Pfandverwertung für Finanzinstitutionen.
Haftungsausschluss: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern lediglich Hinweise aus der Praxis. Der Inhalt dieser Webseite ist die Darstellung unserer Tätigkeit und keine Werbung.
Sicherheitenverwertung von Unternehmensanteilen, Wertpapieren, Patenten, Markenrechten, Lizenzrechten, IP-Rechten und Domains aufgrund vertraglicher Pfandrechtsvereinbarung oder gesetzlicher Bestimmung
Pfandrechte als strategisches Finanzinstrument für nachhaltige Liquidität
In einer kapitalintensiven, von Volatilität geprägten Wirtschaft sind Pfandrechte nicht nur defensive Sicherheiten. Richtig angewandt, wirken sie als strategischer Liquiditäts- und Risikohebel: Sie mobilisieren gebundenes Kapital, stabilisieren die Bilanz und reduzieren Ausfallrisiken.
Unternehmen, Finanzierer und Gläubiger können vertraglich oder gesetzlich begründete Pfandrechte gezielt einsetzen, um Forderungen zügig zu realisieren und ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zu sichern. Entscheidend ist nicht die bloße Existenz der Sicherheit, sondern ihre professionelle, wertschonende Verwertung. In einem Umfeld steigender Verfahrensdauer, Planungsunsicherheit und Margendruck wird Zeit zum ökonomischen Risikofaktor. Verzögerungen führen regelmäßig zu Wertverlusten und widersprechen der Schadensminderungspflicht (§ 43 Abs. 1 GmbG).
Die Deutsche Pfandverwertung setzt Pfandrechte rechtskonform, transaktionsökonomisch und marktgerecht um. Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer realisieren wir Sicherheiten in transparenten Verfahren, die auf Erlösmaximierung und zügigen Mittelzufluss ausgerichtet sind. Das Ergebnis: planbare Liquidität bei zugleich klarer Risikobegrenzung.
Öffentliche Versteigerung als effiziente Alternative zu M&A‑Prozessen
Die Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile oder sonstiger Rechte durch öffentliche Versteigerung bietet gegenüber klassischen M&A‑Transaktionen strukturelle Vorteile: Der rechtskonforme Prozess (§ 1235 BGB) ist schneller, kosteneffizienter und vermeidet langwierige Kaufpreis- und Vertragsverhandlungen. Eine Due-Diligence kann unterstützend erfolgen, ist jedoch nicht Voraussetzung für die rechtsgestaltende Wirkung des finalen Zuschlags (§ 156 BGB).
Der fest terminierte Versteigerungstag stärkt zudem die Verhandlungsposition gegenüber Schuldnern oder Insolvenzverwaltern. Der Zuschlag bewirkt die unwiderrufliche, rechtskonforme Übertragung; transaktionstypische Unsicherheiten wie Earn-Out-Klauseln oder MAC-Vorbehalte entfallen. Der Kaufpreis wird im Rahmen des Zuschlags verbindlich festgelegt; nachträgliche Anpassungen sind ausgeschlossen. Der Erwerb erfolgt gemäß § 445 BGB unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Bewährte Einsatzfelder
Die öffentliche Versteigerung ist besonders geeignet für
die Verwertung von verpfändeten Rechten (IP, Unternehmensanteile) und hochwertiger Assets bei drohender oder eingetretener Insolvenz,
Konstellationen wie Kaduzierung oder Abandon,
sowie sämtliche Fälle, in denen eine schnelle, faire und marktbasierte Realisierung von Rechten geboten ist.
Execution-Stärke und Marktansprache
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Aufbereitung komplexer Strukturen. Potenziellen Erwerbern erläutern wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Parameter präzise und nachvollziehbar, sodass der Bieterkreis erweitert und der Verwertungserfolg maximiert wird. Unser Anspruch ist eine Verwertung, die sowohl ökonomisch als auch prozessual den Standards professioneller Kapitalmarktakteure entspricht.
Wir sind auf die Verwertung von Rechten aller Art spezialisiert
Solides Investoren-Netzwerk
Identifikation und Auswahl
Pool an Kaufinteressenten
Transparenz und neue Handlungsoptionen
Langjährige Erfahrung
Seit über fünfzehn Jahren werden wir mit der Verwertung von Rechten — Wertpapiere, Unternehmensanteile, Patente, IP-Rechte, Markenrechte, Domains — beauftragt.
Zeit- und Kostenersparnis
Kein zeit- und kostenintensives Mahn- und Klageverfahren notwendig.
Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten aufgrund gesetzlicher Pfandrechte:
Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen (226 Abs. 3 AktG).
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Es bringt Vorteile Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss dann weder für nicht für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.
Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.
Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sicher-gestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.
Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen
1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Gerichtsvollzieher sind ausschließlich in ihrem zugeteilten Bezirk tätig und haben viele unterschiedliche Aufgaben zu übernehmen. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen macht nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus. In der Praxis lehnen Gerichtsvollzieher eine solche Beauftragung — wegen funktioneller Unzuständigkeit (hilfsweise nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Verweis ab, dass geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen. Gerichtsvollzieher dürfen ohne Angaben von Gründen ablehnen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.
Die kurzfristige und bestmögliche Verwertung von durch den Gerichtsvollzieher aufgrund Urteils gepfändeter Gegenstände oder Rechte aller Art ist vor Ort oft nicht möglich oder sinnvoll. Bereits das Kostengeringhaltungsgebot hindert den Gerichtsvollzieher daran, den Pfandgegenstand angemessen zu bewerben. Hingegen liegt die nationale und internationale Käufergewinnung sowie die Durchführung von Pfandverwertungen klar in der Kernkompetenz des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers. Das Vollstreckungsgericht bewilligt auf Antrag des Gläubigers die Versteigerung durch eine andere Person (den Versteigerer). Der Antrag muss vom Gläubiger gestellt werden. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen dazu haben. Aus unserer Praxis können wir Ihnen wertvolle Hinweise geben.
§ 825 ZPO Andere Verwertungsart
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Versteigerungen nach § 825 ZPO
Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Versteigerung verpfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kann mit der Versteigerung beauftragt werden. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter anderem, die Versteigerung einer Pfandsache durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer dann zu ermöglichen, wenn die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher keinen, dem wahren Sachwert entsprechenden Erlös erwarten lässt.
Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten aufgrund vertraglicher Pfandrechte:
Inhaberschuldverschreibungen sind Bankschuldverschreibungen, Sparkassenobligationen, Sparkassenbriefe, Sparbriefe, Namensschuldverschreibungen, öffentliche Anleihen, Industrierobligationen, Wandelanleihen, Zertifikate, Pfandbriefe, Industrieobligationen usw.
Die Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen sind emissionsfähige Unternehmen aus Handel, Industrie, Verkehr und dem Kreditwesen Sie wurden gemäß § 32 ff Börsengesetz zum regulierten Börsenhandel zugelassen.
Inhaberschuldverschreibung sind Wertpapiere mit der Forderungen gegen Emitteten verbrieft wird. Sie werden zur Übertragung als Inhaberpapiere ausgestellt. Jeder Inhaber darf vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen.
Der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung wird auch deren Eigentümer vermutet. Gemäß § 935 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Schuldner an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss.
Durch Vorlage der Urkunde wird die Leistungspflicht des Ausstellers ausgelöst. Nur wenn die Ausstellung der Urkunde ungültig ist oder sich Einwendungen (wie fehlende Fälligkeit) darf der Aussteller darf die Zahlung nur verweigern. Wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit haben Inhaberpapiere eine hohe Fungiblität. Gemäß § 793 BGB ist deren Rechtslage geregelt.Namentlich benannt wird der Besitzer dieser Urkunde nicht. Mit der Liberalisierung des Kapitalmarktes wurde 1990 die Genehmigungspflicht aufgehoben.
Schuldverschreibungen können im Wege der Versteigerung durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verkauft werden.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
Der Grundschuldbriefe können im Wege der Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verkauft werden.
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
In der Praxis kommt diese Grundschuld als Leibrente zum Zwecke der Altersversorgung vor. In regelmäßigen Abständen ist eine festgelegte Geldsumme aus einem belasteten Grundstück zu zahlen.
Auch in der Landwirtschaft kommt dieses Konstrukt zur Anwendung. Landwirten wird so ermöglicht ihre Gläubiger aus den laufenden Erträgen zu befriedigen.
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Versteigerung von zur Sicherheit übereigeneten, beweglichen Sachen
Die Voraussetzung zur wirksamen Bestellung des vertraglichen Pfandrechtes sind in den
§§ 1204 bis 1208 BGB geregelt. Bedeutsam ist dies bei Lombardgeschäften der Kreditinsitute und sonstiger Kreditgeber und für den gewerblichen Pfandverleiher.
Kurzfristige Darlehen werden gegen Sicherheit durch bewegliche, fungible Vermögensobjekte (z.B. Wertpapiere, Effekten, Wechsel, Forderungen, Waren und Edelmetalle) vergeben. Die Höhe der Lombardkredite bewegt sich zwischen 50% bis 90% der verpfändeten Sachen und Rechte.
Diese Sicherheiten können bei Leistungsstörung des Kreditvertrags durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der Versteigerung oder des Freiverkaufs veräußert werden.
Pfandrecht nach § 1293 BGB an Inhaberpapieren: Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren. Als solches kommen in Betracht die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB), der Inhabergrundschuldbrief (§ 1195 BGB), der Rentenschuldbrief (§ 1199 BGB), die Inhaberaktie (§ 10 Abs. 1 AktG) und der Investmentanteilschein.
§ 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 1195 BGB Inhabergrundschuld
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Fragen zu:
Überschaubare Kosten
Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.
Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.
Kurzanleitung für Finanzinstitutionen und Fonds
Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile oder Rechte im Insolvenzfall
Worum es geht
- Pfand an Rechten ≠ Pfand an körperlichen Sachen; Rechte sind nicht besitzfähig. § 166 InsO ist daher nicht anwendbar.
- Verwertungsbefugnis liegt allein beim Pfandgläubiger.
- Gesetzliche Regelform: öffentliche Versteigerung nach §§ 1228 ff., 1235 BGB.
- Freihandverkauf (§ 1245 BGB) nach Insolvenzeröffnung ist unzulässig/nichtig, weil weder Verpfänder noch Insolvenzverwalter wirksam zustimmen können.
Do’s – was sofort zu tun ist
- Pfandgläubigerrolle aktiv wahrnehmen; keine Delegation der Verwertung an Insolvenzverwalter oder M&A‑Berater.
- Öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer beauftragen (§ 34b GewO). Nur so entsteht ein rechtsgestaltender Zuschlag (§ 156 BGB).
- Verwertung unverzüglich einleiten; Verzögerung kann Schäden und Haftung auslösen.
- Verfahrenssetup definieren: Bekanntmachung der Versteigerung mit Kerndaten (§ 1237 BGB); vertrauliche Informationen ausschließlich über Datenraum nach NDA.
- Mitwirkung und Unterlagen vom Schuldner/Verwalter anfordern; Sicherungsvertrag enthält regelmäßig entsprechende Pflichten.
Don’ts – typische Haftungsfallen
- Kein M&A‑„Auction Sale“/Bieterverfahren anstelle der gesetzlichen Versteigerung. Das ist rechtlich keine Versteigerung.
- Kein freihändiger Verkauf nach Insolvenzeröffnung – auch nicht auf Basis einer früheren Vertragsklausel (§ 1245 BGB)
- Keine nachträglichen Absprachen mit dem Insolvenzverwalter über Verwertungsart, Prozess oder Preis.
Wann ausnahmsweise Markt‑/Maklerverwertung?
- Nur wenn ein objektiver Markt‑ oder Börsenpreis existiert: Verwertung über Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person (§ 1221 BGB).
- Bei Unternehmensanteilen fehlt regelmäßig ein objektiver Marktpreis → öffentliche Versteigerung bleibt zwingend.
Haftungsrisiken bei Abweichung
- Insolvenzverwalter: Haftung nach § 60 InsO bei unbefugter oder verzögerter Verwertung.
- M&A‑Berater/Kanzleien: Deliktische Haftung (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) bei Mitwirkung an unzulässigen Verwertungskonstruktionen.
- Pfandgläubiger/Gläubigervertreter: Organisations‑ und Beratungshaftung (§ 280 BGB) bei rechtswidrigem Vorgehen.
- Strafrechtliches Risiko: Untreue (§ 266 StGB) bei pflichtwidriger Vermögensbetreuung.
Praktische Empfehlung (Workflow)
- Insolvenzsignal (Antrag/vorl. Verwalter) → interner Switch auf „Pfandverwertung Recht“.
- Öffentlich bestellten Versteigerer mandatieren.
- Datenraum/NDA aufsetzen; Versteigerungsinformationen definieren.
- Versteigerung terminieren und bekanntmachen.
- Zuschlag, Erlösrealisation und vollständige Dokumentation für Audit‑Trail.
