BLOG DER DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG - PFANDRECHTE - VERSTEIGERUNG - FORDERUNGSREALISIERUNG BEI LEISTUNGSSTÖRUNG

Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt

Pfandrechte aufgrund Vertrag oder Gesetz.

Ein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Pfand­recht dient der ding­li­chen Siche­rung einer gül­ti­gen For­de­rung. Es gewährt dem Gläu­bi­ger das Recht, eine For­de­rung durch Zugriff auf eine bestimm­te Sache des Schuld­ners zu befrie­di­gen. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te. In die­sem Bei­trag wird alles Wis­sens­wer­te zu gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten erklärt.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist berech­tigt, ver­pfän­de­te Sachen oder Rech­te zu ver­stei­gern. Dabei ist es wich­tig zu unter­schei­den: Wir sind öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer und kei­ne Pfand­lei­her. Unser Auf­trag besteht dar­in, im Rah­men der Rechts­pfle­ge den Hoheits­akt der soge­nann­ten öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­zu­füh­ren. Dies unter­schei­det sich von einer frei­wil­li­gen Ver­stei­ge­rung — wie etwa einer Kunst­auk­ti­on -, die durch einen nicht öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer gelei­tet wird.

Vor­aus­set­zung ist die Bestä­ti­gung der Pfand­rei­fe durch den Gläu­bi­ger oder des­sen Rechts­an­walt. Grund­sätz­lich wird zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten unter­schie­den.

Gesetz­li­che Pfand­rech­te: Defi­ni­ti­on und Bei­spie­le

Gesetz­li­che Pfand­rech­te ent­ste­hen kraft Gesetz, ohne dass es einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en bedarf. Sie die­nen dazu, die Ansprü­che eines Gläu­bi­gers an den Ver­mö­gens­wer­ten eines Schuld­ners abzu­si­chern, indem sie ihm das Recht ein­räu­men, bestimm­te Sachen zu pfän­den, falls der Schuld­ner sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt.

Ein gesetz­li­ches Pfand­recht tritt auto­ma­tisch in Kraft, sobald die gesetz­lich fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.Ein Bei­spiel hier­für ist das Ver­mie­ter­pfand­recht gemäß § 562 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB). Die­ses Pfand­recht gibt einem Ver­mie­ter das Recht, an den vom Mie­ter in die Miet­räu­me ein­ge­brach­ten Sachen ein Pfand­recht zur Siche­rung sei­ner Ansprü­che aus dem Miet­ver­hält­nis zu begrün­den.

Sol­che Pfand­rech­te berech­ti­gen den Gläu­bi­ger, die betref­fen­de Sache im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu ver­wer­ten, um so sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen, falls der Schuld­ner nicht zahlt.

Gesetz­li­che Pfand­rech­te in Deutsch­land: Eine Über­sicht

In Deutsch­land exis­tie­ren meh­re­re gesetz­li­che Pfand­rech­te, die jeweils spe­zi­fi­sche Zwe­cke und Anwen­dungs­be­rei­che haben. Hier sind die wich­tigs­ten:

  1. Ver­mie­ter­pfand­recht (§ 562 BGB)Das Ver­mie­ter­pfand­recht sichert die Ansprü­che des Ver­mie­ters auf Miet­zah­lun­gen und sons­ti­ge For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis. Es umfasst alle beweg­li­chen Sachen, die der Mie­ter in die gemie­te­ten Räu­me ein­ge­bracht hat, sofern sie im Eigen­tum des Mie­ters ste­hen und nicht unpfänd­bar sind. Im Zusam­men­hang mit dem Ver­mie­ter­pfand­recht steht § 885a ZPO, der einen beschränk­ten Voll­stre­ckungs­auf­trag regelt.
  2. Pfand­recht des Ver­päch­ters (§ 592 BGB)Siche­rung der Ansprü­che des Ver­päch­ters an ein­ge­brach­ten Sachen des Päch­ters.
  3. Werk­un­ter­neh­mer­pfand­recht (§ 647 BGB)Die­ses Pfand­recht sichert die Ver­gü­tungs­an­sprü­che eines Werk­un­ter­neh­mers (z. B. eines Hand­wer­kers), der eine Sache repa­riert, her­ge­stellt oder bear­bei­tet hat. Der Werk­un­ter­neh­mer hat ein Pfand­recht an der von ihm bear­bei­te­ten oder her­ge­stell­ten Sache, bis sei­ne For­de­rung begli­chen ist.
  4. Pfand­recht des Spe­di­teurs (§ 440 HGB)Ein Spe­di­teur hat ein Pfand­recht an den Gütern, die er für den Auf­trag­ge­ber trans­por­tiert, um sei­ne Ansprü­che aus dem Spe­di­ti­ons­ver­trag, ein­schließ­lich der Fracht­kos­ten, zu sichern. Das Pfand­recht erlischt, wenn die Güter an den Emp­fän­ger aus­ge­lie­fert wer­den.
  5. Pfand­recht des Fracht­füh­rers (§ 441 HGB)Der Fracht­füh­rer hat ein Pfand­recht an den trans­por­tier­ten Gütern zur Siche­rung sei­ner Ansprü­che aus dem Fracht­ver­trag, wie z. B. Fracht­kos­ten und Aus­la­gen.
  6. Pfand­recht des Lager­hal­ters (§ 475b HGB)Der Lager­hal­ter hat ein Pfand­recht an den ein­ge­la­ger­ten Gütern, um sei­ne Ansprü­che aus dem Lager­ver­trag ein­schließ­lich Lager­kos­ten und Aus­la­gen zu sichern.
  7. Pfand­recht des Ver­frach­ters (§ 623 HGB)Siche­rung der Ansprü­che des Ver­frach­ters gegen­über dem Emp­fän­ger der Fracht.
  8. Pfand­recht des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers an Früch­ten (§ 591 BGB)Der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks hat ein Pfand­recht an den Früch­ten des Grund­stücks (z. B. Ern­te), wenn der Päch­ter die­se ohne Bezah­lung der Pacht ent­neh­men will.
  9. Pfand­recht des Gast­wirts (§ 704 BGB)Ein Gast­wirt hat ein Pfand­recht an den ein­ge­brach­ten Sachen des Gas­tes zur Siche­rung sei­ner For­de­run­gen.
  10. Pfand­rech­te des Kauf­manns (§§ 369–392 HGB)
  • § 369 HGB Pfand­rech­te wegen For­de­run­gen aus beid­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten
  • § 371 HGB Befrie­di­gungs­recht
  • § 373 HGB Annah­me­ver­zug
  • § 376 HGB Fix­han­dels­kauf
  • § 379 HGB Einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung
  • § 388 HGB Man­gel­haf­tes Kom­mis­si­ons­gut
  • § 392 HGB Not­ver­kauf.
  1. Pfand­recht des Kom­mis­sio­närs (§§ 397–398 HGB)
  • Ein Kom­mis­sio­när, der Waren im Auf­trag eines Drit­ten kauft oder ver­kauft, hat ein Pfand­recht an die­sen Waren zur Siche­rung sei­ner Ansprü­che aus dem Kom­mis­si­ons­ge­schäft.
  • § 398 HGB: Pfand­recht des Ein­kaufs­kom­mis­sio­närs.
  1. Pfand­recht an siche­rungs­über­eig­ne­ten Sachen (Grund­satz­ur­teil des BGH)
  • Siche­rung von Ansprü­chen bei Über­tra­gung von Eigen­tum als Sicher­heit.
  1. Pfand­recht des Pfand­lei­hers (§ 9 Pfand­lei­her­ver­ord­nung)
  • Rege­lung des Pfand­rechts im Rah­men der Pfand­lei­he.
  1. Pfand­rech­te bei Fund­sa­chen (§ 979 BGB)
  • Rege­lung der Siche­rungs­rech­te bei Fund­sa­chen.
  1. Rech­te des Ver­pfän­ders bei dro­hen­dem Ver­derb (§ 1218 BGB)
  • Rege­lung der Ver­wer­tung von Pfand­sa­chen bei dro­hen­dem Ver­derb.
  1. Hin­ter­le­gung von Geld und Wert­pa­pie­ren (§ 233 BGB)
  • Siche­rung von For­de­run­gen durch Hin­ter­le­gung.
  1. Frei­hän­di­ger Ver­kauf (§ 385 BGB)
  • Rege­lung zum frei­hän­di­gen Ver­kauf von Pfand­ge­gen­stän­den.
  1. Auf­he­bung des Gesamt­nach­las­ses (§ 1922 BGB)
  • Rege­lung zur Ver­tei­lung und Auf­he­bung des Nach­las­ses.
  1. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung (§ 1245 BGB)
  • Rege­lun­gen zu abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen bei Pfand­rech­ten.
  1. Pfand­recht am Anteil eines Mit­ei­gen­tü­mers (§ 1258 BGB)
  • Rege­lung zur Ver­pfän­dung von Mit­ei­gen­tums­an­tei­len.
  1. Pfand­recht an Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten (§ 1273 BGB)
  • Rege­lung zur Siche­rung von Rech­ten und Antei­len.
  1. Ver­pfän­dung von Inha­ber­ak­ti­en (§ 1293 BGB)
  • Rege­lung zur Ver­pfän­dung von Inha­ber­ak­ti­en.
  1. Frei­hän­di­ger Ver­kauf von Order­pa­pie­ren (§ 1295 BGB)
  • Rege­lung zur Ver­wer­tung von Order­pa­pie­ren.
  1. Aus­ein­an­der­set­zung in der Erben­ge­mein­schaft (§ 2042 BGB)
  • Rege­lung zur Ver­tei­lung des Erbes.
  1. Kadu­zie­rung und Ver­stei­ge­rung von Geschäfts­an­tei­len (§§ 21, 23, 27 GmbHG)
  • Rege­lun­gen zur Ver­wer­tung von GmbH-Geschäfts­an­tei­len.
  1. Rech­te gemäß Akti­en­ge­setz (z. B. §§ 65, 214, 226 AktG)
  • Ver­schie­de­ne Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­vor­schrif­ten nach dem Akti­en­ge­setz.
  1. Aus­ein­an­der­set­zung bei Tei­lung (§ 731 BGB)
  • Rege­lung zur Tei­lungs­ver­stei­ge­rung in Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten.
  1. Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten (§ 741 BGB)
  • Rege­lung zur Auf­he­bung von Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten.
  1. Auf­he­bung (§ 749 BGB)
  • Rege­lung zur Auf­he­bung von Pfand­rech­ten.
  1. Gesamt­hand­ge­mein­schaft (§ 753 BGB)
  • Rege­lun­gen zu Pfand­rech­ten in der Gesamt­hand­ge­mein­schaft.

Die­se Pfand­rech­te ent­ste­hen in der Regel auto­ma­tisch durch das Gesetz und die­nen der Siche­rung berech­tig­ter Ansprü­che des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner. Sie berech­ti­gen den Gläu­bi­ger, die gepfän­de­ten Sachen oder Rech­te (wie Unter­neh­mens­an­tei­le) zu ver­wer­ten, wenn der Schuld­ner sei­ne Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt.

Was sind ver­trag­li­che Pfand­rech­te?

Ver­trag­li­che Pfand­rech­te ent­ste­hen durch eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Pfand­ge­ber (Schuld­ner) und dem Pfand­neh­mer (Gläu­bi­ger). Im Gegen­satz zu gesetz­li­chen Pfand­rech­ten, die auto­ma­tisch kraft Geset­zes ent­ste­hen, basie­ren ver­trag­li­che Pfand­rech­te auf einer expli­zi­ten Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Sie die­nen als Sicher­heit für die Erfül­lung einer For­de­rung, indem der Gläu­bi­ger das Recht erhält, eine bestimm­te Sache zu ver­wer­ten, falls der Schuld­ner sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen (z. B. die Rück­zah­lung eines Dar­le­hens) nicht erfüllt.

Merk­ma­le und Funk­ti­ons­wei­se von ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten

  • Ver­trag­li­che Grund­la­ge:
    Ein ver­trag­li­ches Pfand­recht ent­steht durch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen den betei­lig­ten Par­tei­en. Die­se kann schrift­lich, münd­lich oder durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten erfol­gen. Übli­cher­wei­se wird es jedoch schrift­lich doku­men­tiert, um Klar­heit und Rechts­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten.
  • Bestimm­tes Pfand­ob­jekt:
    Ein ver­trag­li­ches Pfand­recht bezieht sich auf eine klar defi­nier­te Sache (Pfand­ob­jekt). Dies kann ein beweg­li­cher Gegen­stand (z. B. ein Auto oder Schmuck) oder eine unbe­weg­li­che Sache (z. B. ein Grund­stück) sein. Auch Rech­te, wie For­de­run­gen oder Antei­le (z. B. Akti­en), kön­nen Gegen­stand eines Pfand­rechts sein.
  • Besitz­über­ga­be:
    Bei ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten an beweg­li­chen Sachen (z. B. ein Auto oder Schmuck) wird der Besitz in der Regel an den Pfand­gläu­bi­ger oder einen neu­tra­len Ver­wah­rer, wie einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer, über­ge­ben. Dies stellt sicher, dass der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit hat, das Pfand zu ver­wer­ten, wenn der Schuld­ner sei­ne Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt. Bei unbe­weg­li­chen Sachen (z. B. Grund­stü­cken) ist die Ein­tra­gung ins Grund­buch erfor­der­lich, um das Pfand­recht zu sichern.
  • Ver­wer­tungs­recht bei Nicht­er­fül­lung:
    Wenn der Schuld­ner sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen (z. B. Rück­zah­lung eines Dar­le­hens) nicht nach­kommt, hat der Gläu­bi­ger das Recht, die ver­pfän­de­te Sache zu ver­wer­ten (durch Ver­kauf im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer gemäß § 1235 BGB), um sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen.
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Bei­spie­le für ver­trag­li­che Pfand­rech­te

  1. Ver­trag­li­ches Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen (BGB-Pfand­recht):
    Ein Dar­le­hens­neh­mer kann einem Dar­le­hens­ge­ber ein Pfand­recht an einem bestimm­ten beweg­li­chen Gegen­stand (z. B. Fahr­zeug oder Schmuck) ein­räu­men. Der Dar­le­hens­ge­ber erhält den Besitz an die­sem Gegen­stand, bis das Dar­le­hen zurück­ge­zahlt ist.
  2. Pfand­recht im Bank­we­sen (Lom­bard­kre­dit):
    Bei einem Lom­bard­kre­dit gibt ein Kun­de der Bank Wert­pa­pie­re oder ande­re beweg­li­che Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de als Pfand für ein gewähr­tes Dar­le­hen. Wenn der Kun­de das Dar­le­hen nicht zurück­zahlt, hat die Bank das Recht, die ver­pfän­de­ten Wert­pa­pie­re im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen zu las­sen.
  3. Siche­rung durch Hypo­thek und Grund­schuld:
    Bei Immo­bi­li­en wird häu­fig eine Hypo­thek oder Grund­schuld ins Grund­buch ein­ge­tra­gen, um ein Dar­le­hen abzu­si­chern. Im Fal­le der Nicht­zah­lung kann die Bank oder der Gläu­bi­ger die Immo­bi­lie durch Zwangs­ver­stei­ge­rung ver­wer­ten. Alter­na­tiv kön­nen Gläu­bi­ger und Schuld­ner ver­ein­ba­ren, die Immo­bi­lie durch einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer ver­stei­gern zu las­sen. Die­se Ver­ein­ba­rung muss klar for­mu­liert und schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den, ins­be­son­de­re im B2C-Ver­trags­ver­hält­nis. Eine frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung unter­schei­det sich von einer gericht­lich ange­ord­ne­ten Zwangs­ver­stei­ge­rung und kann oft schnel­ler und weni­ger for­mell durch­ge­führt wer­den, was im Inter­es­se bei­der Par­tei­en ist, weil in der Regel das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren gegen­über der Ver­stei­ge­rung durch den Rechts­pfle­ger am Amts­ge­richt ers­tens schnel­ler erfolgt und zwei­tens so die Chan­ce auf bes­se­re Ver­wer­tungs­er­lö­se besteht.

Auch die frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Immo­bi­li­en muss bestimm­te gesetz­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len, um sicher­zu­stel­len, dass die Rech­te bei­der Par­tei­en gewahrt blei­ben. Die­se Vor­aus­set­zung ist durch die Ein­schal­tung eines all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers erfüllt, denn die­ser ist auf sei­ne Unab­hän­gig­keit und auf die gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung ver­ei­digt. Ein öffent­lich bestell­ter Ver­stei­ge­rer ist eine Per­son, die offi­zi­ell für die Durch­füh­rung von Ver­stei­ge­run­gen zuge­las­sen ist. Die­ser arbei­tet unab­hän­gig und sorgt dafür, dass die Ver­stei­ge­rung fair und trans­pa­rent abläuft. Die Ein­be­zie­hung eines sol­chen Ver­stei­ge­rers soll­te in der Ver­ein­ba­rung fest­ge­legt wer­den.

  1. Pfand­recht an Rech­ten:
    Auch Rech­te, wie For­de­run­gen oder Unter­neh­mens­an­tei­le (z. B. Akti­en), kön­nen ver­pfän­det wer­den. Hier­bei wird ver­trag­lich ver­ein­bart, dass der Gläu­bi­ger ein Pfand­recht an die­sen Rech­ten erhält, um sei­ne For­de­rung zu sichern.

Ver­stei­ge­rung durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer

Bei einer frei­wil­li­gen Ver­stei­ge­rung, die auf einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner basiert, kann der Gläu­bi­ger einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen. Die­se Ver­stei­ge­rer sind unab­hän­gig und offi­zi­ell zuge­las­sen (durch die Ord­nungs­äm­ter oder durch die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer) und müs­sen sicher­stel­len, dass die Ver­stei­ge­rung fair und trans­pa­rent ver­läuft. Sie sind an gesetz­li­che Vor­schrif­ten gebun­den und sor­gen für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung.

Ablauf der Ver­stei­ge­rung:

  1. Öffent­li­che Bekannt­ma­chung:
    Die Ver­stei­ge­rung muss gemäß § 1237 BGB öffent­lich bekannt gemacht wer­den, um poten­zi­el­len Käu­fern die Mög­lich­keit zu geben, sich zu betei­li­gen.
  2. Min­dest­ge­bot:
    Die Ver­stei­ge­rung erfolgt in der Regel auf Basis eines Min­dest­ge­bots, das im Fal­le von Immo­bi­li­en durch ein Gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen fest­ge­legt oder ver­trag­lich ver­ein­bart wird.
  3. Erlös­ver­wen­dung:
    Der Erlös aus der Ver­stei­ge­rung dient zur Befrie­di­gung der For­de­run­gen des Gläu­bi­gers. Über­schüs­se, die nach der Befrie­di­gung der For­de­run­gen ver­blei­ben, müs­sen an den Schuld­ner aus­ge­zahlt wer­den.

Bit­te kon­tak­tie­ren Sie uns, wenn Sie einen kon­kre­ten Fall für eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung haben: Zum Kon­takt­for­mu­lar

Zur Infor­ma­ti­on über die Beauf­tra­gung haben wir ein Erklär­vi­deo bereit­ge­stellt: Zum Erklär­vi­deo für Auf­trag­ge­ber

Infor­ma­tio­nen zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang: Zum Erkär­vi­deo für Bie­ter

> Video: Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len — wor­auf es ankommt!

 
Foto unter Ver­wen­dung von canva.com

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