Son­der­rech­te des Gläu­bi­gers bei Insol­venz des Schuld­ners

Aus­son­de­rungs- und Abson­de­rungs­rech­te recht­lich kor­rekt ein­ge­ord­net und stra­te­gisch genutzt — was Gläu­bi­ger wis­sen müs­sen!

In die­sem Bei­trag klä­ren wir, wie Son­der­rech­te Gläu­bi­gern im Insol­venz­ver­fah­ren den ent­schei­den­den Vor­teil ver­schaf­fen kön­nen. Wir zei­gen anhand prak­ti­scher Fäl­le, wann ein Her­aus­ga­be­an­spruch (Aus­son­de­rung) greift und in wel­chen Kon­stel­la­tio­nen ein Abson­de­rungs­recht besteht – etwa durch gesetz­li­ches Pfand­recht, Siche­rungs­über­eig­nung oder Eigen­tums­vor­be­halt.

Dabei gehen wir auch auf typi­sche Feh­ler ein, etwa bei der Gel­tend­ma­chung gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter oder bei der Ver­wer­tung.
Ob Spe­di­teur, Lager­hal­ter, Eigen­tü­mer von Waren oder Inha­ber von Sicher­hei­ten wie Finanz­in­sti­tu­te und Kre­dit­ge­ber – die­se Fol­ge rich­tet sich an alle, die ihren Zugriff auf Ver­mö­gens­wer­te trotz Insol­venz sichern wol­len.

Inhal­te die­ses Bei­trags:
– Defi­ni­ti­on und Unter­schie­de: Aus­son­de­rung vs. Abson­de­rung
– Die Rol­le des § 47 InsO und § 51 InsO
– Wer hat ein Aus­son­de­rungs­recht? Wer ein Abson­de­rungs­recht?
– Bedeu­tung gesetz­li­cher Pfand­rech­te (z. B. § 475 HGB)
– Ver­wer­tung durch öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer
– Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Insol­venz­ver­wal­ter: Dos & Don’ts
– Was tun bei unbe­rech­tig­ten Her­aus­ga­be­ver­lan­gen?
– Bei­spie­le aus der Pra­xis: Logis­tik, Maschi­nen, Han­dels­wa­re, imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te wie Unter­neh­mens­an­tei­le und ande­rer Rech­te.

Wenn ein Schuld­ner insol­vent wird, ist der Zugriff auf Sicher­hei­ten oft ent­schei­dend. In die­ser Fol­ge spre­chen wir über Son­der­rech­te, die Gläu­bi­gern auch im Insol­venz­ver­fah­ren eine star­ke Posi­ti­on sichern – kon­kret über Aus- und Abson­de­rungs­rech­te. Ein Bei­trag für alle, die wis­sen wol­len, wie Sie in der Insol­venz tat­säch­lich zum Zug kom­men.

Ein auf den ers­ten Blick eher tro­cke­nes, rechts­las­ti­ges The­ma – doch die Mühe, sich damit zu beschäf­ti­gen, lohnt sich. Denn es betrifft vie­le Unter­neh­mer bereits heu­te – oder könn­te Sie in naher Zukunft betref­fen.

Wir ord­nen das The­ma zunächst juris­tisch ein und erklä­ren auch dem Nicht-Juris­ten ver­ständ­lich, wor­um es bei Aus- und Abson­de­rungs­rech­ten eigent­lich geht und wel­che Rol­len die Betei­lig­ten im Insol­venz­ver­fah­ren spie­len.
Danach zei­gen wir auf Basis unse­rer lang­jäh­ri­gen Pra­xis­er­fah­rung, wel­che Optio­nen Gläu­bi­ger haben, um ihr gutes Recht zu sichern – und zu ret­ten, was zu ret­ten ist.

Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer und zer­ti­fi­zier­te Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter ken­nen wir die Insol­venz­ord­nung nicht nur aus dem Lehr­buch, son­dern aus ihrer täg­li­chen Anwen­dung – auch dort, wo ande­re oft nicht wei­ter­wis­sen. Wir geben Ihnen heu­te wert­vol­le Hin­wei­se aus der Ver­wer­tungs­pra­xis, wie Sie Ihre Eigen­tums­rech­te im Insol­venz­ver­fah­ren wah­ren kön­nen – rechts­kon­form, effi­zi­ent und mit kla­rer Stra­te­gie.

Was sind eigent­lich Aus- und Abson­de­rungs­rech­te?

Bei­de Begrif­fe ste­hen für Son­der­rech­te, die Gläu­bi­gern im Insol­venz­ver­fah­ren eine bevor­zug­te Stel­lung ver­schaf­fen – weil sie ent­we­der Eigen­tü­mer einer Sache sind oder ein beson­de­res Siche­rungs­recht dar­an besit­zen.
Sie gren­zen den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf die Mas­se ein – teil­wei­se oder voll­stän­dig.

Die prak­ti­sche Kon­se­quenz:
Ein Gläu­bi­ger mit einem Aus- oder Abson­de­rungs­recht muss sich nicht auf eine – oft beschei­de­ne – Insol­venz­quo­te ver­wei­sen las­sen. Statt­des­sen kann er direkt auf „sei­ne“ Sache zugrei­fen oder zumin­dest deren Erlös vor­ran­gig erhal­ten.

1. Das Aus­son­de­rungs­recht – gere­gelt in §§ 47, 48 InsO

Was bedeu­tet das kon­kret?

Ein Gläu­bi­ger hat ein Eigen­tum oder ein gleich­ge­stell­tes Recht an einem Gegen­stand – obwohl sich die­ser Gegen­stand beim Schuld­ner befin­det.
Das ist etwa der Fall bei Mie­te, Lea­sing, Pacht oder Eigen­tums­vor­be­halt – also über­all dort, wo der Schuld­ner die Sache zwar nutzt, aber nicht Eigen­tü­mer ist.

Ein Bei­spiel aus der Pra­xis:
Sie haben einem Kun­den eine Maschi­ne unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert. Die Maschi­ne wur­de nie bezahlt. Jetzt ist der Kun­de insol­vent.
Weil Sie wei­ter­hin Eigen­tü­mer sind, kön­nen Sie die Her­aus­ga­be ver­lan­gen.

Das bedeu­tet juris­tisch:
Der Insol­venz­ver­wal­ter muss die Sache her­aus­ge­ben. Sie neh­men nicht an der Ver­tei­lung der Insol­venz­mas­se teil – Ihr Eigen­tum wird aus der Mas­se aus­ge­son­dert.

2. Das Abson­de­rungs­recht – gere­gelt in §§ 49 bis 52 InsO

Was unter­schei­det es vom Aus­son­de­rungs­recht?

Beim Abson­de­rungs­recht ist der Gläu­bi­ger nicht Eigen­tü­mer, hat aber ein beson­de­res Siche­rungs­recht an einem Ver­mö­gens­ge­gen­stand des Schuld­ners.
Die­ser gehört zwar zur Insol­venz­mas­se – der Gläu­bi­ger hat jedoch das Recht, aus des­sen Ver­wer­tung bevor­zugt befrie­digt zu wer­den.

Typi­sche Siche­rungs­rech­te, die ein Abson­de­rungs­recht begrün­den, sind:

– ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Pfand­recht,
– eine Siche­rungs­über­eig­nung,
– eine Siche­rungs­hy­po­thek,
– oder ein gesetz­li­ches Pfand­recht, etwa nach dem Han­dels­ge­setz­buch.

Zum ver­trag­li­chen Pfand­recht:
Die­se Siche­rungs­form wird häu­fig in Finan­zie­rungs­ver­trä­gen ein­ge­setzt – etwa bei Bau­pro­jek­ten, Lea­sing­mo­del­len oder bei der Besi­che­rung von Gesell­schafts­an­tei­len, Mar­ken­rech­ten oder Lizenz­port­fo­li­os.
Der Gläu­bi­ger erhält ein Pfand­recht zur Absi­che­rung sei­nes Aus­fall­ri­si­kos – z. B. an Unter­neh­mens­an­tei­len oder imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wer­ten.

Für Gläu­bi­ger beson­ders rele­vant:
Bei ver­trag­lich bestell­ten Pfand­rech­ten ist der Insol­venz­ver­wal­ter nicht zur Ver­wer­tung befugt, denn § 166 (1) InsO fin­det bei Rech­ten wie Unter­neh­mens­an­tei­le, Wert­pa­pie­re, Mar­ken­rech­te, Paten­te und sons­ti­ge Rech­te kei­ne Anwen­dung. Das Ver­wer­tungs­recht steht bei Rech­ten aus­schließ­lich dem Siche­rungs­neh­mer zu. Die­se kla­re Abgren­zung hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 27. Okto­ber 2022 (Az. IX ZR 145/21) aus­drück­lich bestä­tigt.

Die Ver­wer­tung darf in die­sen Fäl­len nur durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erfol­gen – gemäß § 1235 BGB. Eine ande­re Form der Ver­wer­tung – etwa der Frei­hand­ver­kauf – ist nur zuläs­sig, wenn sie ver­trag­lich aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de (§ 1235 Abs. 2 BGB).

Doch Vor­sicht:
Selbst wenn eine Frei­hand­ver­wer­tung ver­trag­lich erlaubt ist, kann sie im Insol­venz­fall recht­lich angreif­bar oder stra­te­gisch ris­kant sein – ins­be­son­de­re, wenn Drit­te oder der Insol­venz­ver­wal­ter Zwei­fel an der Wert­ermitt­lung oder am Ver­fah­ren äußern. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer schafft hier kla­re Ver­hält­nis­se: Sie ist rechts­kon­form, unab­hän­gig, trans­pa­rent – und wird auch vom Schuld­ner regel­mä­ßig als fair akzep­tiert.

Ins­be­son­de­re bei streit­be­fan­ge­nen Ver­mö­gens­po­si­tio­nen – wie Gesell­schafts­an­tei­len, Mar­ken­rech­ten. Paten­ten oder sons­ti­gen Rech­ten – ist die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nicht nur for­mell siche­rer, son­dern auch wirt­schaft­lich oft der bes­se­re Weg.

Wer hat Abson­de­rungs­rech­te?
– Finan­zie­rer mit ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten,
– Spe­di­teu­re, Fracht­füh­rer, Lager­hal­ter mit gesetz­li­chen Pfand­rech­ten,
– Ver­mie­ter, Werk­un­ter­neh­mer, Ver­päch­ter,
– sowie Kauf­leu­te, etwa mit Siche­rungs­über­eig­nun­gen.

Stra­te­gi­sche Umset­zung der Ver­wer­tung:
Gera­de bei kom­ple­xen Sicher­hei­ten emp­fiehlt sich die Zusam­men­ar­beit mit einem öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer, der die recht­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt, für Unab­hän­gig­keit sorgt und die Markt­me­cha­nik kennt.
Das erhöht nicht nur die Akzep­tanz bei Schuld­nern und Ver­wal­tern – son­dern auch die Wirt­schaft­lich­keit der Ver­wer­tung.

Die drei Betei­lig­ten im Ver­fah­ren

Um Aus- und Abson­de­rungs­rech­te im Insol­venz­ver­fah­ren gezielt und wir­kungs­voll durch­zu­set­zen, muss man wis­sen, wer die rele­van­ten Betei­lig­ten sind – und wel­che Rol­le sie im Ver­fah­ren tat­säch­lich spie­len.

In der Pra­xis sind es genau drei Akteu­re, auf deren Zusam­men­spiel es ankommt:

Ers­tens: der Gläu­bi­ger mit Aus- oder Abson­de­rungs­recht.

Er ist die Par­tei, die außer­halb der Insol­venz­quo­te Zugriff auf einen Ver­mö­gens­ge­gen­stand oder des­sen Erlös bean­sprucht – ent­we­der weil er Eigen­tü­mer ist oder weil er ein beson­de­res Siche­rungs­recht inne­hat.

Das kann ein Lie­fe­rant mit Eigen­tums­vor­be­halt sein, ein Lager­hal­ter mit gesetz­li­chem Pfand­recht, ein Finan­zie­rer mit Siche­rungs­über­eig­nung oder ein Kapi­tal­ge­ber mit einem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Pfand­recht – etwa an Gesell­schafts­an­tei­len, For­de­run­gen oder Mar­ken­rech­ten.

Je nach recht­li­cher Grund­la­ge hat der Gläu­bi­ger ent­we­der einen Her­aus­ga­be­an­spruch (§ 47 InsO) oder ein bevor­rech­tig­tes Ver­wer­tungs­recht (§§ 49 ff. InsO).

Bei ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten an Rech­ten aller Art liegt das Ver­wer­tungs­recht allein beim Gläu­bi­ger – der Insol­venz­ver­wal­ter ist zur Ver­wer­tung nicht befugt. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21.

Zwei­tens: der Insol­venz­ver­wal­ter.

Er ver­wal­tet die Insol­venz­mas­se im Inter­es­se aller Gläu­bi­ger und ist zustän­dig für die Prü­fung und Abwick­lung gel­tend gemach­ter Son­der­rech­te.

Er ist der Ansprech­part­ner für Her­aus­ga­be­auf­for­de­run­gen, stimmt Ver­wer­tungs­we­ge ab – und muss Erlö­se aus abson­de­rungs­be­las­te­ten Gegen­stän­den ord­nungs­ge­mäß an den abge­si­cher­ten Gläu­bi­ger aus­keh­ren, sofern ihm die Ver­wer­tung gesetz­lich zusteht.

Wich­tig:
Bei gesetz­li­chen Pfand­rech­ten – etwa bei Spe­di­teu­ren oder Lager­hal­tern – darf der Ver­wal­ter selbst ver­wer­ten und muss den Erlös abfüh­ren (§ 170 InsO).
Bei ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten dage­gen steht die Ver­wer­tungs­be­fug­nis aus­schließ­lich dem Gläu­bi­ger zu (§ 166 Abs. 1 InsO). Der Ver­wal­ter hat in die­sem Fall kei­ne eige­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis.

Drit­tens – und beson­ders wich­tig in der Umset­zung: der Ver­wer­ter.

Und das ist nach aktu­el­ler Rechts­la­ge ein­deu­tig der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer.

Seit der Novel­lie­rung des § 383 Abs. 1 BGB wird er aus­drück­lich als ers­te zuläs­si­ge Instanz für Pfand­ver­wer­tun­gen genannt.
Ande­re Ver­wer­ter – etwa der Gerichts­voll­zie­her – kom­men nur theo­re­tisch in Betracht, und auch das nur in ein­fa­chen Fäl­len inner­halb sei­nes Amts­be­zirks.
Bei kom­ple­xen, hoch­wer­ti­gen oder imma­te­ri­el­len Sicher­hei­ten ist der Gerichts­voll­zie­her fak­tisch aus­ge­schlos­sen.

Der öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer ist nicht nur für die rechts­kon­for­me Durch­füh­rung der Ver­wer­tung­ver­ant­wort­lich.
Er bringt eine wei­te­re ent­schei­den­de Stär­ke mit:

Er ver­fügt über ein eta­blier­tes natio­na­les und inter­na­tio­na­les Netz­werk an Inter­es­sen­ten für Sachen und Rech­te aller Art – von Maschi­nen über Fahr­zeu­ge bis hin zu Gesell­schafts­an­tei­len, Mar­ken­rech­te, Paten­te, Domains, Lizen­zen oder IP-Rech­te.
Und: Er kann kurz­fris­tig agie­ren, ohne auf­wen­di­ge Aus­schrei­bun­gen oder lang­wie­ri­ge Abstim­mungs­pro­zes­se.

Das ist sei­ne Kern­kom­pe­tenz:
Rechts­kon­for­me Ver­wer­tung – plus unab­hän­gi­ge Markt­um­set­zung mit geziel­ter Bie­ter­an­spra­che und wirt­schaft­li­cher Pro­fes­sio­na­li­tät.

Gera­de bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den mit kur­zem Wert­fens­ter, hohem Zeit­druck oder hohem Streit­po­ten­zi­al ist das für Gläu­bi­ger ein kla­rer stra­te­gi­scher Vor­teil.
Denn durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung wird das Ver­fah­ren trans­pa­ren­ter, unab­hän­gi­ger und nach­voll­zieh­ba­rer – nicht nur für den Ver­wal­ter, son­dern auch im Hin­blick auf mög­li­che Mit­ge­sell­schaf­ter oder finan­zie­ren­de Ban­ken.

Wer als Gläu­bi­ger sei­ne Rech­te im Insol­venz­ver­fah­ren durch­set­zen will, muss wis­sen, wer was darf – und mit wem bzw. wie zusam­men­zu­ar­bei­ten ist.
Nur das Zusam­men­spiel von Gläu­bi­ger, Insol­venz­ver­wal­ter und einem öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer ermög­licht eine Ver­wer­tung, die rechts­kon­form, effi­zi­ent und wirt­schaft­lich trag­fä­hig ist.

Son­der­rech­te durch­set­zen – Kon­flik­te erken­nen, stra­te­gisch lösen

Son­der­rech­te im Insol­venz­ver­fah­ren sind kein Selbst­läu­fer.
Gera­de bei Abson­de­rungs­rech­ten erle­ben wir immer wie­der, dass Gläu­bi­ger for­mal im Recht sind – und sich den­noch mit hart­nä­cki­gem Wider­stand kon­fron­tiert sehen.
War­um das so ist – und wie man sol­che Situa­tio­nen sou­ve­rän und rechts­kon­form meis­tert – dar­um geht es in die­sem Abschnitt.

Zunächst zur Inter­es­sen­la­ge:

Ein abson­de­rungs­be­rech­tig­ter Gläu­bi­ger möch­te nicht auf die Quo­te ver­wie­sen wer­den, son­dern den Wert sei­ner Sicher­heit rea­li­sie­ren – mög­lichst zügig, wert­erhal­tend und unab­hän­gig vom Gesamt­ver­fah­ren.
Dazu ist er auch berech­tigt – sein Anspruch ist gesetz­lich abge­si­chert (§§ 49 ff. InsO, § 166 InsO).

Doch genau die­ses Recht kol­li­diert in der Pra­xis häu­fig mit den Inter­es­sen des Insol­venz­ver­wal­ters – der nicht pri­mär Gläu­bi­ger befrie­di­gen soll, son­dern den gesetz­li­chen Auf­trag hat, das Unter­neh­men zu sanie­ren und mög­lichst zu erhal­ten (§ 1 InsO).
Sicher­hei­ten wer­den dann als „betriebs­not­wen­dig“ dekla­riert, Ver­wer­tun­gen ver­zö­gert, Rech­te in Fra­ge gestellt.

Hin­zu kommt ein wei­te­rer struk­tu­rel­ler Nach­teil:
Abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger sind nicht stimm­be­rech­tigt in der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung (§ 77 InsO).
Das bedeu­tet: Sie kön­nen die Ver­fah­rens­rich­tung – etwa ob auf Liqui­da­ti­on oder Sanie­rung hin­ge­ar­bei­tet wird – nicht mit­be­stim­men.

In der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung sit­zen dage­gen regel­mä­ßig Ver­tre­ter mit ande­ren Inter­es­sen:
– Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter,
– Ban­ken,
– Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger,
– und häu­fig auch die öffent­li­che Hand als Bürg­schafts­ge­ber, die den Erhalt des Unter­neh­mens poli­tisch oder regio­nal­wirt­schaft­lich moti­viert unter­stüt­zen will.

Alle die­se Akteu­re ver­fol­gen das Ziel, die Insol­venz­mas­se zu maxi­mie­ren oder die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens sicher­zu­stel­len – oft auch gegen wirt­schaft­li­che Ver­nunft.

Die indi­vi­du­el­le Siche­rung eines ein­zel­nen Gläu­bi­gers spielt dort kei­ne Rol­le – oft wird sie sogar als stö­rend emp­fun­den.

Das macht umso deut­li­cher:
Wer Abson­de­rungs­rech­te besitzt, muss sie selbst aktiv durch­set­zen.
Denn im kol­lek­ti­ven Ver­fah­ren hat er kein poli­ti­sches Gewicht – son­dern nur das, was er juris­tisch nach­weist und ope­ra­tiv durch­setzt.

So ent­steht ein sys­te­mi­scher Ziel­kon­flikt:
▶ Der Gläu­bi­ger will sei­ne Sicher­heit ver­wer­ten.
▶ Der Ver­wal­ter will die Sanie­rungs­op­ti­on erhal­ten.
▶ Und das Ver­fah­ren bleibt blo­ckiert – zum wirt­schaft­li­chen Nach­teil des Gläu­bi­gers.

Wie kann ein Gläu­bi­ger dem begeg­nen?

Die Ant­wort liegt in der Kom­bi­na­ti­on aus juris­ti­scher Klar­heit, pro­fes­sio­nel­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on – und einer stra­te­gi­schen Umset­zung.

Ent­schei­dend ist dabei die Ent­ste­hung des Pfand­rechts.
Denn – ob gesetz­lich oder ver­trag­lich – ein Pfand­recht ent­steht nicht allein durch Gesetz oder Ver­ein­ba­rung, son­dern nur bei Vor­lie­gen der jeweils erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen:

  • Ein­ver­trag­li­ches Pfand­recht ent­steht mit Abschluss eines wirk­sa­men Pfand­ver­trags (§ 1205 BGB). Der Besitz des Gläu­bi­gers ist hier­für nicht erfor­der­lich.
  • Ein­ge­setz­li­ches Pfand­recht ent­steht auto­ma­tisch mit dem Besitz des Siche­rungs­guts durch den Gläu­bi­ger – z. B. gemäß § 464 HGB (Spe­di­ti­ons­pfand­recht) oder § 475 HGB (Lager­hal­ter­pfand­recht). Eine Anzei­ge gegen­über dem Schuld­ner oder des­sen Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht Vor­aus­set­zung für die Ent­ste­hung des Pfand­rechts, son­dern dient ledig­lich der stra­te­gi­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Ohne Besitz­ver­schaf­fung an den Pfand­gläu­bi­ger ent­steht bei gesetz­li­chen Pfand­rech­ten kein wirk­sa­mes Siche­rungs­recht im Sin­ne der §§ 1204 ff. BGB – und folg­lich auch kein Abson­de­rungs­recht im Insol­venz­ver­fah­ren gemäß §§ 49 ff. InsO.

Fazit die­ses Kapi­tels:
Wer sein gesetz­li­ches Pfand­recht durch­set­zen will, muss nicht nur die ver­trag­li­che Grund­la­ge (z.B. Miet­ver­trag) bele­gen – son­dern auch nach­wei­sen kön­nen, wann und wie der Besitz über­ge­gan­gen ist.

Wert­ver­fall als Risi­ko­fak­tor

Ein wei­te­res Argu­ment, das oft über­se­hen wird:
Vie­le Sicher­hei­ten unter­lie­gen einem schnel­len und teil­wei­se erheb­li­chen Wert­ver­fall – und dür­fen gera­de des­halb nicht unnö­tig lan­ge vom Insol­venz­ver­wal­ter blo­ckiert wer­den.

Typi­sche Bei­spie­le dafür sind:
– Fahr­zeu­ge und Maschi­nen mit hohem Nut­zungs­ver­schleiß,
– sai­son­ab­hän­gi­ge Han­dels­gü­ter,
– ver­derb­li­che Waren,
– tech­ni­sches Gerät mit schnel­lem Inno­va­ti­ons­zy­klus (z. B. IT, Medi­zin­tech­nik),
– aber auch imma­te­ri­el­le Rech­te, wie Mar­ken, Domains oder Soft­ware­li­zen­zen,
– sowie Gesell­schafts­an­tei­le, deren Wert stark von lau­fen­den Pro­jek­ten oder per­so­nel­len Kon­stel­la­tio­nen abhängt.

In all die­sen Fäl­len gilt:
Zeit­ver­lust ist Wert­ver­lust.
Und der Gläu­bi­ger darf vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht gezwun­gen wer­den, zuzu­se­hen, wie sei­ne Sicher­heit Monat für Monat an Markt­re­le­vanz ver­liert – nur weil das Ver­fah­ren auf Fort­füh­rung aus­ge­rich­tet ist.

Gera­de bei die­sen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ist eine schnel­le Ver­wer­tung durch den abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger selbst – und durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung – wirt­schaft­lich und recht­lich gebo­ten.

 

Scha­dens­er­satz und per­sön­li­che Haf­tung des Insol­venz­ver­wal­ters

Kommt es den­noch zu einer schuld­haf­ten Ver­zö­ge­rung durch den Insol­venz­ver­wal­ter – etwa durch Obstruk­ti­on, Untä­tig­keit oder bewuss­te Blo­cka­de –, kann dar­aus eine per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­pflicht ent­ste­hen.
§ 60 InsO regelt klar: Der Insol­venz­ver­wal­ter haf­tet per­sön­lich, wenn er schuld­haft insol­venz­recht­li­che Pflich­ten ver­letzt und dadurch einem Betei­lig­ten – ins­be­son­de­re einem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger – ein Scha­den ent­steht.
Dazu zählt aus­drück­lich auch der Wert­ver­lust eines Siche­rungs­guts, wenn eine zeit­na­he Ver­wer­tung rechts­wid­rig ver­hin­dert oder ver­ei­telt wur­de.
Ein Aspekt, der in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­wal­ter früh­zei­tig und nach­weis­bar ange­spro­chen wer­den soll­te.

Besteht ein kon­kre­tes Risi­ko für den Wert­ver­fall oder den Ver­lust des Siche­rungs­guts, kann der abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger zudem ver­lan­gen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter geeig­ne­te Maß­nah­men zur Siche­rung trifft – etwa durch den Abschluss einer Ver­si­che­rung.
Kommt der Ver­wal­ter dem nicht nach, erhöht sich sein Haf­tungs­ri­si­ko – denn die per­sön­li­che Ver­ant­wort­lich­keit nach § 60 InsO bleibt bestehen.

Und wie stellt sich das in der Pra­xis dar? Zwei Bei­spie­le:

Bei­spiel 1: Ver­wer­tung von GmbH-Antei­len

Ein Finan­zie­rer hat­te einem Bau­un­ter­neh­men ein Pro­jekt­kre­dit­pa­ket gewährt – abge­si­chert durch ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den GmbH-Antei­len.
Das Unter­neh­men ging insol­vent, der Gläu­bi­ger mel­de­te sein Pfand­recht frist­ge­recht an – inklu­si­ve aller Nach­wei­se.

Der Ver­wal­ter erkann­te den Anspruch an, ver­wei­ger­te aber die Ver­wer­tung – mit dem Hin­weis auf eine „geplan­te Sanie­rung“ und den Erhalt der Gesell­schaf­ter­struk­tur.

Was tat der Gläu­bi­ger?

Er berief sich auf § 166 InsO – das Ver­wer­tungs­recht liegt aus­schließ­lich bei ihm, der Insol­venz­ver­wal­ter darf nicht ver­wer­ten.
Die Ver­wer­tung durf­te nur durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erfol­gen, da kei­ne abwei­chen­de Ver­wer­tungs­form ver­trag­lich ver­ein­bart war – wie § 1235 BGB es ver­langt.
Also wur­de ein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer beauf­tragt.

Inner­halb weni­ger Wochen kam es zur Ver­stei­ge­rung – mit trans­pa­ren­tem Ver­fah­ren, meh­re­ren Inves­to­ren und einem Zuschlag über dem geschätz­ten Wert.
Der Gläu­bi­ger erhielt den Erlös, die Gesell­schaft wur­de restruk­tu­riert – und die ange­streb­te Sanie­rung konn­te sogar gestützt wer­den.

Bei­spiel 2: Gewer­be­ver­mie­ter – Modi­sche Beklei­dung

Ein wei­te­rer Fall betrifft einen Ver­mie­ter einer Gewer­be­im­mo­bi­lie, des­sen Mie­ter Mode­wa­re unter Eigen­tums­vor­be­halt ein­ge­la­gert hat­te.
Nach Insol­venz­an­trag stell­te sich her­aus: Die Ware war hoch­wer­tig, aber hoch­mo­disch – und ver­lor mit jedem Monat dra­ma­tisch an Markt­wert.

Trotz ange­mel­de­tem Aus­son­de­rungs­recht blo­ckier­te der Insol­venz­ver­wal­ter die Her­aus­ga­be.
Er zahl­te zwar die Mie­te, traf aber kei­ne Ver­wer­tungs­ent­schei­dung – mit dem Argu­ment, er wol­le die Fort­füh­rung prü­fen.
Die Ware lag ein Jahr unge­nutzt im Objekt, bis die Ver­wer­tung dann doch über­las­sen wur­de – aller­dings zu einem Bruch­teil des ursprüng­li­chen Wer­tes.

Ein kla­rer Fall für eine Haf­tung nach § 60 InsO: Der Ver­wal­ter hat den Wert­ver­lust nicht nur bil­li­gend in Kauf genom­men, son­dern aktiv ver­zö­gert – zum Nach­teil des Gläu­bi­gers und ohne jede Garan­tien für eine erfolg­rei­che Sanie­rung.

Fazit die­ses Kapi­tels:

Wer als Gläu­bi­ger nicht nur Recht haben, son­dern auch Recht bekom­men will, braucht mehr als einen Ver­trag.
Er braucht eine kla­re Stra­te­gie, eine sau­be­re Kom­mu­ni­ka­ti­on – und einen Ver­wer­tungs­part­ner, der weiß, wor­auf es im Ver­fah­ren wirk­lich ankommt.

Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter ver­wer­tet – Risi­ken für abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger

Die Ver­wer­tung eines Siche­rungs­guts durch den Insol­venz­ver­wal­ter klingt auf den ers­ten Blick bequem:
Man über­lässt dem Ver­wal­ter das ope­ra­ti­ve Geschäft – und erhält irgend­wann den Erlös.

Doch die­ser Weg birgt erheb­li­che Risi­ken. In der Pra­xis zei­gen sich sie­ben typi­sche Fall­stri­cke, über die abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger immer wie­der stol­pern – mit teils gra­vie­ren­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen.

Ers­tens: Ver­zö­ger­te Aus­zah­lung.

Zwar ver­wer­tet der Insol­venz­ver­wal­ter – for­mal im Namen des Gläu­bi­gers – gemäß § 166 der Insol­venz­ord­nung.
Aber er zahlt in aller Regel nicht sofort, son­dern erst nach Abschluss der Ver­wer­tung, Abzug aller Kos­ten und Ablauf des Ver­fah­rens­ab­schnitts.
Oft bedeu­tet das: War­te­zei­ten von meh­re­ren Mona­ten – in man­chen Fäl­len bis zur Schluss- oder Son­der­ver­tei­lung.
Liqui­di­tät, die drin­gend gebraucht wür­de, bleibt gebun­den.

Zwei­tens: Ver­lus­te durch Kos­ten­ab­zug.

Nach § 171 Absatz 2 InsO ist der Ver­wal­ter berech­tigt, sämt­li­che Kos­ten der Ver­wer­tung vor­ab vom Erlös abzu­zie­hen.
Das umfasst:

– die Ver­gü­tung von Ver­wer­tungs­dienst­leis­tern,
– Kos­ten für Lage­rung, Trans­port oder sogar Ent­sor­gung,
– die Umsatz­steu­er auf den Ver­kaufs­er­lös,
– und nicht zuletzt die eige­ne Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters – bis zu neun Pro­zent des Brut­to­be­trags.

Im Ergeb­nis ver­liert der Gläu­bi­ger schnell einen erheb­li­chen Teil sei­ner Sicher­heit.
Ein ratio­nal han­deln­der Unter­neh­mer wür­de sol­chen Kon­di­tio­nen im frei­en Markt nie­mals zustim­men.

Drit­tens: Ver­wer­tung zum fal­schen Zeit­punkt.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ent­schei­det allein, wann der Gegen­stand ver­wer­tet wird.
Doch bei Maschi­nen, Fahr­zeu­gen oder Han­dels­wa­re ist der Zeit­punkt ent­schei­dend für den Wert.
Wird zu spät ver­kauft, ent­ste­hen Ver­lus­te, die nicht kom­pen­siert wer­den.

Vier­tens: Ver­wer­tung zu nicht opti­ma­len Bedin­gun­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ist in der Regel Jurist und kein Kauf­mann, hat begrenz­te Kapa­zi­tä­ten pro Jahr für Insol­venz­fäl­le und greift des­halb auf exter­ne Ver­wer­ter oder mit ihm ver­bun­de­ne Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men zurück, die zusätz­li­che Kos­ten ver­ur­sa­chen. Dazu kommt die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Ver­wer­tungs­ver­gü­tung für den Insol­venz­ver­wal­ter selbst – bis zu 9 % vom Brut­to­er­lös (§ 171 InsO).

In der Pra­xis sehen wir häu­fig, dass:

– Pake­te en bloc ver­kauft wer­den,
– unter Zeit­druck ver­äu­ßert wird,
– hoch­wer­ti­ge Ein­zel­gü­ter ohne Aus­schrei­bung an vor­ab aus­ge­wähl­te Abneh­mer gehen,
– oder sogar an eine eige­ne Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft des Insol­venz­ver­wal­ters ver­kauft wird.

Ja, vie­le gro­ße Insol­venz­ver­wal­ter betrei­ben eige­ne Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten. Die­se müs­sen pro­fi­ta­bel arbei­ten – das Geschäft liegt im Ein­kauf.
Für den Gläu­bi­ger bedeu­tet das: gerin­ge­re Erlö­se und kei­ne Kon­trol­le.

Fünf­tens: Intrans­pa­ren­te Abrech­nung.

Die Auf­schlüs­se­lung der Erlö­se, der Kos­ten und der Ver­wal­ter­ver­gü­tung ist oft nicht nach­voll­zieh­bar.
Gera­de Geschäfts­füh­rer oder Vor­stän­de, die zur Kon­trol­le ver­pflich­tet sind, müs­sen wie­der­holt nach­fra­gen – oft müh­sam, oft ohne voll­stän­di­ge Offen­le­gung.
Zeit­ver­lust, recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Unsi­cher­heit sind die Fol­ge.

Sechs­tens: Rechts­ver­lust durch Pas­si­vi­tät.

Wer sein Abson­de­rungs­recht nicht anmel­det,
oder nicht auf Mit­tei­lun­gen des Ver­wal­ters reagiert,
ris­kiert, dass sein Recht nicht berück­sich­tigt wird – oder dass das Siche­rungs­gut ein­fach in die Insol­venz­mas­se fällt und dort ver­wer­tet wird.
Reak­ti­on ist Pflicht.

Sieb­tens: Vor­rang­pro­ble­me mit ande­ren Gläu­bi­gern.

In kom­ple­xen Fäl­len bean­spru­chen meh­re­re Gläu­bi­ger Siche­rungs­rech­te – etwa Ban­ken, Ver­mie­ter oder Lie­fe­ran­ten.
Der Insol­venz­ver­wal­ter ent­schei­det oft nach Akten­la­ge, wem was zusteht.
Wer sei­ne Posi­ti­on nicht früh­zei­tig und klar durch­setzt, ver­liert den Vor­rang – und damit unter Umstän­den den gesam­ten Erlös.

Fazit die­ses Kapi­tels:

Die Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter mag auf den ers­ten Blick beque­mer wir­ken.
Doch in der Pra­xis über­wie­gen häu­fig die Risi­ken: Ver­zö­ge­rung, Kos­ten, Intrans­pa­renz, fal­sches Timing und feh­len­de Kon­trol­le.

Wer sei­ne Son­der­rech­te durch­set­zen will, soll­te nicht war­ten – son­dern han­deln.
Die eigen­stän­di­ge Ver­wer­tung, etwa durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer, sichert Kon­trol­le, Geschwin­dig­keit – und in vie­len Fäl­len auch den bes­se­ren Erlös.

 

Wie soll­ten Abson­de­rungs­be­rech­tig­te vor­ge­hen?

Insol­venz­ver­wal­ter zäh­len zu den mäch­tigs­ten Akteu­ren im deut­schen Wirt­schafts­recht. Sie tre­ten mit Auto­ri­tät auf – mit­un­ter wie klei­ne Köni­ge in einem Sys­tem vol­ler Regeln, die sie per­fekt beherr­schen. Ihre Auf­ga­be ist es, sich in einem streit­be­fan­ge­nen Ter­rain zu behaup­ten. Aber davon soll­ten sich Gläu­bi­ger nicht beein­dru­cken las­sen. Sou­ve­rä­nes Auf­tre­ten ersetzt kei­ne recht­li­che Grund­la­ge – und genau die hat auch der abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger.

Gera­de für Logis­ti­ker, Ver­mie­ter, Lea­sing­ge­ber oder Maschi­nen­lie­fe­ran­ten ist die Insol­venz eines Kun­den eine abso­lu­te Aus­nah­me­si­tua­ti­on. Für den Ver­wal­ter hin­ge­gen ist sie täg­li­che Rou­ti­ne. Er kennt die juris­ti­schen Stell­schrau­ben und weiß, mit wel­chen Argu­men­ten er den abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger beein­dru­cken oder sogar ent­mu­ti­gen kann, sein star­kes Son­der­recht nicht gel­tend zu machen – son­dern ihm die Ver­wer­tung zu über­las­sen.

Insol­venz­ver­wal­ter erfül­len ihren gesetz­lich defi­nier­ten Auf­trag: Sie sol­len das Unter­neh­men sanie­ren und erhal­ten – wenn mög­lich. Doch auch wenn Sanie­rung vor­ran­gi­ges Ziel ist: nicht auf Kos­ten ein­zel­ner Gläu­bi­ger­rech­te.

In der Pra­xis zeigt sich: Die meis­ten Insol­venz­ver­wal­ter sind gegen­über ver­nünf­ti­ger Argu­men­ta­ti­on auf­ge­schlos­sen. Wer sofort mit juris­ti­schen Droh­ge­bär­den reagiert, erzielt sel­ten das bes­te Ergeb­nis. Wer sei­ne Rech­te kennt, sach­lich bleibt und ver­hand­lungs­si­cher auf­tritt, erreicht oft mehr.

Hin­weis aus der Pra­xis: Als beson­ders pro­ble­ma­tisch erweist sich nicht sel­ten der Umgang mit beauf­trag­ten Drit­ten – etwa Inte­rims­ma­na­gern, Sanie­rungs­be­ra­tern oder Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten, die im Auf­trag der Insol­venz­ver­wal­tung auf­tre­ten. Die­ser Per­so­nen­kreis ver­hält sich mit­un­ter über­grif­fig oder obstruk­tiv. Des­halb soll­ten Ver­hand­lun­gen grund­sätz­lich direkt mit dem Insol­venz­ver­wal­ter geführt wer­den, nicht mit vor­ge­schal­te­ten Drit­ten.

Gläu­bi­ger soll­ten sich nicht abwim­meln las­sen, auch wenn der Ver­wal­ter auf genau die­se Drit­ten ver­weist. Denn: Der Insol­venz­ver­wal­ter hat das Sagen. Er ist der zen­tra­le Ent­schei­dungs­trä­ger im Ver­fah­ren und kann sich nicht auf die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung oder Drit­te her­aus­re­den. Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ist kein Gre­mi­um, in dem der Abson­de­rungs­be­rech­tig­te mit­wir­ken kann – daher ist ein Ver­weis dar­auf rechts­un­wirk­sam und irre­füh­rend.

Wich­tig: Wer dem Insol­venz­ver­wal­ter Pro­ble­me berei­tet oder kon­fron­ta­tiv auf­tritt, ris­kiert, dass die­ser sei­ne umfas­sen­de Ver­fah­rens­au­to­ri­tät nutzt, um sub­ti­len oder direk­ten Druck auf­zu­bau­en. Vie­le Ver­wal­ter wis­sen genau, wel­che For­mu­lie­run­gen und Stra­te­gien dazu füh­ren, dass ein abson­de­rungs­be­rech­tig­ter Gläu­bi­ger sei­ne Rech­te auf­gibt oder an den Ver­wal­ter abtritt.

Daher gilt: Sach­lich blei­ben, aber kon­se­quent han­deln. Wer merkt, dass Ver­zö­ge­rung oder Ver­schlep­pung statt­fin­det, soll­te nicht zögern, den direk­ten Weg zum zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt zu wäh­len. Nur dort kann der Abson­de­rungs­be­rech­tig­te sei­ne Rech­te mit Nach­druck und rechts­ver­bind­lich durch­set­zen.

Für abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger gilt daher:

  • Die eige­ne Rechts­po­si­ti­on klar ken­nen,
  • Früh­zei­tig und pro­fes­sio­nell kom­mu­ni­zie­ren,
  • Auf Eska­la­ti­on ver­zich­ten, aber nicht auf Durch­set­zung,
  • Kei­ne Ent­schei­dung abneh­men las­sen,
  • Den Kon­takt auf Augen­hö­he zum Ver­wal­ter selbst suchen,
  • Bei anhal­ten­der Blo­cka­de: gericht­li­che Klä­rung ver­an­las­sen.

Denn auch wenn das Ver­fah­ren für den Ver­wal­ter All­tag ist – für den Gläu­bi­ger geht es oft um hohe wirt­schaft­li­che Wer­te. Und um das legi­ti­me Ziel: die Siche­rung des eige­nen Rechts in einem schwie­ri­gen Umfeld.

Wer ver­wer­tet, ent­schei­det über den Erlös – wie Gläu­bi­ger die Kon­trol­le behal­ten

Vie­le abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger machen in der Insol­venz den glei­chen teu­ren Feh­ler: Sie geben das Siche­rungs­gut an den Insol­venz­ver­wal­ter her­aus – in der Hoff­nung, dass die­ser es ordent­lich ver­wer­tet und ihnen spä­ter den Erlös über­weist. Doch die­se Hoff­nung trügt häu­fig.

Denn: Wer ver­wer­tet, ent­schei­det über den Erlös – und wer nicht auf­passt, ver­liert dop­pelt.

Es ist nicht Auf­ga­be des Insol­venz­ver­wal­ters, Gläu­bi­ger zu bera­ten oder auf deren finan­zi­el­le Inter­es­sen Rück­sicht zu neh­men. Sei­ne Auf­ga­be ist – das muss man so klar sagen – die Sanie­rung und Ver­wal­tung des insol­ven­ten Unter­neh­mens, nicht die Durch­set­zung Ihrer Son­der­rech­te.

Das Pro­blem dabei: Die Inter­es­sen des Ver­wal­ters und die Inter­es­sen des abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gers sind wirt­schaft­lich nicht deckungs­gleich. Im Gegen­teil – sie ste­hen struk­tu­rell im Wider­spruch. Und genau des­halb ist es so wich­tig, die Kon­trol­le über den Ver­wer­tungs­vor­gang nicht abzu­ge­ben.

Befin­den Sie sich im unmit­tel­ba­ren Besitz des Pfand­ge­gen­stands, steht Ihnen das Ver­wer­tungs­recht grund­sätz­lich zu – und zwar ab dem Zeit­punkt der Besitz­ver­schaf­fung. Das Pfand­recht ent­steht auto­ma­tisch mit dem Besitz; eine vor­he­ri­ge Anzei­ge oder Gel­tend­ma­chung ist für sei­ne Ent­ste­hung nicht erfor­der­lich. Bei einem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Pfand­recht an imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den – wie ins­be­son­de­re Gesell­schafts­an­tei­len, Wert­pa­pie­ren oder sons­ti­gen Rech­ten – steht das Ver­wer­tungs­recht aus­schließ­lich dem Pfand­gläu­bi­ger zu. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist zur Ver­wer­tung nicht befugt; § 166 Abs. 1 InsO fin­det in die­sen Fäl­len kei­ne Anwen­dung (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21).s

Was aber tun, wenn Sie nicht im Besitz des Pfand­ge­gen­stands sind – etwa als Ver­mie­ter einer gewerb­li­chen Immo­bi­lie, die vom Insol­venz­ver­wal­ter in Besitz genom­men wur­de? Wie errei­chen Sie die Her­aus­ga­be zur eige­nen Ver­wer­tung gemäß §§ 985 BGB, 166 Abs. 1 InsO – und wie ver­mei­den Sie dabei typi­sche Feh­ler?

Zunächst gilt: Mel­den Sie Ihr Pfand- oder Siche­rungs­recht aktiv und früh­zei­tig an. Nicht all­ge­mein – son­dern kon­kret: mit Beschrei­bung der Ware, gesi­cher­ter For­de­rungs­hö­he, Besitz­nach­wei­sen und Fris­ten. Doku­men­tie­ren Sie alles – schrift­lich.

Dann: Ver­lan­gen Sie die Ver­wer­tung durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer – gemäß § 1235 BGB. So behal­ten Sie die Kon­trol­le über Ablauf, Zeit­punkt und Erlös. Und vor allem: Sie ver­mei­den unnö­ti­ge Abzü­ge, Umsatz­steu­er und teu­re Ver­zö­ge­run­gen.

Wich­tig ist auch: Ihre Zustim­mung zur Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter, sofern er im Besitz des Pfan­des ist, ist nicht ver­pflich­tend – son­dern frei­wil­lig. Sie dür­fen ableh­nen, wenn die geplan­te Ver­wer­tung nicht markt­ge­recht oder wirt­schaft­lich nach­tei­lig erscheint.

Kommt der Ver­wal­ter Ihrer For­de­rung zur Frei­ga­be nicht zeit­nah nach, for­dern Sie unver­züg­lich schrift­lich die Frei­ga­be. Las­sen Sie sich nicht mit einer „fak­ti­schen Frei­ga­be“ abspei­sen. Ohne aus­drück­li­che Erklä­rung ent­steht für Sie Unsi­cher­heit – mit erheb­li­chen Risi­ken.

Wenn Sie mer­ken, dass der Insol­venz­ver­wal­ter den Ver­wer­tungs­vor­gang ver­zö­gert, unkla­re Kon­di­tio­nen anbie­tet oder auf Rück­fra­gen nicht reagiert, set­zen Sie eine Frist. Und kün­di­gen Sie die eigen­stän­di­ge Ver­wer­tung über einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer an – zum Bei­spiel über die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung. Ein sol­cher Schritt zeigt nicht nur Ent­schlos­sen­heit – son­dern ist auch recht­lich zuläs­sig.

Wird die Ware durch den Insol­venz­ver­wal­ter den­noch zu einem erkenn­bar zu nied­ri­gen Preis ver­kauft, obwohl ein bes­se­res Ange­bot bestand oder ein Markt­wert nach­ge­wie­sen war, kön­nen Sie Ersatz­an­sprü­che gel­tend machen – wegen Pflicht­ver­let­zung gemäß § 60 der Insol­venz­ord­nung.

Zur Absi­che­rung gilt: Las­sen Sie den Waren­wert durch einen öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer schät­zen. Sol­che Gut­ach­ten haben in der Pra­xis hohen Beweis­wert – auch gegen­über dem Gericht.

Kommt es tat­säch­lich zur Ver­wer­tung durch den Ver­wal­ter, for­dern Sie eine detail­lier­te Abrech­nung an: Ver­kaufs­preis, Kos­ten, Abzü­ge – trans­pa­rent und voll­stän­dig. Soll­te der Erlös auf­fäl­lig nied­rig aus­fal­len oder die Abrech­nung nicht nach­voll­zieh­bar sein, behal­ten Sie sich Scha­dens­er­satz vor.

Und wenn es gar nicht anders geht – zie­hen Sie das Insol­venz­ge­richt hin­zu. Oft reicht schon die schrift­li­che Andro­hung gericht­li­cher Schrit­te, damit der Insol­venz­ver­wal­ter reagiert. Denn auch er will Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­mei­den.

Noch ein Hin­weis zum Schluss: Der Insol­venz­ver­wal­ter wird sich im Zwei­fel auf sei­nen Ermes­sens­spiel­raum beru­fen. Doch das ent­bin­det ihn nicht von sei­ner Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Mas­se­ver­wal­tung. Wenn er Ange­bo­te igno­riert, Ver­kaufs­chan­cen ver­strei­chen lässt oder die Ware unter Markt­wert ver­äu­ßert, ver­letzt er sei­ne Pflich­ten – und haf­tet per­sön­lich.

Die Bot­schaft lau­tet daher: Wer nichts tut, ver­liert dop­pelt. Wer sei­ne Rech­te kennt, klar kom­mu­ni­ziert und pro­fes­sio­nell han­delt, schützt nicht nur sein Pfand­recht – son­dern auch sei­nen wirt­schaft­li­chen Anspruch.

Wenn Sie Gläu­bi­ger sind und ein Siche­rungs­recht gel­tend machen wol­len: War­ten Sie nicht ab. Las­sen Sie sich nicht abwim­meln. Und über­las­sen Sie die Ver­wer­tung nicht dem Zufall.

Neh­men Sie früh­zei­tig Kon­takt zu einem spe­zia­li­sier­ten, öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer auf – und sichern Sie Ihre Posi­ti­on pro­fes­sio­nell ab.

Denn: Wer ver­wer­tet, ent­schei­det über den Erlös – wer nicht auf­passt, ver­liert dop­pelt. Denn wer als Gläu­bi­ger sei­ne Rech­te nicht nutzt, ver­liert sowohl die For­de­rung als auch den Siche­rungs­wert. Das ist der dop­pel­te Ver­lust – wirt­schaft­lich und recht­lich.

Wir sind öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung bei der Ver­wer­tung auf­grund gesetz­li­cher und ver­trag­li­cher Pfand­rech­te.

Haben Sie einen kon­kre­ten Fall? Dann neh­men Sie mit uns Kon­takt auf: ZUM KON­TAKT­FOR­MU­LAR.

 

 

Kon­tak­tie­ren Sie uns – gemein­sam für ein erfolg­rei­ches Ergeb­nis!

Wei­te­re Bei­trä­ge zum The­ma

Pfand­rech­te – Ver­wer­tung: Alles Wis­sens­wer­te erklärt

 

Spe­di­ti­ons­pfand­recht: Damit die Kri­se für Logis­ti­ker nicht zur Kata­stro­phe wird!

Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

Pfand­recht an Sachen aller Art Maschi­nen Main­ten­an­ce sowie Geschäfts­an­tei­len und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

Beitrag teilen:

Facebook
X
LinkedIn

Weitere Beiträge: