Versteigerung von Unternehmensanteilen aufgrund Pfandrecht: Das müssen Sie wissen, um Fehler zu vermeiden!
Gläubiger können ihre Handlungsspielräume durch die Verpfändung und rechtskonforme Verwertung vertraglich vereinbarter Pfandrechte an Unternehmensanteilen erweitern. Informierte Gläubiger wissen: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!
Bei einer Übernahme der verpfändeten Geschäftsanteile im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Gläubiger bietet sich der Vorteil, Einsicht in die Unternehmensunterlagen und Unternehmensvorgänge zu erlangen, die Handlungen der bisherigen Geschäftsführung zu überprüfen und mögliche, eventuell auch persönliche, Haftungsgründe für eine Inanspruchnahme der alten Geschäftsführung zu identifizieren mit dem Ziel, bei dieser erweiterte Zahlungsbereitschaft auszulösen. Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (angelehnt an Debt-to-Equity-Swap) und die Umwandlung von Schulden in Vermögenswerte wird dabei durch ein schnelles Verfahren ermöglicht.
Die Deutsche Pfandverwertung Ostermayer und Dr. Gold GbR hat sich über viele Jahre hinweg einen exzellenten Ruf bei der öffentlichen Versteigerung von gepfändeten Unternehmensanteilen erarbeitet. Zur Versteigerung kamen dabei GmbH-Anteile, Kommanditanteile und Aktien.
Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen im Pfandrecht bietet unsere Einschaltung eine vorteilhafte Kombination aus der Maximierung des Verwertungserlöses und der Minimierung der Rechtsrisiken. Grundlage für die erfolgreiche Durchführung dieser Aufgabe ist unsere umfangreiche Expertise auf diesem Spezialgebiet. Als erfahrene Berater unterstützen wir unsere Auftraggeber bei diesen komplexen Prozessen und identifizieren mögliche Risiken sowie Chancen.
Aktuelles Fachwissen in den Bereichen Mergers and Acquisitions (M&A), Corporate Finance-Transaktionen und steuerliche Gestaltung ist unerlässlich. Der Vorteil für unsere Auftraggeber liegt darin, dass wir sie während des gesamten Projektablaufs mit fachkundigen Hinweisen aus unserer langjährigen Praxis unterstützen.
Seit vielen Jahren vertrauen unsere Auftraggeber auf unsere Expertise als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen ist häufig streitbefangen, insbesondere da es hierbei oft um hohe Summen geht. In solchen Fällen müssen alle rechtlichen Voraussetzungen unbedingt erfüllt werden. Aus diesem Grund nehmen wir solche Aufträge grundsätzlich nur durch vom Gläubiger beauftragte Anwälte oder Justiziare entgegen.
Die Fälligkeit der Forderungen des Gläubigers ist stets zweifelsfrei. Da der festgelegte Versteigerungstermin für den Schuldner oft ungünstig ist, wird häufig versucht, den Termin durch Hinweise auf Formfehler zu verhindern. Um Formfehler so weit wie möglich zu vermeiden, bearbeiten wir alle Verwertungsaufträge nach einem bewährten, systematischen Prozess Punkt für Punkt. Die Meilensteine in dieser “Roadmap” werden kontinuierlich optimiert, sodass unsere Auftraggeber stets von unserer Erfahrung profitieren.
Der Verkauf von verpfändeten Unternehmensanteilen im Wege einer öffentlichen Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, für dessen Durchführung wir als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer beliehen sind. Als unabhängige Instanz sind wir verpflichtet, die Rechte sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners zu wahren. Vor Annahme eines Auftrags müssen wir uns die zivilrechtlichen Voraussetzungen bestätigen lassen, was über ein Formular auf unserer Website erfolgt. Den entsprechenden Link finden Sie unten.
Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind wir auf unsere Verschwiegenheit vereidigt. Gemäß § 1 der Versteigererverordnung dürfen wir nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsauftrags tätig werden. Die zur Erstellung des Vertrages erforderlichen Daten werden uns über das Formular „Feststellung der Pfandreife“ auf unserer Webseite übermittelt. Nach § 3 der Versteigererverordnung müssen wir die Versteigerung mit einer Frist von vierzehn Tagen beim Ordnungsamt und der Industrie- und Handelskammer (IHK) anzeigen. Die Ordnungsämter verlangen in einigen Fällen die Vorlage des Versteigerungsvertrags.
Gemäß § 1237 BGB muss die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Auch dem Schuldner muss der anberaumte Versteigerungstermin angezeigt werden.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden kann. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung:
- Eine personelle Anforderung,
- Eine zeitliche Anforderung,
- Eine Anforderung an eine qualitativ angemessene Reichweite.
Nach der systematischen Auslegung von § 1237 Satz 1 BGB muss die Veröffentlichung einer Versteigerung den dargelegten allgemeinen Rechtsgedanken entsprechen. Der ursprünglich gemeinte Sinn einer Gesetzesnorm kann sich im Laufe der Zeit verändern. Daher ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion die Norm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, 34, 238, 288 f.).
Zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung sind die allgemein anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beachten:
- Die grammatikalische Auslegung
- Die systematische Auslegung
- Die historische Auslegung
- Die teleologische Auslegung.
Rechtssystematisch ist die Versteigerung so zu veröffentlichen, dass potenzielle Bieter zu angemessenen Kosten die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Versteigerungstermin zu erlangen. Da die Kosten dem Schuldner als Verursacher zugerechnet werden, müssen sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Das Ausfindigmachen jedes theoretisch möglichen Käufers wäre – nicht zuletzt im Hinblick auf das Grenzwertprinzip – sicher nicht angemessen. Aufwand und Nutzen müssen in einem sinnvollen Verhältnis stehen.
Gemäß § 1237 BGB hat der Versteigerer die Versteigerung öffentlich in angemessener Weise hinsichtlich Zeitrahmen, Umfang und der genutzten Veröffentlichungsmedien bekannt zu machen. Die Kommunikation über herkömmliche Printmedien hat stark an Wirkung verloren. Daher reicht eine alleinige Pflichtanzeige im Bundesanzeiger oder in einer für öffentliche Bekanntmachungen zugelassenen Tageszeitung heute nicht mehr aus.
Die Identifizierung und Gewinnung von Kaufinteressenten für Unternehmensanteile und andere Rechte muss unter Berücksichtigung der aktuellen M&A‑Standards sowie der neuesten Grundsätze der Bankfinanzierung und Betriebswirtschaft erfolgen. Daher muss die gesetzeskonforme öffentliche Bekanntmachung zur Generierung von Kaufinteressenten durch geeignete und unabhängige Personen erfolgen. Eine Übertragung dieser Aufgabe an den Pfandgläubiger oder dessen Beauftragte, wie etwa Rechtsanwälte oder andere Dritte, erfüllt nicht die Anforderungen des § 1237 BGB.
Weil der Gläubiger gemäß § 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ immer das Recht hat, sich an der Versteigerung zu beteiligen, ist deshalb bei diesen beteiligten Personen Befangenheit zu unterstellen. Dem Pfandgläubiger könnte unterstellt werden, dass er durch die Wahl der Person des Versteigerers und damit auch die Auswahl der Art und Weise der Bekanntmachung die Veröffentlichung einseitig zu Lasten des Pfandschuldners willkürlich bestimmt.
Es könnte dem Pfandgläubiger vorgeworfen werden, fahrlässig oder grob fahrlässig eine Verschleuderung herbeigeführt zu haben, wenn das Pfand durch eine willkürlich oder unzureichend angekündigte Versteigerung an einen von ihm bevorzugten Käufer oder gar an ihn selbst verkauft wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der Versteigerungserlös aufgrund einer quasi geheim gehaltenen Versteigerung zu gering ausfällt und der Gläubiger dadurch die Möglichkeit hat, auf die verbleibende Restschuld des Schuldners zurückzugreifen. In einem möglichen anschließenden Insolvenzverfahren könnte dies auch zulasten der übrigen Gläubiger gehen.
In einem Klageverfahren könnte der Nachweis vom Pfandgeber verlangt werden, wer genau die öffentliche Bekanntmachung tatsächlich durchgeführt hat. Das Ziel der öffentlichen Bekanntmachung besteht darin, potenzielle Käufer so umfassend wie möglich auf die bevorstehende Versteigerung aufmerksam zu machen. Die Einhaltung der oben genannten Vorgaben erfordert bei hochwertigen Unternehmensanteilen die Publikation der Versteigerung über alle relevanten nationalen und internationalen Kommunikationskanäle, um möglichst vielen potenziellen Bietern die Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Andernfalls könnte der Pfandgläubiger durch seine Wahl des zur Versteigerung Berechtigten die Art und Weise der Ankündigung einseitig bestimmen.
Wird bei öffentlichen Versteigerungen die rechtskonforme Umsetzung des § 1237 BGB nicht erfüllt, so ist auch die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung nicht gegeben. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten ist häufig streitbefangen. Der Pfandgläubiger haftet für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte öffentliche Versteigerung, was besonders im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Pfandgebers von Bedeutung ist. Ein Insolvenzverwalter könnte beispielsweise die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung anfechten. Es ist anzumerken, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Der Versteigerer erhält in der Regel einen prozentualen Anteil des Versteigerungserlöses als Vergütung (ein sogenanntes Aufgeld). Aus eigenem Interesse ist der Versteigerer daher bestrebt, die Versteigerung so effektiv wie möglich bekannt zu machen. Aus diesem Grund sind keine weiteren Ausführungsbestimmungen zur Art und Weise der Bekanntmachung durch Versteigerer erforderlich.
Über die Art der Bekanntmachung entscheidet der Versteigerer, der auf eine gewissenhafte Durchführung vereidigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Dazu zählen Maßnahmen wie Aushänge, Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Internetplattformen und in sozialen Medien, Pressearbeit, Newsletter an bestehende und potenzielle Kaufinteressenten, die Ansprache von Risikoinvestoren, Marktanalysen, die Identifizierung weiterer potenzieller Käufer, sowohl national als auch international, sowie individuelle Anschreiben und persönliche Kontakte mit potenziellen Bietern, um nur einige der erforderlichen Schritte zu nennen.
Gemäß § 4 der Versteigererverordnung muss den Kaufinteressenten die Möglichkeit einer Besichtigung gegeben werden.
Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß Paragraph 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren.
Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.
Bei der Einrichtung eines virtuellen Datenraums sind die Bestimmungen der DSGVO zu beachten. Die Daten dürfen nicht auf einem Server außerhalb der EU gehostet sein, was aber zum Beispiel bei amerikanischen oder chinesischen Server-Anbietern der Fall ist. Um das Versteigerungsgut nicht zu beschädigen, darf der Zugang nur für Personen ermöglicht werden, die sich mit einer erweiterten Vertraulichkeitserklärung dazu verpflichtet haben, die über den Datenraum erlangten Erkenntnisse nicht an Dritte weiterzugeben — ausgenommen sind ihre Rechtsberater, Steuerberater oder Finanzierungsinstitute.
Die Pfandversteigerung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der öffentliche Verkauf eines Pfandguts. Der Gesetzgeber legt gemäß § 1235 BGB fest, dass gepfändete Gegenstände oder Rechte, wie beispielsweise Unternehmensanteile, nur im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden dürfen. Diese Versteigerung steht im deutlichen Gegensatz zum freihändigen Verkauf. Die Versteigerung wird gewählt, wenn ein öffentlicher Verkauf notwendig erscheint, um die Interessen des Schuldners zu schützen. Da der Schuldner auf den Verkauf des Pfandguts keinen Einfluss hat, stellt die Öffentlichkeit das einzige Korrektiv dar. Sie soll sicherstellen, dass jegliche absichtliche Schädigung durch den Einfluss eines Einzelnen ausgeschlossen wird.
Im Fall von nicht marktgängigen Unternehmensbeteiligungen schafft die Versteigerung eigens einen Markt. Die örtliche und zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Unternehmensanteile oder Rechte verhindern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Pfandgläubiger: Durch die konzentrierte Nachfrage wird ausgeschlossen, dass der Pfandgläubiger das Höchstgebot manipuliert und das Gut zu einem Preis unterhalb des optimalen Werts ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen, da der Pfandgläubiger, wenn er nicht vollständig befriedigt wurde, sich durch Rückgriff auf den Pfandschuldner bereichern könnte.
Der Pfandgläubiger könnte dadurch einen doppelten Gewinn erzielen: Er würde die Unternehmensanteile oder Rechte zu einem niedrigen Preis erwerben und könnte darüber hinaus den verbleibenden Versteigerungserlös beim Pfandschuldner einfordern. Die Gefahr einer Verschleuderung des Pfandguts zugunsten eines der Beteiligten besteht – wie oft vorgetragen wird und bei nicht ordnungsgemäßer Veröffentlichung auch berechtigt ist – bei öffentlichen Pfandversteigerungen vor allem deshalb, weil es sich hierbei stets um Notverkäufe handelt.
Dies gilt jedoch auch für den Schuldner. Die Konzentration der Nachfrage macht es den Bietern (etwa durch Strohmänner des Pfandschuldners) unmöglich, ein Bieterkartell zu bilden und den Zuschlagspreis zu Lasten des Pfandgläubigers unter den potenziell erzielbaren Marktpreis zu drücken.
Gemäß § 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner das Recht, sich an der Versteigerung zu beteiligen. Als Versteigerer sind wir treuhänderisch für Gläubiger und Schuldner tätig und dazu verpflichtet, die Zahlung des erfolgreichen Gebots sicherzustellen. Den Umständen nach ist beim Schuldner davon auszugehen, dass dieser zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Die Voraussetzung einer Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch den Schuldner ist, dass er gemäß § 1239 Absatz 2 BGB eine angemessene Sicherheitsleistung beim Versteigerer zu hinterlegen hat.
Die Gebote des Gläubigers sind gegen dessen Forderung aufzurechnen. Deshalb muss der Gläubiger bis zur Höhe seiner Forderung bei seinem erfolgreichen Gebot keine Zahlung bis auf das Aufgeld leisten. Für Gläubiger bieten sich Opportunitäten durch Seitenwechsel zum Eigentümer und damit erweiterte Handlungsspielräume. Grundsätzlich gilt: Rechtzeitig vor die Welle kommen, bevor es zu spät ist. Bei der öffentlichen Versteigerung gibt es keinen Gutachterzwang bei der Verwertung und kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Der Wert der Unternehmensanteile oder Rechte wird durch den Erwerb kraft Hoheitsakt im Wege der öffentlichen Versteigerung festgestellt. Es gilt immer gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 Absatz 2 BGB.
Zum Versteigerungsvorgang
Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer ist auf die gewissenhafte Durchführung der Versteigerung vereidigt und verpflichtet, alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein optimales Versteigerungsergebnis zu erzielen und somit den höchstmöglichen Preis zu erreichen. Kaufinteressenten erwarten heute, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere auch die Möglichkeit zur Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung steht.
Kaum ein Kaufinteressent ist noch bereit, persönlich zu einem Versteigerungstermin anzureisen, besonders wenn ein weiter Anfahrtsweg erforderlich ist und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass nur eine Person den Zuschlag erhält. Bei öffentlichen Versteigerungen von Unternehmensanteilen, bei denen in der Regel nur eine einzelne Position aufgerufen wird, hat zudem nur ein Bieter die Chance auf den Zuschlag. Das Interesse an der Teilnahme an einer solchen Präsenzversteigerung ist daher sehr gering.
Die Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream ist im internationalen Versteigerungswesen längst zum Standard geworden. Um diesen Standard zu erfüllen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, einschließlich der passenden Software für die Online-Live-Gebotsabgabe, geeigneter Server, technischer Ausrüstung und personeller Ausstattung. Die Einrichtung eines Live-Stream-Studios, das eine geringe Latenzzeit beim Empfang von Geboten ermöglicht und DSGVO-konform über einen deutschen Server betrieben wird, ist technisch, finanziell und personell sehr aufwendig. Für die Durchführung wird speziell geschultes Fachpersonal benötigt, das entweder fest angestellt oder beauftragt werden muss.
Schlussbetrachtung:
Nicht nur die Durchführung, sondern auch die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung einer Versteigerung muss in allen Aspekten dem Pfandgut angemessen sein. Der Pfandgläubiger oder dessen Rechtsvertreter bzw. von ihm beauftragte Dritte dürfen als potenziell Befangene die öffentliche Bekanntmachung nicht selbst übernehmen. Im Streitfall könnte der Anwalt des Klägers die Vorlage von Unterlagen verlangen, die belegen, dass der Versteigerer als unabhängige Instanz die öffentliche Bekanntmachung tatsächlich selbst vorgenommen hat. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Versteigerer alle Möglichkeiten zur Gebotsabgabe bereitgestellt hat.
Bei Verstößen gegen diese Vorgaben könnte die Versteigerung angefochten und möglicherweise rückabgewickelt werden, oder es könnte Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen für den Gläubiger, insbesondere wenn die rechtlichen Grundsätze gemäß § 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden.
Die Deutsche Pfandverwertung führt seit vielen Jahren erfolgreich die rechtskonforme öffentliche Versteigerung von Unternehmensteilen und Rechten aller Art durch.
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Zur Information über die Beauftragung haben wir ein Erklärvideo bereitgestellt: Zum Erklärvideo für Auftraggeber
Informationen zum Versteigerungsvorgang: Zum Erkärvideo für Bieter
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