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Spe­di­ti­ons­pfand­recht: Damit die Kri­se für Logis­ti­ker nicht zur Kata­stro­phe wird!

Speditionspfandrecht: Damit die Krise für Logistiker nicht zur Katastrophe wird - neue Handlungsoptionen nutzen und Pfandrechte anwenden!

Die Spe­di­ti­ons- und Logis­tik­bran­che in Deutsch­land steht vor bei­spiel­lo­sen Her­aus­for­de­run­gen, wobei vie­le Unter­neh­men ums Über­le­ben kämp­fen. Nach Anga­ben der Cre­dit­re­form wur­den Im 1. Halb­jahr 2024 ins­ge­samt 11.000 Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen regis­triert — ein Anstieg um cir­ca 30 Pro­zent gegen­über dem Ver­gleichs­zeit­raum im Vor­jahr. Grün­de sind hohe Steu­ern, Abga­ben und Ener­gie­prei­se, die klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men beson­ders belas­ten, wäh­rend Groß­kon­zer­ne bevor­zugt wer­den. Die recht­zei­ti­ge Anwen­dung des gesetz­li­chen Pfand­rechts kann ent­schei­dend für das Fort­be­stehen eines Unter­neh­mens im Spe­di­ti­ons­ge­wer­be sein.

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Hohe Steu­er- und Abga­ben­las­ten, stei­gen­de Ener­gie­prei­se und zuneh­men­de regu­la­to­ri­sche Auf­la­gen belas­ten die Bran­che zusätz­lich. Beson­ders betrof­fen ist der Sek­tor Ver­kehr und Lager­hal­tung, der 9 % aller Insol­ven­zen aus­macht.

Die Mar­gen in der Logis­tik­bran­che sind durch inten­si­ven Preis­wett­be­werb und aus­ge­reiz­te Ratio­na­li­sie­rungs­po­ten­tia­le auf ein Mini­mum redu­ziert. Die stei­gen­den Kos­ten und die sin­ken­de Boni­tät vie­ler Kun­den ver­schär­fen die Situa­ti­on. Zah­lungs­aus­fäl­le kön­nen schnell zu Insol­ven­zen füh­ren, und vie­le Unter­neh­men zögern, auf die Ein­hal­tung von Zah­lungs­zie­len zu bestehen.

Das Insol­venz­recht in Deutsch­land wur­de zuguns­ten der Schuld­ner ent­wi­ckelt, was die Posi­ti­on der Gläu­bi­ger wei­ter schwächt. Spe­di­teu­re und Logis­ti­ker müs­sen ihre For­de­run­gen rigo­ros mana­gen, um ihre Liqui­di­tät zu sichern. Beson­ders wich­tig ist die Nut­zung gesetz­li­cher Pfand­rech­te, die es ermög­li­chen, offe­ne For­de­run­gen ohne gericht­li­che Titel kurz­fris­tig durch­zu­set­zen.

Ein funk­tio­nie­ren­des For­de­rungs­ma­nage­ment und die pro-akti­ve Anwen­dung von Pfand­rech­ten stär­ken die Resi­li­enz eines Unter­neh­mens sind der Schlüs­sel finan­zi­el­le Kri­sen abzu­wen­den. Die sofor­ti­ge Gel­tend­ma­chung von Pfand­rech­ten ver­hin­dert, dass Spe­di­teu­re bei Insol­ven­zen ihrer Kun­den benach­tei­ligt wer­den.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung Oster­may­er & Dr. Gold GbR bie­tet pra­xis­be­zo­ge­ne Bera­tung und Unter­stüt­zung bei der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten an. Durch öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen kön­nen Spe­di­teu­re offe­ne For­de­run­gen zumin­dest teil­wei­se decken und Lager­flä­chen schnell wie­der frei­ma­chen. Schnel­les und recht­lich kor­rek­tes Han­deln ist dabei ent­schei­dend, um den Wert der gepfän­de­ten Güter zu erhal­ten und wirt­schaft­li­che Ver­lus­te zu mini­mie­ren.

Seit Bestehen der BRD hat die Spe­di­ti­ons- und Logis­tik­bran­che noch nie vor sol­chen Her­aus­for­de­run­gen gestan­den. Bei vie­len Logis­ti­kern geht es jetzt ums Über­le­ben.

Deutsch­lands Unter­neh­men wer­den mit der höchs­ten Steu­er- und Abga­ben­last, sowie höchs­ten Ener­gie­prei­se inner­halb der Indus­trie­na­tio­nen stran­gu­liert. Durch die ver­fehl­te anti-Mit­tel­stands­po­li­tik in den letz­ten 25 Jah­ren wer­den klei­ne Unter­neh­men und Mit­tel­ständ­ler benach­tei­ligt, Groß­kon­zer­ne aber bevor­zugt.  Die Wett­be­werbs­fä­hig­keit vie­ler deut­scher Unter­neh­men befin­det sich im frei­en Fall. Die Deindus­tria­li­sie­rung Deutsch­lands schrei­tet vor­an. Die Trans­port­bran­che steht ins­ge­samt unter Druck.

Wo sind die Ursa­chen hier­für zu fin­den?
Der Zah­lungs­ver­zug im Sek­tor Logis­tik und Ver­kehr beträgt durch­schnitt­lich 9,8 Tage
Die Bran­che ist in einem wett­be­werbs­in­ten­si­ven Käu­fer­markt unter­wegs. Die einst noch aus­kömm­li­chen Mar­gen sind durch bein­har­ten Preis­wett­be­werb auf das abso­lu­te Mini­mum redu­ziert wor­den.

Die Ratio­na­li­sie­rungs­po­ten­tia­le sind weit­ge­hend aus­ge­reizt.

Es ist poli­tisch gewollt, dass lau­fend stei­gen­de Ener­gie- und Treib­stoff­prei­se und ange­ho­be­ne sowie aus­ge­wei­te­te Maut­ge­büh­ren akzep­tiert wer­den müs­sen. Immer neue regu­la­to­ri­sche Auf­la­gen, Fach­kräf­te­man­gel und stän­dig neue Büro­kra­tie ver­ur­sa­chen wei­te­ren Kos­ten­druck.

Durch die all­ge­mei­ne Boni­täts­ver­schlech­te­rung ver­rin­gert sich lau­fend die Anzahl der Unter­neh­men, bei denen der Zah­lungs­aus­fall durch Fac­to­ring noch gesi­chert ist. Das Geschäfts­mo­dell eines Ver­si­che­rers besteht in der Begren­zung der Scha­dens­fäl­le. Auf­grund der kon­ti­nu­ier­li­chen Prä­mi­en­er­hö­hun­gen ist, bei Lich­te betrach­tet, Fac­to­ring deut­lich teu­rer gewor­den.

Die hoch­kom­ple­xe Wett­be­werbs­si­tua­ti­on in der Logis­tik­bran­che macht es unmög­lich, die stei­gen­den Kos­ten voll­um­fäng­lich an die Auf­trag­ge­ber wei­ter­zu­ge­ben. Rea­lis­ti­scher­wei­se ist in abseh­ba­rer Zeit mit einer wei­te­ren Ver­schlech­te­rung der Situa­ti­on zu rech­nen. Jede fäl­li­ge For­de­rung kann zur Kri­se füh­ren, und Zah­lungs­aus­fäl­le mün­den schnell in der unter­neh­me­ri­schen Kata­stro­phe: der Insol­venz.

Den­noch zögern vie­le, ins­be­son­de­re klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Logis­ti­ker immer noch, auf der strik­ten Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­zie­le zu bestehen. In Ver­drän­gung des unan­ge­neh­men The­mas wird die Exis­tenz­be­dro­hung trotz bes­se­ren Wis­sens aus­ge­blen­det, obwohl man ins­ge­heim ahnt, dass Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen und erst recht Zah­lungs­aus­fäl­le schnell zum finan­zi­el­len Ruin des eige­nen Unter­neh­mens füh­ren kön­nen.

Vie­le Spe­di­teu­re haben nicht auf dem Radar, dass ihnen bei säu­mi­gen Kun­den kein Spiel­raum für eine wei­te­re Pro­lon­ga­ti­on ihrer For­de­rung ver­bleibt.

Spe­di­tio­nen und Logis­ti­ker betrei­ben kapi­tal­in­ten­si­ve Unter­neh­men. In der Regel kön­nen sie der­zeit eine Umsatz­ren­di­te von 3 % bis 4 % erzie­len. Die Umsatz­ren­di­te von 4 % bedeu­tet, dass von jedem Auf­trag 4 % des Umsat­zes als Gewinn übrig­blei­ben. Der Ver­lust durch einen Zah­lungs­aus­fall von 100 % aber bedeu­tet auch, dass sich gleich­zei­tig, zulas­ten des Scorings, das Eigen­ka­pi­tal des Unter­neh­mens um 96 % des For­de­rungs­be­trags min­dert.

Die­ses ein­fa­che Rechen­bei­spiel belegt dar­über hin­aus, wie vie­le gleich­ar­ti­ge Auf­trä­ge der Logis­ti­ker bei einer Umsatz­ren­di­te von 4 % akqui­rie­ren muss, um einen Zah­lungs­aus­fall von 100 % zeit­nah und voll­stän­dig zu kom­pen­sie­ren. Bei einer Umsatz­ren­di­te von 4 % müs­sen 25 gleich­ar­ti­ge Auf­trä­ge akqui­riert wer­den. Bei einer Umsatz­ren­di­te von 3 % sind es ca. 34 gleich­ar­ti­ge Auf­trä­ge. Auf den Punkt gebracht, ein schlech­ter Auf­trag braucht 25 bezie­hungs­wei­se 34 gute Auf­trä­ge, um die­sen voll­stän­dig aus­zu­glei­chen. Das ist in der Logis­tik­bran­che unmög­lich. Die gerin­ge Mar­ge steht im Kor­re­lat zum ver­füg­ba­ren Auf­trags­vo­lu­men, denn eine Viel­zahl von Anbie­tern kämpft über den Preis um die Auf­trä­ge. Die Mar­gen wären höher, wenn es jetzt nicht die­sen bein­har­ten Wett­be­werb gäbe.

Ein wei­te­rer Trei­ber die­ser Situa­ti­on ist das Insol­venz­recht. Ver­ein­facht dar­ge­stellt: Seit den zwei­tau­sen­der Jah­ren haben inter­es­sier­te Akteu­re, flan­kiert durch mas­si­ve Lob­by­ar­beit auf EU und Bun­des­ebe­ne, ihre Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen mit­tels Eta­blie­rung einer so genann­ten Reform des Insol­venz­rech­tes durch­ge­setzt. Die­se vom Gesetz­ge­ber ein­ge­lei­te­te Ero­si­on der Eigen­tums­rech­te der Gläu­bi­ger wird Schritt für Schritt immer wei­ter vor­an­ge­trie­ben. Wenn Gläu­bi­ger ihre Rech­te nicht recht­zei­tig zu wah­ren wis­sen, dann wer­den sie unter Zuhil­fe­nah­me von Sta­RUG, ESUG und der Insol­venz­ord­nung unge­wollt zur Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung ihrer säu­mi­gen Schuld­ner her­an­ge­zo­gen. In Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten befind­li­che Unter­neh­men nut­zen die­se erwei­ter­ten Hand­lungs­spiel­räu­me, um sich ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu ent­zie­hen. Die­se Sanie­rungs­ver­fah­ren sind dar­über hin­aus in Deutsch­land, im Ver­gleich zu ande­ren Län­dern, über­pro­por­tio­nal teu­er und lang­wie­rig. Nach­dem sich Ver­wal­ter und Bera­ter mit ihren Gebüh­ren und aus­kömm­li­chen Hono­ra­ren aus der vom Schuld­ner ver­blie­be­nen Mas­se bedient haben, ver­bleibt für Gläu­bi­ger am Ende eines jah­re­lan­gen Ver­fah­rens zumeist nur noch eine als erbärm­lich zu bezeich­nen­de Aus­zah­lung. Schluss­end­lich ist fest­zu­stel­len: Die Novel­lie­run­gen des Schuld­rechts ver­ur­sa­chen öko­no­mi­sche Fehl­an­rei­ze, die sich kon­tra­pro­duk­tiv zu einer frei­en und des­halb sozia­len Markt­wirt­schaft aus­wir­ken. Der bewähr­te Rechts­grund­satz von Treu und Glau­ben, bei dem der Schuld­ner für sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Haf­tung genom­men wur­de, ist nun­mehr durch die qua­si Ent­eig­nung der For­de­run­gen ersetzt wor­den, um mit dem ver­blie­be­nen Ver­mö­gen die Finan­zie­rung der Restruk­tu­rie­rung sei­nes Schuld­ners zu über­neh­men. Ein gerech­ter Aus­gleich durch Ver­tei­lung des Schuld­ner­ver­mö­gens an des­sen Gläu­bi­ger fin­det nicht mehr statt.

Die Inter­es­sen des ein­zel­nen Unter­neh­mens müs­sen kei­nes­falls in Über­ein­stim­mung mit der poli­tisch gewoll­ten sein.Wir haben den Gesetz­ge­ber an die­ser Stel­le nicht zu kri­ti­sie­ren. Unse­re Auf­ga­be ist es, mit den Mög­lich­kei­ten der Recht­spre­chung umzu­ge­hen. Wegen die­ser sich immer schnel­ler dre­hen­den Nega­tiv­spi­ra­le ist es spä­tes­tens jetzt an der Zeit, das For­de­rungs­ma­nage­ment umzu­struk­tu­rie­ren. Der Erhalt der eige­nen Liqui­di­tät ist jetzt, aber erst recht in den vor uns lie­gen­den Jah­ren, über­le­bens­wich­tig.

Kri­sen ent­ste­hen immer dann, weil man nicht alles vor­her­ge­se­hen hat. Die meis­ten Unter­neh­men ver­fü­gen bei Zah­lungs­fäl­lig­keit über kei­ne stan­dar­di­sier­ten Reak­ti­ons­ein­hei­ten. Inner­halb unter­neh­mens­in­ter­ner Struk­tu­ren kön­nen durch so genann­tes Silo­den­ken Inter­es­sens­kon­flik­te offen­sicht­lich wer­den. Der Ver­trieb besteht bei­spiels­wei­se auf Ver­ständ­nis gegen­über Zah­lungs­ver­zug, um das gute Ver­hält­nis zum hart erkämpf­ten Kun­den durch wei­te­re Pro­lon­ga­ti­on zu erhal­ten. Oder die inter­ne Rechts­ab­tei­lung möch­te sich auf­grund mög­li­cher Unkennt­nis über das Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren durch Beauf­tra­gung eines exter­nen Rechts­an­walts absi­chern, was einen ent­schei­den­den Zeit­ver­lust mit erheb­li­chen Nach­tei­len aus­lö­sen kann. Häu­fig infor­miert ein Sach­be­ar­bei­ter der Debi­to­ren­ab­tei­lung bei Zah­lungs­ver­zug nicht umge­hend die Geschäfts­lei­tung in falsch ver­stan­de­ner Hilfs­be­reit­schaft und Ver­trau­en zum Schuld­ner und des­sen letzt­lich doch nicht ein­ge­hal­te­ner Zah­lungs­ver­spre­chen. Das ist zwar mensch­lich ver­ständ­lich, aber lei­der kon­tra­pro­duk­tiv.

Was kann ein Logis­ti­ker tun, um sein Unter­neh­men kri­sen­fest zu machen? Und auf wel­che Art von Kri­se muss er sich ein­stel­len?

Die aktu­el­le Betriebs­wirt­schafts­leh­re unter­schei­det zwei Arten von Kri­sen:
Ers­tens: die plötz­lich ein­tre­ten­de, uner­war­te­te Kri­se. Sie ist unkon­trol­lier­bar und über­rascht den Logis­ti­ker unvor­be­rei­tet. Das bes­te Bei­spiel für plötz­li­che Kri­sen sind Sta­RUG-Ver­fah­ren und Insol­ven­zen, die ohne Vor­warn­si­gna­le ein­tre­ten. Bei sol­chen Akut-Sze­na­ri­en gilt: Ret­ten was zu ret­ten ist. 

Zwei­tens: die sich all­mäh­lich auf­bau­en­de Kri­se („cree­ping cri­sis“). Ver­ein­bar­te Zah­lungs­zie­le wer­den nicht ein­ge­hal­ten und von Sei­ten der Kun­den ste­tig aus­ge­wei­tet. Zah­lungs­aus­fäl­le häu­fen sich. An die­sen Zustand hat sich ein Unter­neh­men nicht sel­ten gewöhnt. Die Schwel­le zur aku­ten Kri­se wird nicht recht­zei­tig wahr­ge­nom­men. In Fol­ge ent­wi­ckelt sich dar­aus die Ero­si­on des Eigen­ka­pi­tals. Schein­bar uner­war­tet ent­steht dar­aus das Not­fall­ereig­nis. Die Bank bit­tet zum Gespräch, besteht auf der Ein­schal­tung eines Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ters, der wie­der­um nach Ana­ly­se ein erwei­ter­tes finan­zi­el­les Enga­ge­ment der Gesell­schaf­ter zum Fort­be­stand des Unter­neh­mens ver­langt, ansons­ten droht die Insol­venz wegen Auf­kün­di­gung der Kre­dit­li­ni­en. Dann kann es ent­schei­dend sein, wenn das Unter­neh­men eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se durch funk­tio­nie­ren­des For­de­rungs­ma­nage­ment unter­mau­ern kann.

Weil wir real­wirt­schaft­lich vor gro­ßen Pro­ble­men ste­hen und die Ein­schrän­kung der Gläu­bi­ger­rech­te ste­tig vor­an­schrei­tet, wur­den auf­grund aktu­el­ler Pra­xis­er­fah­run­gen und betriebs­wirt­schaft­li­cher Erkennt­nis­se neue Ant­wor­ten auf Unter­neh­mens­kri­sen ent­wi­ckelt.

Der wich­tigs­te Grund­satz lau­tet: schnell vor die Lage kom­men. Es gilt, die Lage vor­aus­schau­end zu erfas­sen, eine neue Ein­schät­zung der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten vor­zu­neh­men und die­se so anzu­wen­den, dass schon vor Ein­tritt des Scha­dens­er­eig­nis­ses Resi­li­enz vor­han­den ist. Im Kri­sen­fall kann mit einem vor­be­rei­te­ten „Instru­men­ten­kas­ten“ umge­hend reagiert wer­den.  Die mög­li­che ticken­de Zeit­bom­be („loo­se can­non“) muss unter Kon­trol­le gehal­ten wer­den. Es gilt, umge­hend die unge­wollt pas­si­ve Rol­le umzu­dre­hen und sofort eine die Situa­ti­on beherr­schen­de akti­ve Rol­le zu beset­zen. Neben der Mög­lich­keit einer ver­trag­li­chen Absi­che­rung hilft der Logis­tik­bran­che, sofern stra­te­gisch rich­tig ange­wandt, die Kennt­nis über die pro­ak­ti­ve Nut­zung der gesetz­li­chen Pfand­rech­te. Rele­vant sind der Para­graph 410 HGB Pfand­recht des Spe­di­teurs, Para­graph 440 HGB Pfand­recht des Fracht­füh­rers, Para­graph 475b BGB Pfand­recht des Lager­hal­ters, Para­graph 623 HGB Pfand­recht des Ver­frach­ters. Die Pfand­rech­te sind gesetz­lich. Übli­cher­wei­se sind sie in den Fracht- und Lager­ver­trä­gen fest­ge­hal­ten und kön­nen bei Zah­lungs­fäl­lig­keit sofort ange­wen­det wer­den. Es bedarf kei­nes Gerichts­ur­teils oder voll­streck­ba­ren Titels. Die Fris­ten müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den, und die recht­li­chen Beson­der­hei­ten sind zu beach­ten. Bei Anwen­dung ist es wich­tig, dass das sprich­wört­li­che Pferd nicht vom Schwanz her auf­ge­zäumt wird. Das bedeu­tet, erst das Pfand­recht wahr­neh­men, dann anwalt­li­che Schrei­ben und Kla­ge ver­an­las­sen. Die stra­te­gisch rich­ti­ge Rei­hen­fol­ge der ein­zel­nen Schrit­te ist die not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, um das Ziel der größt­mög­li­chen For­de­rungs­rea­li­sie­rung zu errei­chen. Bei inter­na­tio­na­len Auf­trag­ge­bern soll­ten Logis­tik­un­ter­neh­men ihre Ver­trä­ge dahin­ge­hend über­prü­fen, ob die Anwen­dung deut­schen Rechts Bedin­gung ist. Dies ermög­licht eine schnel­le und rei­bungs­lo­se Aus­übung von Pfand­rech­ten und die kurz­fris­ti­ge Umset­zung des Ver­wer­tungs­ver­fah­rens zur For­de­rungs­rea­li­sie­rung. In der Aus­bil­dung zum Spe­di­ti­ons­kauf­mann gehört der Umgang mit leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen und ins­be­son­de­re das Spe­di­ti­ons­pfand­recht zum prü­fungs­re­le­van­ten Lern­in­halt. Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für sind eigent­lich bekannt. Für den Fall des Bedarfs, die­se Kennt­nis­se auf­zu­fri­schen, bie­tet die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung Oster­may­er & Dr. Gold GbR eine pra­xis­be­zo­ge­ne Bera­tung an.

Falls der Ver­wer­tungs­er­lös zur Deckung der offe­nen For­de­run­gen nicht ganz aus­reicht, so min­dert sich zumin­dest der Streit­wert bei der Bei­trei­bung des Rest­be­trags. Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass kurz­fris­tig blo­ckier­te Lager­flä­chen wie­der frei wer­den. 

Schnel­les Han­deln ist auch zwin­gend erfor­der­lich, weil die durch den Logis­ti­ker in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de nicht nur bei ver­derb­li­cher Ware in der Regel lau­fend an Wert ver­lie­ren.

Hin­wei­se zum Spe­di­ti­ons­pfand­recht im Insol­venz­fall:

Hat der Spe­di­teur, Lager­hal­ter oder Fracht­füh­rer sein Pfand­recht einen Monat vor Insol­venz­an­trag eines Kun­den gel­tend gemacht und die Waren befin­den sich bereits zur Ver­wer­tung in sei­nem tat­säch­li­chen Besitz, besteht kei­ne Rück­ga­be­pflicht an den Insol­venz­ver­wal­ter. Der Logis­ti­ker hat nach dem Prio­ri­täts­prin­zip das allei­ni­ge Ver­wer­tungs­recht. Wenn der Ver­wal­ter den­noch ver­su­chen soll­te, den Gläu­bi­ger zur Ver­wer­tung durch ihn, den Insol­venz­ver­wal­ter, zu über­re­den, dann soll­te der Logis­ti­ker unbe­dingt hell­hö­rig wer­den. Ers­tens gibt der Logis­ti­ker die Kon­trol­le auf. Anstatt eines trans­pa­ren­ten und gere­gel­ten Ver­fah­rens, bei dem der best­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­lös erzielt wird, kann der Ver­wal­ter nun frei­hän­dig, zum Bei­spiel an Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men, ver­kau­fen. Insol­venz­ver­wal­ter betrei­ben mit­un­ter selbst Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men oder sind an sol­chen betei­ligt. Wie bei allen kauf­män­ni­schen Unter­neh­mun­gen liegt auch bei Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men der Gewinn im Ein­kauf. Es liegt also im Inter­es­se des frei­hän­di­gen Auf­käu­fers, die Ware zu mög­lichst nied­ri­gem Preis anzu­kau­fen. Zwei­tens ist die vor­nehm­li­che Auf­ga­be des Insol­venz­ver­wal­ters, das insol­ven­te Unter­neh­men zu restruk­tu­rie­ren und danach an einen Inves­tor zu über­ge­ben. Inves­to­ren fin­den sich umso leich­ter, je attrak­ti­ver das Ange­bot ein­schließ­lich des zu über­neh­men­den Waren­be­stands ist, sofern die­ser Bestand im Unter­neh­men ver­bleibt. Aller­dings kann sich die Trans­port­bran­che nicht die Pro­ble­ma­tik des Insol­venz­ver­wal­ters zu eigen machen. Ein häu­fig ver­brei­te­tes Nar­ra­tiv ist, dass dem Logis­ti­ker zumin­dest der Kun­de erhal­ten blie­be. Die Pra­xis zeigt aber, dass der neue Geschäfts­in­ha­ber das über­nom­me­ne Unter­neh­men umstruk­tu­riert und anstatt des geschei­ter­ten Geschäfts­mo­dells anschlie­ßend mit einem neu­en Unter­neh­mens­zweck in den Markt geht. Wenn aber der Spe­di­teur die Ver­wer­tung über den Weg des Pfand­rechts durch die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung durch­füh­ren lässt, dann über­wiegt die Chan­ce, dass der Ertrag für ihn erheb­lich vor­teil­haf­ter ist, da die Ver­wer­tung durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erfol­gen kann.

Nach Insol­venz­an­trag gehen die Ver­wer­tungs­rech­te des Logis­ti­kers zunächst zuguns­ten des Insol­venz­ver­wal­ters unter. Schon von daher soll­te der Spe­di­teur bei offe­nen For­de­run­gen früh­zei­tig das Pfand­recht gel­tend machen. Den­noch ver­blei­ben dem Spe­di­teur wei­ter­hin sei­ne Pri­vi­le­gi­en als Abson­de­rungs­be­rech­tig­ter. Außer­dem muss der Ver­wal­ter gemäß Para­graph 168 der Insol­venz­ord­nung den Spe­di­teur dar­über infor­mie­ren, wann, wo und wie er zu ver­wer­ten beab­sich­tigt. Er hat dem Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit zu geben, auf eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit hin­zu­wei­sen. Der Ver­wal­ter hat die vom Gläu­bi­ger genann­te Ver­wer­tungs­mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Gläu­bi­ger so zu stel­len, wie wenn er sie wahr­ge­nom­men hät­te. In der Pra­xis gibt der Insol­venz­ver­wal­ter dann meis­tens die in Insol­venz­be­schlag genom­me­nen Gegen­stän­de frei. In Koope­ra­ti­on mit den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rern ist ein mög­li­cher bes­se­rer Ver­wer­tungs­er­lös zumeist dar­stell­bar. Wir von der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung ver­fü­gen über vie­le Kon­tak­te zu Abneh­mern von Waren aller Art.

Zum Schluss noch eini­ge Infor­ma­tio­nen zur Ein­schal­tung der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung Oster­may­er & Dr. Gold GbR:

Die Spe­di­ti­ons­pfand­rechts­ver­wer­tung ist ein hoheit­li­cher Akt, der nach einem im Sachen­recht und HGB gere­gel­ten Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist. Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist als all­ge­mein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer damit belie­hen, Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen vor­zu­neh­men. Wir ste­hen für Logis­ti­ker als ein lang­jäh­rig erfah­re­ner Part­ner bereit, um rechts­kon­form die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von in Pfand genom­me­nen Waren durch­zu­füh­ren. Erfah­rung aber ist nicht alles. Unser Anspruch ist es auch immer, auf dem neus­ten Stand zu sein. So haben wir sofort das Poten­ti­al erkannt, das die AI, bie­tet. Als Pio­nier in unse­rer Bran­che inte­grie­ren wir die­se Vor­tei­le der AI jetzt immer mehr in unse­re Pro­zes­se ein, zum Vor­teil unse­rer Auf­trag­ge­ber.

 

Wei­te­re Infor­ma­ti­on zum The­ma Spe­di­ti­on und Pfand bzw. Spe­di­ti­ons­pfand­recht Ver­stei­ge­rung (Links):

> Wenn der Schuld­ner nicht zahlt. Lösun­gen für Spe­di­tio­nen, Trans­port und Logis­tik

> Infor­ma­tio­nen zu den Pfand­rech­ten der Spe­di­teu­re, Lager­hal­ter, Fracht­füh­rer, Ver­frach­ter und Bin­nen­schif­fer

> § 446 HGB

 
Bild­nach­weis: Foto­graf chai­si­ri, AdobeStock_832471011

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