Sta­RUG trifft Pfand­recht: Wo Restruk­tu­rie­rung endet und Ver­wer­tungs­be­fug­nis beginnt

War­um voll­stän­dig ver­pfän­de­te GmbH-Antei­le dem Sta­RUG recht­li­che Gren­zen set­zen

Das Sta­RUG ist ein wir­kungs­vol­les Instru­ment zur außer­insol­venz­li­chen Restruk­tu­rie­rung. Sei­ne Gren­zen zei­gen sich jedoch dort, wo voll­stän­dig ver­pfän­de­te GmbH-Geschäfts­an­tei­le betrof­fen sind. In die­ser Kon­stel­la­ti­on liegt die wirt­schaft­li­che und recht­li­che Herr­schaft über die Antei­le nicht mehr beim Schuld­ner, son­dern beim Pfand­gläu­bi­ger. Ein­grif­fe des Sta­RUG in die Ver­wer­tungs­be­fug­nis sto­ßen hier an kla­re dog­ma­ti­sche, ver­fas­sungs­recht­li­che und haf­tungs­recht­li­che Schran­ken.

Das Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz hat sich in der Pra­xis als fle­xi­bles Instru­ment eta­bliert, um dro­hen­de Insol­ven­zen außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens zu bewäl­ti­gen. Sein Anwen­dungs­be­reich wird jedoch häu­fig über­schätzt. Beson­ders deut­lich wird dies bei der Restruk­tu­rie­rung von Gesell­schaf­ten, deren Geschäfts­an­tei­le zu ein­hun­dert Pro­zent ver­trag­lich ver­pfän­det sind. In sol­chen Fäl­len kol­li­diert das Sanie­rungs­in­ter­es­se des Schuld­ners unmit­tel­bar mit der ding­lich gesi­cher­ten Rechts­po­si­ti­on des Pfand­gläu­bi­gers.

Aus­gangs­punkt jeder recht­li­chen Bewer­tung ist die Natur des Siche­rungs­ob­jekts. GmbH-Geschäfts­an­tei­le sind Rech­te, kei­ne Sachen. Für sie gilt eine eigen­stän­di­ge Ver­wer­tungs­ord­nung nach den §§ 1228 ff. BGB in Ver­bin­dung mit § 15 GmbHG. Der Bun­des­ge­richts­hof hat klar­ge­stellt, dass die insol­venz­recht­li­che Ver­wer­tungs­be­fug­nis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rech­te nicht anwend­bar ist. Die­se Wer­tung wirkt sys­te­ma­tisch auch in das Sta­RUG hin­ein. Wo bereits im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren kei­ne Ver­wer­tungs­zu­stän­dig­keit des Ver­wal­ters besteht, kann sie im vor­insol­venz­li­chen Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren erst recht nicht fin­giert wer­den.

Die Stel­lung des Pfand­gläu­bi­gers bei voll­stän­di­ger Besi­che­rung

Ist ein GmbH-Anteil voll­stän­dig ver­pfän­det, ist der wirt­schaft­li­che Wert des Anteils dem Pfand­gläu­bi­ger zuge­ord­net. Die gesell­schafts­recht­li­che Inha­ber­schaft des Schuld­ners ist in die­ser Situa­ti­on weit­ge­hend ent­leert. Der Anteil fun­giert nicht mehr als Sanie­rungs­mas­se, son­dern als Siche­rungs­ob­jekt. Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, die auf die­sen Anteil zugrei­fen, lau­fen daher Gefahr, nicht zu sanie­ren, son­dern frem­des Ver­mö­gen zeit­lich zu blo­ckie­ren.

Das Sta­RUG kennt zwar Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nun­gen, mit denen Voll­stre­ckungs- und Ver­wer­tungs­hand­lun­gen tem­po­rär unter­sagt wer­den kön­nen. Die­se Ein­grif­fe sind jedoch an stren­ge Vor­aus­set­zun­gen gebun­den. Sie müs­sen ver­hält­nis­mä­ßig sein und dür­fen nicht zu einer unzu­läs­si­gen Ent­wer­tung von Sicher­hei­ten füh­ren. Bei einer hun­dert­pro­zen­ti­gen Ver­pfän­dung fehlt es regel­mä­ßig an einem über­wie­gen­den Sanie­rungs­in­ter­es­se, das einen sol­chen Ein­griff recht­fer­ti­gen könn­te. Denn die Sanie­rung erfolgt dann nicht aus eige­ner wirt­schaft­li­cher Sub­stanz, son­dern zulas­ten des Siche­rungs­neh­mers.

Gren­zen der Plan­wir­kung im Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren

Auch der Restruk­tu­rie­rungs­plan bie­tet kei­ne Mög­lich­keit, die­se struk­tu­rel­le Schief­la­ge zu über­brü­cken. Die Ein­be­zie­hung eines voll­stän­dig besi­cher­ten Pfand­gläu­bi­gers in einen Plan setzt vor­aus, dass des­sen Rechts­po­si­ti­on gewahrt bleibt. Das Prin­zip, dass kein Gläu­bi­ger durch den Plan schlech­ter gestellt wer­den darf als ohne ihn, gewinnt hier beson­de­re Bedeu­tung. Wird der Pfand­gläu­bi­ger an der Ver­wer­tung gehin­dert oder auf eine zeit­lich gestreck­te Quo­te ver­wie­sen, obwohl ihm die sofor­ti­ge Pfand­ver­wer­tung offen­steht, liegt regel­mä­ßig eine Schlech­ter­stel­lung vor.

Hin­zu kommt, dass Unter­neh­mens­be­wer­tun­gen im Sta­RUG-Kon­text häu­fig auf Fort­füh­rungs­an­nah­men beru­hen. Die­se Annah­men ver­lie­ren ihre Grund­la­ge, wenn die Antei­le wirt­schaft­lich nicht mehr dem Schuld­ner zuzu­ord­nen sind. Ohne Zugriff auf die Antei­le fehlt es an der zen­tra­len Grund­la­ge für eine trag­fä­hi­ge Fort­füh­rungs­pro­gno­se.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als recht­li­cher End­punkt

Die gesetz­li­che Pfand­ver­wer­tung sieht mit der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung nach § 1235 BGB den Regel­fall vor. Der Zuschlag stellt einen rechts­be­grün­den­den Hoheits­akt dar, der den Wert end­gül­tig fest­stellt und die Ver­wer­tung abschließt. Gera­de die­se Fina­li­tät steht im Span­nungs­ver­hält­nis zu restruk­tu­rie­rungs­recht­li­chen Ver­zö­ge­rungs­me­cha­nis­men. Wo der Gesetz­ge­ber eine kla­re End­spiel­si­tua­ti­on vor­ge­se­hen hat, darf das Sta­RUG kein Dau­er­pro­vi­so­ri­um schaf­fen.

Ver­su­che, die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung voll­stän­dig ver­pfän­de­ter GmbH-Antei­le durch Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men auf­zu­schie­ben, lau­fen daher auf eine fak­ti­sche Ent­eig­nung hin­aus. Sie ver­la­gern das Insol­venz­ri­si­ko ein­sei­tig auf den Pfand­gläu­bi­ger und unter­gra­ben die Sys­te­ma­tik des Siche­rungs­rechts.

Fazit für die Pra­xis

Das Sta­RUG ist kein All­zweck­in­stru­ment. Bei voll­stän­dig ver­pfän­de­ten GmbH-Antei­len endet sei­ne Reich­wei­te dort, wo die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Pfand­gläu­bi­gers beginnt. Restruk­tu­rie­rung darf nicht zur blo­ßen Ver­zö­ge­rung recht­mä­ßi­ger Pfand­ver­wer­tung wer­den. Für Gläu­bi­ger bedeu­tet dies, früh­zei­tig und klar Posi­ti­on zu bezie­hen und unzu­läs­si­ge Ein­grif­fe kon­se­quent anzu­grei­fen. Für Schuld­ner und Bera­ter gilt umge­kehrt, dass Restruk­tu­rie­rungs­kon­zep­te rea­lis­tisch blei­ben müs­sen. Wo kein eige­nes wirt­schaft­li­ches Sub­strat mehr vor­han­den ist, ersetzt das Sta­RUG kei­ne Ver­wer­tung, son­dern ver­zö­gert sie ledig­lich – mit erheb­li­chen recht­li­chen und haf­tungs­recht­li­chen Risi­ken.

 

Wenn Sie als Gläu­bi­ger sicher und rechts­kon­form ver­wer­ten wol­len, ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass ein öffent­li­cher Zuschlag durch einen Ver­stei­ge­rer erfolgt – sei es in Prä­senz oder live online.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Ver­wer­tung nach Pfand­recht – pra­xis­nah, stra­te­gisch und rechts­kon­form – fin­den Sie auf unse­rer Web­site:
www.deutsche-pfandverwertung.de

Wir sind öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung im Bereich Pfand­ver­wer­tung.

 

 

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Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

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