Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Pfand­ver­wer­tung für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft — Ver­mie­ter und Ver­päch­ter.

Rich­tig ange­wandt bie­ten das Ver­mie­ter­pfand­recht gemäß § 562 BGB und der beschränk­te Voll­stre­ckungs­auf­trag gemäß § 885a ZPO („Ber­li­ner Räu­mung“) kos­ten­güns­ti­ge und rechts­si­che­re Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft. Die­se Ver­fah­ren fin­den auch in Fäl­len Anwen­dung, in denen die Erben ver­stor­be­ner Mie­ter das Erbe aus­schla­gen.

Auf die­se Wei­se kann eine zeit­na­he und rechts­si­che­re Beräu­mung von durch das Eigen­tum des Miet­schuld­ners blo­ckier­ten Miet­ob­jek­ten ermög­licht wer­den. Gleich­zei­tig bie­tet die Anwen­dung des § 562 BGB die Mög­lich­keit, offe­ne Miet­for­de­run­gen sowie bereits ent­stan­de­ne Rechts­kos­ten durch­zu­set­zen.

Die Ver­stei­ge­rer der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung sind seit 15 Jah­ren bun­des­weit im Rah­men des Ber­li­ner Modells tätig, das auf Grund­la­ge des Ver­mie­ter­pfand­rechts nach § 562 BGB in sol­chen Fäl­len ange­wandt wird. Das Ver­fah­ren gemäß § 885a ZPO bie­tet Ver­mie­tern eine kos­ten­güns­ti­ge und rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur tra­di­tio­nel­len, oft kos­ten­in­ten­si­ven Zwangs­räu­mung (soge­nann­te “Preu­ßi­sche Räu­mung”) durch Gerichts­voll­zie­her.

Ein ent­schei­den­der Vor­teil des Ver­fah­rens liegt dar­in, dass die vom Miet­schuld­ner hin­ter­las­se­nen Gegen­stän­de im Miet­ob­jekt ver­blei­ben kön­nen. Im Gegen­satz zur her­kömm­li­chen Zwangs­räu­mung nach der Zivil­pro­zess­ord­nung ent­fal­len für den Ver­mie­ter die sonst übli­chen Vor­schuss­zah­lun­gen an den Gerichts­voll­zie­her, wie bei­spiels­wei­se:

  • Kos­ten für Spe­di­teu­re zum Abtrans­port des Eigen­tums des Miet­schuld­ners in ein Pfand­la­ger,
  • Bereit­stel­lungs­kos­ten,
  • Gebüh­ren für unnö­ti­ge Anfahr­ten von Spe­di­teu­ren bei inzwi­schen geräum­ten Objek­ten,
  • Kos­ten für sach- und fach­ge­rech­te Ein­la­ge­rung im Pfand­la­ger,
  • Kos­ten für sach- und fach­ge­rech­te Ent­sor­gung nicht ver­stei­ger­ter Gegen­stän­de.


Statt­des­sen kön­nen sämt­li­che anfal­len­den Kos­ten, wie etwa für Inven­ta­ri­sie­rung, Foto­do­ku­men­ta­ti­on, öffent­li­che Bekannt­ma­chung und die Ent­sor­gung nicht ver­stei­ger­ter Gegen­stän­de, vom Ver­mie­ter mit dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös ver­rech­net wer­den.

Die Wert­fest­stel­lung erfolgt dabei durch einen hoheit­li­chen Akt und ist unwi­der­ruf­lich. Soll­te bei einem ver­stei­ger­ten Fahr­zeug kein Fahr­zeug­brief (Kfz-Papier) vor­han­den sein, kann dem Käu­fer eine Beschei­ni­gung aus­ge­stellt wer­den. Die­se Beschei­ni­gung bestä­tigt den gut­gläu­bi­gen Erwerb des Fahr­zeugs im Rah­men einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gemäß § 935 BGB und ermög­licht die Bean­tra­gung neu­er Kfz-Papie­re bei der Zulas­sungs­stel­le.

Dar­über hin­aus wird ein Ver­stei­ge­rungs­pro­to­koll erstellt, das eine rechts­kon­for­me End­ab­rech­nung gemäß § 1241 BGB sicher­stellt und den Eigen­tü­mer ent­spre­chend benach­rich­tigt.

Vor­tei­le der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Wir sind auf die Ver­wer­tung von Rech­ten aller Art spe­zia­li­siert

Kurz­fris­ti­ge Ver­füg­bar­keit des Miet­ob­jekts

Rechts­kon­for­me, zeit­na­he Beräu­mung blo­ckier­te Miet­ob­jek­te

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höchs­te Ver­stei­ge­rungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Ven­ture Capi­ta­lists, Fami­ly Offices und Pri­vat­an­le­gern mit unse­rem Inves­to­ren­re­gis­ter.

Größt­mög­li­che Rechts­si­cher­heit

Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Ver­wer­tung von Rech­ten — Wert­pa­pie­re, Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains — beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch auf­grund:

gemäß § 562 Ver­mie­ter­pfand­recht

Miet­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter, war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 562 BGB, bei Miet­schuld­nern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Mie­tern.

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach dem soge­nann­ten “Ber­li­ner Modell” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de durch den § 885 a ZPO das pra­xis­be­währ­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung nun ihre gesetz­li­che Grund­la­ge.

Ihre Vor­tei­le

  1. Wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. Auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Miet­ob­jekt durch
  3. Unse­re Hono­rie­rung erfolgt fast aus­schließ­lich über das Auf­geld, das wir vom Käu­fer erhal­ten. So ver­mei­den Sie die Gebüh­ren des Gerichts­voll­zie­hers.
  4. Bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen, wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­niss errei­chen. 
gemäß § 592 Ver­päch­ter­pfand­recht

Pacht­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft:
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 592 BGB, bei Päch­tern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Päch­tern

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­päch­ter- bzw. Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach der soge­nann­ten “Ber­li­ner Räu­mung” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Ihre Vor­tei­le

  1. wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch die Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Pacht­ob­jekt durch
  3. unse­re Hono­rie­rung erfolgt über das Auf­geld wel­ches wir vom Käu­fer erhal­ten.
  4. bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­nis errei­chen. 
gemäß § 885 a ZPO Ber­li­ner Räu­mung

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de mit § 885 a ZPO das in der Pra­xis bewähr­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung schließ­lich ihre gesetz­li­che Grund­la­ge. Der Vor­teil für Ver­mie­ter: Es kann gegen­über der soge­nann­ten preu­ßi­schen Räu­mung erheb­lich kos­ten­güns­ti­ger beräumt wer­den. 

Der Gerichts­voll­zie­her läßt durch sich einen von ihm beauf­trag­ten Schlüs­sel­dienst  Zugang ver­schaf­fen, for­dert den Miet­schuld­ner auf das Objekt zu ver­las­sen und setzt den Woh­nun­g­ei­gen­tü­mer wie­der in Besitz sei­ner Immo­bi­lie. Er doku­men­tiert die vom Miet­schuld­ner zurück gelas­se­nen Gegen­stän­de. Dies erfolgt Anhand einer­Fo­to­do­ku­men­ta­ti­on.  
Für Schlüs­sel­dienst und Foto­gra­fen ver­langt der Gerichts­voll­zie­her einen Vor­schuß.

An man­chen Stand­or­ten in Deutsch­land kön­nen wir Ver­mie­ter dar­in unter­stüt­zen, schon an die­ser Stel­le Kos­ten zu redu­zie­ren. Die von uns emp­foh­le­nen Schlüs­sel­diens­te sind meis­tens güns­ti­ger. Auch die Foto­du­ku­men­ta­ti­on kann in der Regel kos­ten­güns­ti­ger durch unse­re Ver­wer­tungs­be­ra­ter durch­ge­führt wer­den. Es gehört zu deren täg­li­chen Auf­ga­ben, Inven­ta­ri­sie­run­gen mit Foto­do­ku­men­ta­ti­on pro­fes­sio­nell zu erle­di­gen.  

Von Bedeu­tung ist, dass gemäß § 885 a ZPO wegen Annah­me­ver­zug ver­wer­tet wird. Das bedeu­tet, dass kei­ne Ansprü­che von Sei­ten Drit­ter wegen Eigen­tums­vor­be­hal­ten gestellt wer­den kön­nen.

Ent­sor­gung: Nach § 885 a ZPO kön­nen offen­sicht­lich wert­lo­se Din­ge vom Ver­mie­ter ent­sorgt wer­den. Es ist zwar Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers, eine Doku­men­ta­ti­on des vor­ge­fun­de­nen Inven­tars vor­zu­neh­men; aus Grün­den der Amts­haf­tung wird er aber kei­ne Aus­sa­ge zur Wert­hal­tig­keit des Inven­tars machen. 

Als füh­ren­der Dienst­leis­ter im Bereich der Pfand­rechts­ver­wer­tung füh­ren wir seit vie­len Jah­ren Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­wer­tun­gen nach dem soge­nann­ten Ber­li­ner Modell (auch Ber­li­ner Räu­mung genannt) durch. Wir hel­fen Ver­mie­tern die Beräu­mung ihrer Miet­ob­jek­te — ins­be­son­de­re im Ver­gleich  zur klas­si­schen Abwick­lung durch den Gerichts­voll­zie­her ver­bun­den mit Räu­mung durch einen von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur — kurz­fris­tig, rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig abzu­wi­ckeln. Die Nut­zung des § 885 a ZPO stellt bei der Beräu­mung von blo­ckier­ten Immo­bi­li­en somit die opti­ma­le Pro­blem­lö­sung dar.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Spe­di­ti­ons­pfand­rechts­ver­wer­tung im Insol­venz­fall

Grund­sätz­lich:
Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spe­di­teur vor­her sein Spe­di­ti­ons­pfand­pfand­recht gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren las­sen.

Pra­xis­hin­weis:
Der Ver­gü­tungs­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters berech­net sich aus der Gesamt­sum­me der erziel­ten Ein­nah­men. Dar­um liegt es im Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters, Abson­de­rungs­ge­gen­stän­de in der Mas­se zu hal­ten. Des­halb ist  mit Obstruk­ti­on sei­tens der Insol­venz­ver­wal­tung zu rech­nen, wenn der Spe­di­teur die Ver­wer­tung selbst durch­füh­ren will.

Wenn der Spe­di­teur sein Spe­di­tons­pfand­recht einen Monat vor Insol­venz­an­trag gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch­füh­ren las­sen. Eine Rück­ga­be­pflicht an den Insol­venz­ver­wal­ter besteht nicht. Dadurch ent­fal­len für die­ses Siche­rungs­gut auch die Kos­ten­bei­trä­ge und die Umsatz­steu­er kann bei der Ver­wer­tung mit auf­ge­rech­net wer­den.

Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Der Insol­venz­ver­wal­ter benö­tigt zur Durch­set­zung sei­nes Ver­wer­tungs­rechts den unmit­tel­ba­ren Besitz, also die die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über einen Gegen­stand. Gelingt es dem Spe­di­teur unter Beach­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben sein Pfand­recht recht­zei­tig gel­tend zu machen, hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Nach­se­hen. Dann greift zuguns­ten des Spe­di­teurs das Prio­ri­täts­prin­zip. Die Ver­wer­tung des Spe­di­ti­ons­pfands durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer führt bei höhe­rem Ver­wer­tungs­er­lös fast immer zu einer schnel­le­ren Rea­li­sie­rung der For­de­rung und Aus­zah­lung als durch Ver­kauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insol­venz­ver­wal­tung blo­ckiert, son­dern kurz­fris­tig wie­der frei.

Siche­rungs­rech­te des Spe­di­teurs:
Im Insol­venz­fall wer­den Pfän­dungs­pfand­rech­te unwirk­sam. Aber die Siche­rungs­rech­te blei­ben dem Spe­di­teur aber wert­mä­ßig erhal­ten. Die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te zäh­len dann zu den Abson­de­run­gen.

Grund­sätz­lich hat der Insol­venz­ver­wal­ter gemäß § 88 InsO kei­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis, wenn der Spe­di­teur sein Pfand­recht einen Monat vor Antrag auf Insol­venz­ver­fah­ren erwor­ben hat.

Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters:
Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen wor­den war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand im Besitz, zählt die­ses zu den soge­nann­ten Abson­de­run­gen. Er ist dann zur Ver­wer­tung des Pfands berech­tigt.

  • Es steht ihm frei, wie und zu wel­chem Preis er ver­wer­tet. Er kann frei­hän­dig ver­wer­ten oder Drit­te sei­ner Wahl mit der Ver­wer­tung beauf­tra­gen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter oder der von ihm Beauf­trag­te ist nicht dazu ver­pflich­tet, in einem gere­gel­ten Ver­wer­tungs­ver­fah­ren den höchst bie­ten­den Käu­fer zu ermit­teln. Er kann an den Erst­bes­ten oder ihm Geneh­men zu jedem Preis ver­kau­fen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält aus dem Ver­wer­tungs­er­lös eine Pau­scha­le von min­des­tens 9 Pro­zent zzgl. 19 % Umsatz­steu­er und wei­te­re Pau­scha­len für die Ver­wer­tungs­kos­ten. Lie­gen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wer­tungs­kos­ten erheb­lich höher oder nied­ri­ger als die Pau­scha­len, sind die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten anzu­set­zen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Fol­ge: Lager­flä­chen sind erfah­rungs­ge­mäß lan­ge blo­ckiert. Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).

Pflich­ten des Insol­venz­ver­wal­ters bei der Ver­wer­tung:
Befürch­tun­gen der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teu­re, der Insol­venz­ver­wal­ter kön­ne sein Ver­wer­tungs­recht dazu miss­brau­chen, dass er untä­tig bleibt und den Ver­kauf nicht zügig betreibt, beugt die Insol­venz­ord­nung durch die all­ge­mei­ne Ver­wer­tungs­pflicht nach dem Berichts­ter­min (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Ver­mie­ter vom Berichts­ter­min an lau­fend die geschul­de­ten Zin­sen aus der Insol­venz­mas­se for­dern kann (§ 169InsO). Der Zins­lauf endet mit der Aus­zah­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses an den Spe­di­teur.  Der Zins­satz rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Wenn der Schuld­ner sich in Ver­zug befin­det, kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ver­langt wer­den.

Bevor der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand an einen Drit­ten ver­äu­ßert, muss er dem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teur wie und zu wel­chem Preis der Gegen­stand oder das Recht ver­äu­ßert wer­den soll. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf eine beweg­li­che Sache, an der er ein Pfand­recht besitzt, frei­hän­dig ver­wer­ten.

Wich­tig: Gemäß § 168 InsO hat der Spe­di­teur hat nach Mit­tei­lung der Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht bin­nen einer Woche das Recht, eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit nach­zu­wei­sen oder nach­wei­sen zu las­sen. Dann hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Spe­di­teur so zu stel­len, als wenn er die Mög­lich­keit wahr­ge­nom­men hät­te.

Pra­xis­hin­weis: Insol­venz­ver­wal­tern sehen den Nach­weis der  bes­se­re Ver­wer­tung durch den Spe­di­teur eher ungern, denn dies passt häu­fig nicht in ihre Gesamt­ab­wick­lungs­stra­te­gie.

Wich­ti­ger Hin­weis zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len:

  • Der Spe­di­teur muss sei­ne Abson­de­rungs­rech­te gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter sofort schrift­lich gel­tend machen und dabei den Gegen­stand oder das Recht, auf das sich das Abson­de­rungs­recht bezieht, bezeich­nen.

Wei­te­re Hin­wei­se zum Schutz des Spe­di­teurs vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen und Nach­tei­len:

  • Der Insol­venz­ver­wal­ter darf gegen­über dem Spe­di­teur kei­ne “Aus­son­de­rungs­ge­büh­ren” ver­lan­gen.
  • Der Spe­di­teur ist gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­kunfts­pflich­tig. Er muss kei­ne Doku­men­te her­aus­ge­ben. Auch wenn von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tun­gen oft Gegen­tei­li­ges behaup­tet wird. Die Insol­venz­ver­wal­tung befin­det sich z.B. auf­grund chao­ti­scher Buch­hal­tung des Schuld­ners oft in Beweis­not.
  • Gegen­über einer Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­nen Sachen durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bedeu­tet dies in der Regel erheb­li­che Nach­tei­le zulas­ten des Spe­di­teurs. Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­zieht sich, ins­be­son­de­re was die Ver­wer­tungs­kos­ten betrifft, des­sen Kon­trol­le. Die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses einer bes­se­ren Ver­wer­tungs­mög­lich­keit durch den Ver­mie­ter nach § 168 InsO erweist sich in der Pra­xis in den meis­ten Fäl­len als nicht umsetz­bar — es zählt nicht zur Kern­kom­pe­tenz des Spe­di­teurs, in so knapp bemes­se­ner Frist Kauf­in­ter­es­sen­ten zu gene­rie­ren.

Frei­ga­be:  Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht gezwun­gen, von sei­nem Ver­wer­tungs­recht Gebrauch zu machen. Statt­des­sen kann er dem Gläu­bi­ger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Ver­wer­tung über­las­sen. Dies ist zweck­mä­ßig, wenn der Gläu­bi­ger güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten besitzt, etwa weil er einen mit der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten gut ein­ge­führ­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen möch­te. Es ist auch in die­sem Fall rat­sam, nicht auf die Pri­vi­le­gi­en der Pfand­rechts­ver­wer­tung zu ver­zich­ten.

So kön­nen wir hel­fen:

  • Durch ein Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten kön­nen wir den Wert der Abson­de­run­gen fest­stel­len wor­aus sich dann die Zin­sen nach § 169InsO fest­stel­len las­sen.
  • Grund­sätz­lich gilt: Wir kön­nen Spe­di­teu­ren bei der Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen immer dann am bes­ten hel­fen, wenn sie bei Zah­lungs­pro­ble­men sofort han­deln. Es ist das gute Recht des Spe­di­teurs, dass er einen Ver­kauf des Pfands an der von der Insol­venz­ver­wal­tung vor­ge­schla­ge­nen Käu­fer nicht hin­neh­men muss. Weil es oft nicht in die Abwick­lungs­stra­te­gie des Insol­venz­ver­wal­ters passt, wird der Nach­weis eines höher bie­ten­den Käu­fers ungern gese­hen. Wir ver­fü­gen über tau­sen­de von Kon­tak­ten zu Kauf­in­ter­es­sen­ten und kön­nen kurz­fris­tig hel­fen durch einen FIRE SALE exklu­siv einen höchst­bie­ten­den Käu­fer zu gene­rie­ren. Vor­rau­set­zung ist, dass uns Spe­di­teu­re zeit­nah ein­schal­ten. Spe­di­teu­re kön­nen dabei nur gewin­nen, denn es ent­ste­hen ihnen kei­ne Kos­ten und der Ver­wer­tungs­er­lös ist fast immer höher  als beim Ver­kauf durch die Insol­venz­ver­wal­tung.

Fazit:
Die Erfah­rung zeigt, dass Insol­venz­ver­wal­ter oft auf Ihr Ver­wer­tungs­recht ver­zich­ten, wenn sie fest­stel­len, dass von Sei­ten des Spe­di­teurs fun­dier­ter­ma­ßen “Gegen­wind auf­kommt”.

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