Pfand­ver­wer­tung für Finanz­in­sti­tu­tio­nen.

Haf­tungs­aus­schluss: Wir geben kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung, son­dern ledig­lich Hin­wei­se aus der Pra­xis. Der Inhalt die­ser Web­sei­te ist die Dar­stel­lung unse­rer Tätig­keit und kei­ne Wer­bung.

Sicher­hei­ten­ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len, Wert­pa­pie­ren, Paten­ten, Mar­ken­rech­ten, Lizenz­rech­ten, IP-Rech­ten und Domains auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rechts­ver­ein­ba­rung oder gesetz­li­cher Bestim­mung

Pfand­rech­te als stra­te­gi­sches Finanz­in­stru­ment für nach­hal­ti­ge Liqui­di­tät

In einer kapi­tal­in­ten­si­ven, von Vola­ti­li­tät gepräg­ten Wirt­schaft sind Pfand­rech­te nicht nur defen­si­ve Sicher­hei­ten. Rich­tig ange­wandt, wir­ken sie als stra­te­gi­scher Liqui­di­täts- und Risi­ko­he­bel: Sie mobi­li­sie­ren gebun­de­nes Kapi­tal, sta­bi­li­sie­ren die Bilanz und redu­zie­ren Aus­fall­ri­si­ken.

Unter­neh­men, Finan­zie­rer und Gläu­bi­ger kön­nen ver­trag­lich oder gesetz­lich begrün­de­te Pfand­rech­te gezielt ein­set­zen, um For­de­run­gen zügig zu rea­li­sie­ren und ihre finan­zi­el­le Hand­lungs­fä­hig­keit zu sichern. Ent­schei­dend ist nicht die blo­ße Exis­tenz der Sicher­heit, son­dern ihre pro­fes­sio­nel­le, wert­scho­nen­de Ver­wer­tung. In einem Umfeld stei­gen­der Ver­fah­rens­dau­er, Pla­nungs­un­si­cher­heit und Mar­gen­druck wird Zeit zum öko­no­mi­schen Risi­ko­fak­tor. Ver­zö­ge­run­gen füh­ren regel­mä­ßig zu Wert­ver­lus­ten und wider­spre­chen der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht (§ 43 Abs. 1 GmbG).

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung setzt Pfand­rech­te rechts­kon­form, trans­ak­ti­ons­öko­no­misch und markt­ge­recht um. Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer rea­li­sie­ren wir Sicher­hei­ten in trans­pa­ren­ten Ver­fah­ren, die auf Erlös­ma­xi­mie­rung und zügi­gen Mit­tel­zu­fluss aus­ge­rich­tet sind. Das Ergeb­nis: plan­ba­re Liqui­di­tät bei zugleich kla­rer Risi­ko­be­gren­zung.

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als effi­zi­en­te Alter­na­ti­ve zu M&A‑Prozessen
Die Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Unter­neh­mens­an­tei­le oder sons­ti­ger Rech­te durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bie­tet gegen­über klas­si­schen M&A‑Transaktionen struk­tu­rel­le Vor­tei­le: Der rechts­kon­for­me Pro­zess (§ 1235 BGB) ist schnel­ler, kos­ten­ef­fi­zi­en­ter und ver­mei­det lang­wie­ri­ge Kauf­preis- und Ver­trags­ver­hand­lun­gen. Eine Due-Dili­gence kann unter­stüt­zend erfol­gen, ist jedoch nicht Vor­aus­set­zung für die rechts­ge­stal­ten­de Wir­kung des fina­len Zuschlags (§ 156 BGB).

Der fest ter­mi­nier­te Ver­stei­ge­rungs­tag stärkt zudem die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gegen­über Schuld­nern oder Insol­venz­ver­wal­tern. Der Zuschlag bewirkt die unwi­der­ruf­li­che, rechts­kon­for­me Über­tra­gung; trans­ak­ti­ons­ty­pi­sche Unsi­cher­hei­ten wie Earn-Out-Klau­seln oder MAC-Vor­be­hal­te ent­fal­len. Der Kauf­preis wird im Rah­men des Zuschlags ver­bind­lich fest­ge­legt; nach­träg­li­che Anpas­sun­gen sind aus­ge­schlos­sen. Der Erwerb erfolgt gemäß § 445 BGB unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung.

Bewähr­te Ein­satz­fel­der
Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist beson­ders geeig­net für

  • die Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Rech­ten (IP, Unter­neh­mens­an­tei­le) und hoch­wer­ti­ger Assets bei dro­hen­der oder ein­ge­tre­te­ner Insol­venz,

  • Kon­stel­la­tio­nen wie Kadu­zie­rung oder Aban­don,

  • sowie sämt­li­che Fäl­le, in denen eine schnel­le, fai­re und markt­ba­sier­te Rea­li­sie­rung von Rech­ten gebo­ten ist.

Exe­cu­ti­on-Stär­ke und Markt­an­spra­che
Wir ver­fü­gen über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Auf­be­rei­tung kom­ple­xer Struk­tu­ren. Poten­zi­el­len Erwer­bern erläu­tern wir die recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Para­me­ter prä­zi­se und nach­voll­zieh­bar, sodass der Bie­ter­kreis erwei­tert und der Ver­wer­tungs­er­folg maxi­miert wird. Unser Anspruch ist eine Ver­wer­tung, die sowohl öko­no­misch als auch pro­zes­su­al den Stan­dards pro­fes­sio­nel­ler Kapi­tal­markt­ak­teu­re ent­spricht.

Wir sind auf die Ver­wer­tung von Rech­ten aller Art spe­zia­li­siert

Soli­des Inves­to­ren-Netz­werk

Teil eines Netz­werks hoch­spe­zia­li­sier­ter Fach­an­wäl­te, Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter sowie Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter.

Iden­ti­fi­ka­ti­on und Aus­wahl

Kauf­män­ni­sche Kom­pe­tenz in der Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten, natio­nal und inter­na­tio­nal, für höchs­te Ver­stei­ge­rungs­er­lö­se.

Pool an Kauf­in­ter­es­sen­ten

Lau­fen­de Kon­takt­pfle­ge zu Ven­ture Capi­ta­lists, Fami­ly Offices und Pri­vat­an­le­gern mit unse­rem Inves­to­ren­re­gis­ter.

Trans­pa­renz und neue Hand­lungs­op­tio­nen

Gegen­über den bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rern, auch in Hin­sicht auf mög­li­che straf­recht­li­che Ver­feh­lun­gen beim Wech­sel vom Gläu­bi­ger zum akti­ven Eigen­tü­mer.

Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung

Seit über fünf­zehn Jah­ren wer­den wir mit der Ver­wer­tung von Rech­ten — Wert­pa­pie­re, Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, IP-Rech­te, Mar­ken­rech­te, Domains — beauf­tragt.

Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis

Kein zeit- und kos­ten­in­ten­si­ves Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren not­wen­dig.

Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten auf­grund gesetz­li­cher Pfand­rech­te:

Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG.

§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

Debt-to-Equi­ty Swap

Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Aus der Insol­venz

Es bringt Vor­tei­le Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss dann weder für nicht für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher-gestellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Aban­don­recht (Preis­ga­be­recht) § 27 GmbHG

Der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

Kadu­zie­rung § 21 GmbHG und (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer § 64 AktG)

1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

Aus­ein­an­der­set­zung § 2042 BGB

(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.

(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.

Auf­he­bung des Gesamt­nach­las­ses § 1922 BGB

(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Ver­pfän­dung § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Pfand­rechts­ver­wer­tung auf­grund § 825 ZPO

Gerichts­voll­zie­her sind aus­schließ­lich in ihrem zuge­teil­ten Bezirk tätig und haben vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen macht nur einen klei­nen Teil ihrer Tätig­keit aus. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung — wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.

Die kurz­fris­ti­ge und best­mög­li­che Ver­wer­tung von durch den Gerichts­voll­zie­her auf­grund Urteils gepfän­de­ter Gegen­stän­de oder Rech­te aller Art ist vor Ort oft nicht mög­lich oder sinn­voll. Bereits das Kos­ten­ge­ring­hal­tungs­ge­bot hin­dert den Gerichts­voll­zie­her dar­an, den Pfand­ge­gen­stand ange­mes­sen zu bewer­ben. Hin­ge­gen liegt die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Käu­fer­ge­win­nung sowie die Durch­füh­rung von Pfand­ver­wer­tun­gen klar in der Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt bewil­ligt auf Antrag des Gläu­bi­gers die Ver­stei­ge­rung durch eine ande­re Per­son (den Ver­stei­ge­rer). Der Antrag muss vom Gläu­bi­ger gestellt wer­den. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne, wenn Sie Fra­gen dazu haben. Aus unse­rer Pra­xis kön­nen wir Ihnen wert­vol­le Hin­wei­se geben. 

§ 825 ZPO Ande­re Ver­wer­tungs­art

(1) Auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners kann der Gerichts­voll­zie­her eine gepfän­de­te Sache in ande­rer Wei­se oder an einem ande­ren Ort ver­wer­ten, als in den vor­ste­hen­den Para­gra­phen bestimmt ist. Über die beab­sich­tig­te Ver­wer­tung hat der Gerichts­voll­zie­her den Antrags­geg­ner zu unter­rich­ten. Ohne Zustim­mung des Antrags­geg­ners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustel­lung der Unter­rich­tung ver­wer­ten.
(2) Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.

Ver­stei­ge­run­gen nach § 825 ZPO

Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläu­bi­gers das Voll­stre­ckungs­ge­richt anord­nen, dass die Ver­stei­ge­rung ver­pfän­de­ter Sachen durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her vor­zu­neh­men ist. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer kann mit der Ver­stei­ge­rung beauf­tragt wer­den. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter ande­rem, die Ver­stei­ge­rung einer Pfand­sa­che durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer dann zu ermög­li­chen, wenn die Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her kei­nen, dem wah­ren Sach­wert ent­spre­chen­den Erlös erwar­ten lässt.

Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rech­te:

gemäß § 793 BGB Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber
(1) Hat jemand eine Urkun­de aus­ge­stellt, in der er dem Inha­ber der Urkun­de eine Leis­tung ver­spricht (Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber), so kann der Inha­ber von ihm die Leis­tung nach Maß­ga­be des Ver­spre­chens ver­lan­gen, es sei denn, dass er zur Ver­fü­gung über die Urkun­de nicht berech­tigt ist. Der Aus­stel­ler wird jedoch auch durch die Leis­tung an einen nicht zur Ver­fü­gung berech­tig­ten Inha­ber befreit.
(2) Die Gül­tig­keit der Unter­zeich­nung kann durch eine in die Urkun­de auf­ge­nom­me­ne Bestim­mung von der Beob­ach­tung einer beson­de­ren Form abhän­gig gemacht wer­den. Zur Unter­zeich­nung genügt eine im Wege der mecha­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gung her­ge­stell­te Namens­un­ter­schrift.

Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen sind Bank­schuld­ver­schrei­bun­gen, Spar­kas­sen­ob­li­ga­tio­nen, Spar­kas­sen­brie­fe, Spar­brie­fe, Namens­schuld­ver­schrei­bun­gen, öffent­li­che Anlei­hen, Indus­trie­r­ob­li­ga­tio­nen, Wan­del­an­lei­hen, Zer­ti­fi­ka­te, Pfand­brie­fe, Indus­trie­ob­li­ga­tio­nen usw.  

Die Emit­ten­ten von Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen sind emis­si­ons­fä­hi­ge Unter­neh­men aus Han­del, Indus­trie, Ver­kehr und dem Kre­dit­we­sen  Sie wur­den gemäß § 32 ff Bör­sen­ge­setz zum regu­lier­ten Bör­sen­han­del zuge­las­sen. 

Inha­ber­schuld­ver­schrei­bung sind Wert­pa­pie­re mit der For­de­run­gen gegen Emit­te­ten ver­brieft wird. Sie wer­den zur Über­tra­gung als Inha­ber­pa­pie­re aus­ge­stellt. Jeder Inha­ber  darf vom Schuld­ner die ver­spro­che­ne Leis­tung ver­lan­gen.

Der Besit­zer einer Inha­ber­schuld­ver­schrei­bung wird auch deren Eigen­tü­mer ver­mu­tet. Gemäß § 935 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Schuld­ner an den Inha­ber gestoh­le­ner, ver­lo­ren gegan­ge­ner oder sonst ohne Wil­len des Schuld­ners in Umlauf gelang­ter Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen leis­ten muss.

Durch Vor­la­ge der Urkun­de wird die  Leis­tungs­pflicht des Aus­stel­lers aus­ge­löst. Nur wenn die Aus­stel­lung der Urkun­de ungül­tig ist oder sich Ein­wen­dun­gen (wie feh­len­de Fäl­lig­keit) darf der Aus­stel­ler darf die Zah­lung nur ver­wei­gern. Wegen ihrer form­lo­sen Über­trag­bar­keit haben Inha­ber­pa­pie­re eine hohe Fun­gi­bli­tät. Gemäß § 793 BGB ist deren Rechts­la­ge geregelt.Namentlich benannt wird der Besit­zer die­ser Urkun­de nicht. Mit der Libe­ra­li­sie­rung des Kapi­tal­mark­tes wur­de 1990 die Geneh­mi­gungs­pflicht auf­ge­ho­ben.

Schuld­ver­schrei­bun­gen kön­nen im Wege der Ver­stei­ge­rung durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­kauft wer­den.

gemäß § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld­brief

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

Der Grund­schuld­brie­fe kön­nen im Wege der Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ver­kauft wer­den.

gemäß § 1199 BGB Ren­ten­schuld­brief

(1) Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ter­mi­nen eine bestimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück zu zah­len ist (Ren­ten­schuld).

(2) Bei der Bestel­lung der Ren­ten­schuld muss der Betrag bestimmt wer­den, durch des­sen Zah­lung die Ren­ten­schuld abge­löst wer­den kann. Die Ablö­sungs­sum­me muss im Grund­buch ange­ge­ben wer­den.

In der Pra­xis kommt die­se Grund­schuld als Leib­ren­te zum Zwe­cke der Alters­ver­sor­gung vor. In regel­mä­ßi­gen Abstän­den ist eine fest­ge­leg­te Geld­sum­me aus einem belas­te­ten  Grund­stück zu zah­len.
Auch in der Land­wirt­schaft kommt die­ses Kon­strukt zur Anwen­dung. Land­wir­ten wird so ermög­licht ihre Gläu­bi­ger aus den lau­fen­den Erträ­gen zu befrie­di­gen.

gemäß § 1204 – 1208 BGB beweg­li­che Sachen (Lom­bard­ge­schäf­te)

§ 1204 Gesetz­li­cher Inhalt des Pfand­rechts an beweg­li­chen Sachen

(1) Eine beweg­li­che Sache kann zur Siche­rung einer For­de­rung in der Wei­se belas­tet wer­den, dass der Gläu­bi­ger berech­tigt ist, Befrie­di­gung aus der Sache zu suchen (Pfand­recht).
(2) Das Pfand­recht kann auch für eine künf­ti­ge oder eine beding­te For­de­rung bestellt wer­den. 

§ 1205 Bestel­lung
(1) Zur Bestel­lung des Pfand­rechts ist erfor­der­lich, dass der Eigen­tü­mer die Sache dem Gläu­bi­ger über­gibt und bei­de dar­über einig sind, dass dem Gläu­bi­ger das Pfand­recht zuste­hen soll. Ist der Gläu­bi­ger im Besitz der Sache, so genügt die Eini­gung über die Ent­ste­hung des Pfand­rechts.

(2) Die Über­ga­be einer im mit­tel­ba­ren Besitz des Eigen­tü­mers befind­li­chen Sache kann dadurch ersetzt wer­den, dass der Eigen­tü­mer den mit­tel­ba­ren Besitz auf den Pfand­gläu­bi­ger über­trägt und die Ver­pfän­dung dem Besit­zer anzeigt.

§ 1206 Über­ga­be­er­satz durch Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes
Anstel­le der Über­ga­be der Sache genügt die Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes, wenn sich die Sache unter dem Mit­ver­schluss des Gläu­bi­gers befin­det oder, falls sie im Besitz eines Drit­ten ist, die Her­aus­ga­be nur an den Eigen­tü­mer und den Gläu­bi­ger gemein­schaft­lich erfol­gen kann.

§ 1207 Ver­pfän­dung durch Nicht­be­rech­tig­ten
Gehört die Sache nicht dem Ver­pfän­der, so fin­den auf die Ver­pfän­dung die für den Erwerb des Eigen­tums gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 932, 934, 935 ent­spre­chen­de Anwen­dung.

§ 1208 Gut­gläu­bi­ger Erwerb des Vor­rangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Drit­ten belas­tet, so geht das Pfand­recht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfand­gläu­bi­ger zur Zeit des Erwerbs des Pfand­rechts in Anse­hung des Rechts nicht in gutem Glau­ben ist. Die Vor­schrif­ten des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 fin­den ent­spre­chen­de Anwen­dung.

Ver­stei­ge­rung von zur Sicher­heit über­ei­ge­ne­ten, beweg­li­chen Sachen
Die Vor­aus­set­zung zur wirk­sa­men Bestel­lung des ver­trag­li­chen Pfand­rech­tes sind in den 

§§ 1204 bis 1208 BGB gere­gelt. Bedeut­sam ist dies bei Lom­bard­ge­schäf­ten der Kre­dit­in­si­tu­te und sons­ti­ger Kre­dit­ge­ber und für den gewerb­li­chen Pfand­ver­lei­her.

Kurz­fris­ti­ge Dar­le­hen wer­den gegen Sicher­heit durch beweg­li­che, fun­gi­ble Ver­mö­gens­ob­jek­te (z.B. Wert­pa­pie­re, Effek­ten, Wech­sel, For­de­run­gen, Waren und Edel­me­tal­le)  ver­ge­ben. Die Höhe der Lom­bard­kre­di­te bewegt sich zwi­schen 50% bis 90% der ver­pfän­de­ten Sachen und Rech­te.

Die­se Sicher­hei­ten kön­nen bei Leis­tungs­stö­rung des Kre­dit­ver­trags durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer im Wege der Ver­stei­ge­rung oder des Frei­ver­kaufs ver­äu­ßert wer­den.

gemäß § 1293 BGB Inha­ber­pa­pie­re

Pfand­recht nach § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren: Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren. Als sol­ches kom­men in Betracht die Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber (§ 793 BGB), der Inha­ber­grund­schuld­brief (§ 1195 BGB), der Ren­ten­schuld­brief (§ 1199 BGB), die Inha­ber­ak­tie (§ 10 Abs. 1 AktG) und der Invest­ment­an­teil­schein.

§ 793 BGB Rech­te aus der Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber

(1) Hat jemand eine Urkun­de aus­ge­stellt, in der er dem Inha­ber der Urkun­de eine Leis­tung ver­spricht (Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber), so kann der Inha­ber von ihm die Leis­tung nach Maß­ga­be des Ver­spre­chens ver­lan­gen, es sei denn, dass er zur Ver­fü­gung über die Urkun­de nicht berech­tigt ist. Der Aus­stel­ler wird jedoch auch durch die Leis­tung an einen nicht zur Ver­fü­gung berech­tig­ten Inha­ber befreit.

(2) Die Gül­tig­keit der Unter­zeich­nung kann durch eine in die Urkun­de auf­ge­nom­me­ne Bestim­mung von der Beob­ach­tung einer beson­de­ren Form abhän­gig gemacht wer­den. Zur Unter­zeich­nung genügt eine im Wege der mecha­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gung her­ge­stell­te Namens­un­ter­schrift.

 § 1195 BGB Inha­ber­grund­schuld

Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass der Grund­schuld­brief auf den Inha­ber aus­ge­stellt wird. Auf einen sol­chen Brief fin­den die Vor­schrif­ten über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inha­ber ent­spre­chen­de Anwen­dung.

§ 1199 Gesetz­li­cher Inhalt der Ren­ten­schuld

(1) Eine Grund­schuld kann in der Wei­se bestellt wer­den, dass in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ter­mi­nen eine bestimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück zu zah­len ist (Ren­ten­schuld).
(2) Bei der Bestel­lung der Ren­ten­schuld muss der Betrag bestimmt wer­den, durch des­sen Zah­lung die Ren­ten­schuld abge­löst wer­den kann. Die Ablö­sungs­sum­me muss im Grund­buch ange­ge­ben wer­den.

gemäß § 5 SchG Inha­ber­scheck
Die in ande­ren Län­der übli­che Pra­xis Inha­ber­schecks zu ver­pfän­den, kommt in Deutsch­land kaum zur Anwen­dung.
gemäß § 18 Abs. 1 KAGG Invest­ment­an­teil­schein
Invest­ment­an­tei­le kön­nen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger im Wege des Frei­ver­kaufs oder der Ver­stei­ge­rung ver­äu­ßert wer­den.

Fra­gen zu:

Kos­ten

Über­schau­ba­re Kos­ten

Wir sind ver­pflich­tet, die Bewer­tung und Ver­wer­tung unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Der Betrag ori­en­tiert sich nach der Art des Pfands und dem not­wen­di­gen Auf­wand, der betrie­ben wer­den muss, um auch im Inter­es­se des Schuld­ners einen adäqua­ten Ver­wer­tungs­er­lös zu erzie­len. Als Ent­gelt für sei­ne Auf­wen­dun­gen und Tätig­keit erhält der Ver­stei­ge­rer vom Auf­trag­ge­ber eine Auf­wands­pau­scha­le und von den Käu­fern ein so genann­tes Auf­geld auf den Zuschlags­preis. Um einen Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu ver­mei­den, soll­te das Pfand in ange­mes­se­ner Form bewor­ben wer­den. Je grö­ßer die Nach­fra­ge nach dem Pfand­ge­gen­stand, des­to gerin­ger die Auf­wands­pau­scha­le.

Wich­tig zu wis­sen: Der Schuld­ner trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens. Nicht rea­li­sier­ba­re Kos­ten kön­nen vom Gläu­bi­ger als Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Der Ver­stei­ge­rer haf­tet für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt und per­sön­lich. Von die­ser Scha­dens­er­satz­pflicht kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­stei­ge­rer nicht befrei­en. Die Ver­gü­tung des Ver­stei­ge­rers ist dem­zu­fol­ge immer auch eine Haf­tungs­ver­gü­tung.

Son­der­si­tua­ti­on Insol­venz

Kurz­an­lei­tung für Finanz­in­sti­tu­tio­nen und Fonds
Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te im Insol­venz­fall

Wor­um es geht

  • Pfand an Rech­ten ≠ Pfand an kör­per­li­chen Sachen; Rech­te sind nicht besitz­fä­hig. § 166 InsO ist daher nicht anwend­bar.
  • Ver­wer­tungs­be­fug­nis liegt allein beim Pfand­gläu­bi­ger.
  • Gesetz­li­che Regel­form: öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach §§ 1228 ff., 1235 BGB.
  • Frei­hand­ver­kauf (§ 1245 BGB) nach Insol­venz­er­öff­nung ist unzulässig/nichtig, weil weder Ver­pfän­der noch Insol­venz­ver­wal­ter wirk­sam zustim­men kön­nen.

 

Do’s – was sofort zu tun ist

  • Pfand­gläu­bi­ger­rol­le aktiv wahr­neh­men; kei­ne Dele­ga­ti­on der Ver­wer­tung an Insol­venz­ver­wal­ter oder M&A‑Berater.
  • Öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tra­gen (§ 34b GewO). Nur so ent­steht ein rechts­ge­stal­ten­der Zuschlag (§ 156 BGB).
  • Ver­wer­tung unver­züg­lich ein­lei­ten; Ver­zö­ge­rung kann Schä­den und Haf­tung aus­lö­sen.
  • Ver­fah­rens­set­up defi­nie­ren: Bekannt­ma­chung der Ver­stei­ge­rung mit Kern­da­ten (§ 1237 BGB); ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen aus­schließ­lich über Daten­raum nach NDA.
  • Mit­wir­kung und Unter­la­gen vom Schuldner/Verwalter anfor­dern; Siche­rungs­ver­trag ent­hält regel­mä­ßig ent­spre­chen­de Pflich­ten.

 

Don’ts – typi­sche Haf­tungs­fal­len

  • Kein M&A‑„Auction Sale“/Bieterverfahren anstel­le der gesetz­li­chen Ver­stei­ge­rung. Das ist recht­lich kei­ne Ver­stei­ge­rung.
  • Kein frei­hän­di­ger Ver­kauf nach Insol­venz­er­öff­nung – auch nicht auf Basis einer frü­he­ren Ver­trags­klau­sel (§  1245 BGB)
  • Kei­ne nach­träg­li­chen Abspra­chen mit dem Insol­venz­ver­wal­ter über Ver­wer­tungs­art, Pro­zess oder Preis.

Wann aus­nahms­wei­se Markt‑/Maklerverwertung?

  • Nur wenn ein objek­ti­ver Markt‑ oder Bör­sen­preis exis­tiert: Ver­wer­tung über Han­dels­mak­ler oder eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son (§ 1221 BGB).
  • Bei Unter­neh­mens­an­tei­len fehlt regel­mä­ßig ein objek­ti­ver Markt­preis → öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bleibt zwin­gend.

Haf­tungs­ri­si­ken bei Abwei­chung

  • Insol­venz­ver­wal­ter: Haf­tung nach § 60 InsO bei unbe­fug­ter oder ver­zö­ger­ter Ver­wer­tung.
  • M&A‑Berater/Kanzleien: Delikt­i­sche Haf­tung (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) bei Mit­wir­kung an unzu­läs­si­gen Ver­wer­tungs­kon­struk­tio­nen.
  • Pfandgläubiger/Gläubigervertreter: Organisations‑ und Bera­tungs­haf­tung (§ 280 BGB) bei rechts­wid­ri­gem Vor­ge­hen.
  • Straf­recht­li­ches Risi­ko: Untreue (§ 266 StGB) bei pflicht­wid­ri­ger Ver­mö­gens­be­treu­ung.

Prak­ti­sche Emp­feh­lung (Work­flow)

  • Insol­venz­si­gnal (Antrag/vorl. Ver­wal­ter) → inter­ner Switch auf „Pfand­ver­wer­tung Recht“.
  • Öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer man­da­tie­ren.
  • Datenraum/NDA auf­set­zen; Ver­stei­ge­rungs­in­for­ma­tio­nen defi­nie­ren.
  • Ver­stei­ge­rung ter­mi­nie­ren und bekannt­ma­chen.
  • Zuschlag, Erlös­rea­li­sa­ti­on und voll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on für Audit‑Trail.

Wenn eine Sicher­hei­ten­ver­wer­tung
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Ele­ment #1
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