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Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len: wor­auf es ankommt!

Gläubiger können ihre Handlungsspielräume durch die Verpfändung und rechtskonforme Verwertung vertraglich vereinbarter Pfandrechte an Unternehmensanteilen erweitern.

 

Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len auf­grund Pfand­recht: Das müs­sen Sie wis­sen, um Feh­ler zu ver­mei­den!

Gläu­bi­ger kön­nen ihre Hand­lungs­spiel­räu­me durch die Ver­pfän­dung und rechts­kon­for­me Ver­wer­tung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Pfand­rech­te an Unter­neh­mens­an­tei­len erwei­tern. Infor­mier­te Gläu­bi­ger wis­sen: Ver­trau­en ist gut – Kon­trol­le ist bes­ser!

Bei einer Über­nah­me der ver­pfän­de­ten Geschäfts­an­tei­le im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch den Gläu­bi­ger bie­tet sich der Vor­teil, Ein­sicht in die Unter­neh­mens­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­vor­gän­ge zu erlan­gen, die Hand­lun­gen der bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rung zu über­prü­fen und mög­li­che, even­tu­ell auch per­sön­li­che, Haf­tungs­grün­de für eine Inan­spruch­nah­me der alten Geschäfts­füh­rung zu iden­ti­fi­zie­ren mit dem Ziel, bei die­ser erwei­ter­te Zah­lungs­be­reit­schaft aus­zu­lö­sen. Die Umwand­lung von Schul­den in Eigen­ka­pi­tal (ange­lehnt an Debt-to-Equi­ty-Swap) und die Umwand­lung von Schul­den in Ver­mö­gens­wer­te wird dabei durch ein schnel­les Ver­fah­ren ermög­licht.

 

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung Oster­may­er und Dr. Gold GbR hat sich über vie­le Jah­re hin­weg einen exzel­len­ten Ruf bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung von gepfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len erar­bei­tet. Zur Ver­stei­ge­rung kamen dabei GmbH-Antei­le, Kom­man­dit­an­tei­le und Akti­en.

Durch die vom Gesetz­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Rege­lun­gen im Pfand­recht bie­tet unse­re Ein­schal­tung eine vor­teil­haf­te Kom­bi­na­ti­on aus der Maxi­mie­rung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses und der Mini­mie­rung der Rechts­ri­si­ken. Grund­la­ge für die erfolg­rei­che Durch­füh­rung die­ser Auf­ga­be ist unse­re umfang­rei­che Exper­ti­se auf die­sem Spe­zi­al­ge­biet. Als erfah­re­ne Bera­ter unter­stüt­zen wir unse­re Auf­trag­ge­ber bei die­sen kom­ple­xen Pro­zes­sen und iden­ti­fi­zie­ren mög­li­che Risi­ken sowie Chan­cen.

Aktu­el­les Fach­wis­sen in den Berei­chen Mer­gers and Acqui­si­ti­ons (M&A), Cor­po­ra­te Finan­ce-Trans­ak­tio­nen und steu­er­li­che Gestal­tung ist uner­läss­lich. Der Vor­teil für unse­re Auf­trag­ge­ber liegt dar­in, dass wir sie wäh­rend des gesam­ten Pro­jekt­ab­laufs mit fach­kun­di­gen Hin­wei­sen aus unse­rer lang­jäh­ri­gen Pra­xis unter­stüt­zen.

Seit vie­len Jah­ren ver­trau­en unse­re Auf­trag­ge­ber auf unse­re Exper­ti­se als all­ge­mein öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len ist häu­fig streit­be­fan­gen, ins­be­son­de­re da es hier­bei oft um hohe Sum­men geht. In sol­chen Fäl­len müs­sen alle recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen unbe­dingt erfüllt wer­den. Aus die­sem Grund neh­men wir sol­che Auf­trä­ge grund­sätz­lich nur durch vom Gläu­bi­ger beauf­trag­te Anwäl­te oder Jus­ti­zia­re ent­ge­gen.

Die Fäl­lig­keit der For­de­run­gen des Gläu­bi­gers ist stets zwei­fels­frei. Da der fest­ge­leg­te Ver­stei­ge­rungs­ter­min für den Schuld­ner oft ungüns­tig ist, wird häu­fig ver­sucht, den Ter­min durch Hin­wei­se auf Form­feh­ler zu ver­hin­dern. Um Form­feh­ler so weit wie mög­lich zu ver­mei­den, bear­bei­ten wir alle Ver­wer­tungs­auf­trä­ge nach einem bewähr­ten, sys­te­ma­ti­schen Pro­zess Punkt für Punkt. Die Mei­len­stei­ne in die­ser “Road­map” wer­den kon­ti­nu­ier­lich opti­miert, sodass unse­re Auf­trag­ge­ber stets von unse­rer Erfah­rung pro­fi­tie­ren.

Der Ver­kauf von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ist ein hoheit­li­cher Akt, für des­sen Durch­füh­rung wir als all­ge­mein öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer belie­hen sind. Als unab­hän­gi­ge Instanz sind wir ver­pflich­tet, die Rech­te sowohl des Gläu­bi­gers als auch des Schuld­ners zu wah­ren. Vor Annah­me eines Auf­trags müs­sen wir uns die zivil­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen bestä­ti­gen las­sen, was über ein For­mu­lar auf unse­rer Web­site erfolgt. Den ent­spre­chen­den Link fin­den Sie unten.

Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind wir auf unse­re Ver­schwie­gen­heit ver­ei­digt. Gemäß § 1 der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung dür­fen wir nur auf­grund eines schrift­li­chen Ver­stei­ge­rungs­auf­trags tätig wer­den. Die zur Erstel­lung des Ver­tra­ges erfor­der­li­chen Daten wer­den uns über das For­mu­lar „Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe“ auf unse­rer Web­sei­te über­mit­telt. Nach § 3 der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung müs­sen wir die Ver­stei­ge­rung mit einer Frist von vier­zehn Tagen beim Ord­nungs­amt und der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) anzei­gen. Die Ord­nungs­äm­ter ver­lan­gen in eini­gen Fäl­len die Vor­la­ge des Ver­stei­ge­rungs­ver­trags.

Gemäß § 1237 BGB muss die Ver­stei­ge­rung öffent­lich bekannt gemacht wer­den. Auch dem Schuld­ner muss der anbe­raum­te Ver­stei­ge­rungs­ter­min ange­zeigt wer­den.

Der Gesetz­ge­ber bestimmt, dass eine Pfand­ver­stei­ge­rung gemäß § 1237 BGB öffent­lich bekannt zu machen ist. Die­se Bekannt­ma­chung ist kein Selbst­zweck, son­dern dient der Her­stel­lung der Öffent­lich­keit. Hier lau­ern die ers­ten gro­ßen Fall­stri­cke. Wur­de die Ver­stei­ge­rung nicht oder nicht ange­mes­sen öffent­lich bekannt gemacht, ist sie rechts­wid­rig, und ein Zuschlag kann grund­sätz­lich nicht wirk­sam erteilt wor­den sein. Die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung bei Ver­stei­ge­run­gen von Rech­ten wie Unter­neh­mens­an­tei­le unter­liegt umfang­rei­chen Vor­aus­set­zun­gen.

Mit der Rege­lung zur öffent­li­chen Bekannt­ma­chung nach § 1237 Satz 1 BGB ver­wen­det der Gesetz­ge­ber einen unbe­stimm­ten Rechts­be­griff, des­sen Inhalt aus­schließ­lich durch Aus­le­gung ermit­telt wer­den kann. Die Aus­le­gung ergibt drei Anfor­de­run­gen an die öffent­li­che Bekannt­ma­chung:

  1. Eine per­so­nel­le Anfor­de­rung,
  2. Eine zeit­li­che Anfor­de­rung,
  3. Eine Anfor­de­rung an eine qua­li­ta­tiv ange­mes­se­ne Reich­wei­te.

Nach der sys­te­ma­ti­schen Aus­le­gung von § 1237 Satz 1 BGB muss die Ver­öf­fent­li­chung einer Ver­stei­ge­rung den dar­ge­leg­ten all­ge­mei­nen Rechts­ge­dan­ken ent­spre­chen. Der ursprüng­lich gemein­te Sinn einer Geset­zes­norm kann sich im Lau­fe der Zeit ver­än­dern. Daher ist zu berück­sich­ti­gen, wel­che ver­nünf­ti­ge Funk­ti­on die Norm zum Zeit­punkt ihrer Anwen­dung haben kann (vgl. Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, 34, 238, 288 f.).

Zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­öf­fent­li­chung sind die all­ge­mein aner­kann­ten Metho­den der Geset­zes­aus­le­gung zu beach­ten:

  • Die gram­ma­ti­ka­li­sche Aus­le­gung
  • Die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung
  • Die his­to­ri­sche Aus­le­gung
  • Die teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung.

Rechts­sys­te­ma­tisch ist die Ver­stei­ge­rung so zu ver­öf­fent­li­chen, dass poten­zi­el­le Bie­ter zu ange­mes­se­nen Kos­ten die Mög­lich­keit haben, Kennt­nis vom Ver­stei­ge­rungs­ter­min zu erlan­gen. Da die Kos­ten dem Schuld­ner als Ver­ur­sa­cher zuge­rech­net wer­den, müs­sen sie in einem ange­mes­se­nen Rah­men blei­ben. Das Aus­fin­dig­ma­chen jedes theo­re­tisch mög­li­chen Käu­fers wäre – nicht zuletzt im Hin­blick auf das Grenz­wert­prin­zip – sicher nicht ange­mes­sen. Auf­wand und Nut­zen müs­sen in einem sinn­vol­len Ver­hält­nis ste­hen.

Gemäß § 1237 BGB hat der Ver­stei­ge­rer die Ver­stei­ge­rung öffent­lich in ange­mes­se­ner Wei­se hin­sicht­lich Zeit­rah­men, Umfang und der genutz­ten Ver­öf­fent­li­chungs­me­di­en bekannt zu machen. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on über her­kömm­li­che Print­me­di­en hat stark an Wir­kung ver­lo­ren. Daher reicht eine allei­ni­ge Pflicht­an­zei­ge im Bun­des­an­zei­ger oder in einer für öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen zuge­las­se­nen Tages­zei­tung heu­te nicht mehr aus.

Die Iden­ti­fi­zie­rung und Gewin­nung von Kauf­in­ter­es­sen­ten für Unter­neh­mens­an­tei­le und ande­re Rech­te muss unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len M&A‑Standards sowie der neu­es­ten Grund­sät­ze der Bank­fi­nan­zie­rung und Betriebs­wirt­schaft erfol­gen. Daher muss die geset­zes­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung zur Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten durch geeig­ne­te und unab­hän­gi­ge Per­so­nen erfol­gen. Eine Über­tra­gung die­ser Auf­ga­be an den Pfand­gläu­bi­ger oder des­sen Beauf­trag­te, wie etwa Rechts­an­wäl­te oder ande­re Drit­te, erfüllt nicht die Anfor­de­run­gen des § 1237 BGB.

Weil der Gläu­bi­ger gemäß § 1239 BGB „Mit­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Eigen­tü­mer“ immer das Recht hat, sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen, ist des­halb bei die­sen betei­lig­ten Per­so­nen Befan­gen­heit zu unter­stel­len. Dem Pfand­gläu­bi­ger könn­te unter­stellt wer­den, dass er durch die Wahl der Per­son des Ver­stei­ge­rers und damit auch die Aus­wahl der Art und Wei­se der Bekannt­ma­chung die Ver­öf­fent­li­chung ein­sei­tig zu Las­ten des Pfand­schuld­ners will­kür­lich bestimmt.

Es könn­te dem Pfand­gläu­bi­ger vor­ge­wor­fen wer­den, fahr­läs­sig oder grob fahr­läs­sig eine Ver­schleu­de­rung her­bei­ge­führt zu haben, wenn das Pfand durch eine will­kür­lich oder unzu­rei­chend ange­kün­dig­te Ver­stei­ge­rung an einen von ihm bevor­zug­ten Käu­fer oder gar an ihn selbst ver­kauft wur­de. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Ver­stei­ge­rungs­er­lös auf­grund einer qua­si geheim gehal­te­nen Ver­stei­ge­rung zu gering aus­fällt und der Gläu­bi­ger dadurch die Mög­lich­keit hat, auf die ver­blei­ben­de Rest­schuld des Schuld­ners zurück­zu­grei­fen. In einem mög­li­chen anschlie­ßen­den Insol­venz­ver­fah­ren könn­te dies auch zulas­ten der übri­gen Gläu­bi­ger gehen.

In einem Kla­ge­ver­fah­ren könn­te der Nach­weis vom Pfand­ge­ber ver­langt wer­den, wer genau die öffent­li­che Bekannt­ma­chung tat­säch­lich durch­ge­führt hat. Das Ziel der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung besteht dar­in, poten­zi­el­le Käu­fer so umfas­send wie mög­lich auf die bevor­ste­hen­de Ver­stei­ge­rung auf­merk­sam zu machen. Die Ein­hal­tung der oben genann­ten Vor­ga­ben erfor­dert bei hoch­wer­ti­gen Unter­neh­mens­an­tei­len die Publi­ka­ti­on der Ver­stei­ge­rung über alle rele­van­ten natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le, um mög­lichst vie­len poten­zi­el­len Bie­tern die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me zu geben. Andern­falls könn­te der Pfand­gläu­bi­ger durch sei­ne Wahl des zur Ver­stei­ge­rung Berech­tig­ten die Art und Wei­se der Ankün­di­gung ein­sei­tig bestim­men.

Wird bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen die rechts­kon­for­me Umset­zung des § 1237 BGB nicht erfüllt, so ist auch die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht gege­ben. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten ist häu­fig streit­be­fan­gen. Der Pfand­gläu­bi­ger haf­tet für eine nicht ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te öffent­li­che Ver­stei­ge­rung, was beson­ders im Hin­blick auf eine mög­li­che Insol­venz des Pfand­ge­bers von Bedeu­tung ist. Ein Insol­venz­ver­wal­ter könn­te bei­spiels­wei­se die Recht­mä­ßig­keit der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung anfech­ten. Es ist anzu­mer­ken, dass ein Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe hat.

Der Ver­stei­ge­rer erhält in der Regel einen pro­zen­tua­len Anteil des Ver­stei­ge­rungs­er­lö­ses als Ver­gü­tung (ein soge­nann­tes Auf­geld). Aus eige­nem Inter­es­se ist der Ver­stei­ge­rer daher bestrebt, die Ver­stei­ge­rung so effek­tiv wie mög­lich bekannt zu machen. Aus die­sem Grund sind kei­ne wei­te­ren Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Art und Wei­se der Bekannt­ma­chung durch Ver­stei­ge­rer erfor­der­lich.

Über die Art der Bekannt­ma­chung ent­schei­det der Ver­stei­ge­rer, der auf eine gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung ver­ei­digt ist, nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen und unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls. Dazu zäh­len Maß­nah­men wie Aus­hän­ge, Ver­öf­fent­li­chun­gen in Zei­tun­gen, auf Inter­net­platt­for­men und in sozia­len Medi­en, Pres­se­ar­beit, News­let­ter an bestehen­de und poten­zi­el­le Kauf­in­ter­es­sen­ten, die Anspra­che von Risi­ko­in­ves­to­ren, Markt­ana­ly­sen, die Iden­ti­fi­zie­rung wei­te­rer poten­zi­el­ler Käu­fer, sowohl natio­nal als auch inter­na­tio­nal, sowie indi­vi­du­el­le Anschrei­ben und per­sön­li­che Kon­tak­te mit poten­zi­el­len Bie­tern, um nur eini­ge der erfor­der­li­chen Schrit­te zu nen­nen.

Gemäß § 4 der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung muss den Kauf­in­ter­es­sen­ten die Mög­lich­keit einer Besich­ti­gung gege­ben wer­den.

Ein Ver­kauf im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erfolgt gemäß Para­graph 445 BGB stets unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung. Das Kor­re­lat die­ses Gewähr­leis­tungs­aus­schlus­ses ist die Besich­ti­gung. Den Kauf­in­ter­es­sen­ten muss gemäß Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, sich über das Ver­stei­ge­rungs­gut in ange­mes­se­nem Zeit­rah­men zu infor­mie­ren.

Bei Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten erfolgt die Besich­ti­gung über einen Daten­raum. Der Daten­raum stellt die Besich­ti­gungs­mög­lich­keit des Pfand­guts vor der Ver­stei­ge­rung dar. Für den Fall, dass obstruk­ti­ve bezie­hungs­wei­se rechts­un­kun­di­ge Pfand­ge­ber oder Pfand­gläu­bi­ger die Bereit­stel­lung der für den Daten­raum not­wen­di­gen Daten ver­wei­gern oder ver­zö­gern, sind sie vom Ver­stei­ge­rer auf die dar­aus zu ihrem Nach­teil ent­ste­hen­den Min­der­er­lö­se hin­zu­wei­sen.

Bei der Ein­rich­tung eines vir­tu­el­len Daten­raums sind die Bestim­mun­gen der DSGVO zu beach­ten. Die Daten dür­fen nicht auf einem Ser­ver außer­halb der EU gehos­tet sein, was aber zum Bei­spiel bei ame­ri­ka­ni­schen oder chi­ne­si­schen Ser­ver-Anbie­tern der Fall ist. Um das Ver­stei­ge­rungs­gut nicht zu beschä­di­gen, darf der Zugang nur für Per­so­nen ermög­licht wer­den, die sich mit einer erwei­ter­ten Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung dazu ver­pflich­tet haben, die über den Daten­raum erlang­ten Erkennt­nis­se nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben — aus­ge­nom­men sind ihre Rechts­be­ra­ter, Steu­er­be­ra­ter oder Finan­zie­rungs­in­sti­tu­te.

Die Pfand­ver­stei­ge­rung nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) ist der öffent­li­che Ver­kauf eines Pfand­guts. Der Gesetz­ge­ber legt gemäß § 1235 BGB fest, dass gepfän­de­te Gegen­stän­de oder Rech­te, wie bei­spiels­wei­se Unter­neh­mens­an­tei­le, nur im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­äu­ßert wer­den dür­fen. Die­se Ver­stei­ge­rung steht im deut­li­chen Gegen­satz zum frei­hän­di­gen Ver­kauf. Die Ver­stei­ge­rung wird gewählt, wenn ein öffent­li­cher Ver­kauf not­wen­dig erscheint, um die Inter­es­sen des Schuld­ners zu schüt­zen. Da der Schuld­ner auf den Ver­kauf des Pfand­guts kei­nen Ein­fluss hat, stellt die Öffent­lich­keit das ein­zi­ge Kor­rek­tiv dar. Sie soll sicher­stel­len, dass jeg­li­che absicht­li­che Schä­di­gung durch den Ein­fluss eines Ein­zel­nen aus­ge­schlos­sen wird.

Im Fall von nicht markt­gän­gi­gen Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen schafft die Ver­stei­ge­rung eigens einen Markt. Die ört­li­che und zeit­li­che Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge auf die­sem Markt soll die Ver­schleu­de­rung der Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den Pfand­gläu­bi­ger: Durch die kon­zen­trier­te Nach­fra­ge wird aus­ge­schlos­sen, dass der Pfand­gläu­bi­ger das Höchst­ge­bot mani­pu­liert und das Gut zu einem Preis unter­halb des opti­ma­len Werts erstei­gert. Eine sol­che Mani­pu­la­ti­on wür­de zu Las­ten des Pfand­schuld­ners gehen, da der Pfand­gläu­bi­ger, wenn er nicht voll­stän­dig befrie­digt wur­de, sich durch Rück­griff auf den Pfand­schuld­ner berei­chern könn­te.

Der Pfand­gläu­bi­ger könn­te dadurch einen dop­pel­ten Gewinn erzie­len: Er wür­de die Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te zu einem nied­ri­gen Preis erwer­ben und könn­te dar­über hin­aus den ver­blei­ben­den Ver­stei­ge­rungs­er­lös beim Pfand­schuld­ner ein­for­dern. Die Gefahr einer Ver­schleu­de­rung des Pfand­guts zuguns­ten eines der Betei­lig­ten besteht – wie oft vor­ge­tra­gen wird und bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­öf­fent­li­chung auch berech­tigt ist – bei öffent­li­chen Pfand­ver­stei­ge­run­gen vor allem des­halb, weil es sich hier­bei stets um Not­ver­käu­fe han­delt.

Dies gilt jedoch auch für den Schuld­ner. Die Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge macht es den Bie­tern (etwa durch Stroh­män­ner des Pfand­schuld­ners) unmög­lich, ein Bie­ter­kar­tell zu bil­den und den Zuschlags­preis zu Las­ten des Pfand­gläu­bi­gers unter den poten­zi­ell erziel­ba­ren Markt­preis zu drü­cken.

Gemäß § 1239 BGB „Mit­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Eigen­tü­mer“ haben sowohl der Gläu­bi­ger als auch der Schuld­ner das Recht, sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen. Als Ver­stei­ge­rer sind wir treu­hän­de­risch für Gläu­bi­ger und Schuld­ner tätig und dazu ver­pflich­tet, die Zah­lung des erfolg­rei­chen Gebots sicher­zu­stel­len. Den Umstän­den nach ist beim Schuld­ner davon aus­zu­ge­hen, dass die­ser zah­lungs­un­fä­hig oder zah­lungs­un­wil­lig ist. Die Vor­aus­set­zung einer Teil­nah­me an der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch den Schuld­ner ist, dass er gemäß § 1239 Absatz 2 BGB eine ange­mes­se­ne Sicher­heits­leis­tung beim Ver­stei­ge­rer zu hin­ter­le­gen hat.

Die Gebo­te des Gläu­bi­gers sind gegen des­sen For­de­rung auf­zu­rech­nen. Des­halb muss der Gläu­bi­ger bis zur Höhe sei­ner For­de­rung bei sei­nem erfolg­rei­chen Gebot kei­ne Zah­lung bis auf das Auf­geld leis­ten. Für Gläu­bi­ger bie­ten sich Oppor­tu­ni­tä­ten durch Sei­ten­wech­sel zum Eigen­tü­mer und damit erwei­ter­te Hand­lungs­spiel­räu­me. Grund­sätz­lich gilt: Recht­zei­tig vor die Wel­le kom­men, bevor es zu spät ist. Bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gibt es kei­nen Gut­ach­ter­zwang bei der Ver­wer­tung und kein Rück­tritts­recht vom Kauf­ver­trag. Der Wert der Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te wird durch den Erwerb kraft Hoheits­akt im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung fest­ge­stellt. Es gilt immer gut­gläu­bi­ger Erwerb gemäß § 935 Absatz 2 BGB.

Zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang

Der öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf die gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung ver­ei­digt und ver­pflich­tet, alle ver­füg­ba­ren Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, um ein opti­ma­les Ver­stei­ge­rungs­er­geb­nis zu erzie­len und somit den höchst­mög­li­chen Preis zu errei­chen. Kauf­in­ter­es­sen­ten erwar­ten heu­te, dass ihnen neben der Abga­be von per­sön­li­chen, schrift­li­chen und tele­fo­ni­schen Gebo­ten ins­be­son­de­re auch die Mög­lich­keit zur Gebots­ab­ga­be über eine Online-Live-Ver­stei­ge­rungs­platt­form zur Ver­fü­gung steht.

Kaum ein Kauf­in­ter­es­sent ist noch bereit, per­sön­lich zu einem Ver­stei­ge­rungs­ter­min anzu­rei­sen, beson­ders wenn ein wei­ter Anfahrts­weg erfor­der­lich ist und die Wahr­schein­lich­keit besteht, dass nur eine Per­son den Zuschlag erhält. Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len, bei denen in der Regel nur eine ein­zel­ne Posi­ti­on auf­ge­ru­fen wird, hat zudem nur ein Bie­ter die Chan­ce auf den Zuschlag. Das Inter­es­se an der Teil­nah­me an einer sol­chen Prä­senz­ver­stei­ge­rung ist daher sehr gering.

Die Online-Live-Ver­stei­ge­rung mit Live-Stream ist im inter­na­tio­na­len Ver­stei­ge­rungs­we­sen längst zum Stan­dard gewor­den. Um die­sen Stan­dard zu erfül­len, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein, ein­schließ­lich der pas­sen­den Soft­ware für die Online-Live-Gebots­ab­ga­be, geeig­ne­ter Ser­ver, tech­ni­scher Aus­rüs­tung und per­so­nel­ler Aus­stat­tung. Die Ein­rich­tung eines Live-Stream-Stu­di­os, das eine gerin­ge Latenz­zeit beim Emp­fang von Gebo­ten ermög­licht und DSGVO-kon­form über einen deut­schen Ser­ver betrie­ben wird, ist tech­nisch, finan­zi­ell und per­so­nell sehr auf­wen­dig. Für die Durch­füh­rung wird spe­zi­ell geschul­tes Fach­per­so­nal benö­tigt, das ent­we­der fest ange­stellt oder beauf­tragt wer­den muss.

Schluss­be­trach­tung:

Nicht nur die Durch­füh­rung, son­dern auch die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung einer Ver­stei­ge­rung muss in allen Aspek­ten dem Pfand­gut ange­mes­sen sein. Der Pfand­gläu­bi­ger oder des­sen Rechts­ver­tre­ter bzw. von ihm beauf­trag­te Drit­te dür­fen als poten­zi­ell Befan­ge­ne die öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht selbst über­neh­men. Im Streit­fall könn­te der Anwalt des Klä­gers die Vor­la­ge von Unter­la­gen ver­lan­gen, die bele­gen, dass der Ver­stei­ge­rer als unab­hän­gi­ge Instanz die öffent­li­che Bekannt­ma­chung tat­säch­lich selbst vor­ge­nom­men hat. Zudem muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass der Ver­stei­ge­rer alle Mög­lich­kei­ten zur Gebots­ab­ga­be bereit­ge­stellt hat.

Bei Ver­stö­ßen gegen die­se Vor­ga­ben könn­te die Ver­stei­ge­rung ange­foch­ten und mög­li­cher­wei­se rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den, oder es könn­te Scha­dens­er­satz gegen­über dem Gläu­bi­ger gel­tend gemacht wer­den. Dies hät­te schwer­wie­gen­de Fol­gen für den Gläu­bi­ger, ins­be­son­de­re wenn die recht­li­chen Grund­sät­ze gemäß § 1237 Satz 1 BGB ver­letzt wur­den.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung führt seit vie­len Jah­ren erfolg­reich die rechts­kon­for­me öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­tei­len und Rech­ten aller Art durch.

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