Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len – Anteils­ver­kauf: Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von New­Co-Antei­len

Anteils­ver­kauf: öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Gesell­schafts­an­tei­len als rechts­kon­for­mes End­spiel­ver­fah­ren der Pfand­ver­wer­tung: Schnel­lig­keit, Fina­li­tät und wirt­schaft­li­che Effi­zi­enz

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Insol­venz­ver­wal­ter ste­hen regel­mä­ßig vor der Ent­schei­dung, wie Antei­le – etwa an einer New­Co im Rah­men einer Sanie­rung – am bes­ten ver­wer­tet wer­den. Tra­di­tio­nell erfolgt dies häu­fig durch den frei­hän­di­gen Ver­kauf, in bestimm­ten Fäl­len auch über einen struk­tu­rier­ten M&A‑Prozess. Bei­de Wege haben jedoch Gren­zen: Der eige­ne frei­hän­di­ge Ver­kauf ver­ur­sacht erheb­li­chen Arbeits­auf­wand und haf­tungs­recht­li­che Risi­ken, wäh­rend ein voll­um­fäng­li­ches M&A‑Setup bei klei­ne­ren Ver­fah­ren regel­mä­ßig unver­hält­nis­mä­ßig ist.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bie­tet hier einen eigen­stän­di­gen und zuneh­mend pra­xis­re­le­van­ten Gegen­pol: ein rechts­kon­for­mes, trans­pa­ren­tes, schnel­les und aus­ge­spro­chen kos­ten­güns­ti­ges Ver­fah­ren, das sich ins­be­son­de­re bei klei­ne­ren und kon­flikt­träch­ti­gen Ver­fah­ren als zweck­mä­ßig erweist.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf – Gestal­tungs­frei­heit mit haf­tungs­recht­li­chem Risi­ko

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf erscheint zunächst attrak­tiv, weil der Insol­venz­ver­wal­ter die vol­le Kon­trol­le behält und kei­ne exter­nen Kos­ten ent­ste­hen. In der Pra­xis ist er jedoch mit erheb­li­chem Auf­wand ver­bun­den: Inter­es­sen­ten müs­sen iden­ti­fi­ziert und ange­spro­chen, Expo­sés erstellt, Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt, Ange­bo­te ver­gli­chen und schließ­lich Ver­hand­lun­gen geführt wer­den. Jeder die­ser Schrit­te ist angreif­bar – ins­be­son­de­re, wenn Gläu­bi­ger spä­ter behaup­ten, es hät­te höhe­re Erlö­se geben kön­nen.
Unter­wert­vor­wür­fe sind daher stän­di­ger Beglei­ter. Nach­ver­hand­lun­gen ver­zö­gern den Abschluss und erhö­hen die Gefahr, dass der Ver­wal­ter ex post nach § 60 InsO in Anspruch genom­men wird. Hin­zu kommt die per­sön­li­che Belas­tung: Der Ver­wal­ter trägt die Haupt­last der Ver­mark­tung und muss sich im Zwei­fel recht­fer­ti­gen.

M&A – der gewohn­te Weg, aber nicht immer ver­hält­nis­mä­ßig

Ein struk­tu­rier­tes M&A‑Verfahren kann bei sub­stanz­star­ken Tar­gets mit brei­tem stra­te­gi­schem Inter­es­se sinn­voll sein. Die M&A‑Transaktion ermög­licht zwar die inter­na­tio­na­le Inves­to­ren­su­che in einem offe­nen Zeit­rah­men, erfor­dert dafür jedoch eine umfas­sen­de, kom­ple­xe und res­sour­cen­in­ten­si­ve Auf­be­rei­tung. Gleich­zei­tig sind die­se Pro­zes­se zeit- und kos­ten­in­ten­siv: Retai­ner, Suc­cess Fees, Daten­räu­me und lan­ge Due-Dili­gence-Pha­sen belas­ten die Mas­se und zie­hen das Ver­fah­ren oft über Mona­te in die Län­ge. Allein für den vir­tu­el­len Daten­raum (VDR) sowie das Ver­trags­werk fal­len hohe geson­der­te Kos­ten an, die sich – abhän­gig von Lauf­zeit und Volu­men – im mitt­le­ren fünf­stel­li­gen Bereich bewe­gen kön­nen. Im Ver­fah­ren der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung sind sowohl VDR als auch Ver­trags­werk voll­stän­dig inklu­diert. Die rechts­kon­for­me Ver­wer­tung ist damit von Anfang an zeit­lich über­schau­bar, trans­pa­rent und ohne zusätz­li­che Kos­ten kal­ku­lier­bar.

Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen durch die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung besteht wie bei M&A Zugang zu inter­na­tio­na­len Inves­to­ren – jedoch in einem schlan­ken, klar struk­tu­rier­ten und rechts­kon­for­men Ver­fah­ren in kur­zer Frist mit fina­lem Zuschlag ohne Nach­ver­hand­lung.

Gera­de bei klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen Gesell­schaf­ten ist ein voll­um­fäng­li­ches M&A‑Setup des­halb regel­mä­ßig nicht ver­hält­nis­mä­ßig. Hier ent­steht ein Span­nungs­feld zwi­schen Auf­wand, Kos­ten und dem Ziel, rasch ein belast­ba­res Ergeb­nis für die Gläu­bi­ger zu erzie­len.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als Opti­on – rechts­kon­form, schnell, markt­of­fen und wert­op­ti­mie­rend

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung schafft hier einen wirk­sa­men Aus­gleich. Sie ent­las­tet den Ver­wal­ter, weil der Ablauf stan­dar­di­siert, trans­pa­rent und rechts­kon­form ist. Der Zuschlag nach § 156 BGB stellt den recht­lich fina­len End­punkt dar: Der Ver­trag kommt mit dem Zuschlag zustan­de, Nach­ver­hand­lun­gen sind aus­ge­schlos­sen.

Die lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on, die öffent­li­che Bekannt­ma­chung (§ 1237 BGB) und die offe­ne Bie­ter­an­spra­che schaf­fen Nach­voll­zieh­bar­keit. Unter­wert­vor­wür­fe wer­den von Gerich­ten regel­mä­ßig zurück­ge­wie­sen, da die Ver­stei­ge­rung als markt­of­fe­ne und recht­lich zuläs­si­ge Ver­wer­tungs­me­tho­de gilt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1209; Uhlen­bruck, InsO, § 159 Rn. 17 ff.).

Dar­über hin­aus bringt die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung spe­zi­fi­sches Know-how in der Ver­mark­tung und beson­de­re Fach­kennt­nis­se bei der Käu­fer­ge­ne­rie­rung ein: von der Anspra­che geeig­ne­ter Inves­to­ren­krei­se bis hin zur ziel­ge­rich­te­ten Posi­tio­nie­rung der Ver­wer­tungs­ob­jek­te im Markt. Zudem kön­nen im Rah­men der Trans­ak­ti­ons­struk­tur auch steu­er­recht­li­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten berück­sich­tigt wer­den, sodass ein wirt­schaft­lich opti­mier­tes Ergeb­nis erzielt wer­den kann. Ein zusätz­li­cher Vor­teil: Der Insol­venz­ver­wal­ter pro­fi­tiert mit­tel­bar über sein Ver­gü­tungs­sys­tem nach der Insol­venz­recht­li­chen Ver­gü­tungs­ver­ord­nung (InsVV, §§ 1 ff., ins­be­son­de­re §§ 2 und 3) davon, wenn durch höhe­re Erlö­se ein grö­ße­rer Ver­tei­lungs­rah­men ent­steht.

Der Zeit­aspekt ist ent­schei­dend: In der Pra­xis lässt sich ein Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren regel­mä­ßig bin­nen nur vier bis sechs Wochen rechts­kon­form durch­füh­ren. Die­se kur­ze Dau­er ver­hin­dert fort­schrei­ten­de Wert­ver­lus­te, redu­ziert ope­ra­ti­ve Risi­ken im Unter­neh­men und setzt einen kla­ren, end­gül­ti­gen Schluss­punkt. Damit wird sowohl Rechts­si­cher­heit als auch öko­no­mi­scher Wert­erhalt gewähr­leis­tet. Die Kos­ten­struk­tur ist dabei trans­pa­rent und für den Ver­wal­ter bis auf inter­ne Auf­be­rei­tungs­kos­ten regel­mä­ßig neu­tral, da das Auf­geld vom Erwer­ber getra­gen wird.

 

Vor­tei­le für Insol­venz­ver­wal­ter und Inves­to­ren

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung über­zeugt nicht nur recht­lich, son­dern auch prak­tisch:

  • Sie erwei­tert durch digi­ta­le Reich­wei­te den Kreis poten­zi­el­ler Erwer­ber.
  • Sie macht den Preis­bil­dungs­pro­zess trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar.
  • Sie ver­hin­dert den Vor­wurf der Begüns­ti­gung ein­zel­ner Inves­to­ren.
  • Sie lie­fert dem Ver­wal­ter eine gerichts­fest doku­men­tier­te Ent­schei­dungs­grund­la­ge.
  • Sie mini­miert durch die kur­ze Dau­er das Risi­ko von Wert­ver­lus­ten.

 

Gera­de in kon­flikt­träch­ti­gen Gläu­bi­ger­kon­stel­la­tio­nen erweist sich die­ser Weg als pro­ba­tes Mit­tel, spä­te­re Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den. Für Insol­venz­ver­wal­ter ent­steht Akzep­tanz, für Inves­to­ren ein kla­res Ver­fah­ren mit fes­ten Fris­ten. Doch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist nicht nur in sol­chen Kon­flikt­la­gen ange­zeigt: Gera­de bei klei­ne­ren oder mitt­le­ren Ver­fah­ren bie­tet sie auf­grund gerin­ge­rer Trans­ak­ti­ons­kos­ten und der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fina­li­tät des Zuschlags (§ 156 ff. BGB, § 445 BGB) eine vor­teil­haf­te Alter­na­ti­ve.

 

Fazit für die Pra­xis

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist weit mehr als nur eine Aus­weichop­ti­on. Sie ist eine eigen­stän­di­ge, von Recht­spre­chung und Lite­ra­tur aner­kann­te Ver­wer­tungs­me­tho­de, die Rechts­kon­for­mi­tät, Trans­pa­renz, Effi­zi­enz und Geschwin­dig­keit ver­eint.

Für Insol­venz­ver­wal­ter bedeu­tet das:

  • Haf­tungs­ver­mei­dung: Sie redu­zie­ren ihre per­sön­li­che Haf­tung nach § 60 InsO erheb­lich, da Unter­wert­vor­wür­fe prak­tisch aus­ge­schlos­sen sind.
  • Schnel­lig­keit und Wert­scho­nung: Sie been­den das Ver­fah­ren bin­nen 4–6 Wochen, ver­hin­dern Wert­ver­lus­te und schaf­fen Klar­heit.
  • Ver­gü­tungs­vor­teil: Höhe­re Erlö­se ver­grö­ßern den Ver­tei­lungs­rah­men und stei­gern zugleich ihre Ver­gü­tung nach InsVV.
  • Effi­zi­enz: Sie gewin­nen Zeit und Res­sour­cen, weil der Pro­zess struk­tu­riert und stan­dar­di­siert abläuft.

 

Im Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten: Wäh­rend M&A bei sub­stanz­star­ken Tar­gets mit inter­na­tio­na­lem Inves­to­ren­in­ter­es­se sinn­voll bleibt, ist der frei­hän­di­ge Ver­kauf durch den Insol­venz­ver­wal­ter bei nähe­rer Abwä­gung kaum effi­zi­ent und sel­ten erlös­op­ti­mie­rend. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist gera­de bei klei­ne­ren und kon­flikt­träch­ti­gen Ver­fah­ren die zweck­mä­ßi­ge­re Lösung: schnel­ler, kos­ten­scho­nen­der und recht­lich final. Wer sie bewusst in sei­ne Ver­wer­tungs­stra­te­gie inte­griert, ver­bin­det insol­venz­recht­li­che Ord­nungs­mä­ßig­keit mit Rechts­kon­for­mi­tät – und gewinnt den Frei­raum, den Fokus auf die ent­schei­den­den fra­gen der Ver­fah­rens­füh­rung zu rich­ten. 

 

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