Pfand­ver­wer­tung für Finanz­in­sti­tu­tio­nen.

Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len, Wert­pa­pie­ren, Paten­ten, Mar­ken­rech­ten, Lizenz­rech­ten, IP-Rech­ten und Domains auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rechts­ver­ein­ba­rung oder gesetz­li­cher Bestim­mung

Pfand­rech­te als stra­te­gi­sches Finanz­in­stru­ment für nach­hal­ti­ge Liqui­di­tät

In einer dyna­mi­schen und kapi­tal­in­ten­si­ven Wirt­schaft sind Pfand­rech­te weit mehr als blo­ße Sicher­hei­ten – sie sind ein ent­schei­den­des stra­te­gi­sches Instru­ment zur Opti­mie­rung von Liqui­di­tät, Risi­ko­ma­nage­ment und finan­zi­el­ler Fle­xi­bi­li­tät.

Durch die geziel­te Nut­zung von ver­trag­lich oder gesetz­lich begrün­de­ten Pfand­rech­ten kön­nen Unter­neh­men Kapi­tal frei­set­zen, For­de­rungs­aus­fäl­le mini­mie­ren und gleich­zei­tig ihre Bilanz­struk­tur stär­ken. Anstatt auf lang­wie­ri­ge und kos­ten­in­ten­si­ve juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu set­zen, ermög­li­chen pro­fes­sio­nell struk­tu­rier­te Ver­wer­tungs­ver­fah­ren eine schnel­le und effi­zi­en­te Mone­ta­ri­sie­rung von Sicher­hei­ten – ein ent­schei­den­der Vor­teil in einem Umfeld, das von Geschwin­dig­keit und Prä­zi­si­on bestimmt wird.

Die Zusam­men­ar­beit mit den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rern der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung gewähr­leis­tet eine rechts­si­che­re und wirt­schaft­lich opti­mier­te Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten. Durch trans­pa­ren­te, markt­ge­rech­te Pro­zes­se wird das vol­le Poten­zi­al der ver­pfän­de­ten Assets aus­ge­schöpft und höchst­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­lö­se erzielt.

Die Umset­zung der Pfand­rech­te ist ein wert­vol­ler Ser­vice für Unter­neh­men, die ihre Finanz­stra­te­gie aktiv steu­ern und wirt­schaft­li­che Her­aus­for­de­run­gen mit maxi­ma­ler Effi­zi­enz bewäl­ti­gen wol­len.

Die Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Rech­ten im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bie­tet im Ver­gleich zu her­kömm­li­chen M&A‑Prozessen erheb­li­che Vor­tei­le hin­sicht­lich Schnel­lig­keit und Kos­ten­ef­fi­zi­enz. Eine Due-Dili­gence-Prü­fung kann zwar unter­stüt­zend sein, ist jedoch nicht zwin­gend erfor­der­lich. Lang­wie­ri­ge Ver­hand­lun­gen über Kauf­preis und Ver­trags­be­din­gun­gen ent­fal­len.

Der fest­ge­leg­te Ver­stei­ge­rungs­ter­min stärkt die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gegen­über dem Schuld­ner oder einem mög­li­chen Insol­venz­ver­wal­ter. Trans­ak­tio­nen wer­den zeit­nah und kos­ten­güns­tig fina­li­siert – ohne Haf­tungs­ri­si­ken. Das Clo­sing erfolgt durch die unwi­der­ruf­li­che und rechts­si­che­re Über­tra­gung. Klau­seln wie Earn-Outs oder MAC (Mate­ri­al Adver­se Chan­ge) fin­den kei­ne Anwen­dung.

Der Kauf­preis wird durch hoheit­li­chen Akt unwi­der­ruf­lich fest­ge­legt, wodurch nach­träg­li­che Kauf­preis­an­pas­sun­gen aus­ge­schlos­sen sind. Der Zuschlag erfolgt gemäß § 445 BGB unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten im Rah­men der Auf­lö­sung von Erben- oder Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten sowie bei Kadu­zie­rung oder Aban­don bie­tet eine effi­zi­en­te und gerech­te Lösung für alle Betei­lig­ten.

Bei dro­hen­der Insol­venz stellt unse­re Beauf­tra­gung als all­ge­mein öffent­lich bestell­te , ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer für Gläu­bi­ger eine erprob­te und rechts­si­che­re Pro­blem­lö­sung dar.

Wir ver­fü­gen über umfas­sen­de und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Auf­be­rei­tung und ver­ständ­li­chen Dar­stel­lung selbst kom­ple­xer Struk­tu­ren von Unter­neh­mens­grup­pen sowie erklä­rungs­be­dürf­ti­ger recht­li­cher Sach­ver­hal­te im Zusam­men­hang mit den zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Rech­ten. Unser Ziel ist es, poten­zi­el­len Kauf­in­ter­es­sen­ten die recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen prä­zi­se und nach­voll­zieh­bar zu erläu­tern, um sie gezielt für eine Teil­nah­me am Biet­pro­zess zu gewin­nen und den Ver­wer­tungs­er­folg zu maxi­mie­ren.

Wir sind auf die Ver­wer­tung von Rech­ten aller Art spe­zia­li­siert

Soli­des Inves­to­ren-Netz­werk

Teil eines Netz­werks hoch­spe­zia­li­sier­ter Fach­an­wäl­te, Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter sowie Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter.

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höchs­te Ver­stei­ge­rungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Ven­ture Capi­ta­lists, Fami­ly Offices und Pri­vat­an­le­gern mit unse­rem Inves­to­ren­re­gis­ter.

Trans­pa­renz und neue Hand­lungs­op­tio­nen

Gegen­über den bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rern, auch in Hin­sicht auf mög­li­che straf­recht­li­che Ver­feh­lun­gen beim Wech­sel vom Gläu­bi­ger zum akti­ven Eigen­tü­mer.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Ver­wer­tung von Rech­ten — Wert­pa­pie­re, Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains — beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten auf­grund gesetz­li­cher Pfand­rech­te:

Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG.

§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

Debt-to-Equi­ty Swap

Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Aus der Insol­venz

Es bringt Vor­tei­le Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss dann weder für nicht für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher-gestellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Aban­don­recht (Preis­ga­be­recht) § 27 GmbHG

Der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

Kadu­zie­rung § 21 GmbHG und (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer § 64 AktG)

1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

Aus­ein­an­der­set­zung § 2042 BGB

(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.

(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.

Auf­he­bung des Gesamt­nach­las­ses § 1922 BGB

(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Ver­pfän­dung § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Pfand­rechts­ver­wer­tung auf­grund § 825 ZPO

Gerichts­voll­zie­her sind aus­schließ­lich in ihrem zuge­teil­ten Bezirk tätig und haben vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen macht nur einen klei­nen Teil ihrer Tätig­keit aus. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung — wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.

Die kurz­fris­ti­ge und best­mög­li­che Ver­wer­tung von durch den Gerichts­voll­zie­her auf­grund Urteils gepfän­de­ter Gegen­stän­de oder Rech­te aller Art ist vor Ort oft nicht mög­lich oder sinn­voll. Bereits das Kos­ten­ge­ring­hal­tungs­ge­bot hin­dert den Gerichts­voll­zie­her dar­an, den Pfand­ge­gen­stand ange­mes­sen zu bewer­ben. Hin­ge­gen liegt die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Käu­fer­ge­win­nung sowie die Durch­füh­rung von Pfand­ver­wer­tun­gen klar in der Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt bewil­ligt auf Antrag des Gläu­bi­gers die Ver­stei­ge­rung durch eine ande­re Per­son (den Ver­stei­ge­rer). Der Antrag muss vom Gläu­bi­ger gestellt wer­den. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne, wenn Sie Fra­gen dazu haben. Aus unse­rer Pra­xis kön­nen wir Ihnen wert­vol­le Hin­wei­se geben. 

§ 825 ZPO Ande­re Ver­wer­tungs­art

(1) Auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners kann der Gerichts­voll­zie­her eine gepfän­de­te Sache in ande­rer Wei­se oder an einem ande­ren Ort ver­wer­ten, als in den vor­ste­hen­den Para­gra­phen bestimmt ist. Über die beab­sich­tig­te Ver­wer­tung hat der Gerichts­voll­zie­her den Antrags­geg­ner zu unter­rich­ten. Ohne Zustim­mung des Antrags­geg­ners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustel­lung der Unter­rich­tung ver­wer­ten.
(2) Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.

Ver­stei­ge­run­gen nach § 825 ZPO

Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläu­bi­gers das Voll­stre­ckungs­ge­richt anord­nen, dass die Ver­stei­ge­rung ver­pfän­de­ter Sachen durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her vor­zu­neh­men ist. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer kann mit der Ver­stei­ge­rung beauf­tragt wer­den. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter ande­rem, die Ver­stei­ge­rung einer Pfand­sa­che durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer dann zu ermög­li­chen, wenn die Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her kei­nen, dem wah­ren Sach­wert ent­spre­chen­den Erlös erwar­ten lässt.

Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rech­te:

gemäß § 793 BGB Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber
(1) Hat jemand eine Urkun­de aus­ge­stellt, in der er dem Inha­ber der Urkun­de eine Leis­tung ver­spricht (Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber), so kann der Inha­ber von ihm die Leis­tung nach Maß­ga­be des Ver­spre­chens ver­lan­gen, es sei denn, dass er zur Ver­fü­gung über die Urkun­de nicht berech­tigt ist. Der Aus­stel­ler wird jedoch auch durch die Leis­tung an einen nicht zur Ver­fü­gung berech­tig­ten Inha­ber befreit.
(2) Die Gül­tig­keit der Unter­zeich­nung kann durch eine in die Urkun­de auf­ge­nom­me­ne Bestim­mung von der Beob­ach­tung einer beson­de­ren Form abhän­gig gemacht wer­den. Zur Unter­zeich­nung genügt eine im Wege der mecha­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gung her­ge­stell­te Namens­un­ter­schrift.

Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen sind Bank­schuld­ver­schrei­bun­gen, Spar­kas­sen­ob­li­ga­tio­nen, Spar­kas­sen­brie­fe, Spar­brie­fe, Namens­schuld­ver­schrei­bun­gen, öffent­li­che Anlei­hen, Indus­trie­r­ob­li­ga­tio­nen, Wan­del­an­lei­hen, Zer­ti­fi­ka­te, Pfand­brie­fe, Indus­trie­ob­li­ga­tio­nen usw.  

Die Emit­ten­ten von Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen sind emis­si­ons­fä­hi­ge Unter­neh­men aus Han­del, Indus­trie, Ver­kehr und dem Kre­dit­we­sen  Sie wur­den gemäß § 32 ff Bör­sen­ge­setz zum regu­lier­ten Bör­sen­han­del zuge­las­sen. 

Inha­ber­schuld­ver­schrei­bung sind Wert­pa­pie­re mit der For­de­run­gen gegen Emit­te­ten ver­brieft wird. Sie wer­den zur Über­tra­gung als Inha­ber­pa­pie­re aus­ge­stellt. Jeder Inha­ber  darf vom Schuld­ner die ver­spro­che­ne Leis­tung ver­lan­gen.

Der Besit­zer einer Inha­ber­schuld­ver­schrei­bung wird auch deren Eigen­tü­mer ver­mu­tet. Gemäß § 935 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Schuld­ner an den Inha­ber gestoh­le­ner, ver­lo­ren gegan­ge­ner oder sonst ohne Wil­len des Schuld­ners in Umlauf gelang­ter Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen leis­ten muss.

Durch Vor­la­ge der Urkun­de wird die  Leis­tungs­pflicht des Aus­stel­lers aus­ge­löst. Nur wenn die Aus­stel­lung der Urkun­de ungül­tig ist oder sich Ein­wen­dun­gen (wie feh­len­de Fäl­lig­keit) darf der Aus­stel­ler darf die Zah­lung nur ver­wei­gern. Wegen ihrer form­lo­sen Über­trag­bar­keit haben Inha­ber­pa­pie­re eine hohe Fun­gi­bli­tät. Gemäß § 793 BGB ist deren Rechts­la­ge geregelt.Namentlich benannt wird der Besit­zer die­ser Urkun­de nicht. Mit der Libe­ra­li­sie­rung des Kapi­tal­mark­tes wur­de 1990 die Geneh­mi­gungs­pflicht auf­ge­ho­ben.

Schuld­ver­schrei­bun­gen kön­nen im Wege der Ver­stei­ge­rung durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­kauft wer­den.

gemäß § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld­brief

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

Der Grund­schuld­brie­fe kön­nen im Wege der Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­kauft wer­den.

gemäß § 1199 BGB Ren­ten­schuld­brief

(1) Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ter­mi­nen eine bestimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück zu zah­len ist (Ren­ten­schuld).

(2) Bei der Bestel­lung der Ren­ten­schuld muss der Betrag bestimmt wer­den, durch des­sen Zah­lung die Ren­ten­schuld abge­löst wer­den kann. Die Ablö­sungs­sum­me muss im Grund­buch ange­ge­ben wer­den.

In der Pra­xis kommt die­se Grund­schuld als Leib­ren­te zum Zwe­cke der Alters­ver­sor­gung vor. In regel­mä­ßi­gen Abstän­den ist eine fest­ge­leg­te Geld­sum­me aus einem belas­te­ten  Grund­stück zu zah­len.
Auch in der Land­wirt­schaft kommt die­ses Kon­strukt zur Anwen­dung. Land­wir­ten wird so ermög­licht ihre Gläu­bi­ger aus den lau­fen­den Erträ­gen zu befrie­di­gen.

gemäß § 1204 – 1208 BGB beweg­li­che Sachen (Lom­bard­ge­schäf­te)

§ 1204 Gesetz­li­cher Inhalt des Pfand­rechts an beweg­li­chen Sachen

(1) Eine beweg­li­che Sache kann zur Siche­rung einer For­de­rung in der Wei­se belas­tet wer­den, dass der Gläu­bi­ger berech­tigt ist, Befrie­di­gung aus der Sache zu suchen (Pfand­recht).
(2) Das Pfand­recht kann auch für eine künf­ti­ge oder eine beding­te For­de­rung bestellt wer­den. 

§ 1205 Bestel­lung
(1) Zur Bestel­lung des Pfand­rechts ist erfor­der­lich, dass der Eigen­tü­mer die Sache dem Gläu­bi­ger über­gibt und bei­de dar­über einig sind, dass dem Gläu­bi­ger das Pfand­recht zuste­hen soll. Ist der Gläu­bi­ger im Besitz der Sache, so genügt die Eini­gung über die Ent­ste­hung des Pfand­rechts.

(2) Die Über­ga­be einer im mit­tel­ba­ren Besitz des Eigen­tü­mers befind­li­chen Sache kann dadurch ersetzt wer­den, dass der Eigen­tü­mer den mit­tel­ba­ren Besitz auf den Pfand­gläu­bi­ger über­trägt und die Ver­pfän­dung dem Besit­zer anzeigt.

§ 1206 Über­ga­be­er­satz durch Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes
Anstel­le der Über­ga­be der Sache genügt die Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes, wenn sich die Sache unter dem Mit­ver­schluss des Gläu­bi­gers befin­det oder, falls sie im Besitz eines Drit­ten ist, die Her­aus­ga­be nur an den Eigen­tü­mer und den Gläu­bi­ger gemein­schaft­lich erfol­gen kann.

§ 1207 Ver­pfän­dung durch Nicht­be­rech­tig­ten
Gehört die Sache nicht dem Ver­pfän­der, so fin­den auf die Ver­pfän­dung die für den Erwerb des Eigen­tums gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 932, 934, 935 ent­spre­chen­de Anwen­dung.

§ 1208 Gut­gläu­bi­ger Erwerb des Vor­rangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Drit­ten belas­tet, so geht das Pfand­recht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfand­gläu­bi­ger zur Zeit des Erwerbs des Pfand­rechts in Anse­hung des Rechts nicht in gutem Glau­ben ist. Die Vor­schrif­ten des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 fin­den ent­spre­chen­de Anwen­dung.

Ver­stei­ge­rung von zur Sicher­heit über­ei­ge­ne­ten, beweg­li­chen Sachen
Die Vor­aus­set­zung zur wirk­sa­men Bestel­lung des ver­trag­li­chen Pfand­rech­tes sind in den 

§§ 1204 bis 1208 BGB gere­gelt. Bedeut­sam ist dies bei Lom­bard­ge­schäf­ten der Kre­dit­in­si­tu­te und sons­ti­ger Kre­dit­ge­ber und für den gewerb­li­chen Pfand­ver­lei­her.

Kurz­fris­ti­ge Dar­le­hen wer­den gegen Sicher­heit durch beweg­li­che, fun­gi­ble Ver­mö­gens­ob­jek­te (z.B. Wert­pa­pie­re, Effek­ten, Wech­sel, For­de­run­gen, Waren und Edel­me­tal­le)  ver­ge­ben. Die Höhe der Lom­bard­kre­di­te bewegt sich zwi­schen 50% bis 90% der ver­pfän­de­ten Sachen und Rech­te.

Die­se Sicher­hei­ten kön­nen bei Leis­tungs­stö­rung des Kre­dit­ver­trags durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der Ver­stei­ge­rung oder des Frei­ver­kaufs ver­äu­ßert wer­den.

gemäß § 1293 BGB Inha­ber­pa­pie­re

Pfand­recht nach § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren: Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren. Als sol­ches kom­men in Betracht die Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber (§ 793 BGB), der Inha­ber­grund­schuld­brief (§ 1195 BGB), der Ren­ten­schuld­brief (§ 1199 BGB), die Inha­ber­ak­tie (§ 10 Abs. 1 AktG) und der Invest­ment­an­teil­schein.

§ 793 BGB Rech­te aus der Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber

(1) Hat jemand eine Urkun­de aus­ge­stellt, in der er dem Inha­ber der Urkun­de eine Leis­tung ver­spricht (Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber), so kann der Inha­ber von ihm die Leis­tung nach Maß­ga­be des Ver­spre­chens ver­lan­gen, es sei denn, dass er zur Ver­fü­gung über die Urkun­de nicht berech­tigt ist. Der Aus­stel­ler wird jedoch auch durch die Leis­tung an einen nicht zur Ver­fü­gung berech­tig­ten Inha­ber befreit.

(2) Die Gül­tig­keit der Unter­zeich­nung kann durch eine in die Urkun­de auf­ge­nom­me­ne Bestim­mung von der Beob­ach­tung einer beson­de­ren Form abhän­gig gemacht wer­den. Zur Unter­zeich­nung genügt eine im Wege der mecha­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gung her­ge­stell­te Namens­un­ter­schrift.

 § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

§ 1199 Gesetz­li­cher Inhalt der Ren­ten­schuld

(1) Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ter­mi­nen eine bestimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück zu zah­len ist (Ren­ten­schuld).
(2) Bei der Bestel­lung der Ren­ten­schuld muss der Betrag bestimmt wer­den, durch des­sen Zah­lung die Ren­ten­schuld abge­löst wer­den kann. Die Ablö­sungs­sum­me muss im Grund­buch ange­ge­ben wer­den.

gemäß § 5 SchG Inha­ber­scheck
Die in ande­ren Län­der übli­che Pra­xis Inha­ber­schecks zu ver­pfän­den, kommt in Deutsch­land kaum zur Anwen­dung.
gemäß § 18 Abs. 1 KAGG Invest­ment­an­teil­schein
Invest­ment­an­tei­le kön­nen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger im Wege des Frei­ver­kaufs oder der Ver­stei­ge­rung ver­äu­ßert wer­den.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Spe­di­ti­ons­pfand­rechts­ver­wer­tung im Insol­venz­fall

Grund­sätz­lich:
Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spe­di­teur vor­her sein Spe­di­ti­ons­pfand­pfand­recht gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren las­sen.

Pra­xis­hin­weis:
Der Ver­gü­tungs­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters berech­net sich aus der Gesamt­sum­me der erziel­ten Ein­nah­men. Dar­um liegt es im Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters, Abson­de­rungs­ge­gen­stän­de in der Mas­se zu hal­ten. Des­halb ist  mit Obstruk­ti­on sei­tens der Insol­venz­ver­wal­tung zu rech­nen, wenn der Spe­di­teur die Ver­wer­tung selbst durch­füh­ren will.

Wenn der Spe­di­teur sein Spe­di­tons­pfand­recht einen Monat vor Insol­venz­an­trag gel­tend gemacht und das Siche­rungs­gut zum Zweck der Ver­wer­tung an sich gezo­gen hat, kann er die Ver­wer­tung durch­füh­ren las­sen. Eine Rück­ga­be­pflicht an den Insol­venz­ver­wal­ter besteht nicht. Dadurch ent­fal­len für die­ses Siche­rungs­gut auch die Kos­ten­bei­trä­ge und die Umsatz­steu­er kann bei der Ver­wer­tung mit auf­ge­rech­net wer­den.

Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Der Insol­venz­ver­wal­ter benö­tigt zur Durch­set­zung sei­nes Ver­wer­tungs­rechts den unmit­tel­ba­ren Besitz, also die die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über einen Gegen­stand. Gelingt es dem Spe­di­teur unter Beach­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben sein Pfand­recht recht­zei­tig gel­tend zu machen, hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Nach­se­hen. Dann greift zuguns­ten des Spe­di­teurs das Prio­ri­täts­prin­zip. Die Ver­wer­tung des Spe­di­ti­ons­pfands durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer führt bei höhe­rem Ver­wer­tungs­er­lös fast immer zu einer schnel­le­ren Rea­li­sie­rung der For­de­rung und Aus­zah­lung als durch Ver­kauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insol­venz­ver­wal­tung blo­ckiert, son­dern kurz­fris­tig wie­der frei.

Siche­rungs­rech­te des Spe­di­teurs:
Im Insol­venz­fall wer­den Pfän­dungs­pfand­rech­te unwirk­sam. Aber die Siche­rungs­rech­te blei­ben dem Spe­di­teur aber wert­mä­ßig erhal­ten. Die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te zäh­len dann zu den Abson­de­run­gen.

Grund­sätz­lich hat der Insol­venz­ver­wal­ter gemäß § 88 InsO kei­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis, wenn der Spe­di­teur sein Pfand­recht einen Monat vor Antrag auf Insol­venz­ver­fah­ren erwor­ben hat.

Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters:
Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen wor­den war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Spe­di­teur abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand im Besitz, zählt die­ses zu den soge­nann­ten Abson­de­run­gen. Er ist dann zur Ver­wer­tung des Pfands berech­tigt.

  • Es steht ihm frei, wie und zu wel­chem Preis er ver­wer­tet. Er kann frei­hän­dig ver­wer­ten oder Drit­te sei­ner Wahl mit der Ver­wer­tung beauf­tra­gen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter oder der von ihm Beauf­trag­te ist nicht dazu ver­pflich­tet, in einem gere­gel­ten Ver­wer­tungs­ver­fah­ren den höchst bie­ten­den Käu­fer zu ermit­teln. Er kann an den Erst­bes­ten oder ihm Geneh­men zu jedem Preis ver­kau­fen.
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält aus dem Ver­wer­tungs­er­lös eine Pau­scha­le von min­des­tens 9 Pro­zent zzgl. 19 % Umsatz­steu­er und wei­te­re Pau­scha­len für die Ver­wer­tungs­kos­ten. Lie­gen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wer­tungs­kos­ten erheb­lich höher oder nied­ri­ger als die Pau­scha­len, sind die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten anzu­set­zen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Fol­ge: Lager­flä­chen sind erfah­rungs­ge­mäß lan­ge blo­ckiert. Für die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ist aus­schlag­ge­bend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).

Pflich­ten des Insol­venz­ver­wal­ters bei der Ver­wer­tung:
Befürch­tun­gen der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teu­re, der Insol­venz­ver­wal­ter kön­ne sein Ver­wer­tungs­recht dazu miss­brau­chen, dass er untä­tig bleibt und den Ver­kauf nicht zügig betreibt, beugt die Insol­venz­ord­nung durch die all­ge­mei­ne Ver­wer­tungs­pflicht nach dem Berichts­ter­min (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Ver­mie­ter vom Berichts­ter­min an lau­fend die geschul­de­ten Zin­sen aus der Insol­venz­mas­se for­dern kann (§ 169InsO). Der Zins­lauf endet mit der Aus­zah­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses an den Spe­di­teur.  Der Zins­satz rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Wenn der Schuld­ner sich in Ver­zug befin­det, kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ver­langt wer­den.

Bevor der Insol­venz­ver­wal­ter das Pfand an einen Drit­ten ver­äu­ßert, muss er dem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Spe­di­teur wie und zu wel­chem Preis der Gegen­stand oder das Recht ver­äu­ßert wer­den soll. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf eine beweg­li­che Sache, an der er ein Pfand­recht besitzt, frei­hän­dig ver­wer­ten.

Wich­tig: Gemäß § 168 InsO hat der Spe­di­teur hat nach Mit­tei­lung der Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht bin­nen einer Woche das Recht, eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit nach­zu­wei­sen oder nach­wei­sen zu las­sen. Dann hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Spe­di­teur so zu stel­len, als wenn er die Mög­lich­keit wahr­ge­nom­men hät­te.

Pra­xis­hin­weis: Insol­venz­ver­wal­tern sehen den Nach­weis der  bes­se­re Ver­wer­tung durch den Spe­di­teur eher ungern, denn dies passt häu­fig nicht in ihre Gesamt­ab­wick­lungs­stra­te­gie.

Wich­ti­ger Hin­weis zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len:

  • Der Spe­di­teur muss sei­ne Abson­de­rungs­rech­te gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter sofort schrift­lich gel­tend machen und dabei den Gegen­stand oder das Recht, auf das sich das Abson­de­rungs­recht bezieht, bezeich­nen.

Wei­te­re Hin­wei­se zum Schutz des Spe­di­teurs vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen und Nach­tei­len:

  • Der Insol­venz­ver­wal­ter darf gegen­über dem Spe­di­teur kei­ne “Aus­son­de­rungs­ge­büh­ren” ver­lan­gen.
  • Der Spe­di­teur ist gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­kunfts­pflich­tig. Er muss kei­ne Doku­men­te her­aus­ge­ben. Auch wenn von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tun­gen oft Gegen­tei­li­ges behaup­tet wird. Die Insol­venz­ver­wal­tung befin­det sich z.B. auf­grund chao­ti­scher Buch­hal­tung des Schuld­ners oft in Beweis­not.
  • Gegen­über einer Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­nen Sachen durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bedeu­tet dies in der Regel erheb­li­che Nach­tei­le zulas­ten des Spe­di­teurs. Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­zieht sich, ins­be­son­de­re was die Ver­wer­tungs­kos­ten betrifft, des­sen Kon­trol­le. Die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses einer bes­se­ren Ver­wer­tungs­mög­lich­keit durch den Ver­mie­ter nach § 168 InsO erweist sich in der Pra­xis in den meis­ten Fäl­len als nicht umsetz­bar — es zählt nicht zur Kern­kom­pe­tenz des Spe­di­teurs, in so knapp bemes­se­ner Frist Kauf­in­ter­es­sen­ten zu gene­rie­ren.

Frei­ga­be:  Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht gezwun­gen, von sei­nem Ver­wer­tungs­recht Gebrauch zu machen. Statt­des­sen kann er dem Gläu­bi­ger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Ver­wer­tung über­las­sen. Dies ist zweck­mä­ßig, wenn der Gläu­bi­ger güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten besitzt, etwa weil er einen mit der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten gut ein­ge­führ­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen möch­te. Es ist auch in die­sem Fall rat­sam, nicht auf die Pri­vi­le­gi­en der Pfand­rechts­ver­wer­tung zu ver­zich­ten.

So kön­nen wir hel­fen:

  • Durch ein Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten kön­nen wir den Wert der Abson­de­run­gen fest­stel­len wor­aus sich dann die Zin­sen nach § 169InsO fest­stel­len las­sen.
  • Grund­sätz­lich gilt: Wir kön­nen Spe­di­teu­ren bei der Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen immer dann am bes­ten hel­fen, wenn sie bei Zah­lungs­pro­ble­men sofort han­deln. Es ist das gute Recht des Spe­di­teurs, dass er einen Ver­kauf des Pfands an der von der Insol­venz­ver­wal­tung vor­ge­schla­ge­nen Käu­fer nicht hin­neh­men muss. Weil es oft nicht in die Abwick­lungs­stra­te­gie des Insol­venz­ver­wal­ters passt, wird der Nach­weis eines höher bie­ten­den Käu­fers ungern gese­hen. Wir ver­fü­gen über tau­sen­de von Kon­tak­ten zu Kauf­in­ter­es­sen­ten und kön­nen kurz­fris­tig hel­fen durch einen FIRE SALE exklu­siv einen höchst­bie­ten­den Käu­fer zu gene­rie­ren. Vor­rau­set­zung ist, dass uns Spe­di­teu­re zeit­nah ein­schal­ten. Spe­di­teu­re kön­nen dabei nur gewin­nen, denn es ent­ste­hen ihnen kei­ne Kos­ten und der Ver­wer­tungs­er­lös ist fast immer höher  als beim Ver­kauf durch die Insol­venz­ver­wal­tung.

Fazit:
Die Erfah­rung zeigt, dass Insol­venz­ver­wal­ter oft auf Ihr Ver­wer­tungs­recht ver­zich­ten, wenn sie fest­stel­len, dass von Sei­ten des Spe­di­teurs fun­dier­ter­ma­ßen “Gegen­wind auf­kommt”.

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