Frei­hän­di­ger Ver­kauf auf­grund Spe­di­ti­ons­pfand­recht durch den Spe­di­teur – ist das rech­tens? Was Schuld­ner wis­sen soll­ten.

Frei­hän­di­ger Ver­kauf durch den Spe­di­teur – ist das rech­tens? Was Schuld­ner unbe­dingt wis­sen soll­ten!

Stellt ein Schuld­ner fest, dass sein Pfand­gut vom Spe­di­teur frei­hän­dig ver­kauft wur­de, ist zu prü­fen, ob das rechts­kon­form war und wel­che Schrit­te mög­lich sind. Beim Pfand­recht des Spe­di­teurs oder Lager­hal­ters (§§ 464, 475b HGB) ist die Ver­wer­tung regel­mä­ßig nur durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zuläs­sig; maß­geb­lich ist § 1235 BGB. Ein frei­hän­di­ger Ver­kauf durch den Spe­di­teur ist nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Mehr dazu in die­sem Bei­trag und im Video.

 

Der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung wer­den der­ar­ti­ge Rück­fra­gen immer wie­der gestellt – ins­be­son­de­re dann, wenn der Schuld­ner die bereits erfolg­te Ver­wer­tung erst im Nach­hin­ein bemerkt und Zwei­fel bestehen, ob der beauf­trag­te Spe­di­teur in die­ser Form über­haupt als Berech­tig­ter han­deln durf­te.
 

Beim Pfand­recht des Spe­di­teurs oder Lager­hal­ters (§§ 464, 475b HGB) ist die Ver­wer­tung regel­mä­ßig nur durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zuläs­sig; maß­geb­lich ist § 1235 BGB. Eine frei­hän­di­ge Ver­wer­tung wäre nur dann zuläs­sig, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Ohne eine sol­che Ver­ein­ba­rung bleibt allein die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als rechts­kon­for­mer Ver­wer­tungs­weg. Für die recht­li­che Pra­xis gilt: Die Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung hat zur Wah­rung der Eigen­tums­rech­te des Schuld­ners nur über einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer als neu­tra­le und unab­hän­gi­ge Instanz zu erfol­gen.

 

Das Spe­di­ti­ons­pfand­recht oder Lager­hal­ter­pfand­recht

Aus­gangs­punkt ist das gesetz­li­che Spe­di­ti­ons­pfand­recht nach § 464 HGB bzw. das Pfand­recht des Lager­hal­ters nach § 475b HGB. Das Pfand­recht ent­steht in dem Moment, in dem das Gut in den Besitz des Spe­di­teurs oder Lager­hal­ters gelangt. Die­ses Siche­rungs­recht erlaubt dem Spe­di­teur oder Lager­hal­ter grund­sätz­lich, das Trans­port- oder Lager­gut zu ver­wer­ten, sofern fäl­li­ge Ent­gelt- oder Auf­wen­dungs­er­satz­for­de­run­gen bestehen. Das Ver­wer­tungs­recht ent­steht jedoch erst, sobald die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gemäß § 1220 BGB dem Schuld­ner rechts­wirk­sam ange­droht wor­den ist. Die Andro­hung muss dem gewerb­li­chen Schuld­ner nach­weis­lich zuge­hen, und es ist eine Frist von sie­ben Tagen nach HGB ein­zu­hal­ten. Bei ver­derb­li­cher Ware oder wenn ein Auf­schub mit Gefahr ver­bun­den ist – ins­be­son­de­re bei dro­hen­der Wert­min­de­rung oder unmit­tel­bar bevor­ste­hen­dem Ver­derb – kann die Ver­wer­tung auch vor Ablauf die­ser Frist erfol­gen, um das Siche­rungs­in­ter­es­se des Pfand­gläu­bi­gers zu schüt­zen. Dar­über hin­aus gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln der Pfand­ver­wer­tung gemäß §§ 1233–1240 BGB ent­spre­chend.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist gemäß § 1237 BGB ange­mes­sen öffent­lich bekannt zu machen; unter­bleibt die­se Bekannt­ma­chung, wäre die Ver­wer­tung nach § 1243 BGB rechts­wid­rig. Der Schuld­ner ist dar­über hin­aus geson­dert zu benach­rich­ti­gen – die­se Mit­tei­lung über­nimmt in der Pra­xis regel­mä­ßig der Ver­stei­ge­rer.

Zuläs­sig­keit einer frei­hän­di­gen Ver­wer­tung gemäß § 1245 BGB „Abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung“

In der Pra­xis fin­den sich in Spe­di­ti­ons-AGB häu­fig Klau­seln, die auf § 1245 BGB ver­wei­sen und dem Spe­di­teur eine erwei­ter­te Zuläs­sig­keit einer frei­hän­di­gen Ver­wer­tung ein­räu­men sol­len. Aller­dings ist ent­schei­dend, dass § 1245 BGB nicht dis­po­si­tiv im Sin­ne einer voll­stän­di­gen Aus­höh­lung der übri­gen Schutz­vor­schrif­ten ist. Auch eine AGB-Klau­sel, die sich auf § 1245 BGB stützt, ändert nichts an zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben.

Beson­ders rele­vant ist die Fra­ge, ob die frei­hän­di­ge Ver­wer­tung selbst zuläs­sig war. Eine frei­hän­di­ge Ver­äu­ße­rung ist nur dann rechts­kon­form, wenn sie ers­tens zuvor ver­trag­lich gemäß § 1245 BGB ver­ein­bart war und zwei­tens, wenn der Schuld­ner vor der Ver­wer­tung aktu­ell infor­miert wur­de und die­ser Ver­wer­tung aus­drück­lich zuge­stimmt hat, ins­be­son­de­re dann, wenn sich in Bezug auf das Pfand­gut zum Ver­wer­tungs­zeit­punkt wesent­li­che Ände­run­gen erge­ben haben, etwa Wert­ver­fall oder ver­än­der­te Markt­be­din­gun­gen. Ohne eine sol­che Zustim­mung ist die frei­hän­di­ge Ver­wer­tung grund­sätz­lich unzu­läs­sig. Dar­über hin­aus bestehen stren­ge Vor­ga­ben für Fäl­le, in denen das Pfand­gut einen Bör­sen- oder Markt­preis besitzt. Hier legt § 1221 BGB klar fest, dass eine Ver­äu­ße­rung zum Bör­sen- oder Markt­preis aus­schließ­lich durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer oder einen Han­dels­mak­ler erfol­gen darf. Der Spe­di­teur darf den Ver­kauf also nicht selbst durch­füh­ren und auch nicht „irgend­ei­nen“ Markt­preis anset­zen.

Ein­ord­nung, wenn der Spe­di­teur in sei­nen AGB § 1245 BGB ver­ein­bart hat

• Eine AGB-Klau­sel darf den Schuld­ner nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen (§ 307 BGB).
• Die Klau­sel ersetzt kei­nes­falls die gesetz­lich zwin­gen­de Andro­hung nach § 1234 BGB.
• Die Klau­sel kann § 1221 BGB nicht außer Kraft set­zen.
• Liegt ein Bör­sen- oder Markt­preis vor, ist die Ver­äu­ße­rung zwin­gend über einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer oder einen Han­dels­mak­ler vor­zu­neh­men. Eine Selbst­ver­äu­ße­rung durch den Spe­di­teur ist rechts­wid­rig.
• Der Spe­di­teur darf – ent­ge­gen dem häu­fi­gen Miss­ver­ständ­nis – auch mit einer sol­chen AGB-Klau­sel nicht selbst den Markt­preis bestim­men oder frei ver­kau­fen.
• Eine frei­hän­di­ge Ver­wer­tung ist wei­ter­hin nur zuläs­sig, wenn der Schuld­ner aktu­ell, infor­miert und aus­drück­lich zustimmt. Eine pau­scha­le Zustim­mung in AGB ersetzt die­se kon­kre­te Zustim­mung nicht.

Damit ist klar: Selbst wenn der Spe­di­teur den § 1245 BGB in sei­nen AGB ver­ein­bart hat, darf er den­noch nicht gegen die zwin­gen­den Schutz­vor­schrif­ten der §§ 1233–1240 BGB, ins­be­son­de­re § 1234 BGB und § 1221 BGB, ver­sto­ßen. Eine frei­hän­di­ge Ver­wer­tung ohne Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben ist in der Regel rechts­wid­rig und begrün­det Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. AGB kön­nen zwin­gen­des Recht nicht aus­he­beln.

Kon­ne­xes oder inkon­ne­xes Pfand­recht

Für die recht­li­che Beur­tei­lung der Ver­wer­tung ist zusätz­lich von zen­tra­ler Bedeu­tung, ob ein kon­ne­xes oder ein inkon­ne­xes Pfand­recht vor­liegt. Die­se Unter­schei­dung bestimmt, für wel­che For­de­run­gen das Pfand­gut über­haupt haf­ten darf und ob der Spe­di­teur oder Lager­hal­ter sich im Rah­men sei­nes gesetz­li­chen bzw. ver­trag­li­chen Siche­rungs­rechts bewegt.

Ein Pfand­recht ist kon­nex, wenn die gesi­cher­te For­de­rung unmit­tel­bar aus dem­sel­ben Fracht- oder Lager­ver­trag stammt, der das kon­kre­te Gut betrifft. Typi­sche Bei­spie­le sind die Fracht­ver­gü­tung für genau die­se Sen­dung, Lager­kos­ten für genau die­se Ware oder Auf­wen­dun­gen, die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit die­sem ein­zel­nen Trans­port- oder Lager­ge­schäft ste­hen. In die­sen Fäl­len besteht das Pfand­recht kraft Geset­zes aus dem jewei­li­gen Ver­trag (§ 464 HGB bzw. § 475b HGB in Ver­bin­dung mit den Pfand­re­ge­lun­gen des BGB). Das kon­ne­xe Pfand­recht ist recht­lich am stärks­ten abge­si­chert und erlaubt grund­sätz­lich die Ver­wer­tung nach §§ 1233–1240 BGB, sofern die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen (Andro­hung nach § 1234 BGB, Frist­set­zung, ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Ver­wer­tung nach § 1221 BGB) ein­ge­hal­ten sind.

Dem­ge­gen­über liegt ein inkon­ne­xes Pfand­recht vor, wenn das Pfand­gut auch für For­de­run­gen aus ande­ren, frü­he­ren oder gänz­lich getrenn­ten Rechts­ge­schäf­ten haf­ten soll – also für For­de­run­gen, die nicht aus genau die­sem Trans­port- oder Lager­ver­trag stam­men. Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen sind älte­re, noch offe­ne Fracht- oder Lager­kos­ten aus frü­he­ren Auf­trä­gen oder ganz ande­re Ver­gü­tungs­for­de­run­gen gegen­über dem­sel­ben Schuld­ner. Ein sol­ches inkon­ne­xes Pfand­recht ent­steht im Spe­di­ti­ons- und Lager­recht nicht auto­ma­tisch, son­dern nur durch eine aus­drück­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, regel­mä­ßig in Form von AGB (etwa in All­ge­mei­nen Spe­di­teur­be­din­gun­gen).

Die­se Ver­ein­ba­run­gen unter­lie­gen der stren­gen AGB-Kon­trol­le nach § 307 BGB. Sie müs­sen klar und ver­ständ­lich sein und dür­fen den Schuld­ner nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Ins­be­son­de­re muss für den Schuld­ner erkenn­bar sein, dass sein aktu­el­les Gut auch für Alt­for­de­run­gen aus ande­ren Geschäf­ten haf­ten soll. Intrans­pa­ren­te oder über­ra­schen­de Klau­seln sind unwirk­sam. Außer­dem kann eine sol­che Ver­ein­ba­rung ledig­lich den Kreis der gesi­cher­ten For­de­run­gen erwei­tern, nicht aber die zwin­gen­den Ver­fah­rens­vor­schrif­ten der Pfand­ver­wer­tung ver­än­dern.

Weder ein kon­ne­xes noch ein inkon­ne­xes Pfand­recht – gleich ob gesetz­lich oder ver­trag­lich begrün­det – berech­tigt den Spe­di­teur oder Lager­hal­ter dazu, die Schutz­vor­schrif­ten der §§ 1233–1240 BGB und ins­be­son­de­re § 1234 BGB (Andro­hung, Frist) und § 1221 BGB (Ver­äu­ße­rung zum Bör­sen- oder Markt­preis nur durch öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer oder Han­dels­mak­ler) zu umge­hen. Das kon­ne­xe Pfand­recht legt ledig­lich fest, für wel­che For­de­run­gen das Pfand­gut im „enge­ren“ Sin­ne haf­tet; das inkon­ne­xe Pfand­recht erwei­tert die­sen Haf­tungs­um­fang gege­be­nen­falls auf wei­te­re For­de­run­gen. Die Art und Wei­se der Ver­wer­tung – also ob öffent­li­che Ver­stei­ge­rung, Ver­wer­tung über Ver­stei­ge­rer oder Han­dels­mak­ler, Andro­hung und Fris­ten – bleibt dage­gen voll­stän­dig durch das zwin­gen­de Gesetz vor­ge­ge­ben.

Wich­tig zu wis­sen:

– Liegt nur ein kon­ne­xes Pfand­recht vor, darf das Pfand­gut nur für die kon­kret mit die­sem Geschäft ver­bun­de­nen For­de­run­gen ver­wer­tet wer­den.
– Beruft sich der Spe­di­teur auf ein inkon­ne­xes Pfand­recht, muss geprüft wer­den, ob die ent­spre­chen­de AGB-Klau­sel wirk­sam ein­be­zo­gen, trans­pa­rent und inhalt­lich zuläs­sig ist.
– In bei­den Fäl­len bleibt die Ver­wer­tung ohne ord­nungs­ge­mä­ße Andro­hung, ohne Wah­rung der Fris­ten oder ohne qua­li­fi­zier­te Ver­wer­tungs­per­son (§ 1221 BGB) rechts­wid­rig, unab­hän­gig davon, ob die For­de­rung kon­nex oder inkon­nex ist.
Gera­de in der Pra­xis ver­ken­nen Spe­di­teu­re und Lager­hal­ter häu­fig, dass eine ver­trag­li­che Erwei­te­rung auf inkon­ne­xe For­de­run­gen kei­nes­wegs zu einer „frei­en Hand“ bei der Ver­wer­tung führt. Die Pfand­rechts­art (konnex/inkonnex) ent­schei­det nur über die Reich­wei­te der gesi­cher­ten For­de­run­gen, nicht über die Ein­hal­tung der zwin­gen­den Ver­wer­tungs­re­geln. Für den Schuld­ner eröff­net dies zusätz­li­che Angriffs­punk­te, etwa bei über­zo­ge­ner Beru­fung auf ein inkon­ne­xes Pfand­recht oder bei unkla­ren AGB-Klau­seln.

Wann ist eine Ver­wer­tung rechts­wid­rig?

Rechts­wid­rig ist die Ver­wer­tung ins­be­son­de­re dann, wenn:
• kein wirk­sa­mes Pfand­recht bestand,
• die Beru­fung auf § 1245 BGB in AGB den zwin­gen­den gesetz­li­chen Rah­men unzu­läs­sig ein ver­meint­li­ches inkon­ne­xes Pfand­recht auf unwirk­sa­men oder intrans­pa­ren­ten AGB-Klau­seln beruht,
• die aktu­el­le und infor­mier­te Zustim­mung des Schuld­ners zur frei­hän­di­gen Ver­wer­tung nicht vor­lag,
• die Andro­hung der Ver­wer­tung fehl­te,
• die Ver­stei­ge­rung gemäß § 1237 BGB nicht öffent­lich bekannt­ge­macht wur­de,
• die Ver­stei­ge­rung nicht durch eine auf die­ses Sach­ge­biet öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Per­son durch­ge­führt wur­de,
§ 1221 BGB nicht beach­tet wur­de (Ver­kauf ohne öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer oder Han­dels­mak­ler).

In die­sen Fäl­len ste­hen dem Schuld­ner regel­mä­ßig Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß §§ 280 ff. BGB zu. Zusätz­lich kann er Aus­kunft über den gesam­ten Ver­wer­tungs­vor­gang ver­lan­gen, gestützt auf § 242 BGB (Treu und Glau­ben). Wird die Ver­wer­tung durch einen ord­nungs­ge­mäß han­deln­den, öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­ge­führt, erhält der Schuld­ner nach Abschluss des Ver­wer­tungs­vor­gangs gemäß § 1241 BGB (Benach­rich­ti­gung des Eigen­tü­mers) ein Ver­stei­ge­rungs­pro­to­koll. Die­ses weist nach­voll­zieh­bar aus, wie der Vor­gang abge­wi­ckelt wur­de und wel­cher Erlös erzielt wor­den ist.

Emp­foh­le­ne Schrit­te für den betrof­fe­nen Schuld­ner
Zunächst soll­te der Schuld­ner alle rele­van­ten Unter­la­gen sam­meln: Fracht­pa­pie­re, Rech­nun­gen, Zah­lungs­be­le­ge, Mah­nun­gen, E‑Mails und etwa­ige Doku­men­ta­tio­nen zur Ver­wer­tung. Ein im Trans­port- und Zivil­recht erfah­re­ner Rechts­an­walt kann im Anschluss prü­fen, ob ein Pfand­recht bestand, ob die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wur­den, ob es sich um ein kon­ne­xes oder inkon­ne­xes Pfand­recht han­delt und wel­che Ansprü­che bestehen.
Ein Anspruch auf detail­lier­te Aus­kunft über Preis, Zeit­punkt und Ablauf der Ver­wer­tung besteht unab­hän­gig davon, ob die Ver­wer­tung wirk­sam war – denn nur so kann der Schuld­ner sei­ne Rech­te umfas­send prü­fen.

Wie Schuld­ner ver­gleich­ba­re Situa­tio­nen künf­tig ver­mei­den

Für die Zukunft emp­fiehlt sich eine kla­re, schrift­li­che Abstim­mung mit dem Spe­di­teur zu Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und offe­nen For­de­run­gen. Offe­ne Fracht­kos­ten soll­ten früh­zei­tig geklärt und doku­men­tiert wer­den. Im Fall eines dro­hen­den Pfand­ver­kaufs soll­te der Schuld­ner aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass Ver­wer­tungs­maß­nah­men aus­schließ­lich unter Beach­tung der §§ 464, 475b HGB, 1233 bis 1240 BGB sowie § 1221 BGB erfol­gen dür­fen.
Ist eine Ver­wer­tung unum­gäng­lich, bie­tet eine neu­tra­le, öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer die größt­mög­li­che Rechts­klar­heit. Der
Zuschlag wirkt als end­gül­ti­ger Hoheits­akt.

Son­der­fall Insol­venz
Wird der Schuld­ner des Spe­di­teurs insol­vent, dro­hen wei­te­re Haf­tungs­ri­si­ken auf­grund Unter­wert­ver­kauf­vor­wurf: Der Insol­venz­ver­wal­ter nimmt den Spe­di­teur regel­mä­ßig in Regress, wenn die­ser das Gut zuvor frei­hän­dig ver­wer­tet hat. Hin­ter­grund ist, dass bei einer frei­hän­di­gen Ver­äu­ße­rung kein objek­ti­ver Markt­preis fest­ge­stellt wur­de. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann dann gel­tend machen, dass der erziel­te Erlös nicht dem tat­säch­li­chen Markt­wert ent­sprach und dem Ver­mö­gen des Schuld­ners ein Scha­den ent­stan­den ist. Hin­zu kommt: Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält für die gericht­li­che Ver­tre­tung des Schuld­ners regel­mä­ßig Pro­zess­kos­ten­hil­fe und kann daher ohne eige­nes Kos­ten­ri­si­ko sämt­li­che Ansprü­che bis zur letz­ten Instanz durch­kla­gen. Für den Spe­di­teur stellt sich die Lage deut­lich belas­ten­der dar, da er sei­ne eige­nen Pro­zess- und Anwalts­kos­ten voll­stän­dig selbst tra­gen muss. Die­se Kon­stel­la­ti­on hat bereits zahl­rei­che Spe­di­teu­re wirt­schaft­lich erheb­lich getrof­fen oder sogar rui­niert.

Quel­len / Rechts­grund­la­gen

§ 440 HGB (Fracht­füh­rer­pfand­recht)
§ 464 HGB (Spe­di­ti­ons­pfand­recht)
§ 475b HGB (Lager­hal­ter­pfand­recht)
§§ 1233–1240 BGB (Pfand­ver­wer­tung)
§ 1234 BGB (Andro­hung der Pfand­ver­wer­tung)
§ 1237 BGB (Öffent­li­che Bekannt­ma­chung)
§ 1221 BGB (Bör­sen- oder Markt­preis; Ver­kauf nur durch Ver­stei­ge­rer oder Han­dels­mak­ler)
§ 1241 (Benach­rich­ti­gung des Eigen­tü­mers)
§ 1245 BGB (Selbst­hil­fe­ver­kauf unter engen Vor­aus­set­zun­gen)
§§ 280 ff. BGB (Scha­dens­er­satz)
§ 242 BGB (Aus­kunfts­pflich­ten)
§ 307 BGB (Unwirk­sam­keit unan­ge­mes­se­ner AGB-Klau­seln)

 

Autor

Fritz Eber­hard Oster­may­er
Prä­si­dent des BvV e.V. (Ber­lin) – Bun­des­ver­band öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter und beson­ders qua­li­fi­zier­ter Ver­stei­ge­rer
All­ge­mein öffent­lich bestell­ter und ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer für alle Auk­ti­ons­ar­ten (§ 34b GewO)
IfUS-zer­ti­fi­zier­ter Restruk­tu­rie­rungs- & Sanie­rungs­be­ra­ter (Hei­del­berg)
Über 15 Jah­re Erfah­rung in der Ver­wer­tung von Gesell­schafts­an­tei­len

Kon­takt:
E‑Mail: office@deutsche-pfandverwertung.de  |  Tele­fon: 08027 908 9928

 

Dis­clai­mer

Die in die­sem Bei­trag ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen, Bewer­tun­gen und recht­li­chen Erläu­te­run­gen die­nen aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen fach­li­chen Infor­ma­ti­on. Sie stel­len kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar und kön­nen eine indi­vi­du­el­le recht­li­che Prü­fung durch einen Rechts­an­walt nicht erset­zen.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung han­delt nicht als Rechts­be­ra­ter, son­dern als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, Spe­zia­list für die Ver­wer­tung von Rech­ten und Siche­rungs­gü­tern im Rah­men gesetz­lich vor­ge­ge­be­ner Ver­fah­ren sowie als zer­ti­fi­zier­te Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter. 

Alle Inhal­te beru­hen auf öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len, ein­schlä­gi­ger Recht­spre­chung und prak­ti­schen Erfah­run­gen aus der Ver­wer­tungs­pra­xis. Eine Haf­tung für die inhalt­li­che Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit wird aus­ge­schlos­sen.

Wir sind öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) mit über 15 Jah­ren Erfah­rung bei der Ver­wer­tung auf­grund gesetz­li­cher und ver­trag­li­cher Pfand­rech­te in rechts­kon­for­mer Online Auk­ti­on mit Live Stream.

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Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

Public Auc­tion Pfand­recht Gesell­schafts­an­tei­len, Geschäfts­an­tei­len, Rech­te aller Art (IP-Rech­te, Domains) und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Online Auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

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