Nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len: Unter­schätz­te Angriffs­ri­si­ken für Pfand­gläu­bi­ger

Über die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len (Gesell­schafts­an­tei­len) und Rech­ten aller Art  – unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Aspek­te öffent­li­che Bekannt­ma­chung (§ 1237 BGB) und Markt­er­schlie­ßung

Exe­cu­ti­ve Sum­ma­ry

Bei der Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len und sons­ti­gen Rech­ten ent­schei­det nicht die „Form“, son­dern die Wir­kung: Wer die öffent­li­che Bekannt­ma­chung nur als Pflicht­übung ver­steht (z. B. Mini­mal­an­zei­ge im Bun­des­an­zei­ger), ris­kiert im Streit­fall Anfech­tung, Rück­ab­wick­lung und erheb­li­che Haf­tungs­fol­gen – gera­de bei nicht bör­sen­no­tier­ten Antei­len, wo erst durch die Ver­stei­ge­rung über­haupt ein Markt geschaf­fen wird.

Hin­zu kommt ein struk­tu­rel­les Span­nungs­feld: Der Pfand­gläu­bi­ger darf regel­mä­ßig nicht selbst die Bekannt­ma­chung steu­ern, weil er mit­bie­ten darf und damit Befan­gen­heits- und Ver­schleu­de­rungs­vor­wür­fe im Raum ste­hen kön­nen. Im Insol­venz­kon­text wer­den die­se Fra­gen beson­ders scharf gestellt.

War­um das so ist, wel­che Publi­zi­täts­stan­dards § 1237 BGB tat­säch­lich ver­langt – und wes­halb Online-Live-Ver­stei­ge­run­gen heu­te oft der ent­schei­den­de Schlüs­sel zur erfor­der­li­chen, ange­mes­se­nen Markt­er­schlie­ßung und poten­ti­el­len Erlös­op­ti­mie­rung sind – erläu­tert der fol­gen­de Bei­trag Schritt für Schritt.

Recht­li­che Ein­ord­nung und Zustän­dig­keit

Rech­te aller Art (Antei­le, Betei­li­gun­gen, IP-Rech­te) kön­nen gemäß der gesetz­li­chen Legal­de­fi­ni­ti­on (§ 383 BGB n.F.) durch all­ge­mein oder auf die­ses Sach­ge­biet öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer oder Gerichts­voll­zie­her (die­se aus­schließ­lich in ihrem Bezirk)  oder – sofern die Ver­stei­ge­rung mit einer Beur­kun­dung ver­bun­den ist – durch Nota­re ver­wer­tet wer­den.

In der Voll­stre­ckungs­rea­li­tät leh­nen Gerichts­voll­zie­her die Durch­füh­rung der­ar­ti­ger Ver­wer­tun­gen regel­mä­ßig ab. Dies geschieht ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass die Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten regel­mä­ßig die Ein­ho­lung von Gut­ach­ten, eine wirt­schaft­li­che und recht­li­che Due-Dili­gence sowie die Bereit­stel­lung eines belast­ba­ren Ver­trags­werks erfor­dert. Gerichts­voll­zie­her ver­fü­gen hier­für weder über die struk­tu­rel­len noch über die per­so­nel­len Vor­aus­set­zun­gen. Hin­zu kommt, dass Gerichts­voll­zie­her gemäß § 191 Abs. 1 GVGA berech­tigt sind, eine Beauf­tra­gung ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen: vgl. hier­zu auch: OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1999 – Az. 7 VA 2/99.

Wenn Unter­neh­mens­an­tei­le oder sons­ti­ge Rech­te auf­grund eines Urteils gepfän­det wur­den, kann über den Weg des § 825 ZPO („Ande­re Ver­wer­tungs­art“) das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners die Ver­wer­tung durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer anord­nen.. § 825 Abs. 2 ZPO bestimmt aus­drück­lich:
„Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.“

 

Neue recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen seit dem 01.01.2025.

Mit Wir­kung zum 01.01.2025 ist die Novel­lie­rung des § 383 BGB in Kraft getre­ten. Der Gesetz­ge­ber hat hier­bei die Bedeu­tung des Pfand­rechts aus­drück­lich her­vor­ge­ho­ben und zugleich erst­mals die Durch­füh­rung von Online-Ver­stei­ge­run­gen durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer gesetz­lich ver­an­kert.

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer wird nun­mehr im Gesetz aus­drück­lich an ers­ter Stel­le als zen­tra­le Instanz für die Ver­wer­tung von Gegen­stän­den und Rech­ten aus ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand­rech­ten genannt. Sei­ne Ein­bin­dung dient der Sicher­stel­lung einer unab­hän­gi­gen, rechts­kon­for­men und fai­ren Abwick­lung des Ver­wer­tungs­ver­fah­rens und fin­det sowohl bei Gläu­bi­gern als auch bei Schuld­nern Akzep­tanz.

Bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung aus ver­pfän­de­ten Rech­ten und Gegen­stän­den steht der auf die­se Ver­wer­tun­gen gemäß § 1237 BGB spe­zia­li­sier­te all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer für eine best­mög­li­che Erlös­rea­li­sie­rung.

 

Feh­len­de Aus­füh­rungs­re­ge­lun­gen und prak­ti­sche Risi­ken

Spe­zi­el­le gesetz­li­che Aus­füh­rungs­re­ge­lun­gen zur Durch­füh­rung öffent­li­cher Ver­stei­ge­run­gen von Rech­ten exis­tie­ren weder für öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer noch für Nota­re. Die­ses tra­di­ti­ons­rei­che Rechts­ge­biet ist jedoch kei­nes­wegs unre­gu­liert. Wer sich mit der ein­schlä­gi­gen Kom­men­tar­li­te­ra­tur befasst, erkennt schnell, dass juris­ti­sche Lai­en sich auf einem erheb­li­chen Haf­tungs- und Anfech­tungs­ri­si­ko bewe­gen. Fehl­be­ra­tung oder unzu­rei­chen­de Sach­kennt­nis kön­nen gra­vie­ren­de wirt­schaft­li­che Schä­den nach sich zie­hen.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ver­fügt auf­grund lang­jäh­ri­ger prak­ti­scher Erfah­rung in der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art über fun­dier­te Erkennt­nis­se, die weit über eine rein theo­re­ti­sche Betrach­tung hin­aus­ge­hen. Die Kom­ple­xi­tät des The­mas erfor­dert eine umfas­sen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit sämt­li­chen Ver­fah­rens­schrit­ten.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung glie­dert sich in drei klar von­ein­an­der abzu­gren­zen­de Abschnit­te:

  1. Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten,

  2. Besich­ti­gungs­pha­se,

  3. Ver­stei­ge­rungs­vor­gang.

 

Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten – Öffent­li­che Bekannt­ma­chung (§ 1237 BGB)

Nor­ma­ti­ver Aus­gangs­punkt:

Gemäß § 1237 Satz 1 BGB ist die Pfand­ver­stei­ge­rung öffent­lich bekannt zu machen. Die­se Publi­zi­täts­pflicht ist kein for­ma­ler Selbst­zweck, son­dern stellt ein zen­tra­les rechts­staat­li­ches Kor­rek­tiv dar. Eine nicht oder nicht ange­mes­sen öffent­lich bekannt gemach­te Ver­stei­ge­rung ist rechts­wid­rig; ein Zuschlag kann grund­sätz­lich nicht wirk­sam erteilt wer­den.

Der Gesetz­ge­ber ver­wen­det in § 1237 BGB bewusst einen unbe­stimm­ten Rechts­be­griff. Des­sen Inhalt ist aus­schließ­lich im Wege der Aus­le­gung zu bestim­men.

Aus­le­gung des Begriffs „öffent­lich bekannt zu machen“

Die Aus­le­gung ergibt drei kumu­la­ti­ve Anfor­de­run­gen:

  • per­so­nel­le Reich­wei­te,

  • zeit­li­che Ange­mes­sen­heit,

  • qua­li­ta­tiv ange­mes­se­ne Reich­wei­te der Bekannt­ma­chung.

Gram­ma­ti­ka­li­sche Aus­le­gung

„Öffent­lich“ bedeu­tet all­ge­mein zugäng­lich. Eine Bekannt­ma­chung ist öffent­lich, wenn jeder­mann poten­ti­ell Kennt­nis erlan­gen kann. Dar­aus folgt jedoch nicht, dass jede belie­bi­ge Per­son erreicht wer­den muss. Maß­geb­lich ist die Erreich­bar­keit poten­ti­el­ler Kauf­in­ter­es­sen­ten.

Sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung

Die Anfor­de­run­gen sind erfüllt, sobald ein wesent­li­cher Teil der rea­lis­ti­scher­wei­se erreich­ba­ren poten­ti­el­len Bie­ter Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me erhal­ten hat. Die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung folgt dem Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Rechts­ord­nung.

His­to­ri­sche und teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung

Der his­to­ri­sche Gesetz­ge­ber woll­te eine mög­lichst brei­te Streu­ung der Infor­ma­ti­on errei­chen, um Mani­pu­la­tio­nen zu ver­hin­dern. Die teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung bestä­tigt, dass der Zweck der Norm in der Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on liegt, um einen opti­ma­len Ver­stei­ge­rungs­er­lös zu erzie­len (vgl. BVerfG 34, 238, 288 f.).

Aus­ge­hend vom Wort­sinn bedeu­tet der Begriff „öffent­lich“ im rechts­tech­ni­schen Ver­ständ­nis all­ge­mein zugäng­lich. Eine Bekannt­ma­chung ist dem­nach öffent­lich, wenn jeder­mann poten­ti­ell die Mög­lich­keit hat, von ihr Kennt­nis zu erlan­gen. Dar­aus folgt die Ver­pflich­tung, die Ver­stei­ge­rung in einer Wei­se anzu­kün­di­gen, die es einem unbe­stimm­ten Per­so­nen­kreis ermög­licht, vom Ver­stei­ge­rungs­er­eig­nis poten­ti­ell Kennt­nis zu neh­men. Eine tat­säch­li­che Kennt­nis­er­lan­gung durch jeder­mann ist hin­ge­gen nicht erfor­der­lich. Zugleich ist zu berück­sich­ti­gen, dass es weder sach­ge­recht noch vom Gesetz­ge­ber inten­diert ist, Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gun­gen sol­chen Ver­kehrs­krei­sen zugäng­lich zu machen, die als mög­li­che Erwer­ber von vorn­her­ein aus­schei­den.

Das Ergeb­nis der gram­ma­ti­ka­li­schen Aus­le­gung ist im nächs­ten Schritt sys­te­ma­tisch zu kon­kre­ti­sie­ren. In sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht sind die Anfor­de­run­gen an eine „öffent­li­che“ Ankün­di­gung bereits dann erfüllt, wenn ein wesent­li­cher Teil der poten­ti­el­len, rea­lis­ti­scher­wei­se erreich­ba­ren Kauf­in­ter­es­sen­ten die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me von der bevor­ste­hen­den Ver­stei­ge­rung erhal­ten hat. Die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung beruht auf dem Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Rechts­ord­nung, wonach von einer inne­ren Wider­spruchs­frei­heit der Rechts­sät­ze aus­zu­ge­hen ist. Aus der sys­te­ma­ti­schen Zusam­men­schau ein­schlä­gi­ger Rechts­nor­men las­sen sich daher Rück­schlüs­se auf Inhalt, Reich­wei­te und Inten­si­tät der Publi­zi­täts­pflicht ablei­ten.

Per­so­nell ist sicher­zu­stel­len, dass die the­ma­tisch ein­schlä­gi­ge und größt­mög­li­che Anzahl poten­ti­el­ler Bie­ter von der bevor­ste­hen­den Ver­stei­ge­rung zu ange­mes­se­nen Kos­ten und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist in Kennt­nis gesetzt wird. Maß­geb­lich ist hier­bei nicht eine abs­trak­te Maxi­mie­rung der Reich­wei­te, son­dern die ziel­ge­rich­te­te Anspra­che der­je­ni­gen Ver­kehrs­krei­se, die nach Art, Umfang und wirt­schaft­li­cher Struk­tur des Pfand­guts rea­lis­ti­scher­wei­se als Erwer­ber in Betracht kom­men.

Zeit­lich müs­sen die­se poten­ti­el­len Bie­ter die Infor­ma­ti­on über den Ver­stei­ge­rungs­ter­min so recht­zei­tig erhal­ten, dass sie in der Lage sind, sich ein sach­ge­rech­tes Urteil über die zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Unter­neh­mens­an­tei­le oder sons­ti­gen Rech­te zu bil­den, eine wirt­schaft­li­che und recht­li­che Prü­fung vor­zu­neh­men und die zur Abga­be eines Gebots erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel bereit­zu­stel­len.

Hier­aus folgt, dass sich Art, Umfang und Inten­si­tät der Ver­öf­fent­li­chung einer Ver­stei­ge­rung in per­so­nel­ler, zeit­li­cher und qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht maß­geb­lich nach dem anzu­neh­men­den Ver­kehrs­wert oder Fort­füh­rungs­wert, der wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Kom­ple­xi­tät, dem natio­na­len oder inter­na­tio­na­len Kon­text sowie der Markt­gän­gig­keit des Pfand­guts rich­ten.

Das gesetz­ge­be­ri­sche Ziel, durch die Ver­öf­fent­li­chung der Ver­stei­ge­rung eine mög­lichst gro­ße Zahl poten­ti­el­ler Bie­ter­zu infor­mie­ren, ist all­ge­mein aner­kannt und wird durch die teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung bestä­tigt. Sinn und Zweck der gesetz­li­chen Publi­zi­täts­pflicht bestehen dar­in, durch eine mög­lichst umfas­sen­de, aber zugleich sach­ge­rech­te Bekannt­ma­chung eine erhöh­te Wett­be­werbs­in­ten­si­tät her­bei­zu­füh­ren. Die­se Wett­be­werbs­in­ten­si­tät ist Vor­aus­set­zung dafür, einen best­mög­li­chen Ver­stei­ge­rungs­er­lös zu erzie­len und damit die Inter­es­sen aller Betei­lig­ten – ins­be­son­de­re von Pfand­gläu­bi­ger und Pfand­schuld­ner – in einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zu brin­gen.

Nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben besteht der Zweck der öffent­li­chen Ankün­di­gung der Ver­stei­ge­rung dar­in, am Tag der Ver­stei­ge­rung eine mög­lichst weit­ge­hen­de Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on auf dem durch die Ver­stei­ge­rung eigens geschaf­fe­nen Markt her­bei­zu­füh­ren. Zu die­sem Zweck ist bei ange­mes­se­nem Auf­wand die opti­ma­le Anzahl rea­lis­ti­scher­wei­se erreich­ba­rer und sach­lich geeig­ne­ter poten­ti­el­ler Bie­ter anzu­spre­chen. Der Gesetz­ge­ber misst die­ser Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on eine zen­tra­le Bedeu­tung bei, da sie die best­mög­li­che Vor­aus­set­zung für die Erzie­lung eines opti­ma­len Ver­stei­ge­rungs­er­lö­ses dar­stellt. Der unmit­tel­ba­re Zusam­men­hang zwi­schen Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on und Erlös­hö­he wird im Übri­gen auch durch die wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Lite­ra­tur bestä­tigt.

Rechts­sys­te­ma­tisch folgt hier­aus, dass auch eine nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung so zu ver­öf­fent­li­chen ist, dass poten­ti­el­len Bie­tern – bei ange­mes­se­nen Kos­ten – die rea­le Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nah­me des Ver­stei­ge­rungs­ter­mins ein­ge­räumt wird. Da die Kos­ten der Ver­wer­tung dem Schuld­ner als Ver­ur­sa­cher grund­sätz­lich zuzu­rech­nen sind, unter­lie­gen sie dem Maß­stab der Ange­mes­sen­heit. Das geziel­te oder gar flä­chen­de­cken­de Aus­fin­dig­ma­chen sämt­li­cher theo­re­tisch denk­ba­rer, welt­weit vor­han­de­ner Erwerbs­in­ter­es­sen­ten wäre – nicht zuletzt unter Berück­sich­ti­gung des wirt­schaft­li­chen Grenz­wert­prin­zips – ersicht­lich unver­hält­nis­mä­ßig. Auf­wand und Nut­zen der Ver­öf­fent­li­chungs­maß­nah­men müs­sen in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zuein­an­der ste­hen.

Die Ankün­di­gung der Ver­stei­ge­rung ist gemäß § 1237 BGB nicht nur vom öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer, son­dern auch vom Notar öffent­lich, sach­ge­recht und pflicht­ge­mäß vor­zu­neh­men. Dabei sind hin­sicht­lich Zeit­rah­men, Umfang und Aus­wahl der Ver­öf­fent­li­chungs­me­di­en sys­te­ma­tisch die­sel­ben Grund­sät­ze zu beach­ten, die auch für die Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer gel­ten. Eine Dif­fe­ren­zie­rung der Anfor­de­run­gen allein auf­grund der Per­son des Ver­stei­gern­den ist dem Gesetz nicht zu ent­neh­men.

Die Pfand­ver­stei­ge­rung nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs stellt den öffent­li­chen Ver­kauf eines Pfand­guts dar und steht in einem bewuss­ten und beton­ten Gegen­satz zum frei­hän­di­gen Ver­kauf.

Der Gesetz­ge­ber hat sich in § 1235 BGB aus­drück­lich für die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als Regel­form der Ver­wer­tung ent­schie­den, weil der Pfand­schuld­ner auf den Ver­kauf des Pfand­guts kei­ner­lei tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ein­fluss­be­sitzt. Die Öffent­lich­keit des Ver­fah­rens bil­det in die­sem Zusam­men­hang das zen­tra­le und unver­zicht­ba­re Kor­rek­tiv.

Die Öffent­lich­keit der Ver­stei­ge­rung dient dazu, jede absicht­li­che oder struk­tu­rel­le Schä­di­gung durch den Ein­fluss eines Ein­zel­nen aus­zu­schlie­ßen. Sie soll gewähr­leis­ten, dass die Preis­bil­dung nicht durch ein­sei­ti­ge Inter­es­sen gesteu­ert oder mani­pu­liert wird. Ins­be­son­de­re bei nicht markt­gän­gi­gen Pfand­gü­tern, wie etwa nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten, wird durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung über­haupt erst ein Markt geschaf­fen. Ohne die Ver­stei­ge­rung exis­tiert für die­se Ver­mö­gens­wer­te regel­mä­ßig kein trans­pa­ren­ter, ver­gleich­ba­rer oder funk­tio­nie­ren­der Markt­me­cha­nis­mus.

Die ört­li­che und zeit­li­che Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge auf dem durch die Ver­stei­ge­rung geschaf­fe­nen Markt soll eine Ver­schleu­de­rung des Pfand­guts – ein­schließ­lich von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten – ver­hin­dern. Gegen­über dem Pfand­gläu­bi­ger bewirkt die­se Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on, dass es ihm fak­tisch unmög­lich ist, das Höchst­ge­bot gezielt nach unten zu beein­flus­sen oder das Pfand­gut selbst zu einem unter dem opti­mal erziel­ba­ren Preis lie­gen­den Betrag zu erwer­ben. Eine der­ar­ti­ge Ein­fluss­nah­me wür­de unmit­tel­bar zu Las­ten des Pfand­schuld­ners gehen. Hin­zu kommt, dass der Pfand­gläu­bi­ger, sofern der Ver­stei­ge­rungs­er­lös nicht zur voll­stän­di­gen Befrie­di­gung aus­reicht, regel­mä­ßig berech­tigt ist, im Wege der wei­te­ren Zwangs­voll­stre­ckung auf das ver­blei­ben­de Ver­mö­gen des Pfand­schuld­ners zuzu­grei­fen. Eine Mani­pu­la­ti­on des Ver­stei­ge­rungs­er­geb­nis­ses wür­de dem Pfand­gläu­bi­ger in die­sem Fall einen dop­pel­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teil ver­schaf­fen.

In der juris­ti­schen Dis­kus­si­on wird zwar häu­fig dar­auf hin­ge­wie­sen, dass öffent­li­che Pfand­ver­stei­ge­run­gen struk­tu­rell als Not­ver­käu­fe anzu­se­hen sei­en und des­halb eine erhöh­te Gefahr der Ver­schleu­de­rung bestün­de. Die­ser Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf wird jedoch in der heu­ti­gen Pra­xis maß­geb­lich rela­ti­viert durch die erwei­ter­ten Mög­lich­kei­ten der Online-Live-Ver­stei­ge­rung. Durch den Ein­satz digi­ta­ler, orts­un­ab­hän­gi­ger Biet­ver­fah­ren kann ein erheb­lich grö­ße­rer und zugleich sach­lich geeig­ne­ter Bie­ter­kreis erreicht wer­den, sowohl auf natio­na­ler als auch auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne. Die hier­durch erziel­te Erhö­hung der Nach­fra­ge­inten­si­tät wirkt dem Risi­ko einer Unter­be­wer­tung des Pfand­guts wirk­sam ent­ge­gen.

Öffent­li­che Bekannt­ma­chung, Markt­an­spra­che und Haf­tungs­fol­gen bei Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on über klas­si­sche Print­me­di­en hat im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung erheb­lich an Reich­wei­te und Wir­kung ver­lo­ren. Vor die­sem Hin­ter­grund genügt es den heu­ti­gen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Anfor­de­run­gen regel­mä­ßig nicht, die öffent­li­che Bekannt­ma­chung einer Ver­stei­ge­rung aus­schließ­lich durch eine Pflicht­an­zei­ge im Bun­des­an­zei­ger oder in einer für öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen zuge­las­se­nen Tages­zei­tung vor­zu­neh­men. Eine der­ar­ti­ge Mini­mal­ver­öf­fent­li­chung bleibt häu­fig ohne nen­nens­wer­te Markt­re­so­nanz und ist daher regel­mä­ßig unge­eig­net, den Zweck des § 1237 BGB zu erfül­len.

In der Pra­xis ist zu beob­ach­ten, dass öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen – ins­be­son­de­re durch Nota­re – häu­fig ledig­lich über die­se klas­si­schen Kanä­le ange­kün­digt wer­den, oft­mals beschränkt auf eine for­ma­le Kurz­mit­tei­lung im Bun­des­an­zei­ger und/oder (loka­le) Zei­tungs­an­zei­ge. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se ist jedoch nicht aus­rei­chend, da sie den zwin­gen­den Anfor­de­run­gen an eine rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht gerecht wird, wie sie sich aus der gram­ma­ti­ka­li­schen, sys­te­ma­ti­schen, his­to­ri­schen und teleo­lo­gi­schen Aus­le­gung des § 1237 BGB erge­ben.

Die Iden­ti­fi­zie­rung und Gene­rie­rung geeig­ne­ter Kauf­in­ter­es­sen­ten für Unter­neh­mens­an­tei­le und sons­ti­ge Rech­te erfor­dert viel­mehr eine Vor­ge­hens­wei­se, die sich an den aktu­el­len Stan­dards der M&A‑Praxis sowie an den aner­kann­ten Grund­sät­zen der Bank­fi­nanz- und Betriebs­wirt­schafts­leh­re ori­en­tiert. Hier­zu gehö­ren Markt­ana­ly­sen, Ziel­grup­pen­iden­ti­fi­ka­ti­on, struk­tu­rier­te Inves­to­ren­an­spra­che und die Nut­zung zeit­ge­mä­ßer natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le.

Für Nota­re stellt die Durch­füh­rung öffent­li­cher Ver­stei­ge­run­gen regel­mä­ßig eine Rand­tä­tig­keit dar. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len kom­men ver­gleichs­wei­se sel­ten vor. Die dau­er­haf­te Vor­hal­tung von Per­so­nal mit spe­zi­fi­schem M&A‑, Bewer­tungs- und Kapi­tal­markt-Know-how ist für eine Nota­ri­ats­kanz­lei wirt­schaft­lich regel­mä­ßig nicht dar­stell­bar. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es mit dem typi­scher­wei­se vor­han­de­nen Kanz­lei­per­so­nal weder mög­lich, eine den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen genü­gen­de öffent­li­che Bekannt­ma­chungvor­zu­neh­men noch einen sach­ge­recht defi­nier­ten Kreis poten­ti­el­ler Kauf­in­ter­es­sen­ten zu iden­ti­fi­zie­ren und anzu­spre­chen.

Eine Über­tra­gung der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung auf den Pfand­gläu­bi­ger oder des­sen Beauf­trag­te – etwa Rechts­an­wäl­te, Bera­ter oder sons­ti­ge Drit­te – führt nicht zur Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 1237 BGB. Da dem Gläu­bi­ger gemäß § 1239 BGB („Mit­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Eigen­tü­mer“) stets ein eige­nes Mit­bie­te­recht zusteht, ist bei ihm und sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen struk­tu­rell von einer Befan­gen­heit aus­zu­ge­hen. Dem Pfand­gläu­bi­ger könn­te unter­stellt wer­den, durch die Aus­wahl der ver­äu­ßern­den Per­son und durch die Gestal­tung der Bekannt­ma­chung den Ver­fah­rens­ab­lauf ein­sei­tig zu Las­ten des Pfand­schuld­ners zu beein­flus­sen.

Wird eine Ver­stei­ge­rung will­kür­lich oder unzu­rei­chend ange­kün­digt und das Pfand­gut an einen vom Gläu­bi­ger bevor­zug­ten Erwer­ber oder gar an den Gläu­bi­ger selbst ver­äu­ßert, kann ihm ein fahr­läs­si­ger oder grob fahr­läs­si­ger Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf gemacht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re des­halb, weil der Pfand­gläu­bi­ger bei einem zu nied­ri­gen Ver­stei­ge­rungs­er­lös regel­mä­ßig berech­tigt bleibt, wegen der ver­blei­ben­den Rest­for­de­rung auf das übri­ge Ver­mö­gen des Schuld­ners zuzu­grei­fen. In einem sich anschlie­ßen­den Insol­venz­ver­fah­ren wirkt sich eine der­ar­ti­ge Unter­ver­wer­tung auch zu Las­ten der übri­gen Gläu­bi­ger aus. Im strei­ti­gen Ver­fah­ren kann vom Pfand­ge­ber der Nach­weis ver­langt wer­den, wer die öffent­li­che Bekannt­ma­chung wann, wie und über wel­che Medi­en tat­säch­lich vor­ge­nom­men hat.

Wird bei nota­ri­el­len Ver­stei­ge­run­gen den Anfor­de­run­gen des § 1237 BGB nicht in allen wesent­li­chen Aspek­ten ent­spro­chen, ist die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht bewirkt. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten sind regel­mä­ßig streit­be­fan­gen. Bei nicht rechts­kon­form durch­ge­führ­ter Ver­wer­tung haf­tet zunächst der Auf­trag­ge­ber der Ver­stei­ge­rung, regel­mä­ßig der Pfand­gläu­bi­ger. Dies ist ins­be­son­de­re im Hin­blick auf eine mög­li­che Insol­venz des Pfand­ge­bers von erheb­li­cher Bedeu­tung. Ein Insol­venz­ver­wal­ter kann die Recht­mä­ßig­keit der Ver­stei­ge­rung bestrei­ten und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen; zudem steht ihm im Insol­venz­ver­fah­ren regel­mä­ßig Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu, was das Pro­zess­ri­si­ko für den Pfand­gläu­bi­ger erheb­lich erhöht.

Aus die­sen Grün­den soll­ten Pfand­gläu­bi­ger bei der Beauf­tra­gung eines Notars aus eige­nem haf­tungs­recht­li­chem Inter­es­se die voll­stän­di­ge und nach­weis­ba­re Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen des § 1237 BGB in sämt­li­chen hier dar­ge­stell­ten Dimen­sio­nen aus­drück­lich zur Vor­aus­set­zung machen.

Vor die­sem Hin­ter­grund leh­nen inzwi­schen vie­le Nota­re die Durch­füh­rung öffent­li­cher Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len oder Rech­ten ab und ver­wei­sen auf geeig­ne­te öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer. Für den auf die­ses Tätig­keits­ge­biet spe­zia­li­sier­ten all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer gehört die Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len zur regel­mä­ßi­gen Berufs­pra­xis. Sei­ne kauf­män­ni­sche und wirt­schaft­li­che Aus­bil­dung befä­higt ihn, den rele­van­ten Bie­ter­kreis zu iden­ti­fi­zie­ren und eine sach­ge­rech­te, rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung sicher­zu­stel­len. Wie der Notar ist auch der Ver­stei­ge­rer zur Unab­hän­gig­keit und gewis­sen­haf­ten Amts­füh­rung ver­ei­digt und nimmt die Ver­öf­fent­li­chung im Inter­es­se von Pfand­ge­ber und Pfand­gläu­bi­ger glei­cher­ma­ßen vor.

Der Gesetz­ge­ber hat bewusst kein spe­zi­el­les Aus­füh­rungs­re­gel­werk für die öffent­li­che Bekannt­ma­chung durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer geschaf­fen. Die Geschäfts­an­wei­sung für Gerichts­voll­zie­her ist auf sie nicht anwend­bar. Der Ver­stei­ge­rer wird regel­mä­ßig erfolgs­ab­hän­gig, das heißt pro­zen­tu­al vom Ver­stei­ge­rungs­er­lös, käu­fer­sei­tig ver­gü­tet. Bereits aus eige­nem wirt­schaft­li­chem Inter­es­se ist er daher um eine mög­lichst umfas­sen­de, sach­ge­rech­te und wirk­sa­me Ver­öf­fent­li­chung bemüht. Anders als Gerichts­voll­zie­her oder Nota­re ist er nicht pau­schal oder gebüh­ren­fi­xiert ver­gü­tet.

Die Ent­schei­dung über Art, Umfang und Medi­um der Bekannt­ma­chung trifft der ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re Ver­öf­fent­li­chun­gen über Print- und Online­me­di­en, spe­zia­li­sier­te Inter­net­platt­for­men, Social Media, Pres­se­ar­beit, News­let­ter an bekann­te Inves­to­ren, geziel­te Anspra­che von Finanz- und Stra­te­gi­schen Inves­to­ren, Markt­ana­ly­sen sowie natio­na­le und inter­na­tio­na­le Direkt­an­spra­chen poten­ti­el­ler Bie­ter.

Ziel der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung ist es, die Per­so­nen, die im kon­kre­ten Ein­zel­fall als ernst­haf­te Erwer­ber in Betracht kom­men, mög­lichst umfas­send auf die bevor­ste­hen­de Ver­stei­ge­rung hin­zu­wei­sen. Bei hoch­wer­ti­gen Unter­neh­mens­an­tei­len führt die Beach­tung die­ser Grund­sät­ze regel­mä­ßig dazu, dass die Ver­stei­ge­rung über sämt­li­che rele­van­ten natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le zu publi­zie­ren ist. Andern­falls bestün­de die Gefahr, dass der Pfand­gläu­bi­ger mit­tel­bar über die Aus­wahl des Ver­stei­gern­den auch die Reich­wei­te der Ver­öf­fent­li­chung beein­flusst.

Nach der his­to­ri­schen Aus­le­gung soll­ten die Publi­zi­täts­pflich­ten dazu die­nen, eine mög­lichst gro­ße Zahl poten­ti­el­ler Bie­ter zu infor­mie­ren. In der ursprüng­li­chen Fas­sung des BGB war eine „orts­üb­li­che“ Bekannt­ma­chung vor­ge­se­hen. Der Gesetz­ge­ber hat die­sen Begriff bewusst gestri­chen, um den Anfor­de­run­gen einer glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft und moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel Rech­nung zu tra­gen. Ziel war und ist es, eine vom Gläu­bi­ger unbe­ein­fluss­te öffent­li­che „Ein­samm­lung von Ange­bo­ten“ sicher­zu­stel­len.

Die teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung bestä­tigt schließ­lich, dass § 1237 Satz 1 BGB dar­auf abzielt, einen typi­schen Inter­es­sen­kon­flikt zu lösen und Mani­pu­la­tio­nen der Preis­bil­dung zu ver­hin­dern. Maß­geb­lich ist der objek­ti­ve Wil­le des Gesetz­ge­bers. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt führt hier­zu aus:
„Die Aus­le­gung einer Geset­zes­norm kann nicht immer auf die Dau­er bei dem ihr zu ihrem Ent­ste­hungs­zeit­punkt bei­geleg­ten Sinn ste­hen blei­ben. Es ist zu berück­sich­ti­gen, wel­che ver­nünf­ti­ge Funk­ti­on sie im Zeit­punkt der Anwen­dung haben kann.“

Exkurs:

Not­wen­dig­keit der Online-Live-Ver­stei­ge­rung zur best­mög­li­chen Reich­wei­te und Ver­wer­tung

Die Nut­zung aktu­el­ler Online-Live-Auk­ti­ons­soft­ware ist in die­sem Kon­text nicht ledig­lich eine tech­ni­sche Alter­na­ti­ve, son­dern struk­tu­rel­les Erfor­der­nis zur Erzie­lung der erfor­der­li­chen Reich­wei­te und Nach­fra­ge­dich­te. Digi­ta­le Live-Ver­stei­ge­run­gen ermög­li­chen es, einen zeit- und orts­un­ab­hän­gi­gen Bie­ter­kreis anzu­spre­chen – natio­nal wie inter­na­tio­nal –, so dass eine deut­lich grö­ße­re Anzahl poten­zi­el­ler Erwer­ber erreicht wird. Dadurch steigt die Wett­be­werbs­in­ten­si­tät und in der Regel auch der erziel­ba­re Erlös. Im Gegen­satz dazu sind rein tra­di­tio­nel­le For­ma­te – ins­be­son­de­re Prä­senz­auk­tio­nen oder die klas­si­sche nota­ri­ell beglei­te­te Auk­ti­on mit Ankün­di­gun­gen über klas­si­sche Medi­en – hin­sicht­lich ihrer Reich­wei­te natur­ge­mäß beschränkt und kön­nen eine markt­ad­äqua­te Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on oft­mals nicht her­bei­füh­ren.

Struk­tu­rell ist dem Notar die spe­zia­li­sier­te Durch­füh­rung einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung mit umfas­sen­der Markt­an­spra­che regel­mä­ßig nicht mög­lich. Die nota­ri­el­le Tätig­keit ist pri­mär auf die Beur­kun­dung und recht­li­che Abwick­lung von Rechts­ge­schäf­ten aus­ge­rich­tet; sie umfasst kei­ne dau­er­haf­te Vor­hal­tung von Per­so­nal oder Infra­struk­tur für Markt­ana­ly­sen, Ziel­grup­pen­an­spra­che, digi­ta­le Mar­ke­ting- und Auk­ti­ons­pro­zes­se. Eine nota­ri­el­le Kanz­lei ver­fügt typi­scher­wei­se nicht über die orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Res­sour­cen, um die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen einer breit ange­leg­ten öffent­li­chen Bekannt­ma­chung und maß­ge­schnei­der­ten digi­ta­len Bie­ter­an­spra­che zu erfül­len. In der Pra­xis beschrän­ken sich nota­ri­el­le Ver­stei­ge­run­gen oft auf klas­si­sche Publi­ka­ti­ons­ka­nä­le, die den heu­ti­gen Stan­dards einer markt­ge­rech­ten Ver­wer­tung nicht gerecht wer­den.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der Ein­satz spe­zia­li­sier­ter Live-Auk­ti­on-Soft­ware mit digi­ta­len Publikations‑, Echt­zeit-Biet- und Manage­ment­funk­tio­nen für die Errei­chung der erfor­der­li­chen Reich­wei­te und Kon­kur­renz am Markt sowohl wirt­schaft­lich gebo­ten als auch rechts­kon­form erfor­der­lich. Nur so wird dem Anspruch des Schuld­ners auf best­mög­li­che Ver­wer­tung ent­spro­chen und das Risi­ko einer Unter­schrei­tung des erziel­ba­ren Erlö­ses ver­mie­den.

Fazit:

War­um eine nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung den Pfand­gläu­bi­ger expo­niert:
Bei der Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Unter­neh­mens­an­tei­le wird häu­fig auf die nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung gesetzt – in der Annah­me, damit recht­lich auf der siche­ren Sei­te zu sein. Die­se Annah­me ist trü­ge­risch. Im Streit­fall wird die nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung regel­mä­ßig nicht als haf­tungs­ent­las­ten­des Schutz­schild aner­kannt, son­dern als for­mel­ler Zwi­schen­schritt, des­sen wirt­schaft­li­che Fol­gen dem Pfand­gläu­bi­ger zuge­rech­net wer­den.

Der Notar erfüllt das Mini­mal­erfor­der­li­che, nicht das Ange­mes­se­ne.
Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt regel­mä­ßig for­mal kor­rekt (Bun­des­an­zei­ger, ggfs. Zei­tungs­an­zei­ge), aber mit begrenz­ter Markt­wir­kung. Bei nicht bör­sen­no­tier­ten Antei­len bedeu­tet das: Es ent­steht kein belast­ba­rer Wett­be­werbs­nach­weis.

Der Notar orga­ni­siert kei­nen Markt,
der Notar trägt kein wirt­schaft­li­ches Risi­ko,
der Notar haf­tet pri­mär for­mal.

Typi­sches Angriffs­sze­na­rio: „Schein­ver­stei­ge­rung“.

Genau hier set­zen Angrif­fe an – regel­mä­ßig durch Gesell­schaf­ter, Mit­fi­nan­zie­rer oder Insol­venz­ver­wal­ter. Der Vor­wurf lau­tet:
for­mell ord­nungs­ge­mäß, wirt­schaft­lich bedeu­tungs­los.
Typi­sche Angriffs­li­ni­en:
feh­len­de, unge­eig­ne­te oder unzu­rei­chen­de Markt­an­spra­che,
fak­ti­scher Allein­bie­ter ohne Doku­men­ta­ti­on der erziel­ten Markt­reich­wei­te,
Zuschlag deut­lich unter Fort­füh­rungs- oder Erwar­tungs­wert,
Beru­fung des Pfand­gläu­bi­gers auf den Notar als „Schutz­schild“.
Recht­lich rele­vant ist dabei:
Die Beauf­tra­gung eines Notars ent­las­tet den Pfand­gläu­bi­ger nicht von der Ver­ant­wor­tung für eine zweck­ent­spre­chen­de Ver­wer­tung. Die Haf­tung wird regel­mä­ßig durch­ge­reicht.
Struk­tu­rel­les Dilem­ma für Gläu­bi­ger und Funds
Gläu­bi­ger – und erst recht Finan­ce- und Legal-Funds – dür­fen den Markt nicht selbst aktiv steu­ern, ohne sich Befan­gen­heits- oder Selbst­be­güns­ti­gungs­vor­wür­fen aus­zu­set­zen, ins­be­son­de­re im Insol­venz­kon­text.
Gleich­zei­tig reicht eine rein for­ma­le Ver­stei­ge­rung nicht aus, um den Markt­wert oder das Feh­len eines Dritt­markts beweis­fä­hig zu doku­men­tie­ren.
Kon­se­quenz für die Ver­wer­tungs­stra­te­gie
Eine rein nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung:
mini­miert Gebüh­ren
mini­miert aber nicht Angriffs- und Regress­ri­si­ken
Mehr­struk­tur, Doku­men­ta­ti­on und Markt­zu­gang die­nen nicht pri­mär der Preis­fin­dung, son­dern der Angriffs­fes­tig­keitder Ver­wer­tung.

Das Haf­tungs­ri­si­ko beginnt nicht beim Zuschlag, son­dern bei der Ent­schei­dung für ein Ver­fah­ren, das kei­nen Markt schafft und kei­nen feh­len­den Markt doku­men­tiert. Für Finan­ce- und Legal-Funds ist genau das ein eigen­stän­di­ger Due-Dili­gence-Punkt.

Lite­ra­tur­hin­weis: Schüt­ze, Dani­el: Wider die Ver­schleu­de­rung von Unter­neh­men durch Pfand­ver­stei­ge­rung, 03/2004, Hrsg. Prof. Dr. Chris­toph Schalast, Hoch­schu­le für Bank­wirt­schaft (HfB), Frank­furt am Main.

Dis­clai­mer: Hin­weis: Die­ser Bei­trag ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung. Er dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on über recht­li­che und wirt­schaft­li­che Zusam­men­hän­ge im Bereich Pfand­rech­te und Ver­wer­tung aus der Pra­xis.

Wei­te­re Infor­ma­ti­on (Link): Über Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten

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Zur Infor­ma­ti­on über die Beauf­tra­gung haben wir ein Erklär­vi­deo bereit­ge­stellt: Zum Erklär­vi­deo für Auf­trag­ge­ber

Infor­ma­tio­nen zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang: Zum Erkär­vi­deo für Bie­ter

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