Öffentliche Versteigerung von Gesellschaftsanteilen als rechtskonformes Endspielverfahren der Pfandverwertung: Schnelligkeit, Finalität und wirtschaftliche Effizienz
Deal Certainty · Price Discovery · Time-to-Close
Einordnung und Zielsetzung
In Distressed- und Enforcement-Konstellationen optimieren Gläubiger, Finanzierer und ihre anwaltlichen Berater auf Schnelligkeit, Finalität und wirtschaftliche Effizienz. Die öffentliche Versteigerung (Public Auction) von Gesellschaftsanteilen bildet – bei GmbH-Anteilen unter der Voraussetzung eines notariellen Verpfändungsvertrags – das rechtskonforme Endspielverfahren der Pfandverwertung. Der Zuschlag als Hoheitsakt (§ 156 BGB) begründet den Vertragsschluss mit finaler Wirkung und setzt den eindeutigen Abschlusszeitpunkt; Nachverhandlung ist systemisch ausgeschlossen. Die Zeit bis zum rechtskonformen Zuschlag (Time-to-Close) liegt erfahrungsgemäß bei vier bis sechs Wochen. Die Verfahrensarchitektur schafft transparente Kosten, eine revisionssichere Dokumentation und eine belastbare Wertfeststellung (Price Discovery) im offenen, diskriminierungsfreien Wettbewerb.
Rechtsrahmen und Zuständigkeit
Rechtsdogmatisch knüpft der Mechanismus an § 156 BGB an; die Durchführung der öffentlichen Versteigerung ist ab dem 1. Januar 2025 in § 383 BGB n. F. ausdrücklich geregelt. Die Zuständigkeit des allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers ist gesetzlich an erster Stelle verankert; die Praxis versteht den Zuschlag in diesem Rahmen als rechtsgestaltenden Hoheitsakt aus beliehener Tätigkeit. Digitale Formate sind zulässig; virtuell oder hybrid ausgestaltete Termine sind prozessual abgesichert.
Haftungsbegrenzung und Erwerberschutz
Bei öffentlichen Versteigerungen gilt die gesetzliche Haftungsbegrenzung des § 445 BGB. Der Haftungsausschluss ist auch in der freiwiligen öffentlichen Versteigerung höchstrichterlich bestätigt („Hamburger Stadtsiegel“-Urteil, BGH 05.10.1989, Az. IX ZR 265/88). Die Bekanntmachung nach § 1237 BGB gewährleistet Reichweite und Legitimation der Marktöffnung, während die Vertraulichkeit über einen NDA‑geschützten Datenraum gewahrt bleibt. KYC/AML‑Gates, Sicherheitsleistungen und verbindliche Auktionsbedingungen disziplinieren den Prozess und erhöhen Abschlussfähigkeit und Preisrobustheit.
Abgrenzung zum Insolvenzrecht
Zur Abgrenzung vom Insolvenzrecht hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) klargestellt, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt; eine Analogie wurde abgelehnt. Für verpfändete Gesellschaftsanteile und sonstige Rechte folgt die Verwertung daher ausschließlich dem Pfand- und Versteigerungsrecht. Das erhöht die Rechtssicherheit der Strukturwahl und schützt die Finalität des Zuschlags.
Gatekeeper, Negative Pledge und gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen
Gatekeeper‑Erfordernisse wie Vinkulierungen, Zustimmungen, Pre‑emption‑ und CoC‑Klauseln sind im Rahmen dieses Auktionsprozesses vorab im notariellen Verpfändungsvertrag zu erfüllen; die Durchführung der öffentlichen Versteigerung wird hiervon nicht berührt. Die Finalität des Zuschlags ist unangefochte: Closing erfolgt schnell, die dingliche bzw. registerliche Umsetzung kann je nach gesetzlichen oder vertraglichen Erfordernissen variieren. In der hier vertretenen Praxisauffassung wird die Übertragungsvereinbarung nach Zuschlag so gestaltet, dass der Erwerber die registerliche Umsetzung selbst initiieren kann; die Durchführung der öffentlichen Versteigerung ist hiervon unabhängig. Zusätzlich ist auf mögliche Negative-Pledge-Klauseln in Kredit- oder Konsortialverträgen hinzuweisen. Diese wirken nur schuldrechtlich zwischen Kreditnehmer und Finanzierern, müssen aber vorab gelöst bzw. durch Zustimmungsklauseln im notariellen Verpfändungsvertrag berücksichtigt werden. Für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung selbst sind sie nicht einschlägig, da der Zuschlag als Hoheitsakt vollzogen wird.
Steuerliche Wertfeststellung
Für die steuerliche Bewertung dient der Zuschlagspreis als gemeiner Wert, sofern das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Veräußerung dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Nach der BFH‑Rechtsprechung zur Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten und der Verwaltungsauffassung der ErbStR (R B 11.2 i. V. m. R B 9.1) ist dieser Wert grundsätzlich zu übernehmen; die Praxis versteht dies als Bindungswirkung für die Finanzverwaltung, solange keine besonderen Umstände des Einzelfalls entgegenstehen. Damit wird die Wertfeststellung rechtssicher dokumentiert und für Folgeentscheidungen der Behörden tragfähig gemacht.
Mythen vs. Fakten
Mythos 1: Rufschaden durch öffentliche Auktion
Fakt: Anlass ist im Markt ohnehin fast immer bekannt; Publikation nach § 1237 BGB öffnet den Markt, Schuldner wird aber nicht benannt, VDR schützt Vertrauliches → Wettbewerb ohne Leaks, robuste Price Discovery.
Mythos 2: Auktionen sind teurer
Fakt: Kosten von Beginn an kalkulierbar; Erwerber trägt Aufgeld; keine Retainer oder Success Fees, keine „open-ended“ Honorare → niedrigere Cost-to-Execute.
Mythos 3: Mehr Bieter senken die Abschlusswahrscheinlichkeit
Fakt: Qualifiziertes Bieterfeld (KYC/AML, Sicherheiten, verbindliche Auktionsbedingungen) erhöht Preisdynamik und Abschlussfähigkeit → kein Deal Drift.
Mythos 4: M&A bietet mehr Kontrolle
Fakt: Komplexität erzeugt nur Scheinkontrolle. Garantiekataloge, MACs, Earn-Outs verlängern Prozesse. In der Public Auction setzt § 156 BGB den finalen, nicht nachverhandelbaren Entscheidungspunkt.
Mythos 5: M&A erzielt strukturell höhere Preise
Fakt: Öffentliche Versteigerer haben Kernkompetenz in Akquise und Reichweite; bei Net of Costs & Risks ist die Public Auction mindestens gleichwertig, in Distressed-/Pfand-Szenarien regelmäßig überlegen.
Mythos 6: Die öffentliche Versteigerung sei wie eine Zwangsversteigerung in einer Notlage.
Fakt: Statt einer Notmaßnahme handelt es sich bei der öffentlichen Versteigerung um ein bewährtes, ökonomisch fundiertes Auktionsdesign, dessen Effizienz spieltheoretisch belegt und durch den Nobelpreis 2020 (Milgrom/Wilson) hervorgehoben ist.
Fazit:
Die öffentliche Versteigerung gewährleistet rechtskonforme Finalität ohne Vollzugsrisiko, mit transparenter Preisfindung und kürzerer Abwicklungsdauer gegenüber bilateralen M&A‑Verfahren. Standardisierte Abläufe senken Transaktionskosten und sichern effiziente Wertallokation.
Über die Autoren
Eberhard Ostermayer & Dr. Dagmar Gold – allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer, Deutsche Pfandverwertung
Disclaimer
Dieser Beitrag enthält allgemeine Markt- und Praxisinformationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Eine asset- und verfahrensspezifische Prüfung ist erforderlich.
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