Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Pfand­ver­wer­tung für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft — Ver­mie­ter und Ver­päch­ter.

Rich­tig ange­wandt bie­ten das Ver­mie­ter­pfand­recht gemäß § 562 BGB und der beschränk­te Voll­stre­ckungs­auf­trag gemäß § 885a ZPO („Ber­li­ner Räu­mung“) kos­ten­güns­ti­ge und rechts­si­che­re Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft. Die­se Ver­fah­ren fin­den auch in Fäl­len Anwen­dung, in denen die Erben ver­stor­be­ner Mie­ter das Erbe aus­schla­gen.

Auf die­se Wei­se kann eine zeit­na­he und rechts­si­che­re Beräu­mung von durch das Eigen­tum des Miet­schuld­ners blo­ckier­ten Miet­ob­jek­ten ermög­licht wer­den. Gleich­zei­tig bie­tet die Anwen­dung des § 562 BGB die Mög­lich­keit, offe­ne Miet­for­de­run­gen sowie bereits ent­stan­de­ne Rechts­kos­ten durch­zu­set­zen.

Die Ver­stei­ge­rer der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung sind seit 15 Jah­ren bun­des­weit im Rah­men des Ber­li­ner Modells tätig, das auf Grund­la­ge des Ver­mie­ter­pfand­rechts nach § 562 BGB in sol­chen Fäl­len ange­wandt wird. Das Ver­fah­ren gemäß § 885a ZPO bie­tet Ver­mie­tern eine kos­ten­güns­ti­ge und rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur tra­di­tio­nel­len, oft kos­ten­in­ten­si­ven Zwangs­räu­mung (soge­nann­te “Preu­ßi­sche Räu­mung”) durch Gerichts­voll­zie­her.

Ein ent­schei­den­der Vor­teil des Ver­fah­rens liegt dar­in, dass die vom Miet­schuld­ner hin­ter­las­se­nen Gegen­stän­de im Miet­ob­jekt ver­blei­ben kön­nen. Im Gegen­satz zur her­kömm­li­chen Zwangs­räu­mung nach der Zivil­pro­zess­ord­nung ent­fal­len für den Ver­mie­ter die sonst übli­chen, zumeist erheb­li­chen Vor­schuss­zah­lun­gen an den Gerichts­voll­zie­her, wie bei­spiels­wei­se:

  • Kos­ten für Spe­di­teu­re zum Abtrans­port des Eigen­tums des Miet­schuld­ners in ein Pfand­la­ger,
  • Bereit­stel­lungs­kos­ten,
  • Gebüh­ren für unnö­ti­ge Anfahr­ten von Spe­di­teu­ren bei inzwi­schen geräum­ten Objek­ten,
  • Kos­ten für sach- und fach­ge­rech­te Ein­la­ge­rung im Pfand­la­ger,
  • Kos­ten für sach- und fach­ge­rech­te Ent­sor­gung nicht ver­stei­ger­ter Gegen­stän­de.

 

Statt­des­sen kön­nen sämt­li­che anfal­len­den Kos­ten, wie etwa für Inven­ta­ri­sie­rung, Foto­do­ku­men­ta­ti­on, öffent­li­che Bekannt­ma­chung und die Ent­sor­gung nicht ver­stei­ger­ter Gegen­stän­de, vom Ver­mie­ter mit dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös ver­rech­net wer­den.

Die Wert­fest­stel­lung erfolgt dabei durch einen hoheit­li­chen Akt und ist unwi­der­ruf­lich. Soll­te bei einem ver­stei­ger­ten Fahr­zeug kein Fahr­zeug­brief (Kfz-Papier) vor­han­den sein, kann dem Käu­fer eine Beschei­ni­gung aus­ge­stellt wer­den. Die­se Beschei­ni­gung bestä­tigt den gut­gläu­bi­gen Erwerb des Fahr­zeugs im Rah­men einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gemäß § 935 BGB und ermög­licht die Bean­tra­gung neu­er Kfz-Papie­re bei der Zulas­sungs­stel­le.

Dar­über hin­aus wird ein Ver­stei­ge­rungs­pro­to­koll erstellt, das eine rechts­kon­for­me End­ab­rech­nung gemäß § 1241 BGB sicher­stellt und den Eigen­tü­mer ent­spre­chend benach­rich­tigt.

Vor­tei­le der Pfand­rechts­ver­wer­tung:

Wir sind auf die Ver­wer­tung von Rech­ten aller Art spe­zia­li­siert

Kurz­fris­ti­ge Ver­füg­bar­keit des Miet­ob­jekts

Rechts­kon­for­me, zeit­na­he Beräu­mung blo­ckier­te Miet­ob­jek­te

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höchs­te Ver­stei­ge­rungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Ven­ture Capi­ta­lists, Fami­ly Offices und Pri­vat­an­le­gern mit unse­rem Inves­to­ren­re­gis­ter.

Größt­mög­li­che Rechts­si­cher­heit

Haf­tungs­min­de­rung durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen bei der Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Ver­wer­tung von Rech­ten — Wert­pa­pie­re, Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains — beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Wir füh­ren durch auf­grund:

gemäß § 562 Ver­mie­ter­pfand­recht

Miet­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter, war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 562 BGB, bei Miet­schuld­nern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Mie­tern.

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach dem soge­nann­ten “Ber­li­ner Modell” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de durch den § 885 a ZPO das pra­xis­be­währ­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung nun ihre gesetz­li­che Grund­la­ge.

Ihre Vor­tei­le

  1. Wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. Auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Miet­ob­jekt durch
  3. Unse­re Hono­rie­rung erfolgt fast aus­schließ­lich über das Auf­geld, das wir vom Käu­fer erhal­ten. So ver­mei­den Sie die Gebüh­ren des Gerichts­voll­zie­hers.
  4. Bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen, wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­niss errei­chen. 
gemäß § 592 Ver­päch­ter­pfand­recht

Pacht­schuld­ner räumt nicht?

Sind Sie mit Ihrer Geduld am Ende, weil Ihre Immo­bi­li­en wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Todes­fall oder Insol­venz des Mie­ters blo­ckiert sind? Fra­gen Sie sich als gewerb­li­cher Ver­mie­ter war­um im Insol­venz­fall ein Groß­teil Ihrer Miet­for­de­run­gen durch das teu­re Ver­fah­ren auf­ge­braucht wird?

Wir ermög­li­chen ein­fa­che Lösun­gen für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft:
rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig

auf­grund des § 592 BGB, bei Päch­tern, im Insol­venz­fall und bei Todes­fall von Päch­tern

Seit vie­len Jah­ren füh­ren wir öffent­li­che Ver­päch­ter- bzw. Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen nach der soge­nann­ten “Ber­li­ner Räu­mung” durch. Wir bewir­ken eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur teu­ren Zwangs­räu­mung durch Gerichts­voll­zie­her und von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur.

Ihre Vor­tei­le

  1. wir ermög­li­chen die zeit­na­he und erheb­li­che kos­ten­güns­ti­ge­re Beräu­mung als die übli­cher­wei­se durch die Gerichts­voll­zie­her beauf­trag­te Spe­di­ti­on
  2. auf Wunsch füh­ren wir die Ver­stei­ge­rung im Pacht­ob­jekt durch
  3. unse­re Hono­rie­rung erfolgt über das Auf­geld wel­ches wir vom Käu­fer erhal­ten.
  4. bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen ist auch im Insol­venz­fall noch nicht alles ver­lo­ren. Wir wis­sen wie wir gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter ein für Sie opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­nis errei­chen. 
gemäß § 885 a ZPO Ber­li­ner Räu­mung

Mit der Novel­lie­rung des Miet­rechts wur­de mit § 885 a ZPO das in der Pra­xis bewähr­te Modell der “Ber­li­ner Räu­mung” in das Gesetz auf­ge­nom­men. Trotz jah­re­lan­ger Wider­stän­de fand unse­re Rechts­auf­fas­sung schließ­lich ihre gesetz­li­che Grund­la­ge. Der Vor­teil für Ver­mie­ter: Es kann gegen­über der soge­nann­ten preu­ßi­schen Räu­mung erheb­lich kos­ten­güns­ti­ger beräumt wer­den. 

Der Gerichts­voll­zie­her läßt durch sich einen von ihm beauf­trag­ten Schlüs­sel­dienst  Zugang ver­schaf­fen, for­dert den Miet­schuld­ner auf das Objekt zu ver­las­sen und setzt den Woh­nun­g­ei­gen­tü­mer wie­der in Besitz sei­ner Immo­bi­lie. Er doku­men­tiert die vom Miet­schuld­ner zurück gelas­se­nen Gegen­stän­de. Dies erfolgt Anhand einer­Fo­to­do­ku­men­ta­ti­on.  
Für Schlüs­sel­dienst und Foto­gra­fen ver­langt der Gerichts­voll­zie­her einen Vor­schuß.

An man­chen Stand­or­ten in Deutsch­land kön­nen wir Ver­mie­ter dar­in unter­stüt­zen, schon an die­ser Stel­le Kos­ten zu redu­zie­ren. Die von uns emp­foh­le­nen Schlüs­sel­diens­te sind meis­tens güns­ti­ger. Auch die Foto­du­ku­men­ta­ti­on kann in der Regel kos­ten­güns­ti­ger durch unse­re Ver­wer­tungs­be­ra­ter durch­ge­führt wer­den. Es gehört zu deren täg­li­chen Auf­ga­ben, Inven­ta­ri­sie­run­gen mit Foto­do­ku­men­ta­ti­on pro­fes­sio­nell zu erle­di­gen.  

Von Bedeu­tung ist, dass gemäß § 885 a ZPO wegen Annah­me­ver­zug ver­wer­tet wird. Das bedeu­tet, dass kei­ne Ansprü­che von Sei­ten Drit­ter wegen Eigen­tums­vor­be­hal­ten gestellt wer­den kön­nen.

Ent­sor­gung: Nach § 885 a ZPO kön­nen offen­sicht­lich wert­lo­se Din­ge vom Ver­mie­ter ent­sorgt wer­den. Es ist zwar Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers, eine Doku­men­ta­ti­on des vor­ge­fun­de­nen Inven­tars vor­zu­neh­men; aus Grün­den der Amts­haf­tung wird er aber kei­ne Aus­sa­ge zur Wert­hal­tig­keit des Inven­tars machen. 

Als füh­ren­der Dienst­leis­ter im Bereich der Pfand­rechts­ver­wer­tung füh­ren wir seit vie­len Jah­ren Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­wer­tun­gen nach dem soge­nann­ten Ber­li­ner Modell (auch Ber­li­ner Räu­mung genannt) durch. Wir hel­fen Ver­mie­tern die Beräu­mung ihrer Miet­ob­jek­te — ins­be­son­de­re im Ver­gleich  zur klas­si­schen Abwick­lung durch den Gerichts­voll­zie­her ver­bun­den mit Räu­mung durch einen von die­sem beauf­trag­ten Spe­di­teur — kurz­fris­tig, rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig abzu­wi­ckeln. Die Nut­zung des § 885 a ZPO stellt bei der Beräu­mung von blo­ckier­ten Immo­bi­li­en somit die opti­ma­le Pro­blem­lö­sung dar.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Kurz­an­lei­tung für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft (Gewer­be­ver­mie­ter)
Insol­venz des Mie­ters – rich­tig han­deln

 

1) Sofort‑Lagebild (was jetzt gilt)

  • Ab Insol­venz­an­trag kom­mu­ni­zie­ren Sie nur noch mit dem (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ter.
  • Das Miet­ver­hält­nis besteht zunächst fort; Kün­di­gun­gen nur nach Ver­trag und insol­venz­recht­li­chen Regeln.
  • For­de­run­gen strikt tren­nen:
  • – Miet­rück­stän­de vor Insol­venz­an­trag = Insol­venz­for­de­run­gen → zur Tabel­le anmel­den.
  • – Mieten/Nutzungsentschädigung nach Antrag/Eröffnung = Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten → vor­ran­gig zu zah­len.
  • Insol­venz­an­fech­tung prü­fen: Unregelmäßige/verspätete Zah­lun­gen vor Antrag kön­nen spä­ter zurück­ge­for­dert wer­den.

2) Ver­mie­ter­pfand­recht – der Schlüs­sel­punkt

  • Ent­ste­hung auto­ma­tisch: Ver­mie­ter­pfand­recht ent­steht kraft Geset­zes mit Ein­brin­gung pfänd­ba­rer Sachen des Mie­ters in die Räu­me.
  • Das Pfand­recht ver­mit­telt Abson­de­rung; Sie haben Anspruch auf bevor­zug­te Befrie­di­gung aus dem Ver­wer­tungs­er­lös.
  • Für die Pra­xis ent­schei­dend: Sobald Ent­fer­nungs­ge­fahr besteht, müs­sen Sie das Pfand­recht fak­tisch sichern (Wider­spruch gegen Weg­schaf­fen / tat­säch­li­che Siche­rung).
  • Kei­ne ver­bo­te­ne Eigen­macht: Siche­rung und Zutritts‑/Schlüsselthemen strikt rechts­kon­form umset­zen.

3) Ver­wer­tung der Pfand­ge­gen­stän­de (Tak­tik)

  • Zeit­kri­ti­sche oder wert­ver­fal­len­de Ware (Sai­son­wa­re, ver­derb­li­che Güter, Tech­nik) sofort adres­sie­ren.
  • Wenn der Ver­wal­ter verzögert/blockiert: zügi­ge Ver­wer­tung schrift­lich ver­lan­gen und kon­kre­te Alter­na­ti­ve vor­le­gen.
  • Bei dro­hen­dem Wert­ver­lust kann der Ein­satz eines unab­hän­gi­gen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rers über das Insol­venz­ge­richt durch­ge­setzt wer­den.
  • Ziel: Höhe­rer Erlös, schnel­le Aus­zah­lung, schnel­le Frei­ma­chung der Flä­chen.

4) Do’s – kon­kre­ter Fahr­plan

  • Unver­züg­lich schrift­lich an den (vor­läu­fi­gen) Ver­wal­ter: Abson­de­rungs­recht anzei­gen, Gegen­stän­de kon­kret bezeich­nen, Frist zur Ver­wer­tungs­ent­schei­dung set­zen.
  • Bestandsaufnahme/Fotodokumentation erstel­len; Gegen­stän­de nach Wert­sta­bi­li­tät und Ver­wert­bar­keit klas­si­fi­zie­ren.
  • Ver­wer­tungs­weg vor­schla­gen (öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als Regel­fall) und zügi­ge Ter­mi­nie­rung anre­gen.
  • Räu­mung und Her­aus­ga­be der Immo­bi­lie pro­ak­tiv steu­ern; Neu­ver­mie­tung par­al­lel vor­be­rei­ten.

5) Don’ts – typi­sche Feh­ler

  • Zah­lun­gen der letz­ten Mona­te ohne Anfech­tungs­prü­fung „ein­fach behal­ten“.
  • For­de­run­gen falsch ein­ord­nen (Tabel­le vs. Mas­se) → ver­meid­ba­rer Aus­fall.
  • Weg­schaf­fen von Gegen­stän­den dul­den → Pfand­recht läuft leer.
  • Über­eil­te Eigenmacht/„Selbstvollstreckung“ → erheb­li­che Haftungs‑ und Pro­zess­ri­si­ken.

6) Wann eska­lie­ren?

  • Kei­ne Reak­ti­on / Ver­wer­tung wird ver­zö­gert / Wert­ver­fall droht: Erin­ne­rung + kur­ze Frist.
  • Danach Insol­venz­ge­richt, Gläu­bi­ger­aus­schuss oder Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein­schal­ten.
  • Antrag auf Bestel­lung eines unab­hän­gi­gen Ver­stei­ge­rers bzw. auf Freigabe/Verwertungsentscheidung stel­len.

7) Wie wir typi­scher­wei­se unter­stüt­zen

  • Schnel­le Wert­ermitt­lung der ein­ge­brach­ten Sachen (Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten).
  • Rechts­kon­for­me öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer.
  • Kurz­fris­ti­ge Käu­fer­ak­ti­vie­rung für best­mög­li­chen Erlös.
  • Ergeb­nis: maxi­ma­ler Abson­de­rungs­er­lös und schnel­le Frei­ma­chung der Miet­flä­chen.

Wich­tig für Ihr Han­deln

Auto­ma­ti­sches Pfand­recht ist gut – aber nur wer es früh prak­tisch sichert und die Ver­wer­tung offen­siv steu­ert, rea­li­siert Geld und bekommt die Flä­che schnell zurück.

Wenn eine Sicher­hei­ten­ver­wer­tung
zeit­kri­tisch und ver­trau­lich umzu­set­zen ist:
Kon­tak­tie­ren Sie uns.

Ele­ment #1