Aussonderungs- und Absonderungsrechte rechtlich korrekt eingeordnet und strategisch genutzt — was Gläubiger wissen müssen!
In diesem Beitrag klären wir, wie Sonderrechte Gläubigern im Insolvenzverfahren den entscheidenden Vorteil verschaffen können. Wir zeigen anhand praktischer Fälle, wann ein Herausgabeanspruch (Aussonderung) greift und in welchen Konstellationen ein Absonderungsrecht besteht – etwa durch gesetzliches Pfandrecht, Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt.
Dabei gehen wir auch auf typische Fehler ein, etwa bei der Geltendmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder bei der Verwertung.
Ob Spediteur, Lagerhalter, Eigentümer von Waren oder Inhaber von Sicherheiten wie Finanzinstitute und Kreditgeber – diese Folge richtet sich an alle, die ihren Zugriff auf Vermögenswerte trotz Insolvenz sichern wollen.
Inhalte dieses Beitrags:
– Definition und Unterschiede: Aussonderung vs. Absonderung
– Die Rolle des § 47 InsO und § 51 InsO
– Wer hat ein Aussonderungsrecht? Wer ein Absonderungsrecht?
– Bedeutung gesetzlicher Pfandrechte (z. B. § 475 HGB)
– Verwertung durch öffentlich bestellte Versteigerer
– Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter: Dos & Don’ts
– Was tun bei unberechtigten Herausgabeverlangen?
– Beispiele aus der Praxis: Logistik, Maschinen, Handelsware, immaterielle Vermögenswerte wie Unternehmensanteile und anderer Rechte.
Wenn ein Schuldner insolvent wird, ist der Zugriff auf Sicherheiten oft entscheidend. In dieser Folge sprechen wir über Sonderrechte, die Gläubigern auch im Insolvenzverfahren eine starke Position sichern – konkret über Aus- und Absonderungsrechte. Ein Beitrag für alle, die wissen wollen, wie Sie in der Insolvenz tatsächlich zum Zug kommen.
Ein auf den ersten Blick eher trockenes, rechtslastiges Thema – doch die Mühe, sich damit zu beschäftigen, lohnt sich. Denn es betrifft viele Unternehmer bereits heute – oder könnte Sie in naher Zukunft betreffen.
Wir ordnen das Thema zunächst juristisch ein und erklären auch dem Nicht-Juristen verständlich, worum es bei Aus- und Absonderungsrechten eigentlich geht und welche Rollen die Beteiligten im Insolvenzverfahren spielen.
Danach zeigen wir auf Basis unserer langjährigen Praxiserfahrung, welche Optionen Gläubiger haben, um ihr gutes Recht zu sichern – und zu retten, was zu retten ist.
Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer und zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater kennen wir die Insolvenzordnung nicht nur aus dem Lehrbuch, sondern aus ihrer täglichen Anwendung – auch dort, wo andere oft nicht weiterwissen. Wir geben Ihnen heute wertvolle Hinweise aus der Verwertungspraxis, wie Sie Ihre Eigentumsrechte im Insolvenzverfahren wahren können – rechtskonform, effizient und mit klarer Strategie.
Was sind eigentlich Aus- und Absonderungsrechte?
Beide Begriffe stehen für Sonderrechte, die Gläubigern im Insolvenzverfahren eine bevorzugte Stellung verschaffen – weil sie entweder Eigentümer einer Sache sind oder ein besonderes Sicherungsrecht daran besitzen.
Sie grenzen den Zugriff des Insolvenzverwalters auf die Masse ein – teilweise oder vollständig.
Die praktische Konsequenz:
Ein Gläubiger mit einem Aus- oder Absonderungsrecht muss sich nicht auf eine – oft bescheidene – Insolvenzquote verweisen lassen. Stattdessen kann er direkt auf „seine“ Sache zugreifen oder zumindest deren Erlös vorrangig erhalten.
1. Das Aussonderungsrecht – geregelt in §§ 47, 48 InsO
Was bedeutet das konkret?
Ein Gläubiger hat ein Eigentum oder ein gleichgestelltes Recht an einem Gegenstand – obwohl sich dieser Gegenstand beim Schuldner befindet.
Das ist etwa der Fall bei Miete, Leasing, Pacht oder Eigentumsvorbehalt – also überall dort, wo der Schuldner die Sache zwar nutzt, aber nicht Eigentümer ist.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Sie haben einem Kunden eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Maschine wurde nie bezahlt. Jetzt ist der Kunde insolvent.
Weil Sie weiterhin Eigentümer sind, können Sie die Herausgabe verlangen.
Das bedeutet juristisch:
Der Insolvenzverwalter muss die Sache herausgeben. Sie nehmen nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse teil – Ihr Eigentum wird aus der Masse ausgesondert.
2. Das Absonderungsrecht – geregelt in §§ 49 bis 52 InsO
Was unterscheidet es vom Aussonderungsrecht?
Beim Absonderungsrecht ist der Gläubiger nicht Eigentümer, hat aber ein besonderes Sicherungsrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners.
Dieser gehört zwar zur Insolvenzmasse – der Gläubiger hat jedoch das Recht, aus dessen Verwertung bevorzugt befriedigt zu werden.
Typische Sicherungsrechte, die ein Absonderungsrecht begründen, sind:
– ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht,
– eine Sicherungsübereignung,
– eine Sicherungshypothek,
– oder ein gesetzliches Pfandrecht, etwa nach dem Handelsgesetzbuch.
Zum vertraglichen Pfandrecht:
Diese Sicherungsform wird häufig in Finanzierungsverträgen eingesetzt – etwa bei Bauprojekten, Leasingmodellen oder bei der Besicherung von Gesellschaftsanteilen, Markenrechten oder Lizenzportfolios.
Der Gläubiger erhält ein Pfandrecht zur Absicherung seines Ausfallrisikos – z. B. an Unternehmensanteilen oder immateriellen Vermögenswerten.
Für Gläubiger besonders relevant:
Bei vertraglich bestellten Pfandrechten ist der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung befugt, denn § 166 (1) InsO findet bei Rechten wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Markenrechte, Patente und sonstige Rechte keine Anwendung. Das Verwertungsrecht steht bei Rechten ausschließlich dem Sicherungsnehmer zu. Diese klare Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. IX ZR 145/21) ausdrücklich bestätigt.
Die Verwertung darf in diesen Fällen nur durch öffentliche Versteigerung erfolgen – gemäß § 1235 BGB. Eine andere Form der Verwertung – etwa der Freihandverkauf – ist nur zulässig, wenn sie vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (§ 1235 Abs. 2 BGB).
Doch Vorsicht:
Selbst wenn eine Freihandverwertung vertraglich erlaubt ist, kann sie im Insolvenzfall rechtlich angreifbar oder strategisch riskant sein – insbesondere, wenn Dritte oder der Insolvenzverwalter Zweifel an der Wertermittlung oder am Verfahren äußern. Eine öffentliche Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer schafft hier klare Verhältnisse: Sie ist rechtskonform, unabhängig, transparent – und wird auch vom Schuldner regelmäßig als fair akzeptiert.
Insbesondere bei streitbefangenen Vermögenspositionen – wie Gesellschaftsanteilen, Markenrechten. Patenten oder sonstigen Rechten – ist die öffentliche Versteigerung nicht nur formell sicherer, sondern auch wirtschaftlich oft der bessere Weg.
Wer hat Absonderungsrechte?
– Finanzierer mit vertraglichen Pfandrechten,
– Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter mit gesetzlichen Pfandrechten,
– Vermieter, Werkunternehmer, Verpächter,
– sowie Kaufleute, etwa mit Sicherungsübereignungen.
Strategische Umsetzung der Verwertung:
Gerade bei komplexen Sicherheiten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, der die rechtlichen Anforderungen erfüllt, für Unabhängigkeit sorgt und die Marktmechanik kennt.
Das erhöht nicht nur die Akzeptanz bei Schuldnern und Verwaltern – sondern auch die Wirtschaftlichkeit der Verwertung.
Die drei Beteiligten im Verfahren
Um Aus- und Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren gezielt und wirkungsvoll durchzusetzen, muss man wissen, wer die relevanten Beteiligten sind – und welche Rolle sie im Verfahren tatsächlich spielen.
In der Praxis sind es genau drei Akteure, auf deren Zusammenspiel es ankommt:
Erstens: der Gläubiger mit Aus- oder Absonderungsrecht.
Er ist die Partei, die außerhalb der Insolvenzquote Zugriff auf einen Vermögensgegenstand oder dessen Erlös beansprucht – entweder weil er Eigentümer ist oder weil er ein besonderes Sicherungsrecht innehat.
Das kann ein Lieferant mit Eigentumsvorbehalt sein, ein Lagerhalter mit gesetzlichem Pfandrecht, ein Finanzierer mit Sicherungsübereignung oder ein Kapitalgeber mit einem vertraglich vereinbarten Pfandrecht – etwa an Gesellschaftsanteilen, Forderungen oder Markenrechten.
Je nach rechtlicher Grundlage hat der Gläubiger entweder einen Herausgabeanspruch (§ 47 InsO) oder ein bevorrechtigtes Verwertungsrecht (§§ 49 ff. InsO).
Bei vertraglichen Pfandrechten an Rechten aller Art liegt das Verwertungsrecht allein beim Gläubiger – der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung nicht befugt. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21.
Zweitens: der Insolvenzverwalter.
Er verwaltet die Insolvenzmasse im Interesse aller Gläubiger und ist zuständig für die Prüfung und Abwicklung geltend gemachter Sonderrechte.
Er ist der Ansprechpartner für Herausgabeaufforderungen, stimmt Verwertungswege ab – und muss Erlöse aus absonderungsbelasteten Gegenständen ordnungsgemäß an den abgesicherten Gläubiger auskehren, sofern ihm die Verwertung gesetzlich zusteht.
Wichtig:
Bei gesetzlichen Pfandrechten – etwa bei Spediteuren oder Lagerhaltern – darf der Verwalter selbst verwerten und muss den Erlös abführen (§ 170 InsO).
Bei vertraglichen Pfandrechten dagegen steht die Verwertungsbefugnis ausschließlich dem Gläubiger zu (§ 166 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat in diesem Fall keine eigene Verwertungsbefugnis.
Drittens – und besonders wichtig in der Umsetzung: der Verwerter.
Und das ist nach aktueller Rechtslage eindeutig der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer.
Seit der Novellierung des § 383 Abs. 1 BGB wird er ausdrücklich als erste zulässige Instanz für Pfandverwertungen genannt.
Andere Verwerter – etwa der Gerichtsvollzieher – kommen nur theoretisch in Betracht, und auch das nur in einfachen Fällen innerhalb seines Amtsbezirks.
Bei komplexen, hochwertigen oder immateriellen Sicherheiten ist der Gerichtsvollzieher faktisch ausgeschlossen.
Der öffentlich bestellte Versteigerer ist nicht nur für die rechtskonforme Durchführung der Verwertungverantwortlich.
Er bringt eine weitere entscheidende Stärke mit:
Er verfügt über ein etabliertes nationales und internationales Netzwerk an Interessenten für Sachen und Rechte aller Art – von Maschinen über Fahrzeuge bis hin zu Gesellschaftsanteilen, Markenrechte, Patente, Domains, Lizenzen oder IP-Rechte.
Und: Er kann kurzfristig agieren, ohne aufwendige Ausschreibungen oder langwierige Abstimmungsprozesse.
Das ist seine Kernkompetenz:
Rechtskonforme Verwertung – plus unabhängige Marktumsetzung mit gezielter Bieteransprache und wirtschaftlicher Professionalität.
Gerade bei Vermögensgegenständen mit kurzem Wertfenster, hohem Zeitdruck oder hohem Streitpotenzial ist das für Gläubiger ein klarer strategischer Vorteil.
Denn durch die öffentliche Versteigerung wird das Verfahren transparenter, unabhängiger und nachvollziehbarer – nicht nur für den Verwalter, sondern auch im Hinblick auf mögliche Mitgesellschafter oder finanzierende Banken.
Wer als Gläubiger seine Rechte im Insolvenzverfahren durchsetzen will, muss wissen, wer was darf – und mit wem bzw. wie zusammenzuarbeiten ist.
Nur das Zusammenspiel von Gläubiger, Insolvenzverwalter und einem öffentlich bestellten Versteigerer ermöglicht eine Verwertung, die rechtskonform, effizient und wirtschaftlich tragfähig ist.
Sonderrechte durchsetzen – Konflikte erkennen, strategisch lösen
Sonderrechte im Insolvenzverfahren sind kein Selbstläufer.
Gerade bei Absonderungsrechten erleben wir immer wieder, dass Gläubiger formal im Recht sind – und sich dennoch mit hartnäckigem Widerstand konfrontiert sehen.
Warum das so ist – und wie man solche Situationen souverän und rechtskonform meistert – darum geht es in diesem Abschnitt.
Zunächst zur Interessenlage:
Ein absonderungsberechtigter Gläubiger möchte nicht auf die Quote verwiesen werden, sondern den Wert seiner Sicherheit realisieren – möglichst zügig, werterhaltend und unabhängig vom Gesamtverfahren.
Dazu ist er auch berechtigt – sein Anspruch ist gesetzlich abgesichert (§§ 49 ff. InsO, § 166 InsO).
Doch genau dieses Recht kollidiert in der Praxis häufig mit den Interessen des Insolvenzverwalters – der nicht primär Gläubiger befriedigen soll, sondern den gesetzlichen Auftrag hat, das Unternehmen zu sanieren und möglichst zu erhalten (§ 1 InsO).
Sicherheiten werden dann als „betriebsnotwendig“ deklariert, Verwertungen verzögert, Rechte in Frage gestellt.
Hinzu kommt ein weiterer struktureller Nachteil:
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nicht stimmberechtigt in der Gläubigerversammlung (§ 77 InsO).
Das bedeutet: Sie können die Verfahrensrichtung – etwa ob auf Liquidation oder Sanierung hingearbeitet wird – nicht mitbestimmen.
In der Gläubigerversammlung sitzen dagegen regelmäßig Vertreter mit anderen Interessen:
– Arbeitnehmervertreter,
– Banken,
– Sozialversicherungsträger,
– und häufig auch die öffentliche Hand als Bürgschaftsgeber, die den Erhalt des Unternehmens politisch oder regionalwirtschaftlich motiviert unterstützen will.
Alle diese Akteure verfolgen das Ziel, die Insolvenzmasse zu maximieren oder die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen – oft auch gegen wirtschaftliche Vernunft.
Die individuelle Sicherung eines einzelnen Gläubigers spielt dort keine Rolle – oft wird sie sogar als störend empfunden.
Das macht umso deutlicher:
Wer Absonderungsrechte besitzt, muss sie selbst aktiv durchsetzen.
Denn im kollektiven Verfahren hat er kein politisches Gewicht – sondern nur das, was er juristisch nachweist und operativ durchsetzt.
So entsteht ein systemischer Zielkonflikt:
▶ Der Gläubiger will seine Sicherheit verwerten.
▶ Der Verwalter will die Sanierungsoption erhalten.
▶ Und das Verfahren bleibt blockiert – zum wirtschaftlichen Nachteil des Gläubigers.
Wie kann ein Gläubiger dem begegnen?
Die Antwort liegt in der Kombination aus juristischer Klarheit, professioneller Kommunikation – und einer strategischen Umsetzung.
Entscheidend ist dabei die Entstehung des Pfandrechts.
Denn – ob gesetzlich oder vertraglich – ein Pfandrecht entsteht nicht allein durch Gesetz oder Vereinbarung, sondern nur bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Voraussetzungen:
- Einvertragliches Pfandrecht entsteht mit Abschluss eines wirksamen Pfandvertrags (§ 1205 BGB). Der Besitz des Gläubigers ist hierfür nicht erforderlich.
- Eingesetzliches Pfandrecht entsteht automatisch mit dem Besitz des Sicherungsguts durch den Gläubiger – z. B. gemäß § 464 HGB (Speditionspfandrecht) oder § 475 HGB (Lagerhalterpfandrecht). Eine Anzeige gegenüber dem Schuldner oder dessen Insolvenzverwalter ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts, sondern dient lediglich der strategischen Kommunikation.
Ohne Besitzverschaffung an den Pfandgläubiger entsteht bei gesetzlichen Pfandrechten kein wirksames Sicherungsrecht im Sinne der §§ 1204 ff. BGB – und folglich auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren gemäß §§ 49 ff. InsO.
Fazit dieses Kapitels:
Wer sein gesetzliches Pfandrecht durchsetzen will, muss nicht nur die vertragliche Grundlage (z.B. Mietvertrag) belegen – sondern auch nachweisen können, wann und wie der Besitz übergegangen ist.
Wertverfall als Risikofaktor
Ein weiteres Argument, das oft übersehen wird:
Viele Sicherheiten unterliegen einem schnellen und teilweise erheblichen Wertverfall – und dürfen gerade deshalb nicht unnötig lange vom Insolvenzverwalter blockiert werden.
Typische Beispiele dafür sind:
– Fahrzeuge und Maschinen mit hohem Nutzungsverschleiß,
– saisonabhängige Handelsgüter,
– verderbliche Waren,
– technisches Gerät mit schnellem Innovationszyklus (z. B. IT, Medizintechnik),
– aber auch immaterielle Rechte, wie Marken, Domains oder Softwarelizenzen,
– sowie Gesellschaftsanteile, deren Wert stark von laufenden Projekten oder personellen Konstellationen abhängt.
In all diesen Fällen gilt:
Zeitverlust ist Wertverlust.
Und der Gläubiger darf vom Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, zuzusehen, wie seine Sicherheit Monat für Monat an Marktrelevanz verliert – nur weil das Verfahren auf Fortführung ausgerichtet ist.
Gerade bei diesen Vermögensgegenständen ist eine schnelle Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger selbst – und durch öffentliche Versteigerung – wirtschaftlich und rechtlich geboten.
Schadensersatz und persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Kommt es dennoch zu einer schuldhaften Verzögerung durch den Insolvenzverwalter – etwa durch Obstruktion, Untätigkeit oder bewusste Blockade –, kann daraus eine persönliche Schadensersatzpflicht entstehen.
§ 60 InsO regelt klar: Der Insolvenzverwalter haftet persönlich, wenn er schuldhaft insolvenzrechtliche Pflichten verletzt und dadurch einem Beteiligten – insbesondere einem absonderungsberechtigten Gläubiger – ein Schaden entsteht.
Dazu zählt ausdrücklich auch der Wertverlust eines Sicherungsguts, wenn eine zeitnahe Verwertung rechtswidrig verhindert oder vereitelt wurde.
Ein Aspekt, der in der Kommunikation mit dem Verwalter frühzeitig und nachweisbar angesprochen werden sollte.
Besteht ein konkretes Risiko für den Wertverfall oder den Verlust des Sicherungsguts, kann der absonderungsberechtigte Gläubiger zudem verlangen, dass der Insolvenzverwalter geeignete Maßnahmen zur Sicherung trifft – etwa durch den Abschluss einer Versicherung.
Kommt der Verwalter dem nicht nach, erhöht sich sein Haftungsrisiko – denn die persönliche Verantwortlichkeit nach § 60 InsO bleibt bestehen.
Und wie stellt sich das in der Praxis dar? Zwei Beispiele:
Beispiel 1: Verwertung von GmbH-Anteilen
Ein Finanzierer hatte einem Bauunternehmen ein Projektkreditpaket gewährt – abgesichert durch ein vertragliches Pfandrecht an den GmbH-Anteilen.
Das Unternehmen ging insolvent, der Gläubiger meldete sein Pfandrecht fristgerecht an – inklusive aller Nachweise.
Der Verwalter erkannte den Anspruch an, verweigerte aber die Verwertung – mit dem Hinweis auf eine „geplante Sanierung“ und den Erhalt der Gesellschafterstruktur.
Was tat der Gläubiger?
Er berief sich auf § 166 InsO – das Verwertungsrecht liegt ausschließlich bei ihm, der Insolvenzverwalter darf nicht verwerten.
Die Verwertung durfte nur durch öffentliche Versteigerung erfolgen, da keine abweichende Verwertungsform vertraglich vereinbart war – wie § 1235 BGB es verlangt.
Also wurde ein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer beauftragt.
Innerhalb weniger Wochen kam es zur Versteigerung – mit transparentem Verfahren, mehreren Investoren und einem Zuschlag über dem geschätzten Wert.
Der Gläubiger erhielt den Erlös, die Gesellschaft wurde restrukturiert – und die angestrebte Sanierung konnte sogar gestützt werden.
Beispiel 2: Gewerbevermieter – Modische Bekleidung
Ein weiterer Fall betrifft einen Vermieter einer Gewerbeimmobilie, dessen Mieter Modeware unter Eigentumsvorbehalt eingelagert hatte.
Nach Insolvenzantrag stellte sich heraus: Die Ware war hochwertig, aber hochmodisch – und verlor mit jedem Monat dramatisch an Marktwert.
Trotz angemeldetem Aussonderungsrecht blockierte der Insolvenzverwalter die Herausgabe.
Er zahlte zwar die Miete, traf aber keine Verwertungsentscheidung – mit dem Argument, er wolle die Fortführung prüfen.
Die Ware lag ein Jahr ungenutzt im Objekt, bis die Verwertung dann doch überlassen wurde – allerdings zu einem Bruchteil des ursprünglichen Wertes.
Ein klarer Fall für eine Haftung nach § 60 InsO: Der Verwalter hat den Wertverlust nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern aktiv verzögert – zum Nachteil des Gläubigers und ohne jede Garantien für eine erfolgreiche Sanierung.
Fazit dieses Kapitels:
Wer als Gläubiger nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen will, braucht mehr als einen Vertrag.
Er braucht eine klare Strategie, eine saubere Kommunikation – und einen Verwertungspartner, der weiß, worauf es im Verfahren wirklich ankommt.
Wenn der Insolvenzverwalter verwertet – Risiken für absonderungsberechtigte Gläubiger
Die Verwertung eines Sicherungsguts durch den Insolvenzverwalter klingt auf den ersten Blick bequem:
Man überlässt dem Verwalter das operative Geschäft – und erhält irgendwann den Erlös.
Doch dieser Weg birgt erhebliche Risiken. In der Praxis zeigen sich sieben typische Fallstricke, über die absonderungsberechtigte Gläubiger immer wieder stolpern – mit teils gravierenden wirtschaftlichen Folgen.
Erstens: Verzögerte Auszahlung.
Zwar verwertet der Insolvenzverwalter – formal im Namen des Gläubigers – gemäß § 166 der Insolvenzordnung.
Aber er zahlt in aller Regel nicht sofort, sondern erst nach Abschluss der Verwertung, Abzug aller Kosten und Ablauf des Verfahrensabschnitts.
Oft bedeutet das: Wartezeiten von mehreren Monaten – in manchen Fällen bis zur Schluss- oder Sonderverteilung.
Liquidität, die dringend gebraucht würde, bleibt gebunden.
Zweitens: Verluste durch Kostenabzug.
Nach § 171 Absatz 2 InsO ist der Verwalter berechtigt, sämtliche Kosten der Verwertung vorab vom Erlös abzuziehen.
Das umfasst:
– die Vergütung von Verwertungsdienstleistern,
– Kosten für Lagerung, Transport oder sogar Entsorgung,
– die Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös,
– und nicht zuletzt die eigene Vergütung des Insolvenzverwalters – bis zu neun Prozent des Bruttobetrags.
Im Ergebnis verliert der Gläubiger schnell einen erheblichen Teil seiner Sicherheit.
Ein rational handelnder Unternehmer würde solchen Konditionen im freien Markt niemals zustimmen.
Drittens: Verwertung zum falschen Zeitpunkt.
Der Insolvenzverwalter entscheidet allein, wann der Gegenstand verwertet wird.
Doch bei Maschinen, Fahrzeugen oder Handelsware ist der Zeitpunkt entscheidend für den Wert.
Wird zu spät verkauft, entstehen Verluste, die nicht kompensiert werden.
Viertens: Verwertung zu nicht optimalen Bedingungen.
Der Insolvenzverwalter ist in der Regel Jurist und kein Kaufmann, hat begrenzte Kapazitäten pro Jahr für Insolvenzfälle und greift deshalb auf externe Verwerter oder mit ihm verbundene Verwertungsunternehmen zurück, die zusätzliche Kosten verursachen. Dazu kommt die gesetzlich vorgesehene Verwertungsvergütung für den Insolvenzverwalter selbst – bis zu 9 % vom Bruttoerlös (§ 171 InsO).
In der Praxis sehen wir häufig, dass:
– Pakete en bloc verkauft werden,
– unter Zeitdruck veräußert wird,
– hochwertige Einzelgüter ohne Ausschreibung an vorab ausgewählte Abnehmer gehen,
– oder sogar an eine eigene Verwertungsgesellschaft des Insolvenzverwalters verkauft wird.
Ja, viele große Insolvenzverwalter betreiben eigene Verwertungsgesellschaften. Diese müssen profitabel arbeiten – das Geschäft liegt im Einkauf.
Für den Gläubiger bedeutet das: geringere Erlöse und keine Kontrolle.
Fünftens: Intransparente Abrechnung.
Die Aufschlüsselung der Erlöse, der Kosten und der Verwaltervergütung ist oft nicht nachvollziehbar.
Gerade Geschäftsführer oder Vorstände, die zur Kontrolle verpflichtet sind, müssen wiederholt nachfragen – oft mühsam, oft ohne vollständige Offenlegung.
Zeitverlust, rechtliche Auseinandersetzungen und Unsicherheit sind die Folge.
Sechstens: Rechtsverlust durch Passivität.
Wer sein Absonderungsrecht nicht anmeldet,
oder nicht auf Mitteilungen des Verwalters reagiert,
riskiert, dass sein Recht nicht berücksichtigt wird – oder dass das Sicherungsgut einfach in die Insolvenzmasse fällt und dort verwertet wird.
Reaktion ist Pflicht.
Siebtens: Vorrangprobleme mit anderen Gläubigern.
In komplexen Fällen beanspruchen mehrere Gläubiger Sicherungsrechte – etwa Banken, Vermieter oder Lieferanten.
Der Insolvenzverwalter entscheidet oft nach Aktenlage, wem was zusteht.
Wer seine Position nicht frühzeitig und klar durchsetzt, verliert den Vorrang – und damit unter Umständen den gesamten Erlös.
Fazit dieses Kapitels:
Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter mag auf den ersten Blick bequemer wirken.
Doch in der Praxis überwiegen häufig die Risiken: Verzögerung, Kosten, Intransparenz, falsches Timing und fehlende Kontrolle.
Wer seine Sonderrechte durchsetzen will, sollte nicht warten – sondern handeln.
Die eigenständige Verwertung, etwa durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, sichert Kontrolle, Geschwindigkeit – und in vielen Fällen auch den besseren Erlös.
Wie sollten Absonderungsberechtigte vorgehen?
Insolvenzverwalter zählen zu den mächtigsten Akteuren im deutschen Wirtschaftsrecht. Sie treten mit Autorität auf – mitunter wie kleine Könige in einem System voller Regeln, die sie perfekt beherrschen. Ihre Aufgabe ist es, sich in einem streitbefangenen Terrain zu behaupten. Aber davon sollten sich Gläubiger nicht beeindrucken lassen. Souveränes Auftreten ersetzt keine rechtliche Grundlage – und genau die hat auch der absonderungsberechtigte Gläubiger.
Gerade für Logistiker, Vermieter, Leasinggeber oder Maschinenlieferanten ist die Insolvenz eines Kunden eine absolute Ausnahmesituation. Für den Verwalter hingegen ist sie tägliche Routine. Er kennt die juristischen Stellschrauben und weiß, mit welchen Argumenten er den absonderungsberechtigten Gläubiger beeindrucken oder sogar entmutigen kann, sein starkes Sonderrecht nicht geltend zu machen – sondern ihm die Verwertung zu überlassen.
Insolvenzverwalter erfüllen ihren gesetzlich definierten Auftrag: Sie sollen das Unternehmen sanieren und erhalten – wenn möglich. Doch auch wenn Sanierung vorrangiges Ziel ist: nicht auf Kosten einzelner Gläubigerrechte.
In der Praxis zeigt sich: Die meisten Insolvenzverwalter sind gegenüber vernünftiger Argumentation aufgeschlossen. Wer sofort mit juristischen Drohgebärden reagiert, erzielt selten das beste Ergebnis. Wer seine Rechte kennt, sachlich bleibt und verhandlungssicher auftritt, erreicht oft mehr.
Hinweis aus der Praxis: Als besonders problematisch erweist sich nicht selten der Umgang mit beauftragten Dritten – etwa Interimsmanagern, Sanierungsberatern oder Verwertungsgesellschaften, die im Auftrag der Insolvenzverwaltung auftreten. Dieser Personenkreis verhält sich mitunter übergriffig oder obstruktiv. Deshalb sollten Verhandlungen grundsätzlich direkt mit dem Insolvenzverwalter geführt werden, nicht mit vorgeschalteten Dritten.
Gläubiger sollten sich nicht abwimmeln lassen, auch wenn der Verwalter auf genau diese Dritten verweist. Denn: Der Insolvenzverwalter hat das Sagen. Er ist der zentrale Entscheidungsträger im Verfahren und kann sich nicht auf die Gläubigerversammlung oder Dritte herausreden. Die Gläubigerversammlung ist kein Gremium, in dem der Absonderungsberechtigte mitwirken kann – daher ist ein Verweis darauf rechtsunwirksam und irreführend.
Wichtig: Wer dem Insolvenzverwalter Probleme bereitet oder konfrontativ auftritt, riskiert, dass dieser seine umfassende Verfahrensautorität nutzt, um subtilen oder direkten Druck aufzubauen. Viele Verwalter wissen genau, welche Formulierungen und Strategien dazu führen, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger seine Rechte aufgibt oder an den Verwalter abtritt.
Daher gilt: Sachlich bleiben, aber konsequent handeln. Wer merkt, dass Verzögerung oder Verschleppung stattfindet, sollte nicht zögern, den direkten Weg zum zuständigen Insolvenzgericht zu wählen. Nur dort kann der Absonderungsberechtigte seine Rechte mit Nachdruck und rechtsverbindlich durchsetzen.
Für absonderungsberechtigte Gläubiger gilt daher:
- Die eigene Rechtsposition klar kennen,
- Frühzeitig und professionell kommunizieren,
- Auf Eskalation verzichten, aber nicht auf Durchsetzung,
- Keine Entscheidung abnehmen lassen,
- Den Kontakt auf Augenhöhe zum Verwalter selbst suchen,
- Bei anhaltender Blockade: gerichtliche Klärung veranlassen.
Denn auch wenn das Verfahren für den Verwalter Alltag ist – für den Gläubiger geht es oft um hohe wirtschaftliche Werte. Und um das legitime Ziel: die Sicherung des eigenen Rechts in einem schwierigen Umfeld.
Wer verwertet, entscheidet über den Erlös – wie Gläubiger die Kontrolle behalten
Viele absonderungsberechtigte Gläubiger machen in der Insolvenz den gleichen teuren Fehler: Sie geben das Sicherungsgut an den Insolvenzverwalter heraus – in der Hoffnung, dass dieser es ordentlich verwertet und ihnen später den Erlös überweist. Doch diese Hoffnung trügt häufig.
Denn: Wer verwertet, entscheidet über den Erlös – und wer nicht aufpasst, verliert doppelt.
Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, Gläubiger zu beraten oder auf deren finanzielle Interessen Rücksicht zu nehmen. Seine Aufgabe ist – das muss man so klar sagen – die Sanierung und Verwaltung des insolventen Unternehmens, nicht die Durchsetzung Ihrer Sonderrechte.
Das Problem dabei: Die Interessen des Verwalters und die Interessen des absonderungsberechtigten Gläubigers sind wirtschaftlich nicht deckungsgleich. Im Gegenteil – sie stehen strukturell im Widerspruch. Und genau deshalb ist es so wichtig, die Kontrolle über den Verwertungsvorgang nicht abzugeben.
Befinden Sie sich im unmittelbaren Besitz des Pfandgegenstands, steht Ihnen das Verwertungsrecht grundsätzlich zu – und zwar ab dem Zeitpunkt der Besitzverschaffung. Das Pfandrecht entsteht automatisch mit dem Besitz; eine vorherige Anzeige oder Geltendmachung ist für seine Entstehung nicht erforderlich. Bei einem vertraglich vereinbarten Pfandrecht an immateriellen Vermögensgegenständen – wie insbesondere Gesellschaftsanteilen, Wertpapieren oder sonstigen Rechten – steht das Verwertungsrecht ausschließlich dem Pfandgläubiger zu. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung nicht befugt; § 166 Abs. 1 InsO findet in diesen Fällen keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21).s
Was aber tun, wenn Sie nicht im Besitz des Pfandgegenstands sind – etwa als Vermieter einer gewerblichen Immobilie, die vom Insolvenzverwalter in Besitz genommen wurde? Wie erreichen Sie die Herausgabe zur eigenen Verwertung gemäß §§ 985 BGB, 166 Abs. 1 InsO – und wie vermeiden Sie dabei typische Fehler?
Zunächst gilt: Melden Sie Ihr Pfand- oder Sicherungsrecht aktiv und frühzeitig an. Nicht allgemein – sondern konkret: mit Beschreibung der Ware, gesicherter Forderungshöhe, Besitznachweisen und Fristen. Dokumentieren Sie alles – schriftlich.
Dann: Verlangen Sie die Verwertung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer – gemäß § 1235 BGB. So behalten Sie die Kontrolle über Ablauf, Zeitpunkt und Erlös. Und vor allem: Sie vermeiden unnötige Abzüge, Umsatzsteuer und teure Verzögerungen.
Wichtig ist auch: Ihre Zustimmung zur Verwertung durch den Insolvenzverwalter, sofern er im Besitz des Pfandes ist, ist nicht verpflichtend – sondern freiwillig. Sie dürfen ablehnen, wenn die geplante Verwertung nicht marktgerecht oder wirtschaftlich nachteilig erscheint.
Kommt der Verwalter Ihrer Forderung zur Freigabe nicht zeitnah nach, fordern Sie unverzüglich schriftlich die Freigabe. Lassen Sie sich nicht mit einer „faktischen Freigabe“ abspeisen. Ohne ausdrückliche Erklärung entsteht für Sie Unsicherheit – mit erheblichen Risiken.
Wenn Sie merken, dass der Insolvenzverwalter den Verwertungsvorgang verzögert, unklare Konditionen anbietet oder auf Rückfragen nicht reagiert, setzen Sie eine Frist. Und kündigen Sie die eigenständige Verwertung über einen öffentlich bestellten Versteigerer an – zum Beispiel über die Deutsche Pfandverwertung. Ein solcher Schritt zeigt nicht nur Entschlossenheit – sondern ist auch rechtlich zulässig.
Wird die Ware durch den Insolvenzverwalter dennoch zu einem erkennbar zu niedrigen Preis verkauft, obwohl ein besseres Angebot bestand oder ein Marktwert nachgewiesen war, können Sie Ersatzansprüche geltend machen – wegen Pflichtverletzung gemäß § 60 der Insolvenzordnung.
Zur Absicherung gilt: Lassen Sie den Warenwert durch einen öffentlich bestellten Versteigerer schätzen. Solche Gutachten haben in der Praxis hohen Beweiswert – auch gegenüber dem Gericht.
Kommt es tatsächlich zur Verwertung durch den Verwalter, fordern Sie eine detaillierte Abrechnung an: Verkaufspreis, Kosten, Abzüge – transparent und vollständig. Sollte der Erlös auffällig niedrig ausfallen oder die Abrechnung nicht nachvollziehbar sein, behalten Sie sich Schadensersatz vor.
Und wenn es gar nicht anders geht – ziehen Sie das Insolvenzgericht hinzu. Oft reicht schon die schriftliche Androhung gerichtlicher Schritte, damit der Insolvenzverwalter reagiert. Denn auch er will Auseinandersetzungen vermeiden.
Noch ein Hinweis zum Schluss: Der Insolvenzverwalter wird sich im Zweifel auf seinen Ermessensspielraum berufen. Doch das entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Masseverwaltung. Wenn er Angebote ignoriert, Verkaufschancen verstreichen lässt oder die Ware unter Marktwert veräußert, verletzt er seine Pflichten – und haftet persönlich.
Die Botschaft lautet daher: Wer nichts tut, verliert doppelt. Wer seine Rechte kennt, klar kommuniziert und professionell handelt, schützt nicht nur sein Pfandrecht – sondern auch seinen wirtschaftlichen Anspruch.
Wenn Sie Gläubiger sind und ein Sicherungsrecht geltend machen wollen: Warten Sie nicht ab. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Und überlassen Sie die Verwertung nicht dem Zufall.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten, öffentlich bestellten Versteigerer auf – und sichern Sie Ihre Position professionell ab.
Denn: Wer verwertet, entscheidet über den Erlös – wer nicht aufpasst, verliert doppelt. Denn wer als Gläubiger seine Rechte nicht nutzt, verliert sowohl die Forderung als auch den Sicherungswert. Das ist der doppelte Verlust – wirtschaftlich und rechtlich.
Wir sind öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer mit langjähriger Erfahrung bei der Verwertung aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Pfandrechte.
Haben Sie einen konkreten Fall? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf: ZUM KONTAKTFORMULAR.
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