Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Gesell­schafts­an­tei­len als rechts­kon­for­mes End­spiel­ver­fah­ren beim Anteils­ver­kauf

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Gesell­schafts­an­tei­len als rechts­kon­for­mes End­spiel­ver­fah­ren der Pfand­ver­wer­tung: Schnel­lig­keit, Fina­li­tät und wirt­schaft­li­che Effi­zi­enz

Deal Cer­tain­ty · Pri­ce Dis­co­very · Time-to-Clo­se

 

Ein­ord­nung und Ziel­set­zung

In Distres­sed- und Enforce­ment-Kon­stel­la­tio­nen opti­mie­ren Gläu­bi­ger, Finan­zie­rer und ihre anwalt­li­chen Bera­ter auf Schnel­lig­keit, Fina­li­tät und wirt­schaft­li­che Effi­zi­enz. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (Public Auc­tion) von Gesell­schafts­an­tei­len bil­det – bei GmbH-Antei­len unter der Vor­aus­set­zung eines nota­ri­el­len Ver­pfän­dungs­ver­trags – das rechts­kon­for­me End­spiel­ver­fah­ren der Pfand­ver­wer­tung. Der Zuschlag als Hoheits­akt (§ 156 BGB) begrün­det den Ver­trags­schluss mit fina­ler Wir­kung und setzt den ein­deu­ti­gen Abschluss­zeit­punkt; Nach­ver­hand­lung ist sys­te­misch aus­ge­schlos­sen. Die Zeit bis zum rechts­kon­for­men Zuschlag (Time-to-Clo­se) liegt erfah­rungs­ge­mäß bei vier bis sechs Wochen. Die Ver­fah­rens­ar­chi­tek­tur schafft trans­pa­ren­te Kos­ten, eine revi­si­ons­si­che­re Doku­men­ta­ti­on und eine belast­ba­re Wert­fest­stel­lung (Pri­ce Dis­co­very) im offe­nen, dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Wett­be­werb.

Rechts­rah­men und Zustän­dig­keit

Rechts­dog­ma­tisch knüpft der Mecha­nis­mus an § 156 BGB an; die Durch­füh­rung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ist ab dem 1. Janu­ar 2025 in § 383 BGB n. F. aus­drück­lich gere­gelt. Die Zustän­dig­keit des all­ge­mein öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist gesetz­lich an ers­ter Stel­le ver­an­kert; die Pra­xis ver­steht den Zuschlag in die­sem Rah­men als rechts­ge­stal­ten­den Hoheits­akt aus belie­he­ner Tätig­keit. Digi­ta­le For­ma­te sind zuläs­sig; vir­tu­ell oder hybrid aus­ge­stal­te­te Ter­mi­ne sind pro­zes­su­al abge­si­chert.

Haf­tungs­be­gren­zung und Erwer­ber­schutz

Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen gilt die gesetz­li­che Haf­tungs­be­gren­zung des § 445 BGB. Der Haf­tungs­aus­schluss ist auch in der frei­wi­li­gen öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung höchst­rich­ter­lich bestä­tigt („Ham­bur­ger Stadtsiegel“-Urteil, BGH 05.10.1989, Az. IX ZR 265/88). Die Bekannt­ma­chung nach § 1237 BGB gewähr­leis­tet Reich­wei­te und Legi­ti­ma­ti­on der Markt­öff­nung, wäh­rend die Ver­trau­lich­keit über einen NDA‑geschützten Daten­raum gewahrt bleibt. KYC/AML‑Gates, Sicher­heits­leis­tun­gen und ver­bind­li­che Auk­ti­ons­be­din­gun­gen dis­zi­pli­nie­ren den Pro­zess und erhö­hen Abschluss­fä­hig­keit und Preis­ro­bust­heit.

Abgren­zung zum Insol­venz­recht

Zur Abgren­zung vom Insol­venz­recht hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 27. Okto­ber 2022 (IX ZR 145/21) klar­ge­stellt, dass sich das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters nach § 166 InsO nicht auf sons­ti­ge Rech­te erstreckt; eine Ana­lo­gie wur­de abge­lehnt. Für ver­pfän­de­te Gesell­schafts­an­tei­le und sons­ti­ge Rech­te folgt die Ver­wer­tung daher aus­schließ­lich dem Pfand- und Ver­stei­ge­rungs­recht. Das erhöht die Rechts­si­cher­heit der Struk­tur­wahl und schützt die Fina­li­tät des Zuschlags.

Gate­kee­per, Nega­ti­ve Pledge und gesell­schafts­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen

Gatekeeper‑Erfordernisse wie Vin­ku­lie­run­gen, Zustim­mun­gen, Pre‑emption‑ und CoC‑Klauseln sind im Rah­men die­ses Auk­ti­ons­pro­zes­ses vor­ab im nota­ri­el­len Ver­pfän­dungs­ver­trag zu erfül­len; die Durch­füh­rung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wird hier­von nicht berührt. Die Fina­li­tät des Zuschlags ist unan­ge­foch­te: Clo­sing erfolgt schnell, die ding­li­che bzw. regis­ter­li­che Umset­zung kann je nach gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Erfor­der­nis­sen vari­ie­ren. In der hier ver­tre­te­nen Pra­xis­auf­fas­sung wird die Über­tra­gungs­ver­ein­ba­rung nach Zuschlag so gestal­tet, dass der Erwer­ber die regis­ter­li­che Umset­zung selbst initi­ie­ren kann; die Durch­füh­rung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ist hier­von unab­hän­gig. Zusätz­lich ist auf mög­li­che Nega­ti­ve-Pledge-Klau­seln in Kre­dit- oder Kon­sor­ti­al­ver­trä­gen hin­zu­wei­sen. Die­se wir­ken nur schuld­recht­lich zwi­schen Kre­dit­neh­mer und Finan­zie­rern, müs­sen aber vor­ab gelöst bzw. durch Zustim­mungs­klau­seln im nota­ri­el­len Ver­pfän­dungs­ver­trag berück­sich­tigt wer­den. Für die Durch­füh­rung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung selbst sind sie nicht ein­schlä­gig, da der Zuschlag als Hoheits­akt voll­zo­gen wird.

Steu­er­li­che Wert­fest­stel­lung

Für die steu­er­li­che Bewer­tung dient der Zuschlags­preis als gemei­ner Wert, sofern das Ver­fah­ren ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wur­de und die Ver­äu­ße­rung dem gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr ent­spricht. Nach der BFH‑Rechtsprechung zur Ablei­tung des gemei­nen Werts aus zeit­na­hen Ver­käu­fen unter frem­den Drit­ten und der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung der Erb­StR (R B 11.2 i. V. m. R B 9.1) ist die­ser Wert grund­sätz­lich zu über­neh­men; die Pra­xis ver­steht dies als Bin­dungs­wir­kung für die Finanz­ver­wal­tung, solan­ge kei­ne beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls ent­ge­gen­ste­hen. Damit wird die Wert­fest­stel­lung rechts­si­cher doku­men­tiert und für Fol­ge­ent­schei­dun­gen der Behör­den trag­fä­hig gemacht.

Mythen vs. Fak­ten

Mythos 1: Ruf­scha­den durch öffent­li­che Auk­ti­on
Fakt: Anlass ist im Markt ohne­hin fast immer bekannt; Publi­ka­ti­on nach § 1237 BGB öff­net den Markt, Schuld­ner wird aber nicht benannt, VDR schützt Ver­trau­li­ches → Wett­be­werb ohne Leaks, robus­te Pri­ce Dis­co­very.

Mythos 2: Auk­tio­nen sind teu­rer
Fakt: Kos­ten von Beginn an kal­ku­lier­bar; Erwer­ber trägt Auf­geld; kei­ne Retai­ner oder Suc­cess Fees, kei­ne „open-ended“ Hono­ra­re → nied­ri­ge­re Cost-to-Exe­cu­te.

Mythos 3: Mehr Bie­ter sen­ken die Abschluss­wahr­schein­lich­keit
Fakt: Qua­li­fi­zier­tes Bie­ter­feld (KYC/AML, Sicher­hei­ten, ver­bind­li­che Auk­ti­ons­be­din­gun­gen) erhöht Preis­dy­na­mik und Abschluss­fä­hig­keit → kein Deal Drift.

Mythos 4: M&A bie­tet mehr Kon­trol­le
Fakt: Kom­ple­xi­tät erzeugt nur Schein­kon­trol­le. Garan­tie­ka­ta­lo­ge, MACs, Earn-Outs ver­län­gern Pro­zes­se. In der Public Auc­tion setzt § 156 BGB den fina­len, nicht nach­ver­han­del­ba­ren Ent­schei­dungs­punkt.

Mythos 5: M&A erzielt struk­tu­rell höhe­re Prei­se
Fakt: Öffent­li­che Ver­stei­ge­rer haben Kern­kom­pe­tenz in Akqui­se und Reich­wei­te; bei Net of Cos­ts & Risks ist die Public Auc­tion min­des­tens gleich­wer­tig, in Distres­sed-/Pfand-Sze­na­ri­en regel­mä­ßig über­le­gen.

Mythos 6: Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sei wie eine Zwangs­ver­stei­ge­rung in einer Not­la­ge.

Fakt: Statt einer Not­maß­nah­me han­delt es sich bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung um ein bewähr­tes, öko­no­misch fun­dier­tes Auk­ti­ons­de­sign, des­sen Effi­zi­enz spiel­theo­re­tisch belegt und durch den Nobel­preis 2020 (Milgrom/Wilson) her­vor­ge­ho­ben ist.

Fazit:
Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gewähr­leis­tet rechts­kon­for­me Fina­li­tät ohne Voll­zugs­ri­si­ko, mit trans­pa­ren­ter Preis­fin­dung und kür­ze­rer Abwick­lungs­dau­er gegen­über bila­te­ra­len M&A‑Verfahren. Stan­dar­di­sier­te Abläu­fe sen­ken Trans­ak­ti­ons­kos­ten und sichern effi­zi­en­te Wertal­lo­ka­ti­on.

Über die Autoren

Eber­hard Oster­may­er & Dr. Dag­mar Gold – all­ge­mein öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, Deut­sche Pfand­ver­wer­tung

Dis­clai­mer
Die­ser Bei­trag ent­hält all­ge­mei­ne Markt- und Pra­xis­in­for­ma­tio­nen und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung. Eine asset- und ver­fah­rens­spe­zi­fi­sche Prü­fung ist erfor­der­lich.

 

Über die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung

Wir sind öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung bei der Ver­wer­tung auf­grund gesetz­li­cher und ver­trag­li­cher Pfand­rech­te in rechts­kon­for­mer Online Auk­ti­on mit Live Stream.

Wir han­deln in einem hoheit­lich legi­ti­mier­ten Man­dat. Unser Zuschlag ist kein blo­ßer Ver­trags­ab­schluss, son­dern ein rechts­ver­bind­li­cher Hoheits­akt – end­gül­tig, trans­pa­rent und ohne Nach­ver­hand­lung. Anders als klas­si­sche M&A‑Berater sind wir nicht Ver­mitt­ler, son­dern ein Organ der Rechts­pfle­ge. Wir schaf­fen für Gläu­bi­ger und Inves­to­ren die Mög­lich­keit, Unter­neh­mens­an­tei­le, Rech­te und Ver­mö­gens­wer­te rechts­kon­form, schnell und end­gül­tig zu ver­wer­ten.
 

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Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

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