Optio­nen zur Absi­che­rung bei For­de­run­gen – Pla­nungs­si­cher­heit im Vor­feld durch das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell

 

Dop­pel­tes Treu­hand­mo­dell – Kon­trol­le sichern, Ver­wer­tung ermög­li­chen

Das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell ist ein stra­te­gi­sches Instru­ment, das sich in der Pra­xis bewährt hat, wenn Gläu­bi­ger die Kon­trol­le über Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te sichern und zugleich die wirt­schaft­li­che Ver­wer­tung effi­zi­ent, blo­cka­den­frei und rechts­kon­form vor­be­rei­ten wol­len.
Wir zei­gen, war­um die­ses Modell beson­ders in Kri­sen­si­tua­tio­nen ech­te Vor­tei­le bringt – etwa Schutz vor Fremd­zu­grif­fen, Hand­lungs­fä­hig­keit trotz Kon­flik­ten und Dis­kre­ti­on in der Umset­zung.

In vie­len Ver­wer­tungs­si­tua­tio­nen reicht eine ein­fa­che Siche­rungs­struk­tur nicht aus.

Vor allem dann nicht, wenn ein Unter­neh­men vor der Insol­venz geret­tet, ein GmbH-Anteil rechts­kon­form ver­wer­tet oder ein kom­ple­xes Gläu­bi­ger­in­ter­es­se gewahrt wer­den soll.

Genau in sol­chen Fäl­len set­zen wir in der Pra­xis auf das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell – ein fle­xi­bles, zugleich hoch wirk­sa­mes Instru­ment, das Kon­trol­le sichert und Spiel­raum schafft.

Was ist das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell?

Im Kern geht es um zwei abge­stimm­te Treu­hand­ver­hält­nis­se:

- Der inne­re Treu­hän­der ist for­mel­ler Inha­ber des Ver­mö­gens – etwa ein­ge­tra­ge­ner Gesell­schaf­ter einer GmbH oder Inha­ber eines IP-Rechts.

- Der äuße­re Treu­hän­der steu­ert den inne­ren Treu­hän­der – typi­scher­wei­se im Auf­trag eines oder meh­re­rer Gläu­bi­ger oder im Rah­men eines Sanie­rungs- oder Ver­wer­tungs­kon­zepts.

So bleibt das Ver­mö­gen recht­lich geschützt – und zugleich wirt­schaft­lich steu­er­bar.

Das Modell wird in der Pra­xis häu­fig von Rechts­an­wäl­ten, Sanie­rungs­be­ra­tern oder wirt­schaft­lich neu­tra­len Treu­hand­ge­sell­schaf­ten umge­setzt – ins­be­son­de­re dann, wenn es um kon­flikt­be­las­te­te Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se oder gesi­cher­te Ver­wer­tun­gen geht.

War­um soll­te man die­ses Modell anwen­den?

Das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell ist kein theo­re­ti­sches Kon­strukt – es löst ech­te Pro­ble­me, wenn es dar­auf ankommt.

Hier sind die sechs wich­tigs­ten Vor­tei­le aus der Ver­wer­tungs­pra­xis:

1. Kon­trol­le sichern – ohne per­sön­li­che Haf­tung

Gläu­bi­ger erhal­ten fak­ti­sche Ver­fü­gungs­ge­walt über Antei­le, Rech­te oder For­de­run­gen – ohne selbst als Gesell­schaf­ter auf­zu­tre­ten oder in eine per­sön­li­che Haf­tung zu gera­ten.

2. Sicher­heit durch Rechts­kon­for­mi­tät in der Ver­wer­tung

Durch das Modell las­sen sich GmbH-Antei­le, IP-Rech­te oder For­de­run­gen rechts­kon­form ver­wer­ten – auch bei blo­ckier­ten Gesell­schaf­ter­struk­tu­ren oder insol­venz­na­hen Situa­tio­nen. Die Ver­wer­tung kann durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen – im Auf­trag des Treu­hän­ders.

3. Schutz vor Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckung

Ein­mal treu­hän­de­risch gesi­chert, ist das Ver­mö­gen vor unko­or­di­nier­ten Ein­zel­zu­grif­fen ande­rer Gläu­bi­ger geschützt. Die Ver­wer­tung erfolgt struk­tu­riert – im Inter­es­se aller Betei­lig­ten.

4. Fle­xi­bi­li­tät bei Sanie­rung und M&A

Das Modell lässt sich kom­bi­nie­ren mit Debt-to-Equi­ty-Swaps, vor­be­rei­ten­den Maß­nah­men für einen Unter­neh­mens­ver­kauf oder Inves­to­ren­lö­sun­gen. Der äuße­re Treu­hän­der kann jeder­zeit ent­schei­den – ohne Blo­cka­de durch außen­ste­hen­de Gesell­schaf­ter.

5. Dis­kre­ti­on und Ver­hand­lungs­frei­heit

Der wirt­schaft­lich Berech­tig­te tritt nicht nach außen in Erschei­nung. Das schafft Ver­hand­lungs­spiel­raum – etwa bei Sanie­run­gen, Inves­to­ren­ge­sprä­chen oder Distressed‑M&A.

6. Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen durch­set­zen – auch in schwie­ri­gen Lagen

Gera­de bei Unter­neh­mens­an­tei­len, Rech­ten oder kom­ple­xen Gläu­bi­ger­pools kann das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell die Grund­la­ge dafür sein, dass über­haupt eine wert­hal­ti­ge Ver­wer­tung mög­lich wird.

Ein kon­kre­tes Bei­spiel

Ein Gläu­bi­ger ver­fügt über ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den Geschäfts­an­tei­len einer GmbH.

Ziel ist die kurz­fris­ti­ge Ver­wer­tung – ohne Zustim­mung des Schuld­ners.

Die Antei­le wer­den auf einen inne­ren Treu­hän­der über­tra­gen – die­ser wird im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Gleich­zei­tig erhält ein exter­ner, neu­tra­ler Treu­hän­der das Wei­sungs­recht und das Ver­wer­tungs­man­dat.

Im nächs­ten Schritt wird ein öffent­lich bestell­ter Ver­stei­ge­rer beauf­tragt – etwa für eine Ver­stei­ge­rung nach § 23 GmbHG.

Die Ver­stei­ge­rung erfolgt trans­pa­rent und rechts­kon­form – und der Erlös fließt zur Til­gung der gesi­cher­ten For­de­rung.

Der gan­ze Pro­zess bleibt steu­er­bar, blo­cka­den­frei und wirt­schaft­lich sinn­voll.

Unser Fazit

Das dop­pel­te Treu­hand­mo­dell ermög­licht wirt­schaft­li­che Steue­rung bei vol­ler rechts­kon­for­mer Absi­che­rung.

Es sichert die Ver­wer­tungs­fä­hig­keit von Unter­neh­mens­an­tei­len, Rech­ten und Ver­mö­gens­wer­ten – auch in schwie­ri­gen und blo­ckier­ten Kon­stel­la­tio­nen.

Und es schafft eine kla­re Grund­la­ge für öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen – als geord­ne­te und trans­pa­ren­te Ver­wer­tungs­form.

Wenn Sie mit einer leis­tungs­ge­stör­ten Betei­li­gung oder einem zu ver­wer­ten­den Anteil kon­fron­tiert sind: Spre­chen Sie früh­zei­tig mit Ihrem Rechts­be­ra­ter oder einem erfah­re­nen Treu­hän­der.

Der Pro­zess kann im Ver­gleich zu ande­ren Gestal­tun­gen kurz­fris­tig und kos­ten­güns­tig umge­setzt wer­den.

Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer unter­stüt­zen wir Sie ger­ne bei der Durch­füh­rung der Ver­wer­tung – dis­kret, effi­zi­ent und rechts­kon­form.

> Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me! Zum Kon­takt­for­mu­lar.

 

Bild­nach­weis: Foto­graf kelvn_photo, enva­to ele­ments Y57LZ9TKAN
 
 

 

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