Pfand­rech­te an Geschäfts­an­tei­len: ein effi­zi­en­tes Ver­wer­tungs­in­stru­ment für die For­de­rungs­rea­li­sie­rung

Pfand­rech­te zur Ver­wer­tung sind ein unter­schätz­tes Instru­ment in der Siche­rung und Rea­li­sie­rung von For­de­run­gen.

Pfand­rech­te an Geschäfts­an­tei­len gehö­ren heu­te zum eta­blier­ten Instru­men­ta­ri­um der Kre­dit­si­che­rung. Gleich­wohl wird ihre tat­säch­li­che Ver­wer­tung in der Pra­xis noch ver­gleichs­wei­se sel­ten genutzt – meist nicht wegen recht­li­cher oder wirt­schaft­li­cher Hür­den, son­dern auf­grund stra­te­gi­scher Zurück­hal­tung im For­de­rungs­ma­nage­ment und feh­len­der Klar­heit über die kon­kre­ten Ein­satz­mög­lich­kei­ten.

Dabei bie­tet die geziel­te Ver­wer­tung von Anteils­pfand­rech­ten eine wirt­schaft­lich sinn­vol­le und – bei sorg­fäl­ti­ger Vor­be­rei­tung – rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur klas­si­schen For­de­rungs­bei­trei­bung.

Statt sich in lang­wie­ri­gen gericht­li­chen Mahn- und Kla­ge­ver­fah­ren mit oft unge­wis­sem Aus­gang zu ver­lie­ren, kön­nen besi­cher­te Gläu­bi­ger durch eine stra­te­gisch geplan­te Ver­wer­tung von an sie ver­trag­lich ver­pfän­de­ten GmbH-Antei­len oder ande­ren Geschäfts­an­tei­len eine direk­te Ein­fluss­nah­me auf die Ver­mö­gens­wer­te des Schuld­ners erlan­gen. Dies eröff­net die Mög­lich­keit, For­de­run­gen in Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen zu über­füh­ren und durch eine akti­ve Mit­ge­stal­tung der Geschäfts­stra­te­gie Wert­stei­ge­rungs­po­ten­zia­le zu rea­li­sie­ren.

Gläu­bi­ger stre­ben in der Regel eine umfas­sen­de Ein­sicht in die Unter­neh­mens­vor­gän­ge und ‑unter­la­gen an. Dies ermög­licht die Iden­ti­fi­ka­ti­on poten­zi­el­ler Haf­tungs­grün­de für eine per­sön­li­che Inan­spruch­nah­me der bis­he­ri­gen Geschäfts­lei­tung. In vie­len Fäl­len lässt sich dar­auf­hin die Geschäfts­füh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Schuld­ners in Anspruch neh­men oder alter­na­ti­ve finan­zi­el­le Res­sour­cen akti­vie­ren.

 

Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht: gesetz­lich ver­an­kert, wirt­schaft­lich gebo­ten

Noch immer grei­fen vie­le Betei­lig­te auf eta­blier­te, aber häu­fig res­sour­cen­in­ten­si­ve Vor­ge­hens­wei­sen zurück, die den Kern­zweck – die zügi­ge und wirt­schaft­li­che Rea­li­sie­rung offe­ner For­de­run­gen – eher erschwe­ren als unter­stüt­zen.

Wäh­rend Gläu­bi­ger und Schuld­ner sich in Pro­lon­ga­tio­nen und neu­en Zah­lungs­zu­sa­gen bin­den, bleibt ein direk­te­rer Weg oft unge­nutzt: die kon­se­quen­te Ver­wer­tung besi­cher­ter Unter­neh­mens­an­tei­le. Anteils­pfand­rech­te eröff­nen eine plan­ba­re, wirt­schaft­lich sinn­vol­le und rechts­kon­for­me Alter­na­ti­ve zum klas­si­schen For­de­rungs­ma­nage­ment – bis hin zur Trans­for­ma­ti­on einer For­de­rungs­po­si­ti­on in eine wert­hal­ti­ge Betei­li­gung.

Dass die­se Opti­on nicht häu­fi­ger genutzt wird, hat sel­ten mit feh­len­den recht­li­chen Grund­la­gen zu tun. Häu­fi­ger sind es Zurück­hal­tung, feh­len­de Rou­ti­ne und unkla­re Erwar­tun­gen an Ablauf und Ergeb­nis. Die Rah­men­be­din­gun­gen sind jedoch eta­bliert, und pro­fes­sio­nel­le Ver­stei­ge­run­gen durch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind in der Pra­xis bewährt.

Mit der Novel­lie­rung des § 383 BGB zum 01.01.2025 hat der Gesetz­ge­ber nicht nur den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer als zen­tra­le Instanz für die Pfand­ver­wer­tung mani­fes­tiert, son­dern zugleich die Grund­la­ge für eine signi­fi­kan­te Markt­er­wei­te­rung geschaf­fen. Die Mög­lich­keit, den Kreis poten­zi­el­ler Erwer­ber gezielt aus­zu­deh­nen, führt unmit­tel­bar zu höhe­ren Ver­wer­tungs­er­lö­sen – ein Effekt, den infor­mier­te Gläu­bi­ger stra­te­gisch nut­zen soll­ten.

Markt­dy­na­mik durch Online Live Ver­stei­ge­run­gen

Das hart­nä­cki­ge Vor­ur­teil, öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen führ­ten zwangs­läu­fig zu Ver­schleu­de­rungs­prei­sen, resul­tiert vor allem aus über­hol­ten Vor­stel­lun­gen loka­ler Prä­senz­auk­tio­nen mit begrenz­tem Teil­neh­mer­kreis. Die Rea­li­tät sieht längst anders aus: Vir­tu­el­le öffent­li­che Live-Ver­stei­ge­run­gen heben die Markt­dy­na­mik auf ein völ­lig neu­es Niveau, indem sie einen brei­te­ren natio­na­len und inter­na­tio­na­len Bie­ter­wett­be­werb ermög­li­chen und so signi­fi­kant bes­se­re Ver­wer­tungs­er­geb­nis­se erzie­len. Wer das über­sieht, ver­schenkt wirt­schaft­li­ches Poten­zi­al.

Deut­sche Pfand­ver­wer­tung — Spe­zia­list für Ver­stei­ge­run­gen von Gesell­schafts­an­tei­len

Ein zen­tra­ler Akteur in die­sem Bereich ist die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung, die sich auf die pro­fes­sio­nel­le Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len spe­zia­li­siert hat. Durch trans­pa­ren­te, DSGVO-kon­for­me Online Ver­stei­ge­run­gen (Online­auk­ti­on live) stellt sie sicher, dass die Antei­le zu markt­ge­rech­ten Prei­sen ver­äu­ßert wer­den und Gläu­bi­ger eine wirt­schaft­lich sinn­vol­le Ver­wer­tung ihrer Sicher­hei­ten errei­chen. Die lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und das brei­te Netz­werk poten­zi­el­ler Erwer­ber machen die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung zu einem ver­läss­li­chen Part­ner für eine struk­tu­rier­te und rechts­si­che­re Ver­wer­tung von GmbH-Antei­len.

Die­ser Bei­trag skiz­ziert die zen­tra­len Vor­tei­le der Pfand­ver­wer­tung, räumt mit ver­brei­te­ten Irr­tü­mern auf und zeigt, war­um die Ver­wer­tung von GmbH-Antei­len oder ande­ren Rech­ten nicht die Ulti­ma Ratio, son­dern eine stra­te­gisch sinn­vol­le Hand­lungs­op­ti­on für besi­cher­te Gläu­bi­ger sein soll­te. Wer Pfand­rech­te hält, soll­te sie auch nut­zen – alles ande­re ist ver­schenk­tes Poten­zi­al.

Pfand­rech­te stra­te­gisch nut­zen – Effi­zi­en­te Ver­wer­tung statt Wert­ver­lust

Ziel ist es, bei leis­tungs­ge­stör­ten Kre­dit­enga­ge­ments früh­zei­tig hand­lungs­fä­hig zu sein und eine zügi­ge Lösung über ein rechts­kon­for­mes Ver­fah­ren zu ermög­li­chen. Ver­trau­en ist wich­tig – eben­so kla­re Kon­troll- und Durch­set­zungs­me­cha­nis­men. Wer sei­ne Posi­ti­on aktiv steu­ert, redu­ziert Über­ra­schun­gen und ver­mei­det ver­meid­ba­re Wert­ver­lus­te. Ent­schei­dend ist, vor­han­de­ne Hand­lungs­op­tio­nen kon­se­quent zu nut­zen – auch dann, wenn dies einen Rol­len­wech­sel vom rei­nen For­de­rungs­in­ha­ber zum akti­ven Rech­te­inha­ber bedeu­tet.

Hand­lungs­spiel­räu­me erwei­tern – Sicher­hei­ten gezielt ver­wer­ten

Die Ver­wer­tung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Pfand­rech­te bie­tet weit­rei­chen­de Mög­lich­kei­ten, um aus einer pas­si­ven Gläu­bi­ger­po­si­ti­on in eine akti­ve Eigen­tü­mer­rol­le zu wech­seln. Die Umwand­lung von For­de­run­gen in Betei­li­gun­gen (Debt-to-Equi­ty) oder Ver­mö­gens­wer­te (Debt-to-Asset) stellt eine effek­ti­ve Alter­na­ti­ve zum Ver­kauf not­lei­den­der Kre­di­te (NPL) oder lang­wie­ri­gen und kos­ten­in­ten­si­ven Frei­hand­ver­käu­fen dar. Gestal­ten statt zögern: Wer Initia­ti­ve zeigt, wird zum akti­ven Eigen­tü­mer und sichert den wirt­schaft­li­chen Hand­lungs­spiel­raum.

Ihre Vor­tei­le der Sicher­hei­ten­ver­wer­tung durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer

Die Nut­zung einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ermög­licht die Erzie­lung höchs­ter Prei­se durch einen trans­pa­ren­ten Bie­ter­wett­be­werb, wobei Rück­schlä­ge im Fal­le eines Insol­venz­ver­fah­rens durch recht­zei­ti­ges Han­deln ver­mie­den wer­den kön­nen. Zudem ent­fällt die Anwen­dung des § 166 (1) InsO auf ver­pfän­de­te Unter­neh­mens­an­tei­le und ande­re Rech­te, wie das BGH-Urteil vom 27.10.2022 (IX ZR 145/21) zeigt.

Eine Gut­ach­ten­er­stel­lung ist nicht erfor­der­lich, und die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung schließt eine Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags aus, da der Erwerb kraft Hoheits­akt erfolgt. Dar­über hin­aus gewähr­leis­tet § 935 Abs. 2 BGB den gut­gläu­bi­gen Erwerb.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist spe­zia­li­siert auf leis­tungs­ge­stör­te Kre­dit-Enga­ge­ments

Als öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind wir gesetz­lich legi­ti­miert, ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pfand­rech­te rechts­kon­form zu ver­wer­ten. Unser Tätig­keits­spek­trum umfasst dabei nicht nur Unter­neh­mens­an­tei­le, son­dern auch Wert­pa­pie­re sowie imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te wie Mar­ken­rech­te, Domains und Paten­te. Der Ver­wer­tungs­weg setzt nicht vor­aus, dass vor­ab zeit- und kos­ten­in­ten­si­ve Mahn- oder Kla­ge­ver­fah­ren geführt wer­den.

Für die recht­li­che und steu­er­li­che Struk­tu­rie­rung grei­fen wir auf ein belast­ba­res Netz­werk spe­zia­li­sier­ter Fach­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter zurück. Stan­dar­di­sier­te, pra­xis­er­prob­te Ver­trags­wer­ke ermög­li­chen eine zügi­ge Anpas­sung an den Ein­zel­fall; bei Share-Deals kön­nen – je nach Struk­tur – steu­er­li­che Gestal­tungs­op­tio­nen im Ver­stei­ge­rungs­de­sign berück­sich­tigt wer­den. Bei Bedarf benen­nen wir geeig­ne­te Exper­ten für die Erstel­lung und Aktua­li­sie­rung von Ver­pfän­dungs­ver­trä­gen.

Die Anspra­che eines natio­na­len und inter­na­tio­na­len Inter­es­sen­ten­krei­ses, ein­schließ­lich insti­tu­tio­nel­ler Inves­to­ren, unter­stützt eine wett­be­werb­li­che Preis­bil­dung. Tech­nisch eta­blier­te Ver­fah­ren ermög­li­chen rechts­kon­for­me Online-Live-Ver­stei­ge­run­gen mit Live-Stream und kla­ren, ein­heit­li­chen Teil­nah­me­be­din­gun­gen. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als gesetz­lich gere­gel­tes Ver­fah­ren schafft dabei Trans­pa­renz und nach­voll­zieh­ba­re Abläu­fe und mini­miert Haf­tungs­ri­si­ken.

Fazit für Dar­le­hens­ge­ber bei leis­tungs­ge­stör­ten Finan­zie­run­gen

Pla­nungs­si­cher­heit im For­de­rungs­ma­nage­ment ent­steht maß­geb­lich durch eine vor­aus­schau­en­de ver­trag­li­che Gestal­tung. Vie­le typi­sche Feh­ler las­sen sich ver­mei­den, wenn Optio­nen und Abläu­fe früh­zei­tig klar defi­niert wer­den. Indi­vi­du­ell fest­ge­leg­te Hand­lungs­rech­te ermög­li­chen es, die Sicher­hei­ten­be­stel­lung und die Kon­troll­me­cha­nis­men ziel­ge­rich­tet aus­zu­ge­stal­ten und an den Ein­zel­fall anzu­pas­sen.

Kann ein Pfand­recht über­tra­gen wer­den? – Juris­ti­sche Ein­ord­nung bei NPL-Ver­kauf

Pfand­rech­te sind grund­sätz­lich über­trag­bar – aller­dings fast nie iso­liert. Sie sind in der Regel akzes­so­risch, also untrenn­bar mit der gesi­cher­ten For­de­rung ver­bun­den. Wird eine sol­che For­de­rung etwa im Rah­men eines NPL-Pro­zes­ses ver­kauft oder ver­stei­gert, geht das Pfand­recht auto­ma­tisch mit über (§ 401 BGB). Das gilt ins­be­son­de­re für gesetz­li­che Pfand­rech­te wie das Spe­di­ti­ons- oder Lager­pfand­recht (§§ 464, 475 HGB), aber auch für Hypo­the­ken oder ver­trag­lich bestell­te Sicher­hei­ten.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ermög­licht im Rah­men einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung den rechts­kon­for­men Über­gang von For­de­rung und einem dar­an bestehen­den Pfand­recht auf einen neu­en Erwer­ber. Vor­aus­set­zung ist, dass die For­de­rung abtret­bar ist und das Pfand­recht wirk­sam ent­stan­den ist – etwa durch Besitz, Ein­tra­gung oder Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung – und dass die Über­tra­gung sämt­li­cher Rech­te form­wirk­sam erfolgt.

Das Pfand­recht folgt also der For­de­rung. Für Gläu­bi­ger und Erwer­ber ent­ste­hen dadurch kla­re, wirt­schaft­lich nutz­ba­re Hand­lungs­spiel­räu­me – auch in kom­ple­xen Ver­wer­tungs­si­tua­tio­nen.

Exkurs: Wie unter­schei­den sich akzes­so­ri­sche und nicht akzes­so­ri­sche Sicher­hei­ten?

Akzes­so­ri­sche Sicher­hei­ten (z. B. Pfand­recht) bestehen nur zusam­men mit einer For­de­rung. Sie ent­fal­len, wenn die For­de­rung erlischt, und gehen bei Abtre­tung auto­ma­tisch mit über. Nicht akzes­so­ri­sche Sicher­hei­ten wie die Grund­schuld oder die Siche­rungs­über­eig­nung sind hin­ge­gen recht­lich selb­stän­dig und kön­nen auch ohne For­de­rung über­tra­gen oder bestehen blei­ben. In der Pra­xis ist die Unter­schei­dung wich­tig für die Ver­wer­tung und die Über­trag­bar­keit im Rah­men von NPL-Trans­ak­tio­nen.

Dis­clai­mer: Hin­wei­se aus der Ver­wer­tungs­pra­xis (kei­ne Rechts­be­ra­tung)

 

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Nota­eiwllw Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len: Was Auf­trag­ge­ber wis­sen müs­sen.

Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

Pfand­recht an Geschäfts­an­tei­len und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

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