Über die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen (Gesellschaftsanteilen) und Rechten aller Art – unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte öffentliche Bekanntmachung (§ 1237 BGB) und Markterschließung
Executive Summary
Bei der Verwertung von verpfändeten Unternehmensanteilen und sonstigen Rechten entscheidet nicht die „Form“, sondern die Wirkung: Wer die öffentliche Bekanntmachung nur als Pflichtübung versteht (z. B. Minimalanzeige im Bundesanzeiger), riskiert im Streitfall Anfechtung, Rückabwicklung und erhebliche Haftungsfolgen – gerade bei nicht börsennotierten Anteilen, wo erst durch die Versteigerung überhaupt ein Markt geschaffen wird.
Hinzu kommt ein strukturelles Spannungsfeld: Der Pfandgläubiger darf regelmäßig nicht selbst die Bekanntmachung steuern, weil er mitbieten darf und damit Befangenheits- und Verschleuderungsvorwürfe im Raum stehen können. Im Insolvenzkontext werden diese Fragen besonders scharf gestellt.
Warum das so ist, welche Publizitätsstandards § 1237 BGB tatsächlich verlangt – und weshalb Online-Live-Versteigerungen heute oft der entscheidende Schlüssel zur erforderlichen, angemessenen Markterschließung und potentiellen Erlösoptimierung sind – erläutert der folgende Beitrag Schritt für Schritt.
Rechtliche Einordnung und Zuständigkeit
Rechte aller Art (Anteile, Beteiligungen, IP-Rechte) können gemäß der gesetzlichen Legaldefinition (§ 383 BGB n.F.) durch allgemein oder auf dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer oder Gerichtsvollzieher (diese ausschließlich in ihrem Bezirk) oder – sofern die Versteigerung mit einer Beurkundung verbunden ist – durch Notare verwertet werden.
In der Vollstreckungsrealität lehnen Gerichtsvollzieher die Durchführung derartiger Verwertungen regelmäßig ab. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwertung von Unternehmensanteilen oder sonstigen Rechten regelmäßig die Einholung von Gutachten, eine wirtschaftliche und rechtliche Due-Diligence sowie die Bereitstellung eines belastbaren Vertragswerks erfordert. Gerichtsvollzieher verfügen hierfür weder über die strukturellen noch über die personellen Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass Gerichtsvollzieher gemäß § 191 Abs. 1 GVGA berechtigt sind, eine Beauftragung ohne Angabe von Gründen abzulehnen: vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1999 – Az. 7 VA 2/99.
Wenn Unternehmensanteile oder sonstige Rechte aufgrund eines Urteils gepfändet wurden, kann über den Weg des § 825 ZPO („Andere Verwertungsart“) das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Verwertung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer anordnen.. § 825 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich:
„Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.“
Neue rechtliche Rahmenbedingungen seit dem 01.01.2025.
Mit Wirkung zum 01.01.2025 ist die Novellierung des § 383 BGB in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat hierbei die Bedeutung des Pfandrechts ausdrücklich hervorgehoben und zugleich erstmals die Durchführung von Online-Versteigerungen durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer gesetzlich verankert.
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer wird nunmehr im Gesetz ausdrücklich an erster Stelle als zentrale Instanz für die Verwertung von Gegenständen und Rechten aus vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten genannt. Seine Einbindung dient der Sicherstellung einer unabhängigen, rechtskonformen und fairen Abwicklung des Verwertungsverfahrens und findet sowohl bei Gläubigern als auch bei Schuldnern Akzeptanz.
Bei der Forderungsrealisierung aus verpfändeten Rechten und Gegenständen steht der auf diese Verwertungen gemäß § 1237 BGB spezialisierte allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer für eine bestmögliche Erlösrealisierung.
Fehlende Ausführungsregelungen und praktische Risiken
Spezielle gesetzliche Ausführungsregelungen zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Rechten existieren weder für öffentlich bestellte Versteigerer noch für Notare. Dieses traditionsreiche Rechtsgebiet ist jedoch keineswegs unreguliert. Wer sich mit der einschlägigen Kommentarliteratur befasst, erkennt schnell, dass juristische Laien sich auf einem erheblichen Haftungs- und Anfechtungsrisiko bewegen. Fehlberatung oder unzureichende Sachkenntnis können gravierende wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen.
Die Deutsche Pfandverwertung verfügt aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung in der öffentlichen Versteigerung von verpfändeten Unternehmensanteilen und Rechten aller Art über fundierte Erkenntnisse, die weit über eine rein theoretische Betrachtung hinausgehen. Die Komplexität des Themas erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Verfahrensschritten.
Die öffentliche Versteigerung gliedert sich in drei klar voneinander abzugrenzende Abschnitte:
Generierung von Kaufinteressenten,
Besichtigungsphase,
Versteigerungsvorgang.
Generierung von Kaufinteressenten – Öffentliche Bekanntmachung (§ 1237 BGB)
Normativer Ausgangspunkt:
Gemäß § 1237 Satz 1 BGB ist die Pfandversteigerung öffentlich bekannt zu machen. Diese Publizitätspflicht ist kein formaler Selbstzweck, sondern stellt ein zentrales rechtsstaatliches Korrektiv dar. Eine nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemachte Versteigerung ist rechtswidrig; ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt werden.
Der Gesetzgeber verwendet in § 1237 BGB bewusst einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Inhalt ist ausschließlich im Wege der Auslegung zu bestimmen.
Auslegung des Begriffs „öffentlich bekannt zu machen“
Die Auslegung ergibt drei kumulative Anforderungen:
personelle Reichweite,
zeitliche Angemessenheit,
qualitativ angemessene Reichweite der Bekanntmachung.
Grammatikalische Auslegung
„Öffentlich“ bedeutet allgemein zugänglich. Eine Bekanntmachung ist öffentlich, wenn jedermann potentiell Kenntnis erlangen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede beliebige Person erreicht werden muss. Maßgeblich ist die Erreichbarkeit potentieller Kaufinteressenten.
Systematische Auslegung
Die Anforderungen sind erfüllt, sobald ein wesentlicher Teil der realistischerweise erreichbaren potentiellen Bieter Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhalten hat. Die systematische Auslegung folgt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.
Historische und teleologische Auslegung
Der historische Gesetzgeber wollte eine möglichst breite Streuung der Information erreichen, um Manipulationen zu verhindern. Die teleologische Auslegung bestätigt, dass der Zweck der Norm in der Nachfragekonzentration liegt, um einen optimalen Versteigerungserlös zu erzielen (vgl. BVerfG 34, 238, 288 f.).
Ausgehend vom Wortsinn bedeutet der Begriff „öffentlich“ im rechtstechnischen Verständnis allgemein zugänglich. Eine Bekanntmachung ist demnach öffentlich, wenn jedermann potentiell die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu erlangen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versteigerung in einer Weise anzukündigen, die es einem unbestimmten Personenkreis ermöglicht, vom Versteigerungsereignis potentiell Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntniserlangung durch jedermann ist hingegen nicht erforderlich. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass es weder sachgerecht noch vom Gesetzgeber intendiert ist, Versteigerungsankündigungen solchen Verkehrskreisen zugänglich zu machen, die als mögliche Erwerber von vornherein ausscheiden.
Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung ist im nächsten Schritt systematisch zu konkretisieren. In systematischer Hinsicht sind die Anforderungen an eine „öffentliche“ Ankündigung bereits dann erfüllt, wenn ein wesentlicher Teil der potentiellen, realistischerweise erreichbaren Kaufinteressenten die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der bevorstehenden Versteigerung erhalten hat. Die systematische Auslegung beruht auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, wonach von einer inneren Widerspruchsfreiheit der Rechtssätze auszugehen ist. Aus der systematischen Zusammenschau einschlägiger Rechtsnormen lassen sich daher Rückschlüsse auf Inhalt, Reichweite und Intensität der Publizitätspflicht ableiten.
Personell ist sicherzustellen, dass die thematisch einschlägige und größtmögliche Anzahl potentieller Bieter von der bevorstehenden Versteigerung zu angemessenen Kosten und innerhalb einer angemessenen Frist in Kenntnis gesetzt wird. Maßgeblich ist hierbei nicht eine abstrakte Maximierung der Reichweite, sondern die zielgerichtete Ansprache derjenigen Verkehrskreise, die nach Art, Umfang und wirtschaftlicher Struktur des Pfandguts realistischerweise als Erwerber in Betracht kommen.
Zeitlich müssen diese potentiellen Bieter die Information über den Versteigerungstermin so rechtzeitig erhalten, dass sie in der Lage sind, sich ein sachgerechtes Urteil über die zur Versteigerung anstehenden Unternehmensanteile oder sonstigen Rechte zu bilden, eine wirtschaftliche und rechtliche Prüfung vorzunehmen und die zur Abgabe eines Gebots erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen.
Hieraus folgt, dass sich Art, Umfang und Intensität der Veröffentlichung einer Versteigerung in personeller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht maßgeblich nach dem anzunehmenden Verkehrswert oder Fortführungswert, der wirtschaftlichen und rechtlichen Komplexität, dem nationalen oder internationalen Kontext sowie der Marktgängigkeit des Pfandguts richten.
Das gesetzgeberische Ziel, durch die Veröffentlichung der Versteigerung eine möglichst große Zahl potentieller Bieterzu informieren, ist allgemein anerkannt und wird durch die teleologische Auslegung bestätigt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Publizitätspflicht bestehen darin, durch eine möglichst umfassende, aber zugleich sachgerechte Bekanntmachung eine erhöhte Wettbewerbsintensität herbeizuführen. Diese Wettbewerbsintensität ist Voraussetzung dafür, einen bestmöglichen Versteigerungserlös zu erzielen und damit die Interessen aller Beteiligten – insbesondere von Pfandgläubiger und Pfandschuldner – in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht der Zweck der öffentlichen Ankündigung der Versteigerung darin, am Tag der Versteigerung eine möglichst weitgehende Nachfragekonzentration auf dem durch die Versteigerung eigens geschaffenen Markt herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist bei angemessenem Aufwand die optimale Anzahl realistischerweise erreichbarer und sachlich geeigneter potentieller Bieter anzusprechen. Der Gesetzgeber misst dieser Nachfragekonzentration eine zentrale Bedeutung bei, da sie die bestmögliche Voraussetzung für die Erzielung eines optimalen Versteigerungserlöses darstellt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Nachfragekonzentration und Erlöshöhe wird im Übrigen auch durch die wirtschaftswissenschaftliche Literatur bestätigt.
Rechtssystematisch folgt hieraus, dass auch eine notarielle Versteigerung so zu veröffentlichen ist, dass potentiellen Bietern – bei angemessenen Kosten – die reale Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Versteigerungstermins eingeräumt wird. Da die Kosten der Verwertung dem Schuldner als Verursacher grundsätzlich zuzurechnen sind, unterliegen sie dem Maßstab der Angemessenheit. Das gezielte oder gar flächendeckende Ausfindigmachen sämtlicher theoretisch denkbarer, weltweit vorhandener Erwerbsinteressenten wäre – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grenzwertprinzips – ersichtlich unverhältnismäßig. Aufwand und Nutzen der Veröffentlichungsmaßnahmen müssen in einem sachgerechten Verhältnis zueinander stehen.
Die Ankündigung der Versteigerung ist gemäß § 1237 BGB nicht nur vom öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, sondern auch vom Notar öffentlich, sachgerecht und pflichtgemäß vorzunehmen. Dabei sind hinsichtlich Zeitrahmen, Umfang und Auswahl der Veröffentlichungsmedien systematisch dieselben Grundsätze zu beachten, die auch für die Versteigerungsankündigung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer gelten. Eine Differenzierung der Anforderungen allein aufgrund der Person des Versteigernden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Pfandversteigerung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt den öffentlichen Verkauf eines Pfandguts dar und steht in einem bewussten und betonten Gegensatz zum freihändigen Verkauf.
Der Gesetzgeber hat sich in § 1235 BGB ausdrücklich für die öffentliche Versteigerung als Regelform der Verwertung entschieden, weil der Pfandschuldner auf den Verkauf des Pfandguts keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Einflussbesitzt. Die Öffentlichkeit des Verfahrens bildet in diesem Zusammenhang das zentrale und unverzichtbare Korrektiv.
Die Öffentlichkeit der Versteigerung dient dazu, jede absichtliche oder strukturelle Schädigung durch den Einfluss eines Einzelnen auszuschließen. Sie soll gewährleisten, dass die Preisbildung nicht durch einseitige Interessen gesteuert oder manipuliert wird. Insbesondere bei nicht marktgängigen Pfandgütern, wie etwa nicht börsennotierten Unternehmensanteilen oder sonstigen Rechten, wird durch die öffentliche Versteigerung überhaupt erst ein Markt geschaffen. Ohne die Versteigerung existiert für diese Vermögenswerte regelmäßig kein transparenter, vergleichbarer oder funktionierender Marktmechanismus.
Die örtliche und zeitliche Konzentration der Nachfrage auf dem durch die Versteigerung geschaffenen Markt soll eine Verschleuderung des Pfandguts – einschließlich von Unternehmensanteilen und Rechten – verhindern. Gegenüber dem Pfandgläubiger bewirkt diese Nachfragekonzentration, dass es ihm faktisch unmöglich ist, das Höchstgebot gezielt nach unten zu beeinflussen oder das Pfandgut selbst zu einem unter dem optimal erzielbaren Preis liegenden Betrag zu erwerben. Eine derartige Einflussnahme würde unmittelbar zu Lasten des Pfandschuldners gehen. Hinzu kommt, dass der Pfandgläubiger, sofern der Versteigerungserlös nicht zur vollständigen Befriedigung ausreicht, regelmäßig berechtigt ist, im Wege der weiteren Zwangsvollstreckung auf das verbleibende Vermögen des Pfandschuldners zuzugreifen. Eine Manipulation des Versteigerungsergebnisses würde dem Pfandgläubiger in diesem Fall einen doppelten wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
In der juristischen Diskussion wird zwar häufig darauf hingewiesen, dass öffentliche Pfandversteigerungen strukturell als Notverkäufe anzusehen seien und deshalb eine erhöhte Gefahr der Verschleuderung bestünde. Dieser Verschleuderungsvorwurf wird jedoch in der heutigen Praxis maßgeblich relativiert durch die erweiterten Möglichkeiten der Online-Live-Versteigerung. Durch den Einsatz digitaler, ortsunabhängiger Bietverfahren kann ein erheblich größerer und zugleich sachlich geeigneter Bieterkreis erreicht werden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die hierdurch erzielte Erhöhung der Nachfrageintensität wirkt dem Risiko einer Unterbewertung des Pfandguts wirksam entgegen.
Öffentliche Bekanntmachung, Marktansprache und Haftungsfolgen bei Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten
Die Kommunikation über klassische Printmedien hat im Zuge der Digitalisierung erheblich an Reichweite und Wirkung verloren. Vor diesem Hintergrund genügt es den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen regelmäßig nicht, die öffentliche Bekanntmachung einer Versteigerung ausschließlich durch eine Pflichtanzeige im Bundesanzeiger oder in einer für öffentliche Bekanntmachungen zugelassenen Tageszeitung vorzunehmen. Eine derartige Minimalveröffentlichung bleibt häufig ohne nennenswerte Marktresonanz und ist daher regelmäßig ungeeignet, den Zweck des § 1237 BGB zu erfüllen.
In der Praxis ist zu beobachten, dass öffentliche Versteigerungen – insbesondere durch Notare – häufig lediglich über diese klassischen Kanäle angekündigt werden, oftmals beschränkt auf eine formale Kurzmitteilung im Bundesanzeiger und/oder (lokale) Zeitungsanzeige. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht ausreichend, da sie den zwingenden Anforderungen an eine rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung nicht gerecht wird, wie sie sich aus der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung des § 1237 BGB ergeben.
Die Identifizierung und Generierung geeigneter Kaufinteressenten für Unternehmensanteile und sonstige Rechte erfordert vielmehr eine Vorgehensweise, die sich an den aktuellen Standards der M&A‑Praxis sowie an den anerkannten Grundsätzen der Bankfinanz- und Betriebswirtschaftslehre orientiert. Hierzu gehören Marktanalysen, Zielgruppenidentifikation, strukturierte Investorenansprache und die Nutzung zeitgemäßer nationaler und internationaler Kommunikationskanäle.
Für Notare stellt die Durchführung öffentlicher Versteigerungen regelmäßig eine Randtätigkeit dar. Öffentliche Versteigerungen von Unternehmensanteilen kommen vergleichsweise selten vor. Die dauerhafte Vorhaltung von Personal mit spezifischem M&A‑, Bewertungs- und Kapitalmarkt-Know-how ist für eine Notariatskanzlei wirtschaftlich regelmäßig nicht darstellbar. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem typischerweise vorhandenen Kanzleipersonal weder möglich, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende öffentliche Bekanntmachungvorzunehmen noch einen sachgerecht definierten Kreis potentieller Kaufinteressenten zu identifizieren und anzusprechen.
Eine Übertragung der öffentlichen Bekanntmachung auf den Pfandgläubiger oder dessen Beauftragte – etwa Rechtsanwälte, Berater oder sonstige Dritte – führt nicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 1237 BGB. Da dem Gläubiger gemäß § 1239 BGB („Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“) stets ein eigenes Mitbieterecht zusteht, ist bei ihm und seinen Erfüllungsgehilfen strukturell von einer Befangenheit auszugehen. Dem Pfandgläubiger könnte unterstellt werden, durch die Auswahl der veräußernden Person und durch die Gestaltung der Bekanntmachung den Verfahrensablauf einseitig zu Lasten des Pfandschuldners zu beeinflussen.
Wird eine Versteigerung willkürlich oder unzureichend angekündigt und das Pfandgut an einen vom Gläubiger bevorzugten Erwerber oder gar an den Gläubiger selbst veräußert, kann ihm ein fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verschleuderungsvorwurf gemacht werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Pfandgläubiger bei einem zu niedrigen Versteigerungserlös regelmäßig berechtigt bleibt, wegen der verbleibenden Restforderung auf das übrige Vermögen des Schuldners zuzugreifen. In einem sich anschließenden Insolvenzverfahren wirkt sich eine derartige Unterverwertung auch zu Lasten der übrigen Gläubiger aus. Im streitigen Verfahren kann vom Pfandgeber der Nachweis verlangt werden, wer die öffentliche Bekanntmachung wann, wie und über welche Medien tatsächlich vorgenommen hat.
Wird bei notariellen Versteigerungen den Anforderungen des § 1237 BGB nicht in allen wesentlichen Aspekten entsprochen, ist die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung nicht bewirkt. Öffentliche Versteigerungen von Unternehmensanteilen oder sonstigen Rechten sind regelmäßig streitbefangen. Bei nicht rechtskonform durchgeführter Verwertung haftet zunächst der Auftraggeber der Versteigerung, regelmäßig der Pfandgläubiger. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Pfandgebers von erheblicher Bedeutung. Ein Insolvenzverwalter kann die Rechtmäßigkeit der Versteigerung bestreiten und Schadensersatzansprüche geltend machen; zudem steht ihm im Insolvenzverfahren regelmäßig Prozesskostenhilfe zu, was das Prozessrisiko für den Pfandgläubiger erheblich erhöht.
Aus diesen Gründen sollten Pfandgläubiger bei der Beauftragung eines Notars aus eigenem haftungsrechtlichem Interesse die vollständige und nachweisbare Einhaltung der Anforderungen des § 1237 BGB in sämtlichen hier dargestellten Dimensionen ausdrücklich zur Voraussetzung machen.
Vor diesem Hintergrund lehnen inzwischen viele Notare die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Unternehmensanteilen oder Rechten ab und verweisen auf geeignete öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Für den auf dieses Tätigkeitsgebiet spezialisierten allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer gehört die Versteigerung von Unternehmensanteilen zur regelmäßigen Berufspraxis. Seine kaufmännische und wirtschaftliche Ausbildung befähigt ihn, den relevanten Bieterkreis zu identifizieren und eine sachgerechte, rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung sicherzustellen. Wie der Notar ist auch der Versteigerer zur Unabhängigkeit und gewissenhaften Amtsführung vereidigt und nimmt die Veröffentlichung im Interesse von Pfandgeber und Pfandgläubiger gleichermaßen vor.
Der Gesetzgeber hat bewusst kein spezielles Ausführungsregelwerk für die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer geschaffen. Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ist auf sie nicht anwendbar. Der Versteigerer wird regelmäßig erfolgsabhängig, das heißt prozentual vom Versteigerungserlös, käuferseitig vergütet. Bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse ist er daher um eine möglichst umfassende, sachgerechte und wirksame Veröffentlichung bemüht. Anders als Gerichtsvollzieher oder Notare ist er nicht pauschal oder gebührenfixiert vergütet.
Die Entscheidung über Art, Umfang und Medium der Bekanntmachung trifft der vereidigte Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Hierzu zählen insbesondere Veröffentlichungen über Print- und Onlinemedien, spezialisierte Internetplattformen, Social Media, Pressearbeit, Newsletter an bekannte Investoren, gezielte Ansprache von Finanz- und Strategischen Investoren, Marktanalysen sowie nationale und internationale Direktansprachen potentieller Bieter.
Ziel der öffentlichen Bekanntmachung ist es, die Personen, die im konkreten Einzelfall als ernsthafte Erwerber in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen. Bei hochwertigen Unternehmensanteilen führt die Beachtung dieser Grundsätze regelmäßig dazu, dass die Versteigerung über sämtliche relevanten nationalen und internationalen Kommunikationskanäle zu publizieren ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Pfandgläubiger mittelbar über die Auswahl des Versteigernden auch die Reichweite der Veröffentlichung beeinflusst.
Nach der historischen Auslegung sollten die Publizitätspflichten dazu dienen, eine möglichst große Zahl potentieller Bieter zu informieren. In der ursprünglichen Fassung des BGB war eine „ortsübliche“ Bekanntmachung vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff bewusst gestrichen, um den Anforderungen einer globalisierten Wirtschaft und moderner Kommunikationsmittel Rechnung zu tragen. Ziel war und ist es, eine vom Gläubiger unbeeinflusste öffentliche „Einsammlung von Angeboten“ sicherzustellen.
Die teleologische Auslegung bestätigt schließlich, dass § 1237 Satz 1 BGB darauf abzielt, einen typischen Interessenkonflikt zu lösen und Manipulationen der Preisbildung zu verhindern. Maßgeblich ist der objektive Wille des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus:
„Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrem Entstehungszeitpunkt beigelegten Sinn stehen bleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann.“
Exkurs:
Notwendigkeit der Online-Live-Versteigerung zur bestmöglichen Reichweite und Verwertung
Die Nutzung aktueller Online-Live-Auktionssoftware ist in diesem Kontext nicht lediglich eine technische Alternative, sondern strukturelles Erfordernis zur Erzielung der erforderlichen Reichweite und Nachfragedichte. Digitale Live-Versteigerungen ermöglichen es, einen zeit- und ortsunabhängigen Bieterkreis anzusprechen – national wie international –, so dass eine deutlich größere Anzahl potenzieller Erwerber erreicht wird. Dadurch steigt die Wettbewerbsintensität und in der Regel auch der erzielbare Erlös. Im Gegensatz dazu sind rein traditionelle Formate – insbesondere Präsenzauktionen oder die klassische notariell begleitete Auktion mit Ankündigungen über klassische Medien – hinsichtlich ihrer Reichweite naturgemäß beschränkt und können eine marktadäquate Nachfragekonzentration oftmals nicht herbeiführen.
Strukturell ist dem Notar die spezialisierte Durchführung einer öffentlichen Versteigerung mit umfassender Marktansprache regelmäßig nicht möglich. Die notarielle Tätigkeit ist primär auf die Beurkundung und rechtliche Abwicklung von Rechtsgeschäften ausgerichtet; sie umfasst keine dauerhafte Vorhaltung von Personal oder Infrastruktur für Marktanalysen, Zielgruppenansprache, digitale Marketing- und Auktionsprozesse. Eine notarielle Kanzlei verfügt typischerweise nicht über die organisatorischen und technischen Ressourcen, um die komplexen Anforderungen einer breit angelegten öffentlichen Bekanntmachung und maßgeschneiderten digitalen Bieteransprache zu erfüllen. In der Praxis beschränken sich notarielle Versteigerungen oft auf klassische Publikationskanäle, die den heutigen Standards einer marktgerechten Verwertung nicht gerecht werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz spezialisierter Live-Auktion-Software mit digitalen Publikations‑, Echtzeit-Biet- und Managementfunktionen für die Erreichung der erforderlichen Reichweite und Konkurrenz am Markt sowohl wirtschaftlich geboten als auch rechtskonform erforderlich. Nur so wird dem Anspruch des Schuldners auf bestmögliche Verwertung entsprochen und das Risiko einer Unterschreitung des erzielbaren Erlöses vermieden.
Fazit:
Warum eine notarielle Versteigerung den Pfandgläubiger exponiert:
Bei der Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile wird häufig auf die notarielle Versteigerung gesetzt – in der Annahme, damit rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Diese Annahme ist trügerisch. Im Streitfall wird die notarielle Versteigerung regelmäßig nicht als haftungsentlastendes Schutzschild anerkannt, sondern als formeller Zwischenschritt, dessen wirtschaftliche Folgen dem Pfandgläubiger zugerechnet werden.
Der Notar erfüllt das Minimalerforderliche, nicht das Angemessene.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt regelmäßig formal korrekt (Bundesanzeiger, ggfs. Zeitungsanzeige), aber mit begrenzter Marktwirkung. Bei nicht börsennotierten Anteilen bedeutet das: Es entsteht kein belastbarer Wettbewerbsnachweis.
Der Notar organisiert keinen Markt,
der Notar trägt kein wirtschaftliches Risiko,
der Notar haftet primär formal.
Typisches Angriffsszenario: „Scheinversteigerung“.
Genau hier setzen Angriffe an – regelmäßig durch Gesellschafter, Mitfinanzierer oder Insolvenzverwalter. Der Vorwurf lautet:
formell ordnungsgemäß, wirtschaftlich bedeutungslos.
Typische Angriffslinien:
fehlende, ungeeignete oder unzureichende Marktansprache,
faktischer Alleinbieter ohne Dokumentation der erzielten Marktreichweite,
Zuschlag deutlich unter Fortführungs- oder Erwartungswert,
Berufung des Pfandgläubigers auf den Notar als „Schutzschild“.
Rechtlich relevant ist dabei:
Die Beauftragung eines Notars entlastet den Pfandgläubiger nicht von der Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwertung. Die Haftung wird regelmäßig durchgereicht.
Strukturelles Dilemma für Gläubiger und Funds
Gläubiger – und erst recht Finance- und Legal-Funds – dürfen den Markt nicht selbst aktiv steuern, ohne sich Befangenheits- oder Selbstbegünstigungsvorwürfen auszusetzen, insbesondere im Insolvenzkontext.
Gleichzeitig reicht eine rein formale Versteigerung nicht aus, um den Marktwert oder das Fehlen eines Drittmarkts beweisfähig zu dokumentieren.
Konsequenz für die Verwertungsstrategie
Eine rein notarielle Versteigerung:
minimiert Gebühren
minimiert aber nicht Angriffs- und Regressrisiken
Mehrstruktur, Dokumentation und Marktzugang dienen nicht primär der Preisfindung, sondern der Angriffsfestigkeitder Verwertung.
Das Haftungsrisiko beginnt nicht beim Zuschlag, sondern bei der Entscheidung für ein Verfahren, das keinen Markt schafft und keinen fehlenden Markt dokumentiert. Für Finance- und Legal-Funds ist genau das ein eigenständiger Due-Diligence-Punkt.
Literaturhinweis: Schütze, Daniel: Wider die Verschleuderung von Unternehmen durch Pfandversteigerung, 03/2004, Hrsg. Prof. Dr. Christoph Schalast, Hochschule für Bankwirtschaft (HfB), Frankfurt am Main.
Disclaimer: Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information über rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge im Bereich Pfandrechte und Verwertung aus der Praxis.
Weitere Information (Link): Über Versteigerung von Unternehmensanteilen und Rechten
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Zur Information über die Beauftragung haben wir ein Erklärvideo bereitgestellt: Zum Erklärvideo für Auftraggeber
Informationen zum Versteigerungsvorgang: Zum Erkärvideo für Bieter























