zi­el­len Ruin des eig­nen Unter­neh­mens füh­ren kön­nen.

Vie­le Ver­mie­ter haben nicht auf dem Radar, dass ihnen bei säu­mi­gen Mie­tern kein Spiel­raum für eine wei­te­re Pro­lon­ga­ti­on ihrer For­de­rung ver­bleibt.

Der häu­fig vor­ge­brach­te Ein­wand des Miet­schuld­ners, dass Arbeits­plät­ze sei­nes Unter­neh­mens bei Durch­set­zung der Miet­for­de­rung gefähr­det sei­en, ist ein Vor­wand aus der Not. Aller­dings kann sich nach Erkennt­nis­sen der aktu­el­len Betriebs­wirt­schafts­leh­re genau fest­stel­len las­sen, war­um ein bestimm­tes Geschäfts­mo­dell nicht mehr funk­tio­niert. Es steht aber in der Ver­ant­wor­tung des Miet­schuld­ners, sich hier­zu recht­zei­tig bera­ten zu las­sen. Miet­schul­den ste­hen am Ende einer lang­wäh­ren­den Kri­sen­si­tua­ti­on.

In der Ver­mie­tungs­bran­che wird nor­ma­ler­wei­se eine Umsatz­ren­di­te zwi­schen 4 bis 6 % erzielt. Die Umsatz­ren­di­te von 4 % bedeu­tet, dass bei jedem Miet­ver­hält­nis 4 % des Umsat­zes als Gewinn übrig­blei­ben. Der Ver­lust durch einen Zah­lungs­aus­fall von 100 % aber bedeu­tet auch, dass sich gleich­zei­tig, zulas­ten des Scorings das Eigen­ka­pi­tal des Unter­neh­mens um 96 % des For­de­rungs­be­trags redu­ziert. Die­ses ein­fa­che Rechen­bei­spiel belegt, wie vie­le gleich­ar­ti­ge Miet­ver­trags­ver­hält­nis­se der Gewer­be­ver­mie­ter bei einer Umsatz­ren­di­te von 4 % abschlie­ßen müss­te, um einen Zah­lungs­aus­fall von 100 % zeit­nah und voll­stän­dig zu kom­pen­sie­ren. Bei einer Umsatz­ren­di­te von 4 % sind dies 25 gleich­ar­ti­ge Ver­mie­tun­gen. Auf den Punkt gebracht: Eine not­lei­den­de Ver­mie­tung braucht 25 gute Miet­ver­trä­ge, um die­sen Aus­fall voll­stän­dig aus­zu­glei­chen. Das ist in der Immo­bi­li­en­wirt­schaft unmög­lich.

Ein wei­te­rer Trei­ber die­ser Situa­ti­on ist das Insol­venz­recht. Ver­ein­facht dar­ge­stellt: Seit den zwei­tau­sen­der Jah­ren haben inter­es­sier­te Akteu­re, flan­kiert durch mas­si­ve Lob­by­ar­beit auf EU und Bun­des­ebe­ne, ihre Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen mit­tels Eta­blie­rung einer so genann­ten Reform des Insol­venz­rech­tes durch­ge­setzt. Die­se vom Gesetz­ge­ber ein­ge­lei­te­te Ero­si­on der Eigen­tums­rech­te der Gläu­bi­ger wird Schritt für Schritt immer wei­ter vor­an­ge­trie­ben. Wenn Gläu­bi­ger ihre Rech­te nicht recht­zei­tig zu wah­ren wis­sen, dann wer­den sie unter Zuhil­fe­nah­me von Sta­RUG, ESUG und der Insol­venz­ord­nung unge­wollt zur Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung ihrer säu­mi­gen Schuld­ner her­an­ge­zo­gen. In Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten befind­li­che Unter­neh­men nut­zen die­se erwei­ter­ten Hand­lungs­spiel­räu­me, um sich ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu ent­zie­hen. Die­se Sanie­rungs­ver­fah­ren sind dar­über hin­aus in Deutsch­land, im Ver­gleich zu ande­ren Län­dern, über­pro­por­tio­nal teu­er und lang­wie­rig. Nach­dem sich Ver­wal­ter und Bera­ter mit ihren Gebüh­ren und aus­kömm­li­chen Hono­ra­ren aus der vom Schuld­ner ver­blie­be­nen Mas­se bedient haben, ver­bleibt für Gläu­bi­ger am Ende eines jah­re­lan­gen Ver­fah­rens zumeist nur noch eine als erbärm­lich zu bezeich­nen­de Aus­zah­lung. Schluss­end­lich ist fest­zu­stel­len: Die Novel­lie­run­gen des Schuld­rechts ver­ur­sa­chen öko­no­mi­sche Fehl­an­rei­ze, die sich kon­tra­pro­duk­tiv zu einer frei­en und des­halb sozia­len Markt­wirt­schaft aus­wir­ken. Der bewähr­te Rechts­grund­satz von Treu und Glau­ben, bei dem der Schuld­ner für sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Haf­tung genom­men wur­de, ist nun­mehr durch die qua­si Ent­eig­nung der For­de­run­gen ersetzt wor­den, um mit dem ver­blie­be­nen Ver­mö­gen die Finan­zie­rung der Restruk­tu­rie­rung sei­nes Schuld­ners zu über­neh­men. Ein gerech­ter Aus­gleich durch Ver­tei­lung des Schuld­ner­ver­mö­gens an des­sen Gläu­bi­ger fin­det nicht mehr statt.

Die Inter­es­sen des ein­zel­nen Unter­neh­mens müs­sen kei­nes­falls in Über­ein­stim­mung mit der poli­tisch gewoll­ten sein. Wir haben den Gesetz­ge­ber an die­ser Stel­le nicht zu kri­ti­sie­ren. Unse­re Auf­ga­be ist es, mit den Mög­lich­kei­ten der Recht­spre­chung umzu­ge­hen.

„Immo­bi­li­en­flau­te bei den Gewer­be­im­mo­bi­li­en“ lau­tet ein aktu­el­ler Bei­trag in der Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Zei­tung. Wenn Ver­mie­ter sich auf­grund man­geln­der Nach­fra­ge zu unvor­teil­haf­ten Miet­ver­trä­gen drän­gen las­sen, dann kann ihnen das am Ende auf die Füße fal­len.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung führt seit vie­len Jah­ren für die gewerb­li­che Immo­bi­li­en­wirt­schaft Pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen durch. Die Pra­xis beweist, dass sich für ver­trag­lich gut abge­si­cher­te Ver­mie­ter der Miet­aus­fall und ein even­tu­ell anste­hen­der Insol­venz­scha­den begren­zen lässt.

Das Ver­mie­ter­pfand­recht ist ein soge­nann­tes besitz­lo­ses Pfand­recht. Der Ver­mie­ter hat eigent­lich erst Zugriff auf das Pfand, wenn er nach einem Kla­ge­ver­fah­ren durch den Gerichts­voll­zie­her wie­der in den Besitz sei­nes Immo­bi­li­en­ei­gen­tums ein­ge­wie­sen wur­de. Die­sen Nach­teil fan­gen erfolg­rei­che Ver­mie­ter durch eine vor­aus­schau­en­de Gestal­tung ihrer Gewer­be­miet­ver­trä­ge auf.

Der wich­tigs­te Grund­satz für Gewer­be­ver­mie­ter lau­tet: schnell vor die Lage kom­men. Es gilt, die Lage pro­spek­tiv zu erfas­sen, eine neue Ein­schät­zung der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten vor­zu­neh­men und die­se so anzu­wen­den, dass schon vor Ein­tritt des Scha­dens­er­eig­nis­ses Resi­li­enz vor­han­den ist. Im Kri­sen­fall kann mit einem vor­be­rei­te­ten „Instru­men­ten­kas­ten“ umge­hend reagiert wer­den.  Die mög­li­che ticken­de Zeit­bom­be („loo­se can­non“) muss unter Kon­trol­le gehal­ten wer­den. Es gilt, umge­hend die unge­wollt pas­si­ve Rol­le umzu­dre­hen und sofort eine die Situa­ti­on beherr­schen­de akti­ve Rol­le zu beset­zen. Neben der Mög­lich­keit einer ver­trag­li­chen Absi­che­rung durch ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pfand­rech­te steht der Immo­bi­li­en­wirt­schaft, sofern stra­te­gisch rich­tig ange­wandt, hier­für die pro­ak­ti­ve Nut­zung des gesetz­li­chen Pfand­rechts Para­graph 562 BGB Ver­mie­ter­pfand­recht zur Ver­fü­gung. Das Ver­mie­ter­pfand­recht tritt auf­grund gesetz­li­cher Rege­lung bei Fäl­lig­keit in Kraft. Es bedarf zu sei­ner Anwen­dung kei­nes lang­wie­ri­gen und teu­ren Mahn- und Gerichts­ver­fah­rens mit anschlies­sen­der Voll­stre­ckung. In der Regel ist das Ver­mie­ter­pfand­recht in den Gewer­be­miet­ver­trä­gen fest­ge­hal­ten. Bei gewerb­li­chen Miet­ver­trä­gen tritt die Ver­wer­tungs­be­rech­ti­gung gemäß HGB bereits nach einer Woche ein. Zum Ein­tritt der Rechts­kraft muss nach Andro­hung ledig­lich die Frist von sie­ben Tagen gemäß HGB ein­ge­hal­ten wer­den. Bei Anwen­dung ist es wich­tig, dass das sprich­wört­li­che Pferd nicht vom Schwanz her auf­ge­zäumt wird. Das bedeu­tet, erst das Pfand­recht wahr­neh­men, dann anwalt­li­che Schrei­ben und Kla­ge ver­an­las­sen. Die stra­te­gisch rich­ti­ge Rei­hen­fol­ge der ein­zel­nen Schrit­te ist die not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, um das Ziel der größt­mög­li­chen For­de­rungs­rea­li­sie­rung zu errei­chen.

Falls der Ver­wer­tungs­er­lös nach Ver­kauf der gepfän­de­ten Gegen­stän­de zur Deckung der offe­nen For­de­run­gen nicht ganz aus­reicht, so min­dert sich zumin­dest der Streit­wert bei der Bei­trei­bung des Rest­be­trags. Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass blo­ckier­te Miet­flä­chen kurz­fris­tig wie­der frei wer­den. 

Mit fol­gen­den Maß­nah­men lässt sich die Redu­zie­rung von Miet­for­de­run­gen und die Beräu­mung von den in das Miet­ob­jekt ein­ge­brach­ten Gegen­stän­den beschleu­ni­gen:

Bei der ers­ten Zah­lungs­fäl­lig­keit immer an ers­ter Stel­le und sofort das Ver­mie­ter­pfand­recht gel­tend machen. Kulanz bei Miet­rück­stän­den wird in den sel­tens­ten Fäl­len hono­riert, wie die Erfah­rung zeigt. Dadurch wer­den auch recht­li­che Vor­tei­le in einem mög­li­cher­wei­se anste­hen­den Insol­venz­ver­fah­ren des Mie­ters geschaf­fen. Um recht­li­che Nach­tei­le von vor­ne­her­ein aus­zu­schlie­ßen, soll­ten allein schon aus Bestands­schutz­grün­den des eige­nen Unter­neh­mens bei Ein­tritt von Fäl­lig­kei­ten immer sofort das Ver­mie­ter­pfand­recht gel­tend gemacht wer­den. Mit freund­li­chen Wor­ten kann die Not­wen­dig­keit die­ser Maß­nah­men dem säu­mi­gen Miet­schuld­ner erklärt wer­den. Die Gel­tend­ma­chung des Ver­mie­ter­pfand­rechts und die Räu­mungs­kla­ge sind zwei unter­schied­li­che Rechts­hand­lun­gen, die nicht unbe­dingt zusam­men durch­ge­führt wer­den müs­sen.

Das Ver­mie­ter­pfand­recht bleibt auch nach einer Kün­di­gung bestehen, wenn noch Beträ­ge aus der Mie­te oder ande­ren For­de­run­gen offen sind. Der Ver­mie­ter Gewer­be­ob­jekts darf sein Ver­mie­ter­pfand­recht nut­zen, auch wenn der Miet­ver­trag bereits gekün­digt wur­de. Es kommt vor, dass Mie­ter die Gel­tend­ma­chung des Pfand­rechts des Ver­mie­ters durch Hin­ter­le­gung wei­te­rer Sicher­heits­leis­tung abwen­den. Der Mie­ter kann jede ein­zel­ne Sache dadurch von dem Pfand­recht befrei­en, dass er in Höhe ihres Werts eine ent­spre­chen­de Sicher­heit leis­tet.

In allen zukünf­ti­gen Gewer­be­miet­ver­trä­gen soll­te fest­ge­hal­ten sein, dass der Mie­ter dazu ver­pflich­tet ist, im Fal­le einer Pfand­rechts­ver­wer­tung die­se pro­ak­tiv zu unter­stüt­zen. Es soll­te fest­ge­hal­ten wer­den, dass der Mie­ter bei über­fäl­li­gen Mie­ten dem Ver­mie­ter sofort Zutritt zu den Miet­räum­lich­kei­ten gestat­tet und eine Doku­men­ta­ti­on der von ihm in das Miet­ob­jekt ein­ge­brach­ten Gegen­stän­de anzu­fer­ti­gen hat. Es könn­te ver­ein­bart wer­den, dass dazu geeig­ne­te, wert­hal­ti­ge Gegen­stän­de bei einem auf sei­ne Unab­hän­gig­keit ver­ei­dig­ten Ver­wah­rer zu hin­ter­le­gen sind. Dies kann zum Bei­spiel der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sein.

Weil den meis­ten Mie­tern der Straf­tat­be­stand der Pfand­kehr nicht bekannt ist, soll­te schon im Miet­ver­trag auf die Rechts­fol­gen bei Ver­stoß hin­ge­wie­sen wer­den.

Bei hohen Mie­ten soll­te eine ver­trag­li­che Pfand­rechts­ver­ein­ba­rung durch — zumin­dest zeit­wei­se ‑Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len des Gewer­be­mie­ters fest­ge­hal­ten wer­den. So bringt sich bei Zah­lungs­fäl­lig­keit der Ver­mie­ter als nach­ran­gig besi­cher­ter Gläu­bi­ger in eine erheb­lich stär­ke­re Posi­ti­on. Aus die­ser vor­teil­haf­te­ren Aus­gangs­po­si­ti­on müs­sen dann weni­ger Kom­pro­mis­se und Nach­tei­le in Ver­hand­lun­gen mit Miet­schuld­nern oder Insol­venz­ver­wal­tern akzep­tiert wer­den. Bei dro­hen­dem Zah­lungs­aus­fall ist die pro­fes­sio­nell vor­be­rei­te­te Ver­hand­lungs­po­si­ti­on aus­schlag­ge­bend für den Bestand des eige­nen Unter­neh­mens.

Schnel­les Han­deln ist auch des­halb zwin­gend erfor­der­lich, weil die durch den Ver­mie­ter in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de, und das nicht nur bei ver­derb­li­cher Ware, in der Regel lau­fend an Wert ver­lie­ren.

Der Super­gau für Ver­mie­ter ist die Insol­venz des Mie­ters. Maß­geb­lich ist viel­mehr der Zeit­punkt der Pfand­rechts­ent­ste­hung. Miet­rück­stän­de bis zum Insol­venz­an­trag kön­nen nur noch als ein­fa­che Insol­venz­for­de­run­gen gel­tend gemacht wer­den. In der Zeit zwi­schen Antrag­stel­lung und Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens schul­det der Mie­ter wei­ter­hin die Mie­te. Den­noch erfolgt regel­mä­ßig kei­ne Zah­lung. Die Mög­lich­kei­ten einer Kün­di­gung sind in die­sem Sta­di­um zwar gege­ben, kann aber unter Umstän­den vom Insol­venz­ver­wal­ter bestrit­ten wer­den. Ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens hat der Ver­mie­ter zumeist wie­der wert­hal­ti­ge Ansprü­che. Denn nach Para­graph 55 Insol­venz­ord­nung haf­tet dann die Insol­venz­mas­se, soweit aus­rei­chend, für die Ver­bind­lich­kei­ten vor­ran­gig.

Wenn sich der Insol­venz­ver­wal­ter im Besitz der in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de befin­det, hat er das Ver­wer­tungs­recht. Er muss nicht höchst­bie­tend, son­dern kann frei­hän­dig an jeder­mann ver­kau­fen. Insol­venz­ver­wal­ter betrei­ben mit­un­ter eige­ne Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men oder sind an sol­chen betei­ligt. Auch bei die­sen Unter­neh­men liegt das Geschäft im vor­teil­haf­ten Ein­kauf. Zuwei­len ori­en­tiert sich die Ver­wer­tung auch in Hin­sicht auf eine Restruk­tu­rie­rung und der attrak­ti­ven Wei­ter­ga­be des insol­ven­ten Unter­neh­mens an einen neu­en Inves­tor.

Schon von daher soll­te der Ver­mie­ter bei offe­nen For­de­run­gen früh­zei­tig das Pfand­recht gel­tend machen. So ver­blei­ben dem Ver­mie­ter wei­ter­hin sei­ne Pri­vi­le­gi­en als Abson­de­rungs­be­rech­tig­ter. Außer­dem muss der Ver­wal­ter gemäß Para­graph 168 Insol­venz­ord­nung den Ver­mie­ter infor­mie­ren wann, wo und wie er zu ver­wer­ten beab­sich­tigt. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat dem Ver­mie­ter die Mög­lich­keit zu geben, dass die­ser – also der Gläu­bi­ger — selbst auf eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit hin­weist. Der Ver­wal­ter hat dann die vom Ver­mie­ter genann­te Ver­wer­tungs­mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Ver­mie­ter so zu stel­len, wie wenn er sie wahr­ge­nom­men hät­te. In Koope­ra­ti­on mit den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rern ist dies oft mög­lich. Wir ver­fü­gen über vie­le Kon­tak­te zu Abneh­mern von Waren aller Art. In der Pra­xis gibt der Insol­venz­ver­wal­ter dann meis­tens die in Insol­venz­be­schlag genom­me­nen Gegen­stän­de frei.

Nach einer Kün­di­gung des Miet­ver­trags durch den Insol­venz­ver­wal­ter gel­ten Beson­der­hei­ten hin­sicht­lich der Räu­mung von Gegen­stän­den, die nicht mehr benö­tigt wer­den. Je nach Zeit­punkt der Kün­di­gung durch den Insol­venz­ver­wal­ter ist die­ser berech­tigt, die Gegen­stän­de frei­zu­ge­ben, ohne dass er ver­pflich­tet ist, die ent­spre­chen­den Kos­ten für die Räu­mung aus der Insol­venz­mas­se zu bezah­len. For­de­run­gen des Ver­mie­ters auf­grund von Miet­rück­stän­den, die vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den sind, sind so genannn­te Insol­venz­for­de­run­gen gemäß Para­graph 38 Insol­venz­ord­nung. Die­se For­de­run­gen sind somit quo­ta­le For­de­run­gen. Rück­stän­di­ge Betriebs­kos­ten müs­sen auf den Zeit­raum bis zu dem Tag, der der Insol­venz­er­öff­nung vor­aus­geht, und für den Zeit­raum ab Insol­venz­er­öff­nung auf­ge­teilt wer­den. Auch die bis zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­de­nen Betriebs­kos­ten kön­nen ledig­lich zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­det wer­den. Nach Insol­venz­er­öff­nung ist unter der Vor­aus­set­zung, dass aus­rei­chend Mas­se zur Ver­fü­gung steht, der Insol­venz­ver­wal­ter ver­pflich­tet, die­se Betriebs­kos­ten zu bezah­len. Auch wenn der Insol­venz­ver­wal­ter nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ver­pflich­tet ist, die Mie­te bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist zu zah­len, kommt es nicht sel­ten vor, dass hier­zu eine aus­rei­chen­de Insol­venz­mas­se nicht vor­han­den ist.

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