Ihr Fracht­kun­de ist insol­vent ? So sichern Sie Ihre Rech­te als Logis­ti­ker!

Was tun, wenn Ihr gewerb­li­cher Fracht­auf­trag­ge­ber insol­vent wird?

Wir von der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung zei­gen Ihnen, wie Sie blo­ckier­te Lager­flä­chen zügig wie­der frei­be­kom­men, wie Sie Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht stra­te­gisch durch­set­zen – und wie Sie dabei rechts­kon­form und wirt­schaft­lich han­deln, um Ihre offe­nen For­de­run­gen so schnell wie mög­lich zu rea­li­sie­ren

Im Fol­gen­den erfah­ren Sie mehr – wir lie­fern Ihnen Klar­text, Pra­xis­er­fah­rung und Hand­lungs­si­cher­heit.

🎯 Unse­re Kom­pe­tenz – Ihr Vor­teil:
Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer und zer­ti­fi­zier­te Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter sind wir mit der Insol­venz­ord­nung eben­so ver­traut wie mit ihrer prak­ti­schen Umset­zung durch Insol­venz­ver­wal­ter.
Unser Ziel: Ihr Scha­den soll so gering wie mög­lich blei­ben – und Sie erhal­ten, was Ihnen zusteht.

📌 Aus­gangs­la­ge:
Ihr Auf­trag­ge­ber ist insol­vent. Die Ware steht bei Ihnen im Lager – Ihre Flä­chen sind blo­ckiert, Zah­lun­gen blei­ben aus.
Jetzt heißt es: beson­nen, aber kon­se­quent han­deln.

🧭 Ihr recht­li­cher Kom­pass – Schritt für Schritt:

  1. Kon­takt­auf­nah­me mit dem (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ter
    Sobald Sie von der Insol­venz erfah­ren, neh­men Sie unver­züg­lich Kon­takt mit dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter auf. Die­ser ist nun Ihr zen­tra­ler Ansprech­part­ner – nicht mehr Ihr Schuld­ner. Spä­ter wird das Insol­venz­ge­richt den end­gül­ti­gen Ver­wal­ter bestel­len.
  2. Gel­tend­ma­chung Ihres Pfand­rechts – was das genau bedeu­tet
    Wenn Sie als Spe­di­teur oder Lager­hal­ter Güter in Besitz neh­men, haben Sie auto­ma­tisch ein gesetz­li­ches Pfand­recht –ohne dass Sie es aus­drück­lich anzei­gen müs­sen.

Das heißt:

  • Das Pfand­recht ent­steht kraft Gesetz, sobald Sie im Besitz der Ware sind– gemäß §§ 464 bzw. 475 b HGB.
  • Eine Mit­tei­lung an den Schuld­ner oder Insol­venz­ver­wal­ter istnicht erfor­der­lich.
  • Die soge­nann­te „Gel­tend­ma­chung“ dient ledig­lich der Klar­stel­lung im Streit­fall oder in der Kom­mu­ni­ka­ti­on – sie ist kei­ne Vor­aus­set­zung für das Ent­ste­hen des Rechts.
  • Ent­schei­dend für Ihre recht­li­che Posi­ti­on ist, dassder Besitz an der Ware bereits min­des­tens vier Wochen vor der Insol­venz­er­öff­nung

➡️ Damit sichern Sie sich auto­ma­tisch ein Abson­de­rungs­recht gemäß § 50 InsO – Sie dür­fen bevor­zugt aus dem Erlös der ver­pfän­de­ten Ware befrie­digt wer­den.

❗ Wich­tig:
In der Pra­xis ver­su­chen Insol­venz­ver­wal­ter gele­gent­lich, Gläu­bi­ger zu ver­un­si­chern – mit dem Argu­ment, das Pfand­recht sei „nicht recht­zei­tig gel­tend gemacht“ wor­den. Das ist unzu­tref­fend.
Ein gesetz­li­ches Pfand­recht muss nicht ange­mel­det, ange­zeigt oder erklärt wer­den. Es ent­steht kraft Gesetz.

Damit ist klar:
Wenn Sie die Ware recht­zei­tig – also vier Wochen vor Insol­venz des Schuld­ners — im Besitz hat­ten wie es in der Pra­xis meis­tens der Fall ist, besteht Ihr Pfand­recht bereits – und zwar mit allen Ihren Vor­tei­len der sich dar­aus erge­ben­den Siche­rungs- und Ver­wer­tungs­rech­ten.  

  1. Ver­wer­tungs­recht – Wer darf ver­wer­ten?
    Grund­sätz­lich steht dem Insol­venz­ver­wal­ter das Ver­wer­tungs­recht zu (§ 166 InsO). Die­ser kann aus dem Erlös Ihre For­de­rung bedie­nen – aller­dings abzüg­lich pau­scha­ler Ver­wer­tungs- und Fest­stel­lungs­kos­ten von bis zu 9 % des Erlö­ses (zzgl. USt.). Er kann dazu auch Drit­te beauf­tra­gen. Die­se Kos­ten ver­min­dern zusätz­lich den Ver­wer­tungs­er­lös. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann frei­hän­dig ver­wer­ten, und zwar zu jedem von ihm aus­ge­han­del­ten Preis. Nicht weni­ge Insol­venz­ver­wal­ter ver­fü­gen zudem über recht­lich selbst­stän­di­ge, jedoch mit dem Ver­wal­ter in Bezie­hung ste­hen­de Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men. Wie in jedem wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betrieb gilt auch hier: Der Gewinn liegt im Ein­kauf. Ver­fügt der Ver­wal­ter nicht über spe­zi­fi­sche Erfah­rung mit sen­si­blen Ver­mö­gens­wer­ten oder nutzt er eine eige­ne Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft, kann dies schnell zu einem Inter­es­sen­kon­flikt füh­ren.

Wich­ti­ger Hin­weis:
Als Gläu­bi­ger mit gesetz­li­chem Pfand­recht genie­ßen Sie einen beson­de­ren Schutz. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht befugt, den Waren­be­stand ohne wei­te­res unter Markt­wert zu ver­äu­ßern, nur um eine rasche Sanie­rung zu ermög­li­chen. Ein sol­cher Schritt wäre ein kla­rer Ver­stoß gegen sei­ne Pflicht zur best­mög­li­chen Ver­wer­tung im Sin­ne aller Gläu­bi­ger.

Die sau­be­re und rechts­kon­for­me Lösung:
Beauf­tra­gung eines öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aber haben Sie das Recht, selbst ver­wer­ten zu las­sen, etwa wenn:

  • Sie das Pfand­recht bereits einen Monat vor Insol­venz­an­trag durch Besitz der Ware erwor­ben haben (§ 88 InsO),
  • Sie noch im Besitz der Ware sind (direkt oder mit­tel­bar), und
  • der Ver­wal­ter kei­nen Besitz erlangt hat.
  1. Ihre star­ke Posi­ti­on als Pfand­gläu­bi­ger
    Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht ist in der Regel nicht anfecht­bar, sofern es kon­gru­ent ent­stan­den ist – also im Rah­men eines regu­lä­ren Geschäfts und nicht in Kennt­nis einer dro­hen­den Insol­venz gezielt zur Siche­rung älte­rer For­de­run­gen begrün­det wur­de.
  2. Ihre Rech­te bei wert­hal­ti­ger, ver­derb­li­cher oder sai­so­na­ler Ware
    Wenn es sich bei der Ware um Güter mit hoher Wert­ver­falls­dy­na­mik han­delt – wie Sai­son­ar­ti­kel, Maschi­nen, IT-Kom­po­nen­ten oder Fahr­zeu­ge – soll­ten Sie auf eine zügi­ge Ver­wer­tung drän­gen.

 

In sol­chen Fäl­len ist die Beauf­tra­gung eines öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rers oft die wirt­schaft­lich und recht­lich klü­ge­re Lösung:

  • Schnel­ler Markt­zu­gang
  • Zumeist höhe­re Erlö­se durch geziel­te Käu­fer­an­spra­che
  • Kei­ne Inter­es­sen­kon­flik­te wie bei inter­nen Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten des Insol­venz­ver­wal­ters
  • Trans­pa­renz gegen­über Gericht und Gläu­bi­ger­ver­samm­lung

 

📝 Tipp: Lehnt der Ver­wal­ter die exter­ne Ver­wer­tung ab, kön­nen Sie beim Insol­venz­ge­richt die Ver­wer­tung durch einen unab­hän­gi­gen Ver­stei­ge­rer bean­tra­gen – ins­be­son­de­re bei wert­kri­ti­scher Ware.

Rea­lis­ti­sche Ein­schät­zung der Kräf­te­ver­hält­nis­se

Eine rea­lis­ti­sche Ein­schät­zung der Situa­ti­on zwi­schen Ihnen als Gläu­bi­ger und dem Insol­venz­ver­wal­ter ist ent­schei­dend, um Ihre Rech­te wirk­sam durch­zu­set­zen und mög­li­che Hand­lungs­spiel­räu­me früh­zei­tig zu erken­nen.

Wenn Ihr gewerb­li­cher Fracht­schuld­ner insol­vent ist, ver­fol­gen Sie und der Insol­venz­ver­wal­ter fun­da­men­tal unter­schied­li­che Inter­es­sen:

  • Der Ver­wal­ter will in ers­ter Linie sanie­ren, an Inves­to­ren wei­ter­ver­äu­ßern oder – falls das schei­tert – geord­net abwi­ckeln.
  • Sie hin­ge­gen wol­len Ihre Schä­den begren­zen und offe­ne For­de­run­gen rea­li­sie­ren.

 

Dabei ist wich­tig zu wis­sen:
Nur rund 10 % der sanier­ten Unter­neh­men bestehen nach fünf Jah­ren noch dau­er­haft am Markt.
Die Erfolgs­quo­te ist also deut­lich gerin­ger, als sie im Ver­fah­ren oft dar­ge­stellt wird.

Hin­zu kommt:
Der Insol­venz­ver­wal­ter wird vom Insol­venz­ge­richt auch danach beur­teilt, wie vie­le Sanie­run­gen er erfolg­reich umsetzt.
Davon hängt mit­un­ter ab, ob und wie häu­fig er vom Gericht mit neu­en Ver­fah­ren betraut wird.
Das heißt: Auch dort, wo eine Sanie­rung womög­lich wirt­schaft­lich frag­wür­dig ist, wird sie oft den­noch ver­folgt – nicht im Inter­es­se der Gläu­bi­ger, son­dern aus sys­tem­be­ding­ten Eigen­in­ter­es­se des Ver­wal­ters.

Für Sie ist die Insol­venz ein Aus­nah­me­fall – für den Ver­wal­ter täg­li­che Rou­ti­ne.
Er kennt die juris­ti­schen Stell­schrau­ben und weiß, wie er Ihre star­ke Rechts­po­si­ti­on aus­he­belt.

Insol­venz­ver­wal­ter zäh­len zu den mäch­tigs­ten Akteu­ren im deut­schen Ver­fah­rens­recht.
Sie tre­ten mit Auto­ri­tät auf – mit­un­ter wie klei­ne Köni­ge in einem Sys­tem vol­ler Regeln, die sie per­fekt beherr­schen.

Aber las­sen Sie sich davon nicht beein­dru­cken.
Sou­ve­rä­nes Auf­tre­ten ersetzt kei­ne recht­li­che Grund­la­ge – und genau die haben Sie.

Denn: Ihre Posi­ti­on als Pfand­gläu­bi­ger ist stark – wenn Sie sie ken­nen und kon­se­quent nut­zen.

Blei­ben Sie sach­lich. Beru­fen Sie sich auf Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht. Und ja – wer­den Sie unbe­quem, wenn es sein muss.
Denn: Es geht nicht um Koope­ra­ti­on. Es geht um Ihr Geld.

 

Wich­tig ist auch, Lager­ver­hält­nis­se stra­te­gisch zu been­den.


Tei­len Sie dem Insol­venz­ver­wal­ter klar mit, dass Sie kei­ne Fort­set­zung des Lager­ver­tra­ges wün­schen – ins­be­son­de­re nicht mit einem etwa­igen Erwer­ber aus der­sel­ben Bran­che.
So ver­hin­dern Sie, in Sanie­rungs­ver­su­che ein­be­zo­gen zu wer­den, die sich erfah­rungs­ge­mäß nur sel­ten dau­er­haft als trag­fä­hig erwei­sen.

✅ For­de­run­gen kor­rekt ein­ord­nen:

  • For­de­run­gen vor dem Insol­venz­an­trag: Zur Tabel­le anmel­den – ein­fa­che Insol­venz­for­de­rung.
  • For­de­run­gen nach dem Antrag: Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten – vor­ran­gig zu bedie­nen.

🎯 Unser Fazit:
Die Insol­venz eines gewerb­li­chen Fracht­kun­den ist eine Her­aus­for­de­rung – aber kein Grund zur Resi­gna­ti­on. Mit den rich­ti­gen Infor­ma­tio­nen, einer kla­ren Stra­te­gie und recht­li­cher Prä­zi­si­on sichern Sie Ihre Posi­ti­on als Gläu­bi­ger.

Unser Fahr­plan für Sie:

  • Schnell han­deln: Kon­tak­tie­ren Sie den Insol­venz­ver­wal­ter früh­zei­tig.
  • Rech­te sichern: Pfand­recht gel­tend machen und durch­set­zen.
  • Pro­fes­sio­nell ver­wer­ten las­sen: öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen.
  • Recht­lich absi­chern: Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on, kei­ne unüber­leg­ten Schrit­te.
  • Unter­stüt­zung nut­zen: Spre­chen Sie mit uns – wir hel­fen bei Mus­ter­schrei­ben, rechts­si­che­ren Ver­fah­ren und Ver­wer­tungs­stra­te­gien.

 

📢 Abschlie­ßend:
Las­sen Sie sich nicht beein­dru­cken – weder vom Auf­tre­ten noch vom Titel eines Insol­venz­ver­wal­ters. Blei­ben Sie ruhig, sach­lich und kon­se­quent. Es geht um Ihr Geld – und um Ihre Rech­te.

 

Kon­tak­tie­ren Sie uns – gemein­sam für ein erfolg­rei­ches Ergeb­nis!

 

Wei­te­re Bei­trä­ge zum The­ma

Spe­di­ti­ons­pfand­recht: Damit die Kri­se für Logis­ti­ker nicht zur Kata­stro­phe wird!

Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

Pfand­recht an Sachen aller Art Maschi­nen Main­ten­an­ce sowie Geschäfts­an­tei­len und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

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