Was tun, wenn Ihr gewerblicher Frachtauftraggeber insolvent wird?
Wir von der Deutschen Pfandverwertung zeigen Ihnen, wie Sie blockierte Lagerflächen zügig wieder freibekommen, wie Sie Ihr gesetzliches Pfandrecht strategisch durchsetzen – und wie Sie dabei rechtskonform und wirtschaftlich handeln, um Ihre offenen Forderungen so schnell wie möglich zu realisieren
Im Folgenden erfahren Sie mehr – wir liefern Ihnen Klartext, Praxiserfahrung und Handlungssicherheit.
🎯 Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil:
Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer und zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater sind wir mit der Insolvenzordnung ebenso vertraut wie mit ihrer praktischen Umsetzung durch Insolvenzverwalter.
Unser Ziel: Ihr Schaden soll so gering wie möglich bleiben – und Sie erhalten, was Ihnen zusteht.
📌 Ausgangslage:
Ihr Auftraggeber ist insolvent. Die Ware steht bei Ihnen im Lager – Ihre Flächen sind blockiert, Zahlungen bleiben aus.
Jetzt heißt es: besonnen, aber konsequent handeln.
🧭 Ihr rechtlicher Kompass – Schritt für Schritt:
- Kontaktaufnahme mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter
Sobald Sie von der Insolvenz erfahren, nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf. Dieser ist nun Ihr zentraler Ansprechpartner – nicht mehr Ihr Schuldner. Später wird das Insolvenzgericht den endgültigen Verwalter bestellen. - Geltendmachung Ihres Pfandrechts – was das genau bedeutet
Wenn Sie als Spediteur oder Lagerhalter Güter in Besitz nehmen, haben Sie automatisch ein gesetzliches Pfandrecht –ohne dass Sie es ausdrücklich anzeigen müssen.
Das heißt:
- Das Pfandrecht entsteht kraft Gesetz, sobald Sie im Besitz der Ware sind– gemäß §§ 464 bzw. 475 b HGB.
- Eine Mitteilung an den Schuldner oder Insolvenzverwalter istnicht erforderlich.
- Die sogenannte „Geltendmachung“ dient lediglich der Klarstellung im Streitfall oder in der Kommunikation – sie ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Rechts.
- Entscheidend für Ihre rechtliche Position ist, dassder Besitz an der Ware bereits mindestens vier Wochen vor der Insolvenzeröffnung
➡️ Damit sichern Sie sich automatisch ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO – Sie dürfen bevorzugt aus dem Erlös der verpfändeten Ware befriedigt werden.
❗ Wichtig:
In der Praxis versuchen Insolvenzverwalter gelegentlich, Gläubiger zu verunsichern – mit dem Argument, das Pfandrecht sei „nicht rechtzeitig geltend gemacht“ worden. Das ist unzutreffend.
Ein gesetzliches Pfandrecht muss nicht angemeldet, angezeigt oder erklärt werden. Es entsteht kraft Gesetz.
Damit ist klar:
Wenn Sie die Ware rechtzeitig – also vier Wochen vor Insolvenz des Schuldners — im Besitz hatten wie es in der Praxis meistens der Fall ist, besteht Ihr Pfandrecht bereits – und zwar mit allen Ihren Vorteilen der sich daraus ergebenden Sicherungs- und Verwertungsrechten.
- Verwertungsrecht – Wer darf verwerten?
Grundsätzlich steht dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht zu (§ 166 InsO). Dieser kann aus dem Erlös Ihre Forderung bedienen – allerdings abzüglich pauschaler Verwertungs- und Feststellungskosten von bis zu 9 % des Erlöses (zzgl. USt.). Er kann dazu auch Dritte beauftragen. Diese Kosten vermindern zusätzlich den Verwertungserlös. Der Insolvenzverwalter kann freihändig verwerten, und zwar zu jedem von ihm ausgehandelten Preis. Nicht wenige Insolvenzverwalter verfügen zudem über rechtlich selbstständige, jedoch mit dem Verwalter in Beziehung stehende Verwertungsunternehmen. Wie in jedem wirtschaftlich orientierten Betrieb gilt auch hier: Der Gewinn liegt im Einkauf. Verfügt der Verwalter nicht über spezifische Erfahrung mit sensiblen Vermögenswerten oder nutzt er eine eigene Verwertungsgesellschaft, kann dies schnell zu einem Interessenkonflikt führen.
Wichtiger Hinweis:
Als Gläubiger mit gesetzlichem Pfandrecht genießen Sie einen besonderen Schutz. Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, den Warenbestand ohne weiteres unter Marktwert zu veräußern, nur um eine rasche Sanierung zu ermöglichen. Ein solcher Schritt wäre ein klarer Verstoß gegen seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung im Sinne aller Gläubiger.
Die saubere und rechtskonforme Lösung:
Beauftragung eines öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers.
Unter bestimmten Voraussetzungen aber haben Sie das Recht, selbst verwerten zu lassen, etwa wenn:
- Sie das Pfandrecht bereits einen Monat vor Insolvenzantrag durch Besitz der Ware erworben haben (§ 88 InsO),
- Sie noch im Besitz der Ware sind (direkt oder mittelbar), und
- der Verwalter keinen Besitz erlangt hat.
- Ihre starke Position als Pfandgläubiger
Ihr gesetzliches Pfandrecht ist in der Regel nicht anfechtbar, sofern es kongruent entstanden ist – also im Rahmen eines regulären Geschäfts und nicht in Kenntnis einer drohenden Insolvenz gezielt zur Sicherung älterer Forderungen begründet wurde. - Ihre Rechte bei werthaltiger, verderblicher oder saisonaler Ware
Wenn es sich bei der Ware um Güter mit hoher Wertverfallsdynamik handelt – wie Saisonartikel, Maschinen, IT-Komponenten oder Fahrzeuge – sollten Sie auf eine zügige Verwertung drängen.
In solchen Fällen ist die Beauftragung eines öffentlich bestellten Versteigerers oft die wirtschaftlich und rechtlich klügere Lösung:
- Schneller Marktzugang
- Zumeist höhere Erlöse durch gezielte Käuferansprache
- Keine Interessenkonflikte wie bei internen Verwertungsgesellschaften des Insolvenzverwalters
- Transparenz gegenüber Gericht und Gläubigerversammlung
📝 Tipp: Lehnt der Verwalter die externe Verwertung ab, können Sie beim Insolvenzgericht die Verwertung durch einen unabhängigen Versteigerer beantragen – insbesondere bei wertkritischer Ware.
Realistische Einschätzung der Kräfteverhältnisse
Eine realistische Einschätzung der Situation zwischen Ihnen als Gläubiger und dem Insolvenzverwalter ist entscheidend, um Ihre Rechte wirksam durchzusetzen und mögliche Handlungsspielräume frühzeitig zu erkennen.
Wenn Ihr gewerblicher Frachtschuldner insolvent ist, verfolgen Sie und der Insolvenzverwalter fundamental unterschiedliche Interessen:
- Der Verwalter will in erster Linie sanieren, an Investoren weiterveräußern oder – falls das scheitert – geordnet abwickeln.
- Sie hingegen wollen Ihre Schäden begrenzen und offene Forderungen realisieren.
Dabei ist wichtig zu wissen:
Nur rund 10 % der sanierten Unternehmen bestehen nach fünf Jahren noch dauerhaft am Markt.
Die Erfolgsquote ist also deutlich geringer, als sie im Verfahren oft dargestellt wird.
Hinzu kommt:
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht auch danach beurteilt, wie viele Sanierungen er erfolgreich umsetzt.
Davon hängt mitunter ab, ob und wie häufig er vom Gericht mit neuen Verfahren betraut wird.
Das heißt: Auch dort, wo eine Sanierung womöglich wirtschaftlich fragwürdig ist, wird sie oft dennoch verfolgt – nicht im Interesse der Gläubiger, sondern aus systembedingten Eigeninteresse des Verwalters.
Für Sie ist die Insolvenz ein Ausnahmefall – für den Verwalter tägliche Routine.
Er kennt die juristischen Stellschrauben und weiß, wie er Ihre starke Rechtsposition aushebelt.
Insolvenzverwalter zählen zu den mächtigsten Akteuren im deutschen Verfahrensrecht.
Sie treten mit Autorität auf – mitunter wie kleine Könige in einem System voller Regeln, die sie perfekt beherrschen.
Aber lassen Sie sich davon nicht beeindrucken.
Souveränes Auftreten ersetzt keine rechtliche Grundlage – und genau die haben Sie.
Denn: Ihre Position als Pfandgläubiger ist stark – wenn Sie sie kennen und konsequent nutzen.
Bleiben Sie sachlich. Berufen Sie sich auf Ihr gesetzliches Pfandrecht. Und ja – werden Sie unbequem, wenn es sein muss.
Denn: Es geht nicht um Kooperation. Es geht um Ihr Geld.
Wichtig ist auch, Lagerverhältnisse strategisch zu beenden.
Teilen Sie dem Insolvenzverwalter klar mit, dass Sie keine Fortsetzung des Lagervertrages wünschen – insbesondere nicht mit einem etwaigen Erwerber aus derselben Branche.
So verhindern Sie, in Sanierungsversuche einbezogen zu werden, die sich erfahrungsgemäß nur selten dauerhaft als tragfähig erweisen.
✅ Forderungen korrekt einordnen:
- Forderungen vor dem Insolvenzantrag: Zur Tabelle anmelden – einfache Insolvenzforderung.
- Forderungen nach dem Antrag: Masseverbindlichkeiten – vorrangig zu bedienen.
🎯 Unser Fazit:
Die Insolvenz eines gewerblichen Frachtkunden ist eine Herausforderung – aber kein Grund zur Resignation. Mit den richtigen Informationen, einer klaren Strategie und rechtlicher Präzision sichern Sie Ihre Position als Gläubiger.
Unser Fahrplan für Sie:
- Schnell handeln: Kontaktieren Sie den Insolvenzverwalter frühzeitig.
- Rechte sichern: Pfandrecht geltend machen und durchsetzen.
- Professionell verwerten lassen: öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragen.
- Rechtlich absichern: Klare Kommunikation, keine unüberlegten Schritte.
- Unterstützung nutzen: Sprechen Sie mit uns – wir helfen bei Musterschreiben, rechtssicheren Verfahren und Verwertungsstrategien.
📢 Abschließend:
Lassen Sie sich nicht beeindrucken – weder vom Auftreten noch vom Titel eines Insolvenzverwalters. Bleiben Sie ruhig, sachlich und konsequent. Es geht um Ihr Geld – und um Ihre Rechte.
Kontaktieren Sie uns – gemeinsam für ein erfolgreiches Ergebnis!
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