Anteilsverkauf: öffentliche Versteigerung von Gesellschaftsanteilen als rechtskonformes Endspielverfahren der Pfandverwertung: Schnelligkeit, Finalität und wirtschaftliche Effizienz
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Insolvenzverwalter stehen regelmäßig vor der Entscheidung, wie Anteile – etwa an einer NewCo im Rahmen einer Sanierung – am besten verwertet werden. Traditionell erfolgt dies häufig durch den freihändigen Verkauf, in bestimmten Fällen auch über einen strukturierten M&A‑Prozess. Beide Wege haben jedoch Grenzen: Der eigene freihändige Verkauf verursacht erheblichen Arbeitsaufwand und haftungsrechtliche Risiken, während ein vollumfängliches M&A‑Setup bei kleineren Verfahren regelmäßig unverhältnismäßig ist.
Die öffentliche Versteigerung bietet hier einen eigenständigen und zunehmend praxisrelevanten Gegenpol: ein rechtskonformes, transparentes, schnelles und ausgesprochen kostengünstiges Verfahren, das sich insbesondere bei kleineren und konfliktträchtigen Verfahren als zweckmäßig erweist.
Der freihändige Verkauf – Gestaltungsfreiheit mit haftungsrechtlichem Risiko
Der freihändige Verkauf erscheint zunächst attraktiv, weil der Insolvenzverwalter die volle Kontrolle behält und keine externen Kosten entstehen. In der Praxis ist er jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden: Interessenten müssen identifiziert und angesprochen, Exposés erstellt, Informationen bereitgestellt, Angebote verglichen und schließlich Verhandlungen geführt werden. Jeder dieser Schritte ist angreifbar – insbesondere, wenn Gläubiger später behaupten, es hätte höhere Erlöse geben können.
Unterwertvorwürfe sind daher ständiger Begleiter. Nachverhandlungen verzögern den Abschluss und erhöhen die Gefahr, dass der Verwalter ex post nach § 60 InsO in Anspruch genommen wird. Hinzu kommt die persönliche Belastung: Der Verwalter trägt die Hauptlast der Vermarktung und muss sich im Zweifel rechtfertigen.
M&A – der gewohnte Weg, aber nicht immer verhältnismäßig
Ein strukturiertes M&A‑Verfahren kann bei substanzstarken Targets mit breitem strategischem Interesse sinnvoll sein. Die M&A‑Transaktion ermöglicht zwar die internationale Investorensuche in einem offenen Zeitrahmen, erfordert dafür jedoch eine umfassende, komplexe und ressourcenintensive Aufbereitung. Gleichzeitig sind diese Prozesse zeit- und kostenintensiv: Retainer, Success Fees, Datenräume und lange Due-Diligence-Phasen belasten die Masse und ziehen das Verfahren oft über Monate in die Länge. Allein für den virtuellen Datenraum (VDR) sowie das Vertragswerk fallen hohe gesonderte Kosten an, die sich – abhängig von Laufzeit und Volumen – im mittleren fünfstelligen Bereich bewegen können. Im Verfahren der Deutschen Pfandverwertung sind sowohl VDR als auch Vertragswerk vollständig inkludiert. Die rechtskonforme Verwertung ist damit von Anfang an zeitlich überschaubar, transparent und ohne zusätzliche Kosten kalkulierbar.
Bei öffentlichen Versteigerungen durch die Deutsche Pfandverwertung besteht wie bei M&A Zugang zu internationalen Investoren – jedoch in einem schlanken, klar strukturierten und rechtskonformen Verfahren in kurzer Frist mit finalem Zuschlag ohne Nachverhandlung.
Gerade bei kleineren und mittelgroßen Gesellschaften ist ein vollumfängliches M&A‑Setup deshalb regelmäßig nicht verhältnismäßig. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen Aufwand, Kosten und dem Ziel, rasch ein belastbares Ergebnis für die Gläubiger zu erzielen.
Die öffentliche Versteigerung als Option – rechtskonform, schnell, marktoffen und wertoptimierend
Die öffentliche Versteigerung schafft hier einen wirksamen Ausgleich. Sie entlastet den Verwalter, weil der Ablauf standardisiert, transparent und rechtskonform ist. Der Zuschlag nach § 156 BGB stellt den rechtlich finalen Endpunkt dar: Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande, Nachverhandlungen sind ausgeschlossen.
Die lückenlose Dokumentation, die öffentliche Bekanntmachung (§ 1237 BGB) und die offene Bieteransprache schaffen Nachvollziehbarkeit. Unterwertvorwürfe werden von Gerichten regelmäßig zurückgewiesen, da die Versteigerung als marktoffene und rechtlich zulässige Verwertungsmethode gilt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1209; Uhlenbruck, InsO, § 159 Rn. 17 ff.).
Darüber hinaus bringt die Deutsche Pfandverwertung spezifisches Know-how in der Vermarktung und besondere Fachkenntnisse bei der Käufergenerierung ein: von der Ansprache geeigneter Investorenkreise bis hin zur zielgerichteten Positionierung der Verwertungsobjekte im Markt. Zudem können im Rahmen der Transaktionsstruktur auch steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden, sodass ein wirtschaftlich optimiertes Ergebnis erzielt werden kann. Ein zusätzlicher Vorteil: Der Insolvenzverwalter profitiert mittelbar über sein Vergütungssystem nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV, §§ 1 ff., insbesondere §§ 2 und 3) davon, wenn durch höhere Erlöse ein größerer Verteilungsrahmen entsteht.
Der Zeitaspekt ist entscheidend: In der Praxis lässt sich ein Versteigerungsverfahren regelmäßig binnen nur vier bis sechs Wochen rechtskonform durchführen. Diese kurze Dauer verhindert fortschreitende Wertverluste, reduziert operative Risiken im Unternehmen und setzt einen klaren, endgültigen Schlusspunkt. Damit wird sowohl Rechtssicherheit als auch ökonomischer Werterhalt gewährleistet. Die Kostenstruktur ist dabei transparent und für den Verwalter bis auf interne Aufbereitungskosten regelmäßig neutral, da das Aufgeld vom Erwerber getragen wird.
Vorteile für Insolvenzverwalter und Investoren
Die öffentliche Versteigerung überzeugt nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch:
- Sie erweitert durch digitale Reichweite den Kreis potenzieller Erwerber.
- Sie macht den Preisbildungsprozess transparent und nachvollziehbar.
- Sie verhindert den Vorwurf der Begünstigung einzelner Investoren.
- Sie liefert dem Verwalter eine gerichtsfest dokumentierte Entscheidungsgrundlage.
- Sie minimiert durch die kurze Dauer das Risiko von Wertverlusten.
Gerade in konfliktträchtigen Gläubigerkonstellationen erweist sich dieser Weg als probates Mittel, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Für Insolvenzverwalter entsteht Akzeptanz, für Investoren ein klares Verfahren mit festen Fristen. Doch die öffentliche Versteigerung ist nicht nur in solchen Konfliktlagen angezeigt: Gerade bei kleineren oder mittleren Verfahren bietet sie aufgrund geringerer Transaktionskosten und der gesetzlich vorgesehenen Finalität des Zuschlags (§ 156 ff. BGB, § 445 BGB) eine vorteilhafte Alternative.
Fazit für die Praxis
Die öffentliche Versteigerung ist weit mehr als nur eine Ausweichoption. Sie ist eine eigenständige, von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Verwertungsmethode, die Rechtskonformität, Transparenz, Effizienz und Geschwindigkeit vereint.
Für Insolvenzverwalter bedeutet das:
- Haftungsvermeidung: Sie reduzieren ihre persönliche Haftung nach § 60 InsO erheblich, da Unterwertvorwürfe praktisch ausgeschlossen sind.
- Schnelligkeit und Wertschonung: Sie beenden das Verfahren binnen 4–6 Wochen, verhindern Wertverluste und schaffen Klarheit.
- Vergütungsvorteil: Höhere Erlöse vergrößern den Verteilungsrahmen und steigern zugleich ihre Vergütung nach InsVV.
- Effizienz: Sie gewinnen Zeit und Ressourcen, weil der Prozess strukturiert und standardisiert abläuft.
Im Ergebnis ist festzuhalten: Während M&A bei substanzstarken Targets mit internationalem Investoreninteresse sinnvoll bleibt, ist der freihändige Verkauf durch den Insolvenzverwalter bei näherer Abwägung kaum effizient und selten erlösoptimierend. Die öffentliche Versteigerung ist gerade bei kleineren und konfliktträchtigen Verfahren die zweckmäßigere Lösung: schneller, kostenschonender und rechtlich final. Wer sie bewusst in seine Verwertungsstrategie integriert, verbindet insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit mit Rechtskonformität – und gewinnt den Freiraum, den Fokus auf die entscheidenden fragen der Verfahrensführung zu richten.
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