BLOG DER DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG - PFANDRECHTE - VERSTEIGERUNG - FORDERUNGSREALISIERUNG BEI LEISTUNGSSTÖRUNG

Insol­venz­ver­wer­tung

Rechts­si­che­re, zeit­na­he und kos­ten­güns­ti­ge Ver­wer­tung bei Insol­venz

Schwer­punkt unse­rer Tätig­keit ist die kurz­fris­ti­ge Ver­wer­tung über alle geeig­ne­ten Absatz­ka­nä­le.

Seit vie­len Jah­ren ver­wer­ten wir rechts­kon­form Gegen­stän­de aller Art, Immo­bi­li­en, Unter­neh­men und Rech­ten aus Insol­ven­zen. Unse­re Ein­schal­tung als öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer unter­stützt die Insol­venz­ver­wal­tung bei der kurz­fris­ti­gen und best­mög­li­chen Ver­wer­tung.

Der Gesetz­ge­ber hat die Ver­wer­tung von Pfän­dern durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer pri­vi­le­giert. Es gilt der immer gut­gläu­bi­ger Erwerb. Gewähr­leis­tungs- und sons­ti­ge Haf­tungs­an­sprü­che von Sei­ten Drit­ter kön­nen aus­ge­schlos­sen wer­den. Bei der Ver­wer­tung ist nicht die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung erfor­der­lich. Die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher­ge­stellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len. Direkt von der Insol­venz­ver­wal­tung kau­fen wir auch geeig­ne­te Insol­ven­z­wa­ren, Unter­neh­mens­an­tei­le und Unter­neh­men auf.

 

Infor­ma­ti­on / Kon­takt: hier kli­cken

 

 

Bild­nach­weis: Foto­graf blue­de­sign, Ado­be­Stock 383556776

> Kom­pe­tent
In allen Ver­wer­tungs­fra­gen ste­hen wir Insol­venz­ver­wal­tern als kom­pe­ten­ter Dienst­leis­ter zur Ver­fü­gung. Vie­le Grün­de spre­chen dafür, die Ver­wer­tungs­auf­ga­be an den auf sei­ne Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger zu dele­gie­ren. Nut­zen Sie unser Ver­triebs-Know-how und die bei uns gebün­del­ten Syn­er­gien. Wir kön­nen bran­chen­über­grei­fend bei allen im Insol­venz­ver­fah­ren anfal­len­den Ver­wer­tungs­auf­ga­ben unter­stüt­zend tätig wer­den.
 

> Effek­tiv
Unse­re schlan­ken Struk­tu­ren ermög­li­chen eine kos­ten­güns­ti­ge und effi­zi­en­te Durch­füh­rung der Ver­wer­tung.
 

> Fle­xi­bel
Manch­mal muss es schnell gehen. Auf uns kön­nen Sie sich ver­las­sen, wenn es dar­um geht, sich fle­xi­bel auf die jewei­li­gen Anfor­de­run­gen ein­zu­stel­len.

Wir sind auf die zeit­na­he Ver­wer­tung von Abson­de­run­gen spe­zia­li­siert. Wir ver­fü­gen über tau­sen­de, auch inter­na­tio­na­le Kon­tak­ten zu poten­zi­el­len Abneh­mern.

Insol­venz­ver­wal­tern bie­ten wir an:

  • Bewer­tung der in Pfand genom­men Gegen­stän­de
  • bei Bedarf Abho­lung und Ein­la­ge­rung
  • kurz­fris­ti­ge Ver­wer­tung
  • Abrech­nung nach InsO.

Wir füh­ren prä­zi­se Inven­ta­ri­sie­run­gen vor Ort zeit­nah durch. Da sich der eigent­li­che Wert von Gegen­stän­den fast immer aus der Gesamt­heit ergibt, erstel­len wir die Inven­tur in Kom­bi­na­ti­on mit der Bewertung/Schätzung.

Unse­re Leis­tun­gen:

  • Erfas­sung
  • Foto­do­ku­men­ta­ti­on
  • Vor­prü­fung der Aus- und Abson­de­run­gen
  • Prü­fung von Ablö­se- und Rück­kaufs­wer­ten bei Finan­zie­rung und Lea­sing­ver­trä­gen
  • Aus­dru­cke der Inven­tar­lis­te z.B. für Insol­venz­ver­wal­ter und Gericht.

Wis­sen, was es wert ist — unser Sach­ver­stand zu Ihrer Sicher­heit

Wenn Sie eine ver­läss­li­che Aus­sa­ge über den aktu­el­len Markt­wert des Anla­ge­ver­mö­gens benö­ti­gen: Unse­re Spe­zia­lis­ten ver­fü­gen über pro­fun­de Kennt­nis­se des Markts für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter und bewer­ten bran­chen­über­grei­fend Maschi­nen, Anla­gen sowie Immo­bi­li­en und Grund­stü­cke.

Sowohl unter Liqui­da­ti­ons- als auch unter Fort­füh­rungs­ge­sichts­punk­ten erstel­len wir belast­ba­re Schät­zun­gen für Betriebs­tei­le, kom­plet­te Betrie­be oder ein­zel­ne Objek­te. Wir bewer­ten alle Arten von Mobi­li­en, Immo­bi­li­en und Rech­ten. Bewer­tun­gen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer schaf­fen Rechts­si­cher­heit. Laut OLG Köln/2005 wird von der Zuver­läs­sig­keit sol­cher Schät­zun­gen aus­ge­gan­gen. Die Bewer­tun­gen rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen der Insol­venz­ord­nung.

Unse­re Leis­tun­gen:

  • Bewer­tung nach Liqui­da­ti­ons- und Fort­füh­rungs­ge­sichts­punk­ten
    Bewer­tung imma­te­ri­el­ler Ver­mö­gens­wer­te
    Bei Bedarf Bewer­tung des Zeit­werts, Sach­werts, Wie­der­be­schaf­fungs­werts oder Ertrags­werts
    Aus­dru­cke der Schät­zung z.B. für Insol­venz­ver­wal­ter und Gericht
    Über­ga­be der Datei im Excel­for­mat.

Zu Beginn des Ver­fah­rens ist es meis­tens not­wen­dig, kurz­fris­tig ers­te Mas­se­ver­käu­fe durch­zu­füh­ren. Als pro­fes­sio­nel­ler Ver­wer­ter kön­nen wir Insol­venz­ver­wal­ter auf­grund unse­rer Markt­kennt­nis­se — auch bei schwer ver­käuf­li­chen Mas­se­ge­gen­stän­den — dabei unter­stüt­zen, schnellst­mög­lich Abneh­mer zu fin­den.

Bei leicht ver­käuf­li­chen Gegen­stän­den — also für sol­che, für die es eine Viel­zahl von Kauf­in­ter­es­sen­ten gibt -, iden­ti­fi­zie­ren wir Abneh­mer, die zur Zah­lung von Höchst­prei­sen bereit sind.

Häu­fig wird der Insol­venz­ver­wal­ter von pro­fes­sio­nel­len Insol­ven­z­wa­ren­auf­käu­fern kon­tak­tiert. Wenn sie für die Insol­venz­mas­se einen Pau­schal­preis anbie­ten, ist dar­in deren Han­dels­span­ne berück­sich­tigt und auch der Wis­sens­vor­sprung +ein­ge­flos­sen, wel­cher Preis im Markt denn tat­säch­lich zu erzie­len ist. Das bedeu­tet: Der Insol­ven­z­wa­ren­auf­käu­fer wird einen Preis bezah­len, der deut­lich unter dem eigent­lich zu erzie­len­den Markt­wert liegt. Der pro­fes­sio­nel­le Insol­ven­z­wa­ren­auf­käu­fer setzt sich ungern einem Bie­ter­wett­be­werb aus, denn es liegt in des­sen Inter­es­se, sei­ne Han­dels­pan­ne durch güns­ti­gen Ein­kauf zu opti­mie­ren.

Auch wir ken­nen die am Markt zu erzie­len­den Prei­se. Ein Ver­kauf durch uns geht aber von ande­ren Vor­aus­set­zun­gen aus. Unser Anreiz besteht in einer erfolgs­ab­hän­gi­gen Pro­vi­si­on — und nicht in einer Han­dels­span­ne. Unser Anlie­gen ist, im Inter­es­se von Insol­venz­ver­wal­tung und Gläu­bi­gern den best­mög­li­chen Erlös beim Ver­kauf der Insol­venz­mas­se erzie­len.

Bei uns als pro­fes­sio­nel­le Ver­wer­ter sind im Fall von Pfand­gü­tern und Insol­venz­mas­sen genaue Kennt­nis­se über die rich­ti­gen Absatz­ka­nä­le und Absatz­märk­te vor­han­den; dar­über hin­aus pro­fun­de Kennt­nis­se zu Zoll- und sons­ti­gen Aus­fuhr­be­stim­mun­gen.

Die öffent­li­che Insol­venz­ver­stei­ge­rung ist der ertrag­reichs­te und zugleich rechts­si­chers­te Weg, Insol­venz­gü­ter zu ver­kau­fen. Das gilt ins­be­son­de­re für alle Objek­te, nach denen eine gro­ße Nach­fra­ge besteht. War­um soll­te an den Erst­bes­ten ver­kauft wer­den, wenn der­je­nie­ge ermit­telt wer­den kann, der den Höchst­preis zu zah­len bereit ist? Die Insol­venz­ver­stei­ge­rung ermög­licht es, das gesam­te beweg­li­che Inven­tar eines Unter­neh­mens kurz­fris­tig und meist­bie­tend zu ver­äu­ßern.

Unser ein­ge­spiel­tes Team ver­fügt über das Know-how der Ana­ly­se von Markt- und Han­dels­struk­tu­ren. So sind wir in der Lage, kurz­fris­tig Kauf­in­ter­es­sen­ten für alle Waren und Rech­te zu gene­rie­ren. Durch unse­rer lang­jäh­ri­gen Tätig­keit ver­fü­gen wir über Kon­tak­te zu tau­sen­den von Käu­fern, natio­nal und inter­na­tio­nal, für Pfän­der aller Art. Des­halb erzie­len wir regel­mä­ßig gute Ver­wer­tungs­er­lö­se.

Insol­venz­gü­ter sind auch Pfän­der. Der Gesetz­ge­ber “pri­vi­le­giert” den Ver­kauf von Pfän­dern über den Weg der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Die Insol­venz­mas­se­ver­wer­tung als Pfand­rechts­er­wer­tung durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer ist gegen­über dem Gläu­bi­ger­aus­schuss oder der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung nicht von deren Zustim­mung abhän­gig. Die Kon­trol­le über den Ver­kauf ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gesi­chert. Allein die Aspek­te — Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung auch an nicht-gewerb­li­che Käu­fer oder der grund­sätz­lich immer gut­gläu­bi­ge Erwerb — sor­gen regel­mä­ßig für einen erheb­lich bes­se­ren Ertrag.

Wird nach § 165 InsO die Zwangs­ver­stei­ge­rung von Immo­bi­li­en durch den Insol­venz­ver­wal­ter betrie­ben, so begrün­det die Anord­nung der Zwangs­ver­stei­ge­rung durch das Voll­stre­ckungs­ge­richt nicht die erneu­te Beschlag­nah­me. Grund hier­für ist, dass die Beschlag­nah­me des Grund­stücks bereits durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erfolg­te. Das bedeu­tet, dass der Insol­venz­ver­wal­ter auch im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren die Immo­bi­lie jeder­zeit frei­hän­dig ver­kau­fen kann.

Nach § 160 InsO hat der Insol­venz­ver­wal­ter beim frei­hän­di­gen Ver­kauf einer Immo­bi­le die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein­zu­ho­len.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf der Immo­bi­lie kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen. Hier­bei ist nicht die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung erfor­der­lich. Die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher­ge­stellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

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