BLOG DER DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG - PFANDRECHTE - VERSTEIGERUNG - FORDERUNGSREALISIERUNG BEI LEISTUNGSSTÖRUNG

Zeit­bom­be Insol­venz­an­fech­tung

Insolvenzanfechtung - Was Sie tun können, um ihre Forderungen vor dem Insolvenzverwalter zu retten.

Gläu­bi­ger soll­ten Nach­tei­le bei einer Insol­venz­an­fech­tung prä­ven­tiv ver­mei­den, indem sie sich durch ent­spre­chen­de Ver­trags­ge­stal­tung absi­chern. In Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Maß­nah­men kön­nen Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen vor dem Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters ret­ten.

Die indus­tri­el­len Herz­kam­mern unse­rer Repu­blik flim­mern. Eines der Kron­ju­we­len der deut­schen Wirt­schaft, der VW-Kon­zern, ver­kün­det der erstaun­ten Öffent­lich­keit das bis­lang Unvor­stell­ba­re: Werk­schlie­ßun­gen! Über­all häu­fen sich schlech­te Zah­len, und alle Indi­ka­to­ren geben wenig Anlass zur Hoff­nung auf eine bal­di­ge Ver­bes­se­rung der Lage. Die drän­gen­de Fra­ge ist nur noch, wie lan­ge das tie­fe Tal der Rezes­si­on andau­ern wird. Im ers­ten Halb­jahr 2024 regis­trier­te die Cre­dit­re­form 11.000 Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen. Im Ver­gleich zum Vor­jahr mit 8.470 Fäl­len ent­spricht dies einem Anstieg von fast 30 Pro­zent und gleich­zei­tig dem höchs­ten Stand seit fast zehn Jah­ren. Zugleich sind die Zahl und der Umfang der Insol­venz­an­fech­tun­gen stark ange­stie­gen.

Doch was ist eine Insol­venz­an­fech­tung? Die Insol­venz­an­fech­tung ist ein recht­li­ches Instru­ment im deut­schen Insol­venz­recht. Sie dient dazu, Rechts­hand­lun­gen rück­gän­gig zu machen, die vor einer Insol­venz vor­ge­nom­men wur­den, damit nicht die Gesamt­heit der Gläu­bi­ger eines in die Insol­venz gera­te­nen Unter­neh­mens zuguns­ten ein­zel­ner Gläu­bi­ger benach­tei­ligt wird. Durch die Insol­venz­an­fech­tung kann der Insol­venz­ver­wal­ter Zah­lun­gen, Über­tra­gun­gen oder ande­re Ver­mö­gens­ver­fü­gun­gen, die vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wur­den, anfech­ten und das Ver­mö­gen zurück­for­dern, um es für eine gleich­mä­ßi­ge Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger bereit­zu­stel­len.

Mit der Ein­füh­rung der Insol­venz­ord­nung im Jahr 1999 wur­de das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters im Ver­gleich zur frü­he­ren Kon­kurs­ord­nung erwei­tert und ver­schärft. Ziel die­ser Maß­nah­me war es unter ande­rem, die Zahl der Ver­fah­rens­er­öff­nun­gen zu erhö­hen und eine Abwick­lung im Insol­venz­ver­fah­ren zu ermög­li­chen – ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung des insol­ven­ten Schuld­ners. Dies bedeu­tet, dass Gläu­bi­ger auch für Zah­lun­gen, die sie schon lan­ge zuvor von ihren Schuld­nern erhal­ten haben, zur Rück­erstat­tung im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens ver­pflich­tet wer­den kön­nen. Der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger wird somit auf einen Zeit­punkt vor dem Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­ver­la­gert. In den letz­ten drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag kön­nen Insol­venz­ver­wal­ter Rück­for­de­run­gen ver­gleichs­wei­se leicht durch­set­zen.

Es ist unbe­streit­bar, dass die­se recht­li­che Mög­lich­keit, nicht zuletzt auch im Hin­blick auf ihre Hono­ra­re, von Insol­venz­ver­wal­tern inten­siv genutzt wird. Oft wird in die­sem Zusam­men­hang behaup­tet, dass Gläu­bi­ger nach Abschluss des Ver­fah­rens davon pro­fi­tie­ren, da das sanier­te und restruk­tu­rier­te Unter­neh­men als Kun­de erhal­ten blie­be. In der Pra­xis sieht dies jedoch oft anders aus: Häu­fig wird das insol­ven­te Unter­neh­men im Rah­men eines Chan­ge Manage­ments mit einem neu­en Geschäfts­mo­dell wie­der in den Markt gebracht.

Vie­le Gläu­bi­ger emp­fin­den die Insol­venz­an­fech­tung als unge­recht, da sie unter bestimm­ten Umstän­den dazu gezwun­gen wer­den, bereits erhal­te­ne Zah­lun­gen oder Sicher­hei­ten zurück­zu­ge­ben, obwohl sie die­se in gutem Glau­ben ange­nom­men haben. Dies wird als Ent­eig­nung wahr­ge­nom­men. Der Schutz von Eigen­tums­rech­ten war und ist ein Grund­pfei­ler einer funk­tio­nie­ren­den Gesell­schaft.

Die Haupt­grün­de, war­um die Insol­venz­an­fech­tung als unge­recht emp­fun­den wird, sind:

Ers­tens: Rück­for­de­rung bereits erhal­te­ner Zah­lun­gen

Vie­le Gläu­bi­ger haben mög­li­cher­wei­se lan­ge auf Zah­lun­gen gewar­tet und erheb­li­che Anstren­gun­gen unter­nom­men, um ihre For­de­run­gen ein­zu­trei­ben. Wenn die­se Zah­lun­gen dann ange­foch­ten wer­den und sie das Geld zurück­zah­len müs­sen, füh­len sie sich bestraft, obwohl sie ein­fach nur ihr Recht auf Zah­lung durch­ge­setzt haben. Das kann beson­ders ärger­lich sein, wenn die Zah­lun­gen lan­ge Zeit vor der Insol­venz des Schuld­ners geleis­tet wur­den.

Zwei­tens: Lan­ge Anfech­tungs­zeit­räu­me

Die Insol­venz­an­fech­tung kann sich auf Rechts­hand­lun­gen erstre­cken, die meh­re­re Jah­re zurück­lie­gen. So erlaubt bei­spiels­wei­se die Anfech­tung wegen vor­sätz­li­cher Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung (§ 133 InsO) die Rück­for­de­rung von Zah­lun­gen, die bis zu zehn Jah­re vor dem Insol­venz­an­trag geleis­tet wur­den. Die­se lan­gen Zeit­räu­me erschwe­ren es den Gläu­bi­gern, die Recht­mä­ßig­keit einer Zah­lung zu beur­tei­len oder geeig­ne­te Vor­sor­ge­maß­nah­men zu tref­fen.

Drit­tens: Unge­wiss­heit und Rechts­un­si­cher­heit

Die Mög­lich­keit der Insol­venz­an­fech­tung führt für Gläu­bi­ger zu stän­di­ger Unsi­cher­heit dar­über, ob sie emp­fan­ge­ne Zah­lun­gen oder Sicher­hei­ten tat­säch­lich behal­ten dür­fen. Die­se Unsi­cher­heit kann die Geschäfts­be­zie­hun­gen belas­ten und zusätz­li­chen admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand ver­ur­sa­chen, da Gläu­bi­ger stän­dig die Zah­lungs­fä­hig­keit ihrer Geschäfts­part­ner über­wa­chen müs­sen.

Vier­tens: Beson­ders har­te Aus­wir­kun­gen auf klei­ne­re Gläu­bi­ger

Klei­ne­re Gläu­bi­ger, wie klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (KMU), sind oft beson­ders betrof­fen. Für sie kann eine Rück­for­de­rung exis­tenz­ge­fähr­dend sein, da sie mög­li­cher­wei­se nicht über genü­gend Liqui­di­tät ver­fü­gen, um erhal­te­ne Beträ­ge zurück­zu­zah­len. Grö­ße­re Gläu­bi­ger oder Ban­ken ver­fü­gen in der Regel über mehr finan­zi­el­le Res­sour­cen und bes­se­re recht­li­che Bera­tung, um sol­che Situa­tio­nen zu bewäl­ti­gen.

Fünf­tens: Unver­hält­nis­mä­ßig­keit

Ein wei­te­res Argu­ment gegen die als unge­recht emp­fun­de­ne Insol­venz­an­fech­tung ist, dass sie oft unver­hält­nis­mä­ßig erscheint. Ein Gläu­bi­ger, der in gutem Glau­ben eine fäl­li­ge Zah­lung erhal­ten hat, könn­te gezwun­gen sein, die­se zurück­zu­zah­len, obwohl er kei­ner­lei Anzei­chen für die dro­hen­de Insol­venz des Schuld­ners erken­nen konn­te. Aus Sicht der betrof­fe­nen Gläu­bi­ger ist es unge­recht, im Nach­hin­ein für Ent­schei­dun­gen „bestraft“ zu wer­den, die unter nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen getrof­fen wur­den.

Sechs­tens: Kos­ten und Auf­wand der Rück­for­de­rung

Ist eine Anfech­tung erfolg­reich, muss der Gläu­bi­ger den emp­fan­ge­nen Betrag zurück­zah­len, was häu­fig mit erheb­li­chen Kos­ten und zusätz­li­chem Auf­wand ver­bun­den ist. Zudem könn­te der Gläu­bi­ger bereits Steu­ern auf die erhal­te­ne Zah­lung ent­rich­tet haben, die nun schwer zurück­zu­for­dern sind, oder er hat bereits eige­ne Ver­bind­lich­kei­ten aus den erhal­te­nen Mit­teln begli­chen.

Sieb­tens: Man­geln­de Trans­pa­renz und Ver­ständ­lich­keit des Ver­fah­rens

Vie­le Gläu­bi­ger emp­fin­den das Ver­fah­ren der Insol­venz­an­fech­tung als kom­plex und intrans­pa­rent. Die recht­li­chen Grund­la­gen und Vor­aus­set­zun­gen für eine Anfech­tung sind für juris­ti­sche Lai­en oft schwer ver­ständ­lich. Die Inan­spruch­nah­me von Fach­an­wäl­ten, die in der Regel auf Stun­den­ba­sis abrech­nen, ist teu­er und ver­stärkt das Gefühl, unfair behan­delt zu wer­den, weil die Gläu­bi­ger nicht immer nach­voll­zie­hen kön­nen, war­um eine Anfech­tung gegen sie erfolg­reich war.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss bei der Insol­venz­an­fech­tung bestimm­te Fris­ten beach­ten, die in der deut­schen Insol­venz­ord­nung (InsO) fest­ge­legt sind. Die­se Fris­ten bezie­hen sich sowohl auf den Zeit­raum, inner­halb des­sen eine Anfech­tung mög­lich ist, als auch auf den Zeit­punkt, bis zu dem eine Anfech­tungs­kla­ge erho­ben wer­den muss. Im Fol­gen­den sind die wich­tigs­ten Fris­ten und Rege­lun­gen auf­ge­führt, die der Insol­venz­ver­wal­ter ein­hal­ten muss:

Wie sind die Fris­ten bei der Insol­venz­an­fech­tung gere­gelt?

Ers­tens: Anfech­tungs­zeit­räu­me gemäß Insol­venz­ord­nung (insO)

Die Anfech­tungs­tat­be­stän­de in der Insol­venz­ord­nung (InsO) sind an bestimm­te Zeit­räu­me gebun­den, die vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens lie­gen. Die­se Zeit­räu­me bestim­men, wel­che Hand­lun­gen ange­foch­ten wer­den kön­nen. Die wich­tigs­ten Fris­ten und Rege­lun­gen sind:

  • § 130 InsO (Kon­gru­en­te Deckung): Zah­lun­gen oder Leis­tun­gen, die ein Gläu­bi­ger in der ihm zuste­hen­den Form erhal­ten hat, kön­nen ange­foch­ten wer­den, wenn sie inner­halb der letz­ten drei Mona­te vor dem Insol­venz­an­trag erfolg­ten und der Gläu­bi­ger die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners kann­te.
  • § 131 InsO (Inkon­gru­en­te Deckung): Zah­lun­gen oder Leis­tun­gen, die einem Gläu­bi­ger nicht in der ver­ein­bar­ten Form zustan­den, sind anfecht­bar, wenn sie inner­halb der letz­ten drei Mona­te vor dem Insol­venz­an­trag, inner­halb des letz­ten Monats oder nach dem Antrag geleis­tet wur­den. Je kür­zer der Zeit­raum vor der Antrag­stel­lung, des­to gerin­ger sind die Anfor­de­run­gen an die Kennt­nis des Gläu­bi­gers über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners.
  • § 132 InsO (Unmit­tel­bar nach Insol­venz­an­trag): Zah­lun­gen, die nach der Stel­lung des Insol­venz­an­trags, aber vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wur­den, kön­nen ange­foch­ten wer­den, wenn der Gläu­bi­ger die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners kann­te.
  • § 133 InsO (Vor­sätz­li­che Benach­tei­li­gung): Rechts­hand­lun­gen, die bis zu zehn Jah­re vor der Stel­lung des Insol­venz­an­trags vor­ge­nom­men wur­den, sind anfecht­bar, wenn sie in der Absicht erfolg­ten, die Gläu­bi­ger zu benach­tei­li­gen, und der Emp­fän­ger die­sen Vor­satz kann­te.
  • § 134 InsO (Unent­gelt­li­che Leis­tun­gen): Unent­gelt­li­che Leis­tun­gen, die inner­halb der letz­ten vier Jah­re vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wur­den, sind anfecht­bar.

Zwei­tens: Frist für die Erhe­bung der Anfech­tungs­kla­ge

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss eine Anfech­tungs­kla­ge inner­halb bestimm­ter Fris­ten erhe­ben, nach­dem das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wur­de. Die wesent­li­chen Fris­ten sind:

  • Drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist (§ 146 InsO): Der Anspruch auf Rück­ge­währ einer anfecht­ba­ren Leis­tung ver­jährt grund­sätz­lich nach drei Jah­ren. Die­se Frist beginnt mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Das bedeu­tet, dass der Insol­venz­ver­wal­ter die Anfech­tung inner­halb von drei Jah­ren nach der Insol­venz­er­öff­nung gel­tend machen muss.
  • Kennt­nis­ab­hän­gi­ge Ver­jäh­rung: Die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist beginnt jedoch erst zu lau­fen, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder hät­te erlan­gen müs­sen. Das bedeu­tet, dass die Frist nicht vor dem Zeit­punkt beginnt, zu dem der Insol­venz­ver­wal­ter die Tat­sa­chen, die die Anfech­tung recht­fer­ti­gen, kennt.
  • Maxi­mal­frist von zehn Jah­ren (§ 146 Abs. 3 InsO): Unab­hän­gig von der Kennt­nis des Insol­venz­ver­wal­ters ver­jäh­ren Anfech­tungs­an­sprü­che spä­tes­tens zehn Jah­re nach ihrer Ent­ste­hung, in der Regel also zehn Jah­re nach der ange­foch­te­nen Hand­lung.

 

Drit­tens: Beson­de­re Fris­ten und Zeit­räu­me bei der Anfech­tung

  • Eil­ver­fah­ren: In eini­gen Fäl­len, ins­be­son­de­re bei dro­hen­dem Ver­mö­gens­ver­lust, kann der Insol­venz­ver­wal­ter eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tra­gen, um eine schnel­le Siche­rung der ange­foch­te­nen Ver­mö­gens­wer­te zu errei­chen. Sol­che Eil­ver­fah­ren unter­lie­gen jedoch geson­der­ten Fris­ten, die meist sehr kurz sind (in der Regel weni­ge Wochen oder Mona­te).
  • Berück­sich­ti­gung von Ein­spruchs­fris­ten: Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter die Anfech­tung schrift­lich gel­tend macht und der Anfech­tungs­geg­ner wider­spricht, müs­sen die gesetz­li­chen Fris­ten für den Ein­spruch oder die Ver­tei­di­gung im Gerichts­ver­fah­ren berück­sich­tigt wer­den.

Gläu­bi­ger kön­nen davon aus­ge­hen, dass die von den Ver­wal­tern betrie­be­nen Insol­venz­an­fech­tun­gen wei­test­ge­hend recht­lich was­ser­dicht sind. Kla­gen dage­gen sind auf­wän­dig und kos­ten­in­ten­siv und für klei­ne bis mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men nur schwer zu stem­men. Der Insol­venz­ver­wal­ter sitzt am län­ge­ren Hebel und kann Pro­zess­kos­ten­hil­fe für das von ihm ver­wal­te­te insol­ven­te Unter­neh­men bean­tra­gen und erhal­ten. In der Regel kann man sagen: Auch wenn es schwer­fällt, ver­ges­sen Sie es.

Wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten blei­ben dem Gläu­bi­ger?

Gläu­bi­ger kön­nen vor allem prä­ven­tiv tätig wer­den, um zukünf­ti­ge Insol­venz­aus­fäl­le zumin­dest zu redu­zie­ren. Um sich gegen Insol­venz­an­fech­tun­gen zu weh­ren, müs­sen sie ihren Anwäl­ten die nöti­gen „Werk­zeu­ge“ zur Ver­fü­gung stel­len.

Der­zeit gibt es abseh­bar nur zwei prä­ven­ti­ve Maß­nah­men, um den Scha­den einer Insol­venz­an­fech­tung zu mini­mie­ren. Gro­ße Unter­neh­men, die durch Fach­an­wäl­te und Wirt­schafts­prü­fer bera­ten wer­den, nut­zen die­se Mög­lich­kei­ten bereits. Die­se Maß­nah­men kön­nen, beson­ders in lang­jäh­ri­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, als hart emp­fun­den wer­den, doch der Gesetz­ge­ber bie­tet kei­ne Alter­na­ti­ven. Letzt­lich geht es dar­um, den Scha­den für das eige­ne Unter­neh­men so weit wie mög­lich zu begren­zen.

Ver­zicht auf Hilfs­be­reit­schaft und Kulanz: Gläu­bi­ger kön­nen sich kei­ne Groß­zü­gig­keit mehr leis­ten, da das Risi­ko besteht, dass die­se am Ende teu­er zu ste­hen kommt. Sobald Gläu­bi­ger von den Pro­ble­men ihres Kun­den oder Mie­ters erfah­ren, soll­ten sie die Geschäfts­be­zie­hung sofort been­den – auch auf die Gefahr hin, dass dies zu einer Insol­venz führt.

Sicher­hei­ten durch Pfand­rech­te: Gläu­bi­ger kön­nen ver­su­chen, sich durch Pfand­rech­te abzu­si­chern, um das Risi­ko einer Rück­for­de­rung zu ver­rin­gern. Eine bewähr­te Metho­de besteht dar­in, dass Gläu­bi­ger bei grö­ße­ren For­de­run­gen die Unter­neh­mens­an­tei­le ihrer Schuld­ner ver­pfän­den las­sen. Im Fal­le einer dro­hen­den Insol­venz ver­schafft die Ver­pfän­dung von Antei­len dem Gläu­bi­ger eine stär­ke­re Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gegen­über ande­ren Gläu­bi­gern oder dem Insol­venz­ver­wal­ter. Der Gläu­bi­ger kann sich so pro­ak­tiv in das Ver­fah­ren ein­schal­ten und mög­li­cher­wei­se die Kos­ten eines Insol­venz­ver­fah­rens abwen­den.

Es ist erwäh­nens­wert, dass die Kos­ten für Insol­venz­ver­fah­ren in Deutsch­land im EU-Ver­gleich einen trau­ri­gen Spit­zen­platz ein­neh­men. Durch die Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len kann sich der Gläu­bi­ger eine vor­teil­haf­te Posi­ti­on sichern, da er gegen­über unge­si­cher­ten Gläu­bi­gern bevor­zugt wird. Ein wei­te­rer Vor­teil besteht dar­in, dass gemäß eines Urteils des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) der § 166 (1) der Insol­venz­ord­nung (InsO) in sol­chen Fäl­len kei­ne Anwen­dung fin­det.

Der Gläu­bi­ger erlangt dadurch die Mög­lich­keit, das Unter­neh­men im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen die im Ver­pfän­dungs­ver­trag fest­ge­leg­ten Covenants im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu erwer­ben. Nach dem Erwerb erhält er Zugang zu allen Geschäfts­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­vor­gän­gen, kann die Hand­lun­gen der bis­he­ri­gen Geschäfts­lei­tung über­prü­fen und mög­li­che per­sön­li­che Haf­tungs­an­sprü­che gegen die frü­he­re Geschäfts­füh­rung iden­ti­fi­zie­ren.

Die recht­li­che Gestal­tung einer Ver­pfän­dung muss ord­nungs­ge­mäß und trans­pa­rent erfol­gen. Es ist ent­schei­dend, dass die Ver­pfän­dung for­mell kor­rekt durch­ge­führt und recht­lich wirk­sam ein­ge­tra­gen wird. Eine Ver­pfän­dung, die nicht ord­nungs­ge­mäß doku­men­tiert oder ein­ge­tra­gen ist, könn­te nicht nur unwirk­sam sein, son­dern auch als Ver­such gewer­tet wer­den, ande­re Gläu­bi­ger zu benach­tei­li­gen, was zu einer Anfech­tung füh­ren könn­te. Wir kön­nen Ihnen erfah­re­ne Anwäl­te emp­feh­len, die Sie bei der Erstel­lung sol­cher Ver­trä­ge unter­stüt­zen.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist uns aus der Pra­xis gut bekannt, da wir regel­mä­ßig mit der Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len beauf­tragt wer­den. Durch eine Kom­bi­na­ti­on sol­cher Maß­nah­men kön­nen Gläu­bi­ger das Risi­ko einer Insol­venz­an­fech­tung erheb­lich redu­zie­ren. Wich­tig ist es, früh­zei­tig aktiv zu wer­den, regel­mä­ßig die Boni­tät der Geschäfts­part­ner zu über­prü­fen und die eige­nen Geschäfts­prak­ti­ken sowie Siche­rungs­me­cha­nis­men kon­ti­nu­ier­lich zu opti­mie­ren. In unse­ren Vide­os „Brand­mau­er zur For­de­rungs­si­che­rung“ und „Optio­nen zur Absi­che­rung bei For­de­run­gen – Pla­nungs­si­cher­heit im Vor­feld“, die hier unten ver­linkt sind, gehen wir auf die­ses wich­ti­ge The­ma aus­führ­lich ein.

 

Bit­te kon­tak­tie­ren Sie uns, wenn Sie einen kon­kre­ten Fall für eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung haben: Zum Kon­takt­for­mu­lar

Zur Infor­ma­ti­on über die Beauf­tra­gung haben wir ein Erklär­vi­deo bereit­ge­stellt: Zum Erklär­vi­deo für Auf­trag­ge­ber

Infor­ma­tio­nen zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang: Zum Erkär­vi­deo für Bie­ter

Wei­te­re Bei­trä­ge / Vide­os zum The­ma:

Brand­mau­er zur For­de­rungs­si­che­rung errich­ten!

Optio­nen  zur For­de­rungs­ab­si­che­rung

Kri­sen­re­ak­ti­ons­kräf­te mobi­li­sie­ren

 

 

Foto von enva­to ele­ments: digi­tal­s­tormci­ne­ma, Licen­se code XMJAYW­QL­KR

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn

Weitere Beiträge: