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Gefahr beim Notar? Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len durch den Notar: Was Auf­trag­ge­ber wis­sen müs­sen.

Gefahr beim Notar? Versteigerungen durch den Notar - was Auftraggeber wissen müssen, um sich zu schützen.

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art kön­nen gemäß Para­graph 383 BGB, der Legal­de­fi­ni­ti­on, durch all­ge­mein oder auf die­ses Sach­ge­biet öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, Gerichts­voll­zie­her — die­se aber nur in ihrem Bezirk — oder Nota­re durch­ge­führt wer­den. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99. 

Spe­zi­el­le Aus­füh­rungs­re­ge­lun­gen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer oder durch den Notar sind nicht gege­ben. Sowohl Ver­stei­ge­rer als auch Notar haben sich dabei an die Bestim­mun­gen des BGB zu hal­ten. Die­ses, eigent­lich uralte, Rechts­ge­biet ist hin­ge­gen nicht so unre­gu­liert wie es zunächst scheint. Wer sich mit den ein­schlä­gi­gen Kom­men­ta­ren beschäf­tigt, wird fest­stel­len, dass sich ein in die­sem Sach­ge­biet juris­ti­scher Laie schnell auf einem „Minen­feld“ befin­det. Teu­re Rechts­fal­len könn­ten die Fol­ge von fal­scher Bera­tung oder Ahnungs­lo­sig­keit sein.

Wir von der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung kön­nen auf­grund unse­rer lang­jäh­ri­gen Tätig­keit bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art wert­vol­le Hin­wei­se aus der Pra­xis geben. Das The­ma ist kom­plex und umfang­reich. Es lohnt sich, die­sen aus­führ­li­chen Bei­trag bis zu Ende zu lesen, um die Trag­wei­te mög­li­cher Risi­ken zu erfas­sen.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten glie­dert sich in drei Abschnit­te. Ers­tens: die Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten. Zwei­tens: die Besich­ti­gung. Drit­tens: der Ver­stei­ge­rungs­vor­gang.

Zu Ers­tens:
Der Gesetz­ge­ber bestimmt, dass eine Pfand­ver­stei­ge­rung gemäß Para­graph 1237 BGB öffent­lich bekannt zu machen ist. Die­se Bekannt­ma­chung ist kein Selbst­zweck, son­dern dient der Her­stel­lung der Öffent­lich­keit. Hier lau­ern die ers­ten gro­ßen Fall­stri­cke. Wur­de die Ver­stei­ge­rung nicht oder nicht ange­mes­sen öffent­lich bekannt gemacht, ist sie rechts­wid­rig, und ein Zuschlag kann grund­sätz­lich nicht wirk­sam erteilt wor­den sein. Die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung bei Ver­stei­ge­run­gen von Rech­ten wie Unter­neh­mens­an­tei­le unter­liegt umfang­rei­chen Vor­aus­set­zun­gen.

Mit der Nor­mie­rung der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung nach Para­graph 1237 Satz 1 BGB ver­wen­det der Gesetz­ge­ber einen unbe­stimm­ten Rechts­be­griff. Der Nor­m­in­halt die­ses unbe­stimm­ten Rechts­be­griffs kann aus­schließ­lich durch Aus­le­gung ermit­telt wer­den.

Die Aus­le­gung ergibt drei Anfor­de­run­gen an die öffent­li­che Bekannt­ga­be:

  • eine per­so­nel­le Anfor­de­rung
  • eine zeit­li­che Anfor­de­rung
  • eine Anfor­de­rung an qua­li­ta­tiv ange­mes­se­ne Reich­wei­te.

Nach der sys­te­ma­ti­schen Aus­le­gung von Para­graph 1237 Satz 1 BGB hat die Ver­öf­fent­li­chung einer — auch durch den Notar durch­ge­führ­ten — Ver­stei­ge­rung den dar­ge­leg­ten all­ge­mei­nen Rechts­ge­dan­ken zu ent­spre­chen. Bei Aus­le­gung einer Geset­zes­norm kann sich der ursprüng­lich gemein­te Sinn mit der Zeit wan­deln. Es ist zu berück­sich­ti­gen, wel­che ver­nünf­ti­ge Funk­ti­on sie im Zeit­punkt der Anwen­dung haben kann. Ver­glei­che: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 34, 238, 288 f.

Zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­öf­fent­li­chung sind die all­ge­mein aner­kann­ten Metho­den der Geset­zes­aus­le­gung zu beach­ten:

-           gram­ma­ti­ka­li­sche Aus­le­gung

-           sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung

-           his­to­ri­sche Aus­le­gung

-           teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung.

Aus­ge­hend von dem Wort­sinn bedeu­tet „öffent­lich“: all­ge­mein zugäng­lich. Hier­nach ist etwas öffent­lich bekannt gemacht, wenn es jeder­mann erfah­ren hat. Dar­aus ergibt sich die Not­wen­dig­keit, durch “öffent­li­che” Ankün­di­gung jeder­mann die Mög­lich­keit zu ver­schaf­fen, von dem Ereig­nis der Ver­stei­ge­rung poten­ti­ell Kennt­nis zu erlan­gen. Aller­dings ist es wenig sinn­voll, Ankün­di­gun­gen von Ver­stei­ge­run­gen auch sol­chen Krei­sen zur Kennt­nis zu brin­gen, die als mög­li­che Inter­es­sen­ten von vor­ne­her­ein aus­schei­den.

Das Ergeb­nis der gram­ma­ti­ka­li­schen Aus­le­gung lässt sich an die­ser Stel­le sys­te­ma­tisch kon­kre­ti­sie­ren. Sys­te­ma­tisch zeigt sich, dass die Anfor­de­run­gen der “öffent­li­chen“ Ankün­di­gung erfüllt sind, sobald ein Groß­teil der poten­ti­el­len, rea­lis­ti­scher­wei­se erreich­ba­ren Kauf­lus­ti­gen die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me von der Ver­stei­ge­rung erhal­ten hat. Die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung basiert auf der Ein­heit­lich­keit der Rechts­ord­nung. Nach Maß­ga­be die­ser Ein­heit­lich­keit ist von der Wider­spruchs­frei­heit der Rechts­sät­ze aus­zu­ge­hen. Aus die­sem Grund las­sen sich aus der sys­te­ma­ti­schen Zusam­men­schau von Rechts­nor­men Rück­schlüs­se auf ihren Inhalt ablei­ten.

Per­so­nell ist die the­ma­tisch pas­sen­de, größt­mög­li­che Anzahl poten­ti­el­ler Bie­ter von der Ver­stei­ge­rung zu ange­mes­se­nen Kos­ten in ange­mes­se­ner Frist in Kennt­nis zu set­zen. Zeit­lich haben die­se Bie­ter recht­zei­tig die Kennt­nis zu erlan­gen, damit sie in der Lage sind, sich ein Urteil über die zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Rech­te zu bil­den und die not­wen­di­gen finan­zi­el­len Mit­tel für ein Gebot auf­zu­brin­gen. Also wird das Aus­maß der Ver­öf­fent­li­chung einer Ver­stei­ge­rung in per­so­nel­ler, zeit­li­cher und qua­li­ta­ti­ver Dimen­si­on maß­geb­lich durch den anzu­neh­men­den Ver­kehrs­wert und die Kom­ple­xi­tät des Pfand­guts bestimmt.

Das Ziel des Geset­zes, durch die Ver­öf­fent­li­chung der Ver­stei­ge­rung die größt­mög­li­che Zahl poten­ti­el­ler Bie­ter zu infor­mie­ren, wird all­ge­mein bestä­tigt. Sinn und Zweck einer gesetz­li­chen Norm wird durch die teleo­lo­gi­sche Aus­le­gung ermit­telt. Die­se Mög­lich­keit der Aus­le­gung ist des­halb sinn­voll, weil die Zweck­mä­ßig­keit und Ziel­ge­rich­tet­heit einer mög­lichst umfas­sen­den Publi­zie­rung die hier­durch her­vor­ge­ru­fe­ne Wett­be­werbs­in­ten­si­tät betont, die dar­in besteht, größt­mög­li­che Erlö­se zu Guns­ten aller Betei­lig­ten zu erzie­len.

Nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ist der Zweck der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung, eine größt­mög­li­che Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on am Tag der Ver­stei­ge­rung auf dem hier­durch eigens geschaf­fe­nen Markt zu ermög­li­chen. Dazu muss bei ange­mes­se­nem Auf­wand die opti­ma­le Anzahl rea­lis­ti­scher­wei­se erreich­ba­rer, geeig­ne­ter poten­ti­el­ler Bie­ter ange­spro­chen wer­den. Der Gesetz­ge­ber sieht in die­ser Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on die best­mög­li­che Chan­ce, einen opti­ma­len Ver­stei­ge­rungs­er­lös zu erzie­len. Die­ser offen­sicht­li­che Zusam­men­hang von Nach­fra­ge­kon­zen­tra­ti­on und Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird auch durch die Wirt­schafts­wis­sen­schaft betont.

Rechts­sys­te­ma­tisch ist die nota­ri­el­le Ver­stei­ge­rung von daher so zu ver­öf­fent­li­chen, dass poten­ti­el­le Bie­ter, gene­riert zu ange­mes­se­nen Kos­ten, die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nah­me von dem Ver­stei­ge­rungs­ter­min erhal­ten. Weil aber dem Schuld­ner als Ver­ur­sa­cher die Kos­ten zuzu­schrei­ben sind, müs­sen die­se eben auch ange­mes­sen sein. Das Aus­fin­dig­ma­chen jedes, theo­re­ti­scher­wei­se über­haupt irgend­wo vor­han­de­nen, mög­li­chen Käu­fers wäre – nicht zuletzt auf­grund des Grenz­wert­prin­zips – mit Sicher­heit nicht ange­mes­sen. Auf­wand und Nut­zen müs­sen kor­re­lie­ren.

Die Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung hat nicht nur der Ver­stei­ge­rer, son­dern auch der Notar, gemäß Para­graph 1237 BGB öffent­lich in ange­mes­se­ner Art und Wei­se, was Zeit­rah­men, Umfang und Ver­öf­fent­li­chungs­me­di­en betrifft, anzu­kün­di­gen. Hier­bei sind — sys­te­ma­tisch gese­hen – genau die­sel­ben Prin­zi­pi­en zu beach­ten, die bei einer Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung durch den öffent­lich bestell­ten ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer zu erfül­len sind.

Die Pfand­ver­stei­ge­rung nach BGB ist der öffent­li­che Ver­kauf eines Pfand­guts. Sie steht im Gegen­satz zum frei­hän­di­gen Ver­kauf. Der Ver­kauf eines Pfand­guts wird gemäß Para­graph 1235 BGB im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung bestimmt, weil der Schuld­ner auf den Ver­kauf des Pfand­guts kei­ner­lei Ein­fluss hat. Die Öffent­lich­keit ist das ein­zi­ge Kor­rek­tiv. Die Öffent­lich­keit soll sicher­stel­len, dass jede absicht­li­che Schä­di­gung durch den Ein­fluss eines Ein­zel­nen aus­ge­schlos­sen ist. Ins­be­son­de­re im Fall von nicht markt­gän­gi­gen, also nicht bör­sen­no­tier­ten, Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten wird durch die Ver­stei­ge­rung eigens ein Markt geschaf­fen.

Die ört­li­che sowie zeit­li­che Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge auf die­sem Markt soll die Ver­schleu­de­rung der Rech­te – das sind auch Unter­neh­mens­an­tei­le — ver­hin­dern. Gegen­über dem Pfand­neh­mer ist durch die kon­zen­trier­te Nach­fra­ge aus­ge­schlos­sen, dass der Gläu­bi­ger das Höchst­ge­bot nach unten mani­pu­liert und das Pfand­gut selbst unter dem opti­mal erziel­ba­ren Preis erstei­gert. Eine sol­che Mani­pu­la­ti­on wür­de zu Las­ten des Pfand­schuld­ners gehen. Der Pfand­gläu­bi­ger könn­te sich in solch einem Fall dann noch, falls er durch den Ver­stei­ge­rungs­er­lös nicht voll­stän­dig befrie­digt wur­de, anschlie­ßend im Wege einer wei­te­ren gericht­li­chen Bei­trei­bung am Ver­mö­gen des Pfand­schuld­ners bedie­nen. Die Gefahr der Ver­schleu­de­rung des Pfand­guts zu Guns­ten eines der Betei­lig­ten bestehe bei öffent­li­chen Pfand­ver­stei­ge­run­gen grund­sätz­lich, so wird in Rechts­krei­sen argu­men­tiert, weil sie stets Not­ver­käu­fe dar­stell­ten. Ein häu­fig ver­mu­te­ter Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf wird aller­dings heu­te durch die erwei­ter­te Mög­lich­keit einer Online-Live-Ver­stei­ge­rung rela­ti­viert. Dadurch wird ein erheb­lich grö­ße­rer Bie­ter­kreis erreicht, sowohl natio­nal wie inter­na­tio­nal.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on über die alt­her­ge­brach­ten Print­me­di­en hat stark an Wir­kung ver­lo­ren. Des­halb ist heut­zu­ta­ge eine allei­ni­ge Pflicht­an­zei­ge ledig­lich im Bun­des­an­zei­ger oder in einer zur für öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen berech­tig­ten Tages­zei­tung nicht mehr aus­rei­chend. Wie regel­mä­ßig zu beob­ach­ten ist, erfolgt die öffent­li­che Bekannt­ma­chung einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch Nota­re häu­fig über oben auf­ge­führ­te Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le, in der Regel auch nur durch eine Mini­mal­an­kün­di­gung im Bun­des­an­zei­ger. Das ist nicht aus­rei­chend, denn es ent­spricht nicht den zuvor aus­ge­führ­ten, zwin­gend not­wen­di­gen Anfor­de­run­gen an eine rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung.

Die Iden­ti­fi­zie­rung und Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten für Unter­neh­mens­an­tei­le und ande­re Rech­te muss unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len M&A‑Standards und nach den neu­es­ten Grund­sät­zen der Bank­fi­nanz- und Betriebs­wirt­schafts­leh­re erfol­gen. Für Nota­re ist die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen eine von vie­len Tätig­kei­ten. Ver­stei­ge­run­gen kom­men sel­ten vor. Die Bevor­ra­tung von Mit­ar­bei­tern mit not­wen­di­gem M&A Know­how ist für eine Nota­ri­ats­kanz­lei wirt­schaft­lich fast nie sinn­voll. Des­halb ist mit dem vor­han­de­nen Per­so­nal weder die ange­mes­se­ne und geset­zes­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung noch das Aus­fin­dig­ma­chen von Kauf­in­ter­es­sen­ten umsetz­bar. Eine Über­tra­gung der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung an den Pfand­gläu­bi­ger oder des­sen Beauf­trag­ten, wie zum Bei­spiel an Rechts­an­wäl­te oder sons­ti­ge Drit­te, bewirkt nicht die Erfül­lung des Para­gra­phen 1237 BGB. Weil der Gläu­bi­ger gemäß Para­graph 1239 BGB „Mit­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Eigen­tü­mer“ immer das Recht hat, sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen, ist des­halb bei die­sen betei­lig­ten Per­so­nen Befan­gen­heit zu unter­stel­len. Dem Pfand­gläu­bi­ger könn­te unter­stellt wer­den, dass er durch die Wahl der Per­son des Ver­stei­ge­rers und damit die Aus­wahl der Art und Wei­se der Bekannt­ma­chung die Ver­öf­fent­li­chung ein­sei­tig zu Las­ten des Pfand­schuld­ners will­kür­lich bestimmt. Es kann dem Pfand­gläu­bi­ger ein fahr­läs­si­ger oder grob fahr­läs­si­ger Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf unter­stellt wer­den, wenn von ihm durch die will­kür­lich und womög­lich unzu­rei­chend ange­kün­dig­te Ver­stei­ge­rung das Pfand an einen Käu­fer sei­ner Wahl oder gar an ihn selbst ver­kauft wur­de. Ins­be­son­de­re auch, da der Pfand­gläu­bi­ger wegen des wahr­schein­lich zu gering erziel­ten Ver­stei­ge­rungs­er­lö­ses auf­grund sozu­sa­gen geheim gehal­te­ner Ver­stei­ge­rung, aber auch auf­grund der Mög­lich­keit des Rück­griffs auf die ver­blei­ben­de Rest­schuld zu Las­ten des Schuld­ners Zugriff neh­men kann. Im einem sich mög­li­cher­wei­se anschlie­ßen­den Insol­venz­ver­fah­ren geht dies auch zu Las­ten der übri­gen Gläu­bi­ger. Im Kla­ge­ver­fah­ren könn­te vom Pfand­ge­ber der Nach­weis ver­langt wer­den, wer genau die öffent­li­che Bekannt­ma­chung tat­säch­lich durch­ge­führt hat.

Wür­de bei nota­ri­el­len Ver­stei­ge­run­gen der rechts­kon­for­men Umset­zung des Para­gra­phen 1237 BGB nicht genügt, wäre die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht bewirkt. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten ist streit­be­fan­gen. Der Pfand­gläu­bi­ger ist zunächst ein­mal bei nicht rechts­kon­form durch­ge­führ­ter öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung in Haf­tung, auch bedeut­sam in Hin­sicht auf die Insol­venz des Pfand­ge­bers. Zum Bei­spiel könn­te ein Insol­venz­ver­wal­ter die Recht­mä­ßig­keit der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung bestrei­ten. Anzu­mer­ken ist, dass ein Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe hat.

Des­halb soll­ten Pfand­gläu­bi­ger bei Beauf­tra­gung eines Notars unbe­dingt zum eige­nen Schutz die genaue Ein­hal­tung des Para­gra­phen 1237 BGB in allen hier genann­ten Aspek­ten zur Bedin­gung machen.

Aus die­sen Grün­den leh­nen die meis­ten Nota­re die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len inzwi­schen ab und ver­wei­sen auf geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer. Für den auf die­ses Tätig­keits­ge­biet spe­zia­li­sier­ten all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ist die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len regel­mä­ßi­ge Pra­xis. Die ent­spre­chen­de kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung prä­de­sti­niert ihn dazu, den Kreis der mög­li­chen Kauf­in­ter­es­sen­ten zu iden­ti­fi­zie­ren und für die kor­rek­te, rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung zu sor­gen. Der öffent­lich bestell­te ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist genau­so wie der Notar auf sei­ne Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Er führt die öffent­li­che Bekannt­ma­chung im Inter­es­se von Pfand­ge­ber und Pfand­neh­mer durch.

Der Gesetz­ge­ber hat übri­gens kein Rege­lungs­werk zur Aus­füh­rung öffent­li­cher Bekannt­ma­chun­gen von Ver­stei­ge­run­gen durch den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erlas­sen. Die Bestim­mun­gen in der Geschäfts­an­wei­sung für Gerichts­voll­zie­her sind für ihn nicht ein­schlä­gig.

Der Ver­stei­ge­rer erhält regel­mä­ßig einen pro­zen­tua­len Anteil an dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös als sei­ne Ver­gü­tung. Aus die­sem Grund ist der Ver­stei­ge­rer allein schon aus eige­nem Inter­es­se um eine best­mög­li­che Ver­öf­fent­li­chung bemüht. Des­halb bedarf es bei Ver­stei­ge­rern kei­ner wei­te­ren Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Art und Wei­se der Bekannt­ma­chung einer Ver­stei­ge­rung. Im Gegen­satz zum Ver­stei­ge­rer wird der Gerichts­voll­zie­her – ver­gleich­bar mit einem Notar – nicht erfolgs­ab­hän­gig ver­gü­tet.

Über die Art der Bekannt­ma­chung ent­schei­det der auf sei­ne gewis­sen­haf­te Durch­füh­rung ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls. Dazu zäh­len Aus­hang, Ver­öf­fent­li­chung in Zei­tun­gen, Inter­net­platt­for­men, Social Media, Pres­se­ar­beit, News­let­ter an vor­han­de­ne und bekann­te Kauf­in­ter­es­sen­ten sowie Anspra­che von Risi­ko­in­ves­to­ren, Markt­ana­ly­se, Iden­ti­fi­zie­rung von mög­li­chen wei­te­ren Kauf­in­ter­es­sen­ten natio­nal oder inter­na­tio­nal, Anschrei­ben und per­sön­li­che Anspra­che an poten­ti­el­le Bie­ter — um nur eini­ge der erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu nen­nen.

Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung hat das Ziel, Per­so­nen, die im Ein­zel­fall als Kauf­lus­ti­ge in Betracht kom­men, mög­lichst umfas­send auf die bevor­ste­hen­de Ver­stei­ge­rung hin­zu­wei­sen. Die Beach­tung der zuvor erwähn­ten Vor­ga­ben führt bei hoch­wer­ti­gen Unter­neh­mens­an­tei­len dazu, über alle rele­van­ten natio­na­len oder auch inter­na­tio­na­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le die Ver­stei­ge­rung publi­zie­ren zu müs­sen, damit mög­lichst vie­le Bie­ter die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me bekom­men. Ansons­ten könn­te der Pfand­gläu­bi­ger, wie gesagt, durch sei­ne Wahl des zur Ver­stei­ge­rung Berech­tig­ten näm­lich auch die Art und Wei­se der Ankün­di­gung bestim­men.

Nach der his­to­ri­schen Aus­le­gung sol­len die Publi­zi­täts­pflich­ten für öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen nach dem Wil­len des his­to­ri­schen Gesetz­ge­bers dazu die­nen, eine mög­lichst gro­ße Grup­pe von poten­ti­el­len Bie­tern über die Ver­an­stal­tung der Ver­stei­ge­rung zu infor­mie­ren. Dabei hebt der his­to­ri­sche Gesetz­ge­ber die Not­wen­dig­keit her­vor, der größt­mög­li­chen Anzahl von poten­ti­el­len Bie­tern die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me des Ver­stei­ge­rungs­ter­mins zu geben, aus­drück­lich her­vor.

In die­sem Sinn wähl­te der his­to­ri­sche Gesetz­ge­ber des BGB einen Ver­stei­ge­rungs­mo­dus, der eine von dem Gläu­bi­ger nicht beein­fluss­te öffent­li­che „Ein­samm­lung von Ange­bo­ten“ garan­tiert. In der frü­he­ren Fas­sung des BGB war fest­ge­hal­ten, dass „orts­üb­lich“ bekannt­ge­macht wer­den muss­te. In der Novel­lie­rung des BGB wur­de der Begriff „orts­üb­lich“ her­aus­ge­nom­men, um die Anfor­de­run­gen an die glo­ba­li­sier­te Wirt­schaft mit den neu­en Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­di­en anzu­pas­sen. Ziel auch der his­to­ri­schen Aus­le­gung ist dem­nach, dass die gro­ße Anzahl der Bie­ter hier­nach gewähr­leis­ten soll, dass kein Ein­zel­ner einen mani­pu­la­ti­ven Ein­fluss auf das Meist­ge­bot aus­üben kann.

Schließ­lich bestä­tigt nach der teleo­lo­gi­schen Aus­le­gung der Rege­lungs­zweck von Para­graph 1237 Satz 1 BGB, dass durch die Ver­öf­fent­li­chung mög­lichst vie­len Bie­tern die Gele­gen­heit zur Kennt­nis­nah­me zu geben ist, um einen bestimm­ten, typi­scher­wei­se vor­kom­men­den Inter­es­sen­kon­flikt zu regeln. Nor­mie­run­gen ver­fol­gen dem­nach benenn­ba­re Zwe­cke. Die Ermitt­lung die­ses Zwecks stellt auf den objek­ti­ven Wil­len des Gesetz­ge­bers ab, das heißt auf den Wil­len, der sich aus dem ergibt, was an gesetz­ge­be­ri­scher Ent­schei­dung in der Norm an Zwe­cken gesetzt ist. Wört­lich führt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in die­sem Zusam­men­hang dazu aus: „Die Aus­le­gung einer Geset­zes­norm kann nicht immer auf die Dau­er bei dem ihr zu ihrem Ent­ste­hungs­zeit­punkt bei­geleg­ten Sinn ste­hen blei­ben. Es ist zu berück­sich­ti­gen, wel­che ver­nünf­ti­ge Funk­ti­on sie im Zeit­punkt der Anwen­dung haben kann“.

Zusam­men­fas­sung:

Die Pfand­ver­stei­ge­rung nach BGB ist der öffent­li­che Ver­kauf eines Pfand­guts. Sie steht im beton­ten Gegen­satz zum frei­hän­di­gen Ver­kauf. Die Ver­stei­ge­rung wird gewählt, wenn der öffent­li­che Ver­kauf not­wen­dig erscheint, um die Inter­es­sen des Schuld­ners zu schüt­zen, denn der Schuld­ner besitzt auf den Ver­kauf des Pfand­guts kei­ner­lei Ein­fluss, sodass die Öffent­lich­keit das ein­zi­ge Kor­rek­tiv dar­stellt. Die Öffent­lich­keit soll sicher­stel­len, dass jede absicht­li­che Schä­di­gung durch den Ein­fluss eines Ein­zel­nen aus­ge­schlos­sen ist. Zu die­sem Zweck wird ins­be­son­de­re im Fall von nicht markt­gän­gi­gen Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen oder Rech­ten (wie Wert­pa­pie­re, Mar­ken­rech­te, Domains, Paten­te oder Lizenz­rech­te) durch die Ver­stei­ge­rung eigens ein Markt geschaf­fen. Die ört­li­che sowie zeit­li­che Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge auf die­sem Markt soll die Ver­schleu­de­rung der Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te ver­hin­dern. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Pfand­gläu­bi­ger: Durch die kon­zen­trier­te Nach­fra­ge ist es aus­ge­schlos­sen, dass der Pfand­gläu­bi­ger das Höchst­ge­bot nach unten mani­pu­liert und selbst unter dem opti­ma­len Preis das Gut erstei­gert; eine sol­che Mani­pu­la­ti­on wür­de näm­lich zu Las­ten des Pfand­schuld­ners gehen, könn­te der Pfand­gläu­bi­ger sich doch – soweit er nicht befrie­digt wur­de – im Wege des Rück­griffs am Pfand­schuld­ner berei­chern. Der Pfand­gläu­bi­ger hät­te damit einen dop­pel­ten Gewinn erzielt: Er hät­te zu einem nied­ri­gen Preis die Unter­neh­mens­an­tei­le oder Rech­te selbst erwor­ben und könn­te sich dar­über hin­aus noch für den aus­ge­fal­le­nen Ver­stei­ge­rungs­er­lös beim Pfand­schuld­ner befrie­di­gen. Die Gefahr der Ver­schleu­de­rung des Pfand­guts zu Guns­ten eines der Betei­lig­ten besteht, wie häu­fig vor­ge­tra­gen wird und bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­öf­fent­li­chung auch berech­tigt ist, bei öffent­li­chen Pfand­ver­stei­ge­run­gen vor allem des­we­gen, da sie stets Not­ver­käu­fe dar­stel­len. Das Glei­che gilt aber auch, soweit es den Schuld­ner betrifft. Die Kon­zen­tra­ti­on der Nach­fra­ge macht es den Bie­tern (zum Bei­spiel über Stroh­män­ner des Pfand­schuld­ners) unmög­lich, ein Bie­ter­kar­tell zu schlie­ßen und den Zuschlags­preis zu Las­ten des Pfand­gläu­bi­gers unter den erziel­ba­ren Preis zu drü­cken.

Zwei­tens: Die Besich­ti­gung.

Ein Ver­kauf im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erfolgt gemäß Para­graph 445 BGB stets unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung. Das Kor­re­lat die­ses Gewähr­leis­tungs­aus­schlus­ses ist die Besich­ti­gung. Den Kauf­in­ter­es­sen­ten muss gemäß Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, sich über das Ver­stei­ge­rungs­gut in ange­mes­se­nem Zeit­rah­men zu infor­mie­ren. Das soll­te ana­log auch bei einer Ver­stei­ge­rung durch den Notar gel­ten.

Bei Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten erfolgt die Besich­ti­gung über einen Daten­raum. Der Daten­raum stellt die Besich­ti­gungs­mög­lich­keit des Pfand­guts vor der Ver­stei­ge­rung dar. Obwohl der Gesetz­ge­ber die Besich­ti­gung von Unter­neh­mens­an­tei­len nicht spe­zi­ell gere­gelt hat, hat auch der Notar bei der nota­ri­el­len Ver­stei­ge­rung die Mög­lich­keit zur Besich­ti­gung des Pfand­guts über einen Daten­raum zu ermög­li­chen. Für den Fall, dass obstruk­ti­ve bezie­hungs­wei­se rechts­un­kun­di­ge Pfand­ge­ber oder Pfand­gläu­bi­ger die Bereit­stel­lung der für den Daten­raum not­wen­di­gen Daten ver­wei­gern oder ver­zö­gern, sind sie vom Notar oder Ver­stei­ge­rer auf die dar­aus zu ihrem Nach­teil ent­ste­hen­den Min­der­er­lö­se hin­zu­wei­sen.

Bei der Ein­rich­tung eines vir­tu­el­len Daten­raums sind die Bestim­mun­gen der DSGVO zu beach­ten. Die Daten dür­fen nicht auf einem Ser­ver außer­halb der EU gehos­tet sein, was aber zum Bei­spiel bei ame­ri­ka­ni­schen oder chi­ne­si­schen Ser­ver-Anbie­tern der Fall ist. Um das Ver­stei­ge­rungs­gut nicht zu beschä­di­gen, darf der Zugang nur für Per­so­nen ermög­licht wer­den, die sich mit einer erwei­ter­ten Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung dazu ver­pflich­tet haben, die über den Daten­raum erlang­ten Erkennt­nis­se nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben mit Aus­nah­me von ihren Rechts­be­ra­tern, Steu­er­be­ra­tern oder Finan­zie­rungs­in­sti­tu­ten.

Zu Drit­tens: der Ver­stei­ge­rungs­vor­gang.

Nicht nur der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, son­dern auch der Notar hat die Ver­stei­ge­rung gewis­sen­haft durch­zu­füh­ren. Er steht in der Pflicht, alle Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len, die ein opti­ma­les Ver­stei­ge­rungs­er­geb­nis bewir­ken, damit ein höchst­mög­li­cher Preis erzielt wird. Über die von Nota­ren in ihren Kanz­lei­en durch­ge­führ­ten Prä­senz­ver­stei­ge­run­gen allein ist dies heut­zu­ta­ge eigent­lich nicht mehr zu gewähr­leis­ten. Kauf­in­ter­es­sen­ten erwar­ten, dass ihnen neben der Abga­be von per­sön­li­chen, schrift­li­chen und tele­fo­ni­schen Gebo­ten ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit der Gebots­ab­ga­be über eine Online-Live-Ver­stei­ge­rungs­platt­form zur Ver­fü­gung gestellt wird. Kaum ein Kauf­in­ter­es­sent ist noch wil­lens, zu einem Ver­stei­ge­rungs­ter­min zu fah­ren mit dem Wis­sen, dass nur eine Per­son den Zuschlag erhält, beson­ders nicht bei einem wei­ten Anfahrts­weg. Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len, bei denen zumeist nur eine Posi­ti­on zum Auf­ruf kommt, hat aber nur ein Bie­ter die Chan­ce auf Zuschlag. Das Ange­bot, sich an einer sol­chen Prä­senz­ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen, wird kaum noch akzep­tiert. Die Online-Live-Ver­stei­ge­rung mit Live-Stream ist im inter­na­tio­na­len Ver­stei­ge­rungs­we­sen längst der Stan­dard. Dazu müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein. Das gilt für die Soft­ware für den per­sön­lich zu ertei­len­den Online-Live-Zuschlag, geeig­ne­te Ser­ver sowie tech­ni­sche Aus­rüs­tung und per­so­nel­le Aus­stat­tung. Die Ein­rich­tung eines Live-Stream-Stu­di­os mit zwin­gend erfor­der­li­cher kur­zer Latenz­zeit bei Gebots­emp­fang und unter Nut­zung eines deut­schen Ser­vers auf­grund DSGVO ist tech­nisch, finan­zi­ell und per­so­nell sehr auf­wen­dig. Für die Hand­ha­bung wird ein­ge­ar­bei­te­tes Fach­per­so­nal benö­tigt, das eigens vor­zu­hal­ten oder zu beauf­tra­gen ist. Die Erfül­lung die­ser Stan­dards rech­net sich nur bei regel­mä­ßig durch­ge­führ­ten Ver­stei­ge­run­gen. Aus die­sem Grun­de wer­den bei Prä­senz­ver­stei­ge­run­gen in einer Notar­kanz­lei eher nur sol­che Bie­ter erreicht, die lokal ver­or­tet sind. Da Nota­re zumeist nicht alle die­se erwähn­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Durch­füh­rung von recht­lich nicht angreif­ba­ren öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen leis­ten kön­nen, leh­nen vie­le Nota­re die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten ab und ver­wei­sen auf geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer. Wenn der Pfand­gläu­bi­ger den­noch einen Notar beauf­tra­gen möch­te, soll­te er sich, um Rechts­nach­tei­le zu ver­mei­den, ver­si­chern las­sen, dass der Notar eine Online-Live-Ver­stei­ge­rung mit Live-Stream leis­ten kann.

Schluss­be­trach­tung:
Nicht nur die Durch­füh­rung, son­dern auch die rechts­kon­for­me öffent­li­che Bekannt­ma­chung muss in allen Aspek­ten dem Pfand­gut ange­mes­sen sein. Der Pfand­gläu­bi­ger bezie­hungs­wei­se des­sen Rechts­ver­tre­ter oder von ihm beauf­trag­te Drit­te darf als Befan­ge­ner nicht selbst die öffent­li­che Bekannt­ma­chung über­neh­men. Im Streit­fall könn­te der Anwalt des Klä­gers die Her­aus­ga­be von Doku­men­ten als Beleg ver­lan­gen, dass der Notar als Ver­stei­ge­rer und unab­hän­gi­ge Instanz die öffent­li­che Bekannt­ma­chung selbst vor­ge­nom­men hat. Der Notar darf außer­dem die­se Auf­ga­be nur an geeig­ne­te Dienst­leis­ter über­tra­gen, wenn er die­se zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet hat. Außer­dem ist zu bele­gen, dass der mit der Ver­stei­ge­rung beauf­trag­te Notar alle Mög­lich­kei­ten zur Gebots­an­nah­me zur Ver­fü­gung gestellt hat. Wird dage­gen ver­sto­ßen, könn­te die Ver­stei­ge­rung ange­grif­fen wer­den und sie müss­te womög­lich rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den bezie­hungs­wei­se es wäre Scha­dens­er­satz gegen­über Schuld­ner und Bie­ter zu leis­ten. Das könn­te gra­vie­ren­de Fol­gen für den Gläu­bi­ger haben, falls die recht­li­chen Grund­sät­ze gemäß Para­graph 1237 Satz 1 BGB ver­letzt wur­den. Bei Bestrei­ten der Recht­mä­ßig­keit der Ver­stei­ge­rung haf­tet zunächst nicht der Notar, son­dern der Auf­trag­ge­ber. Bei fahr­läs­si­gem Han­deln oder grob fahr­läs­si­gem Han­deln haf­tet auch der Notar. Fast immer ist die Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten streit­be­fan­gen. Es han­delt sich dabei zumeist um sehr hohe Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die ent­spre­chend hohe Rechts­kos­ten aus­lö­sen.

Wei­te­re Infor­ma­ti­on (Link): Über Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten

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Zur Infor­ma­ti­on über die Beauf­tra­gung haben wir ein Erklär­vi­deo bereit­ge­stellt: Zum Erklär­vi­deo für Auf­trag­ge­ber

Infor­ma­tio­nen zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang: Zum Erkär­vi­deo für Bie­ter

Thumb­nail-Foto-Col­la­ge unter Ver­wen­dung von Fotos: Foto­graf vees1studio, enva­to ele­ments Licen­se code ABCT684KMJ + Foto­graf Ngampol7380, enva­to ele­ments Licen­se code 8YLCZJ6XV3. Ava­tar-Foto: pipio.ai

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