Para­dig­men­wech­sel infol­ge der Novel­lie­rung des § 383 BGB: Das gesetz­lich begrün­de­te Ver­wer­tungs­ver­fah­ren als moder­ne Lösung im Restruk­tu­rie­rungs- und Distres­sed-Umfeld

Mit der Neu­fas­sung des § 383 BGB zum 01.01.2025 hat der Gesetz­ge­ber die Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht durch den öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer  aus­drück­lich bestä­tigt und an die digi­ta­len Rea­li­tä­ten ange­passt. 

Der öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist damit wie­der kla­rer in sei­ner his­to­risch ursprüng­li­chen Rol­le an ers­ter Stel­le zur Ver­wer­tung von Pfän­dern auf­grund ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te ver­or­tet. Das gesetz­li­che Leit­bild der Pfand­ver­wer­tung wur­de gestärkt und moder­ni­siert. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist der Regel­fall der Ver­wer­tung nach den §§ 1233 ff. BGB. Ziel war es, den öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer wie­der stär­ker als kauf­män­ni­sche Pro­blem­lö­sungs­in­stanz bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trags­ver­hält­nis­sen zu posi­tio­nie­ren und zugleich die seit lan­gem über­fäl­li­ge Moder­ni­sie­rung hin zu onlin­ege­stütz­ten Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren zu ermög­li­chen. Mit der Neu­fas­sung wur­de somit ein ver­ein­fach­tes und zeit­ver­kür­zen­des Ver­fah­ren eröff­net.

Für Gläu­bi­ger, Finan­zie­rer, Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter und Organ­ver­ant­wort­li­che ist dies von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeu­tung. Das gesetz­lich strikt begrün­de­te Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ver­bin­det Markt­öff­nung, recht­li­che Fina­li­tät und Haf­tungs­re­duk­ti­on in einer Wei­se, die ins­be­son­de­re im Distres­sed-Umfeld struk­tu­rel­le Vor­tei­le gegen­über frei­hän­di­gen Ver­kaufs­pro­zes­sen und intrans­pa­ren­ten Bie­ter­struk­tu­ren auf­weist.

Gesetz­li­ches Leit­bild statt Ver­hand­lungs­kon­struk­ti­on

„Öffent­lich“ bedeu­tet recht­lich zwin­gen­de Markt­öff­nung. Die­se ist nicht dis­po­ni­bel, son­dern voll­um­fäng­lich zu erfül­len – jeweils dem Ein­zel­fall ange­mes­sen. „Ver­stei­ge­rung“ bedeu­tet Zuschlag auf das Höchst­ge­bot in einem offe­nen Wett­be­werb. Der Preis ent­steht urteils­gleich durch hoheit­li­chen Akt mit unwi­der­ruf­li­cher Wert­fest­stel­lung.

Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ist dabei kein frei gestalt­ba­res Trans­ak­ti­ons­mo­dell, son­dern unmit­tel­bar gesetz­lich begrün­det. Es folgt aus dem Norm­ge­fü­ge des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. Wer die­ses Ver­fah­ren durch­führt, bewegt sich nicht in einer pri­vat­au­to­no­men Ver­hand­lungs­sphä­re, son­dern im Rah­men eines nor­ma­tiv vor­ge­ge­be­nen Markt­me­cha­nis­mus.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung posi­tio­niert sich aus­drück­lich in die­sem gesetz­li­chen Rah­men. Das Ver­fah­ren ist nicht inter­es­sen­ge­lei­tet kon­stru­iert, son­dern strikt am Gesetz aus­ge­rich­tet. Die gesetz­li­che Struk­tur bil­det die Grund­la­ge jeder ein­zel­nen Ver­wer­tungs­maß­nah­me.

Recht­li­che Fina­li­tät durch Zuschlag – kein Clo­sing-Risi­ko

Im Gegen­satz zu frei­hän­di­gen Ver­käu­fen oder Distressed‑M&A‑Prozessen ist die öff­fent­li­che Ver­stei­ge­rung nicht von Sig­ning- und Clo­sing-Struk­tu­ren, auf­schie­ben­den Bedin­gun­gen, Finan­zie­rungs­nach­wei­sen oder nach­lau­fen­den Nach­ver­hand­lun­gen geprägt. Der Zuschlag nach § 156 BGB ist rechts­ge­stal­tend. Er führt zu einer unmit­tel­ba­ren recht­li­chen Fina­li­tät.

Wäh­rend ver­trag­li­che Trans­ak­tio­nen häu­fig über vie­le Mona­te schwe­bend blei­ben und selbst nach Clo­sing durch Gewähr­leis­tungs­re­gime oder Kauf­preis­an­pas­sun­gen rela­ti­viert wer­den kön­nen, fällt im gesetz­li­chen Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren die ver­bind­li­che Ergeb­nis­fest­stel­lung mit dem Zuschlag in einem nor­ma­ti­ven Akt zusam­men. Das redu­ziert ander­wei­ti­ge typi­sche Trans­ak­ti­ons­ri­si­ken erheb­lich.

Für Organ­ver­ant­wort­li­che und Bera­ter bedeu­tet dies eine signi­fi­kan­te Ent­las­tung. Unter­wert­vor­wür­fe las­sen sich dort kaum noch auf­recht­erhal­ten, wo der Erlös nach­weis­lich Ergeb­nis eines offe­nen, doku­men­tier­ten Wett­be­werbs ist.

Geschwin­dig­keit als sys­tem­im­ma­nen­te Stär­ke

Bei gege­be­ner Ver­wer­tungs­rei­fe ist das gesetz­li­che Ver­fah­ren ter­mi­nier­bar und stan­dar­di­sier­bar. Nach Man­da­tie­rung kann eine Durch­füh­rung regel­mä­ßig inner­halb weni­ger Wochen erfol­gen. Ver­zö­ge­run­gen resul­tie­ren typi­scher­wei­se nicht aus dem Ver­fah­ren selbst, son­dern aus vor­ge­la­ger­ten Rechts­strei­tig­kei­ten oder insol­venz­recht­li­chen Kon­stel­la­tio­nen.

Gera­de im Restruk­tu­rie­rungs- und Distres­sed-Umfeld ist Geschwin­dig­keit ein ent­schei­den­der Wert­fak­tor. Liqui­di­tät bin­nen Wochen redu­ziert Wert­ver­fall, Finan­zie­rungs- und Rechts­kos­ten und Eska­la­ti­ons­ri­si­ken. Das gesetz­li­che Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ist daher kein büro­kra­ti­sches Hemm­nis, son­dern ein beschleu­nig­ter, rechts­kon­for­mer Markt­me­cha­nis­mus.

Digi­ta­le Durch­füh­rung gesetz­lich abge­si­chert

  • 383 BGB n.F. trägt aus­drück­lich der vir­tu­el­len und hybri­den Durch­füh­rung Rech­nung. Maß­geb­lich ist die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Kern­ele­men­te: gleich­zei­ti­ge Teil­nah­me­fä­hig­keit, Echt­zeit-Gebots­ab­ga­be, trans­pa­ren­te Gebots­ent­wick­lung und per­sön­li­che Zuschlags­ent­schei­dung durch den öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer.

Rei­ne Platt­form­mo­del­le mit auto­ma­ti­sier­ten Timer-Mecha­ni­ken erfül­len die­se Anfor­de­run­gen nicht. Das gesetz­li­che Ver­fah­ren ver­langt die per­sön­li­che Zuschlags­kom­pe­tenz und eine trans­pa­ren­te Markt­struk­tur.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung bil­det die­se Anfor­de­run­gen tech­nisch und orga­ni­sa­to­risch voll­stän­dig ab: Online-Live-Ver­stei­ge­run­gen mit Echt­zeit­über­tra­gung auf deut­schem Ser­ver DSGVO-kon­form, struk­tu­rier­te vir­tu­el­le Daten­räu­me gegen NDA, geord­ne­te Bie­ter­re­gis­trie­rung ein­schließ­lich KYC- und Com­pli­ance-Prü­fun­gen sowie revi­si­ons­si­che­re Doku­men­ta­ti­on des gesam­ten Ver­fah­rens. Die digi­ta­le Durch­füh­rung ist damit kei­ne Abwei­chung vom Gesetz, son­dern des­sen moder­ne Umset­zung.

Publi­zi­tät als Haf­tungs­ent­las­tungs­in­stru­ment

Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung nach § 1237 BGB ist kein for­ma­ler Selbst­zweck, son­dern der zen­tra­le Mecha­nis­mus der Markt­öff­nung. Ohne Publi­zi­tät kein Wett­be­werb; ohne Wett­be­werb kei­ne belast­ba­re Preis­bil­dung.

Gera­de in haf­tungs­sen­si­blen Kon­stel­la­tio­nen ist die doku­men­tier­te Markt­öff­nung ein wesent­li­ches Ver­tei­di­gungs­ar­gu­ment. Wer den Markt nach­weis­lich geöff­net hat, redu­ziert das Risi­ko selek­ti­ver Bie­ter­aus­wahl und damit ver­bun­de­ner Angriffs­flä­chen erheb­lich.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ver­steht Trans­pa­renz nicht als Risi­ko, son­dern als Wert­trei­ber. Natio­na­le und inter­na­tio­na­le Inves­to­ren wer­den gezielt adres­siert. Das Ergeb­nis ist ein belast­ba­rer Markt­preis, der gegen­über Gläu­bi­gern, Finan­zie­rungs­part­nern und Stake­hol­dern nach­voll­zieh­bar her­leit­bar ist.

Abgren­zung zu frei­hän­di­gen Bie­ter­pro­zes­sen

In frei­hän­di­gen Ver­wer­tun­gen in der Insol­venz­pra­xis und in M&A‑Bieterprozessen zei­gen sich hier­bei struk­tu­rel­le Schwä­chen gegen­über der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung: selek­ti­ve Anspra­che, hete­ro­ge­ne Infor­ma­ti­ons­stän­de, tak­ti­sche Gebots­ab­ga­ben, nach­träg­li­che Kauf­preis­kon­di­tio­nie­run­gen oder Pro­zess­ab­brü­che – trotz erheb­li­cher Kos­ten. Markt­öff­nung ist dort nicht zwin­gend sys­tem­im­ma­nent. Schließ­lich ist zu dif­fe­ren­zie­ren: Ein nota­ri­el­les Bie­ter­ver­fah­ren ist kei­ne Ver­stei­ge­rung. Es kann im Ein­zel­fall zweck­mä­ßig sein, ersetzt aber nicht die gesetz­lich nor­mier­te öffent­li­che Ver­stei­ge­rung mit ihren Ver­fah­rens- und Publi­zi­täts­me­cha­nis­men; Haf­tungs­ri­si­ken blei­ben im frei­hän­di­gen nota­ri­el­len Ver­fah­ren bestehen.

Das gesetz­li­che Ver­wer­tungs­ver­fah­ren nach § 383 BGB n.F. stellt dem einen nor­ma­tiv klar struk­tu­rier­ten Rah­men gegen­über. Der Markt wird nicht optio­nal, son­dern zwin­gend geöff­net. Die Preis­bil­dung erfolgt im Wett­be­werb. Das Ergeb­nis wird durch einen rechts­ge­stal­ten­den Zuschlag fina­li­siert.

Gera­de im Restruk­tu­rie­rungs- und Distres­sed-Umfeld schafft die­se Struk­tur eine schnel­le, rechts­kon­for­me und haf­tungs­ar­me Lösung. Liqui­di­tät wird in einem gesetz­lich legi­ti­mier­ten Markt­akt rea­li­siert, nicht in einem poten­zi­ell angreif­ba­ren Ver­hand­lungs­pro­zess.

Ver­fah­ren nach Gesetz, Markt im Fokus

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung führt ein strikt gesetz­lich begrün­de­tes Ver­wer­tungs­ver­fah­ren durch. Nicht das Zuschlags­er­eig­nis allein, son­dern das gesam­te gesetz­li­che Ver­fah­ren bil­det den Rah­men. Von der Bestä­ti­gung der Ver­wer­tungs­rei­fe über­mit­telt durch den Auf­trag­ge­ber, den Ver­stei­ge­rungs­ver­trag, über die ord­nungs­ge­mä­ße Bekannt­ma­chung, vir­tu­el­len Daten­raum, Bie­ter­ge­nerie­rung und Bie­ter­prü­fung bis zur per­sön­li­chen Zuschlags­ent­schei­dung ist jeder Schritt nor­ma­tiv fun­diert und doku­men­tiert.

Die Kom­bi­na­ti­on aus gesetz­li­cher Strin­genz, pro­fes­sio­nel­ler Markt­an­spra­che und digi­ta­ler Infra­struk­tur führt zu einer hohen Ergeb­nis­ak­zep­tanz und signi­fi­kan­ten Haf­tungs­re­duk­ti­on. Unter­wert­vor­wür­fe ver­lie­ren an Sub­stanz, wenn der Preis nach­weis­lich im offe­nen Wett­be­werb ent­stan­den ist.

  • 383 BGB n.F. ist damit nicht nur eine Moder­ni­sie­rung des Geset­zes, son­dern ein ope­ra­tiv nutz­ba­res Instru­ment für anspruchs­vol­le Restruk­tu­rie­rungs- und Distres­sed-Situa­tio­nen. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist die ele­gan­te und rechts­kon­for­me Lösung der Pfand­ver­wer­tung – schnell, final, trans­pa­rent und ohne Nach­ver­hand­lung.

 

Wenn Sie als Gläu­bi­ger sicher und rechts­kon­form ver­wer­ten wol­len, ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass ein öffent­li­cher Zuschlag durch einen Ver­stei­ge­rer erfolgt – sei es in Prä­senz oder live online.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Ver­wer­tung nach Pfand­recht – pra­xis­nah, stra­te­gisch und rechts­kon­form – fin­den Sie auf unse­rer Web­site:
www.deutsche-pfandverwertung.de

Wir sind öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung im Bereich Pfand­ver­wer­tung.

 

 

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